Kombinierte Zusatzversicherungen auf Erstes Risiko

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1 Kombinierte Zusatzversicherungen auf Erstes Risiko Pro Bauvorhaben sind nachstehende Risiken bis zur gewählten Versicherungssumme (maximal CHF 200'000) auf Erstes Risiko mitversichert: Zusatzversicherung Besondere Bedingungen Zusätzliche Aufräumungskosten Zusätzliche Aufräumungskosten, soweit sie die in der Grunddeckung enthaltenen 5% der versicherten Bauleistungen übersteigen. Gerüstmaterial etc. Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen Mitversichert sind Hilfseinrichtungen wie Gerüst-, Spriess-, Spundund Schalungsmaterial, Tragstruktur der Notdächer, Lehrgerüste sowie Baustelleneinrichtungen. Nicht versichert sind Verbrauchsmaterialien wie Plastik, Folien etc. Zeitwert vergütet. Die Arbeitsaufwendungen für Montage und Demontage sowie das Vorhalten sind in der Grunddeckung mitversichert, sofern diese Kosten Bestandteil der versicherten Bauleistungen sind. Mitversichert sind Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen mit Ausnahme von selbstfahrenden sowie schwimmend eingesetzten Objekten, von Kranen, Motor- und Luftfahrzeugen, von Tunnelbohrmaschinen samt Vorschubeinrichtungen und Nachläufern sowie von Maschinen für Microtunneling samt Zubehör. Zeitwert vergütet. Nicht versichert sind innere Betriebsschäden, insbesondere Bruch-, Riss-, Deformations- oder Abnützungsschäden, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache (wie zwangsläufige Einflüsse des bestimmungsmässigen Betriebes, oder des Transportes, übertriebene Beanspruchung, Frost, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel). Entstehen als Folge solcher Schäden Kollisionen, Um- oder Abstürze, so sind diese Folgeschäden versichert; Schäden, die auf die Bedienung der Objekte durch nicht qualifizierte Personen oder Personen ohne behördlich vorgeschriebene Ausbildung zurückzuführen sind; Schäden infolge von Fehlern und Mängeln, die den Versicherten oder ihren Organen bekannt waren oder bekannt sein mussten; Schäden, die eintreten, wenn die versicherte Sache nach Eintritt eines Schadens weiterverwendet wird, bevor sie endgültig wiederhergestellt und der ordnungsgemässe Betrieb gewährleistet ist; BB zu Bau-Rahmenvertrag fairsicherungsberatung ag 1 / 5

2 Bestehende Bauten Fahrhabe Mitversichert sind Schäden an bestehenden Bauten, sofern diese die Folge der versicherten Bauleistungen sind und zulasten der Versicherten gehen. Als bestehende Bauten gelten: Gebäude, samt deren technische Einrichtungen (soweit sie der Funktion des Gebäudes dienen und nicht als Fahrhabe gelten), Bauwerke oder Bauwerksteile die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder Bauberechtigten stehen oder an welchen dieser als Stockwerkeigentümer beteiligt ist oder welche dieser als Mieter benutzt oder die im Zuge der versicherten Bauleistungen durch die Versicherten bearbeitet werden oder in deren Obhut stehen. Nicht versichert sind blosse Rissbildungen, auch im Falle von beeinträchtigter Dichtigkeit. Risse, welche die Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, sind jedoch versichert; Schäden an der Fahrhabe (bewegliche Gegenstände, die nicht als Gebäudebestandteile oder bauliche Einrichtungen gelten), die im versicherten Bauwerk untergebracht sind. Dieser Ausschluss entfällt, sofern die Fahrhabe gemäss Besonderen Bedingungen mitversichert ist. Betriebs- und Hilfsstoffe, die nicht konstruktive Elemente darstellen (Brennstoffe, Schmiermittel, Waren etc.). Im Schadenfall werden die Kosten ersetzt, die aufzuwenden sind, um den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis wieder herzustellen; im Maximum wird der Zeitwert vergütet. Mitversichert ist die Beschädigung der im bezeichneten Bauwerk befindlichen Fahrhabe des Bauherrn, sofern diese die Folge der versicherten Bauleistungen ist. Zeitwert vergütet. Nicht versichert sind Geldwerte, d.h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, Edelsteine und Perlen; Wert- und Kunstgegenstände, Schmucksachen, Pelze, Briefmarken; Schäden, die an der bezeichneten Fahrhabe durch allmähliche Einwirkung der Witterung oder Temperatur, von Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen entstanden sind; Die Entschädigung der versicherten Fahrhabe wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes bzw. Zeitwertes zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich des Wertes der Reste. Als Ersatzwert bei Waren gilt der Marktpreis. BB zu Bau-Rahmenvertrag fairsicherungsberatung ag 2 / 5

