Photovoltaik. Stromlieferung und neue Geschäftsmodelle. Leitfaden und Anwendungshilfe des BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V.
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- Catharina Acker
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1 Photovoltaik Stromlieferung und neue Geschäftsmodelle Leitfaden und Anwendungshilfe des BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V.
2 Impressum Stand: Juni 2013 Herausgeber: BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Berlin, Autoren: Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Rechtsanwältin Alexandra Pyttlik Anwaltsbüro [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Energieforum Berlin Berlin Tel Fax berlin@ggsc.de Mitarbeit: René Groß, LL.M. Rechtsanwalt Für inhaltliche Rückfragen, insbesondere zur Anpassung der Verträge bei den verschiedenen Konstellationen, steht Rainer Brohm BSW-Solar Mitgliedern gern zur Verfügung: 030 / oder brohm@bsw-solar.de. Haftungshinweis Dieser Leitfaden/Anwendungshilfe, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Veränderung und jede sonstige Art der Verwendung des Leitfadens/Anwendungshilfe oder von Teilen außerhalb des rein privaten Bereiches ist ohne vorherige Zustimmung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. untersagt. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen/Kopien, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeisung in elektronische Systeme. Der Leitfaden/Anwendungshilfe wurde mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind und die Inhalte Änderungen unterliegen können, weisen wir auf Folgendes hin: Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Leitfaden/Anwendungshilfe bereitgestellten Informationen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, ist eine Haftung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. ausgeschlossen, sofern ihm nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V. Quartier 207 Friedrichstr Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@bsw-solar.de Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW) ist mit über 850 Mitgliedsunternehmen die Interessenvertretung der deutschen Solarbranche. Als starke Gemeinschaft von Unternehmen agiert der BSW- Solar als Informant und Vermittler im Aktionsfeld zwischen Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er vertritt die gemeinsamen Unternehmerinteressen entlang der solaren Wertschöpfungskette. Der BSW-Solar nimmt entscheidenden Einfluss auf die Schaffung und Sicherung geeigneter politischer Rahmenbedingungen für ein stabiles Wachstum und damit für Investitionssicherheit in der gesamten Branche. Ziel ist es, die Solarenergie zu einer tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen. 2 von 48
3 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 5 B. Allgemeine Anforderungen bei der Stromlieferung an Letztverbraucher... 6 I. Anzeigepflicht Voraussetzungen der Anzeigepflicht Wie anzeigen? Folgen fehlender Anzeige und/oder Leistungsfähigkeit... 8 II. Möglichkeit der Teilversorgung Stromverbraucher darf nicht in der Grund-/Ersatzversorgung sein Anreize für einen Wechsel Mögliche kritische Punkte im Zusatzversorgungsvertrag... 9 III. Überschusseinspeisung Einhaltung der gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen Keine Netznutzung Marktintegrationsmodell nach 33 EEG Netzanschluss und Einspeisemessung a) Nichtgeltung der NAV für die PVA-Einspeisung b) Keine Pflicht zum Abschluss von Netzverträgen c) Nutzung des bestehenden Hausanschlusses für die Einspeisung IV. Strompreisbestandteile/Zahlungspflichten Bei der Netznutzung entstehende Posten a) Netznutzungsentgelte b) Konzessionsabgaben c) 19-StromNEV-Umlage d) KWK-Umlage e) Offshore-Haftungsumlage f) Vermiedene Netznutzungsentgelte e) Stromsteuer a) Steuerpflicht/Steuerbefreiung b) Erlaubnis c) Steuerverfahren Netznutzungsunabhängige Posten a) EEG-Umlage aa) Verfahren bb) Befreiung von der EEG-Umlage cc) Reduzierung der EEG-Umlage/ Solarstromprivileg b) Umsatzsteuer c) Messkosten V. Musterstromrechnung VI. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten von 48
4 1. Gegenüber dem Verteilnetzbetreiber Gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Gegenüber der Bundesnetzagentur a) Anlagenstandort und -leistung ( 17 Abs. 2 Nr. 1a EEG) b) Strommengen und -kennzeichnung ( 42 Abs. 7 EnWG) C. Muster-Stromliefervertrag und Erläuterungen D. Anpassungen bei anderen Geschäftsmodellen I. Belieferung mit Nutzung des öffentlichen Energieversorgungsnetzes Netzzugang/Händlerbilanzkreis Ummeldepflichten Kosten Anpassung Vertrag...39 II. Belieferung von Unternehmen i. S. d. BGB/Nicht-Haushaltskunden...39 III. Belieferung mehrerer Letztverbraucher Einspeiseeinheiten Summenzähler Anpassung Vertrag V. Anlagenbetreiber ist nicht zugleich Gebäude- oder Grundstückseigentümer Eigentümer verpachtet nur und bezieht keinen Strom Eigentümer verpachtet nur und bezieht keinen Strom, Dritter bezieht Strom Eigentümer verpachtet und bezieht Strom Vertragsgestaltung Netzanschluss VI. Identität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher (Pachtmodelle) Anlagenbetreiber ist zugleich Anlageneigentümer Anlagenbetreiber ist nicht der Anlageneigentümer a. Gestaltung PVA-Pachtvertrag b. Pächter gegenüber Netzbetreiber c. Kein Bestandsschutz Anlage 1: Musterrechnung von 48
5 A. Einleitung Sinkende EEG-Einspeisetarife, der Wegfall der Eigenverbrauchsvergütung und steigende Endverbraucherpreise machen alternative Vermarktungsmodelle für Strom aus Erneuerbaren Energien interessant. Im Fokus dieses Leitfaden steht die Vermarktung von Strom aus Photovoltaik- Gebäudeanlagen (im Folgenden: PVA) an Letztverbraucher, d. h. Personen, die den Strom für den eigenen privaten oder unternehmerischen Verbrauch kaufen. 1 Der Verkauf von Strom an Zwischenhändler, die den Strom ihrerseits weiterverkaufen, ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens. Für die Vermarktung von Strom an Letztverbraucher kommen verschiedene Geschäftsmodelle in Betracht. Beispielsweise kann der Gebäudeeigentümer auf dem Dach seines Gebäudes selbst eine PVA errichten und betreiben und mit dem Strom private oder gewerbliche Mieter versorgen. Denkbar ist auch eine Versorgung von Nachbargrundstücken über Direktleitungen oder das öffentliche Netz. Häufig werden allerdings Dritte auf Gebäudeeigentümer zugehen, um auf deren Gebäuden PVA zu errichten und zu betreiben und den Strom an Gebäudenutzer oder Nachbarn zu verkaufen. Weitere Möglichkeiten stellen Dach- und Anlagenpachtmodelle dar. Welche generellen Anforderungen Solarstromlieferanten erfüllen müssen und welche rechtlichen Rahmenbedingen gelten, zeigt Teil B dieses Leitfadens. Teil C erklärt detailliert die verschiedenen Regelungen des Muster-Stromliefervertrages für folgendes Ausgangsmodell, bei dem der Anlagenbetreiber nicht mit dem Stromverbraucher identisch ist, der Stromverbraucher Haushaltskunde und Verbraucher i. S. d. 13 BGB ist, die Stromlieferung ohne die Nutzung des öffentlichen Stromversorgungsnetzes erfolgt und die Stromlieferung an einen Letztverbraucher erfolgt. die Stromlieferung erfolgt an den Hauseigentümer, auf dessen Dach sich die PVA-Anlage befindet So kann der Mustervertrag für Projekte, in denen nur die verringerte EEG-Umlage gezahlt werden soll ( 39 Abs. 3 EEG, sog. solares Grünstromprivileg ), genutzt werden, wenn das Projekt die Voraussetzungen des solaren Grünstromprivilegs erfüllt (siehe Teil B. IV. 2. a) cc) des Leitfadens). Die Anmerkungen enthalten zusätzlich Hinweise, wie das Muster für andere Konstellationen, wie z.b. der Belieferung eines Nachbarn, angepasst werden muss. Wie der Mustervertrag für die andere Geschäftsmodelle angepasst werden muss (siehe auch Anmerkungen zu den Regelungen des Mustervertrages) und was bei diesen Geschäftsmodellen generell zu beachten ist, wird in Teil D gesondert ausgeführt. In diesem Rahmen werden folgende Geschäftsmodelle näher erläutert: 1 Soweit im Folgenden von Letztverbraucher gesprochen wird, sind damit sowohl Verbraucher i. S. d. 13 BGB die Strom für den privaten Gebrauch kaufen, als auch Unternehmer i. S. d. 14 BGB, die Strom für den gewerblichen oder selbständigen beruflichen Gebrauch kaufen, gemeint. 5 von 48
6 Stromlieferung erfolgt über das öffentlichen Stromnetz (D. I.), Stromlieferung erfolgt an Unternehmen i. S. d. BGBs/Nichthaushaltskunden i. S. d. EnWGs (D. II.), Stromlieferung erfolgt an mehrere Letztverbraucher (D. III.), Anlagenbetreiber ist nicht identisch mit dem Gebäude- oder Grundstückseigentümer (D. IV.), Identität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher, insbesondere das Anlagenpachtmodell (D. IV.). Wer die Photovoltaik-Anlage auf einem Dach von Dritten installieren möchte, regelt dies idealerweise mit einem zusätzlichen Dach-Nutzungsvertrag (Konstellationen des Teil D.IV. des Leitfadens). Der Bundesverband Solarwirtschaft e.v. bietet hierfür ebenfalls einen rechtssicheren Mustervertrag an. Mehr erfahren Sie unter Infolgedessen kann man mit den beiden angebotenen Musterverträgen auch Projekte umsetzen, in denen der Investor ein fremdes Dach pachtet und den Dritten (z.b. Verpächter) mit Strom beliefert. Im Anhang findet der Leser eine restsichere Musterstromrechnung und Erklärungen zu dieser in B. V.. B. Allgemeine Anforderungen bei der Stromlieferung an Letztverbraucher Derjenige, der eine PVA betreibt und den in der PVA erzeugten Strom vollständig oder teilweise an Dritte liefert, ist grundsätzlich ein Energieversorgungsunternehmen i. S. d. 3 Nr. 18 EnWG (im Folgenden: EVU) und soweit er Letztverbraucher beliefert auch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. 3 Nr. 2d EEG (im Folgenden: EltVU). Aus dieser Einstufung ergeben sich sowohl aus dem EnWG als auch aus dem EEG Anforderungen: I. Anzeigepflicht Die Energieversorgung von Dritten unterfällt grundsätzlich einer Anzeigepflicht nach 5 EnWG. Danach muss die Aufnahme und die Beendigung der Energieversorgung Dritter unverzüglich bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden. 1. Voraussetzungen der Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich bei einer Belieferung von Haushaltskunden. Haushaltskunden sind nach 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder Letztverbraucher, die bis zu kwh im Jahr zum Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. 6 von 48
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