3 Bestehende Werkleitungen und Anlagen Dritter innerhalb der Bauparzelle Baugrund und Bodenmassen Unterbrechungsversicherung infolge Bauwesenschaden Versichert sind bestehende Werkleitungen und Anlagen Dritter gegen unvorhergesehene Bauunfälle, sofern diese die direkte Folge der versicherten Bauarbeiten sind und zu Lasten der Versicherten gehen. Die Deckung gilt subsidiär. Nicht versichert sind Schäden, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind sowie Folgeschäden aller Art. Mitversichert sind Kosten für die Wiederherstellung der ursprünglich vorgesehenen Baugrube und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteile der Bauleistungen sind. Nicht versichert sind bestehende Bauwerke, z.b. Gebäude, Stützmauern, Strassen, Kanalisationen. Mitversichert sind Schäden infolge der Elementarereignisse gemäss BW21 der Vertragsbedingungen. Mitversichert sind Unterbrechungsschäden, die entstehen, wenn das/die durch die Bauarbeiten tangierte, eigene bestehende Gebäude, Teilobjekte davon oder sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen, resp. in Obhut genommenen Bauten, als Folge eines durch diesen Vertrag versicherten unvorhergesehenen Bauwesenschadens nicht mehr benützt werden können. Die Versicherungssumme wird auf Erstes Risiko festgelegt. Die Haftzeit beträgt im Maximum 6 Monate ab Bauende bis zur möglichen Wiederbenützung im Falle von Bauverzögerungen infolge eines gedeckten Bauwesenschadens für Mietzins- und/oder Ertragsausfälle Kosten für das Ausweichen auf Fremdliegenschafte n /- betriebe Schadenminderungskosten Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes i m bisherigen Umfang Die Entschädigung entspricht dem Unterschied zwischen dem während der Haftzeit effektiv erzielten und dem ohne Unterbrechung zu erwarteten Betriebsertrag. Die Entschädigung beträgt im Maximum die auf Erstes Risiko festgelegte Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Letzterer wird unabhängig von der Bauwesenversicherung separat abgezogen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind die Umstände zu berücksichtigen, die den Betriebsertrag während der Haftzeit beeinflusst hätten, auch wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre, d.h. der Schaden muss nachgewiesen werden. Als Betriebsertrag gilt bei Handelsbetrieben: der Erlös aus dem Absatz der gehandelten Waren; Dienstleistungsbetrieben: der Erlös aus geleisteten Diensten; BB zu Bau-Rahmenvertrag fairsicherungsberatung ag 3 / 5

4 Fabrikationsbetrieben: der Produktionsertrag. Schadenminderungskosten sind Aufwendungen, welche die Versicherten nach Eintritt des Bauwesenschadens zur Minderung des Unterbrechungsschadens geleistet haben. Sind die Aufwendungen ohne Zustimmung der Basler gemacht worden, haftet diese nur soweit, als die Versicherten deren schadenmindernde Wirkung nachweisen. Mitversichert sind Unterbrechungsschäden infolge Feuer- und Elementar. Nicht versichert sind Schadenvermehrungen die auf Umstände zurückzuführen sind, welche mit dem versicherten Bauwesenschaden in keinem kausalen Zusammenhang stehen; durch Ausfall, Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung von Baugeräten, Werkzeugen, Baumaschinen und Bauinstallationen, die für das betreffende Bauwerk eingesetzt werden; durch Personenschäden; durch öffentlich-rechtliche Verfügungen; durch Vergrösserungen der Anlagen oder Neuerungen, die nach dem Schadenereignis vorgenommen werden; durch Kapitalmangel, selbst wenn dieser durch den Bauwesenschaden verursacht wird. durch Vertragsstrafen, Pönalen etc. Mehrkosten infolge eines Bauschadens Bewegte Sachen Sprayer- und Vandalenschäden Mitversichert sind Mehrkosten für Überzeit-, Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit infolge eines versicherten Bauschadens. Schäden an Sachen, welche nicht Teil der Bauleistungen sind und innerhalb des Bauplatzes (z. B. mittels Kran, Hubstapler, Baulift oder Motorfahrzeug) bewegt werden. Schäden an neuen und/oder bestehenden Bauteilen (ohne Geltendmachung des Einwandes optische Fehler ) und/oder direkte Folge von Bauarbeiten. Expertenkosten Mitversichert sind Experten- und Schadensuchkosten zur Abklärung und Lokalisierung eines Bau-Sachschadens unbekannter Herkunft, der in der versicherten Bauzeit verursacht wurde und der während der Bauzeit oder erst in der Garantiezeit BB zu Bau-Rahmenvertrag fairsicherungsberatung ag 4 / 5

5 nach Abnahme des versicherten Bauwerkes erkennbar ist. Die Wahl des Experten bestimmt der Versicherer nach Rücksprache mit dem Versicherten resp. den beteiligten Unternehmen. Nicht versichert sind: Feuer- und Elementarschäden gemäss BW 20 + BW 21 der Vertragsbedingungen. Erstes Risiko und ist auf CHF beschränkt. Kratzer auf Verglasungen Mitversichert sind, in teilweiser Abänderung der Vertragsbedingungen (BW43), Kratzer auf Verglasungen bei Neubauten. Massgebend für die Beurteilung und Regulierung solcher Schäden ist Kapitel 12 der Glasnorm 01 für Isolierglas (Revision 2002) des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau (SI-GaB). Nicht versichert sind Kratzer auf Verglasungen, wenn sich im Schadenfall zeigt, dass vom Bauherrn oder anderen für ihn handelnden Baubeteiligten (Architekt, Generalunternehmer, usw.) keine geeigneten Schutzmassnahmen (z.b. Abdeck- oder Schutzfolien) zur Verhinderung solcher Schäden ergriffen wurden. Bei Umbauten, Renovationen und bestehenden Bauwerken im Allgemeinen ist diese Deckung nicht für bereits vorhandene Verglasungen gültig, sondern nur für allfällige Verglasungen, die im Rahmen des Umbaus resp. der Renovation neu montiert werden. Die maximale Entschädigung pro Objekt beträgt CHF 10'000 (auf Erstes Risiko) abzüglich dem vereinbarten Selbstbehalt. Der Selbstbehalt für diese Zusatzdeckung beträgt, unabhängig vom Selbstbehalt der übrigen Deckungen, 20% des Schadens. Der Selbstbehalt wird unabhängig von der Bauwesenversicherung separat abgezogen. BB zu Bau-Rahmenvertrag fairsicherungsberatung ag 5 / 5

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