Juristisches Repetitorium hemmer
|
|
- Sofie Otto
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Lösungen der Vertiefungsfragen im Staatshaftungsrecht FALL 1 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Welche Voraussetzungen hat der Aufopferungsanspruch? 2. Nennen Sie die Voraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs! 3. Was sind die Voraussetzungen des enteignenden Eingriffs? zu Fragen 1-3: Vgl. Übersicht 3 4. Gibt es ein Staatshaftungsgesetz? Ja, in den neuen Ländern gilt zum Teil das StHG-DDR bis zu einer Neuregelung fort. Das westdeutsche StHG von 1981 wurde vom BVerfG mangels Gesetzgebungskompetenz für nichtig erklärt wurde das Staatshaftungsrecht in den Katalog von Art. 74 (Nr. 25) GG aufgenommen, so daß der Bundesgesetzgeber ein neues StHG erlassen könnte. Vgl. Schwerdtfeger Rn. 304, 358. FALL 2 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Worin gleichen sich die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis und die Amtshaftung? Beide setzen Verschulden voraus und sind auf Geldleistung gerichtet. 2. Wie lautet der zweite Pfeiler des Systems des geltenden Staatshaftungsrechts? Die beiden Pfeiler : Amtshaftung und Aufopferung i.w.s. 3. Gibt es Staatshaftung für schuldlos begangenes Unrecht? Ja, Ansprüche aus Aufopferung i.e.s., enteignendem Eingriff und enteignungsgleichem Eingriff setzen kein Verschulden voraus. Gleiches gilt auch für Ansprüche aus dem Polizei- und Ordnungsrecht ( 39 OBG) Systematische Fragen zu den Schadensersatzansprüchen 1. An welche Schadensersatzansprüche ist im Staatshaftungsrecht neben dem Amtshaftungsanspruch zu denken? Verwaltungsrechtl. Schuldverhältnisse, zivilrechtliche, schuldrechtliche Haftung, Haftung aus 823 ff. BGB. Nicht: EgleE oder EgE, da hier Entschädigung (!) gewährt wird. 2. Welche Voraussetzungen hat der Anspruch aus 839, Art. 34 GG? Handeln eines Amtswalters in Ausübung eines öffentlichen Amtes Amtspflichtverletzung Drittbezogenheit der Amtspflicht Verschulden Verursachung des Schadens 3. Wer ist jemand im Sinne dieser Vorschriften? Der statusrechtliche Beamtenbegriff - der 839 BGB zugrunde liegt -, erfährt durch Art. 34 S. 1 GG eine Ausweitung zum haftungsrechtlichen Beamtenbegriff. Darunter fallen Angehörige des öffentlichen Dienstes: Beamte, Angestellte, Arbeiter, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende. Auch Beliehene und Verwaltungshelfer fallen darunter. Str. ist die Amtshaftung für Private, vgl. Lösung Fall 2.
2 Juristisches Repetitorium Staatshaftungsrecht - WuV-Lösungen Seite 2 4. Wann liegt eine Amtspflicht vor? Weit zu verstehen: persönliche Verhaltenspflicht des Amtswalters hinsichtlich seiner Amtsführung. Z. B. Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, Pflicht zu unverzüglicher Sachentscheidung, Pflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen, etc. Vgl. Windthorst/Sproll 7 Rn. 63 ff. 5. Wann ist diese drittbezogen? Wenn die Amtspflicht nicht allein im Interesse der Allgemeinheit besteht, sondern zumindest auch schutzwürdige Belange eines abgrenzbaren Personenkreises, zu dem der Geschädigte gehört, zu schützen bezweckt. 6. Was ist unter Verschulden bei 839 BGB zu verstehen? Vorsatz und Fahrlässigkeit. Maßstab ist der (S) pflichtgetreue Durchschnittsbeamte. 7. Wer ist Anspruchsgegner eines Amthaftungsanspruchs? str. H. M: Anvertrauenstheorie. Danach haftet der Teil des Staates, der dem Amtswalter das Amt anvertraut hat, bei dessen Ausübung er amtspflichtwidrig gehandelt hat. A.A.: Anstellungstheorie. A.A.: Funktionstheorie. Vgl. Windthorst/Sproll 9 Rn. 6 ff. 8. Wie wird bei zivilrechtlicher Tätigkeit des Staates gehaftet? Nach bürgerlichem Recht: Etwa aus zivilrechtlichem Vertrag, zivilrechtlicher GoA oder auch allg. Deliktsrecht: Deliktische Haftung Öffentlich-rechtl. Handeln Haftung des Staates: 839 BGB, Art. 34 GG Haftung des Amtswalters: (-),allenfalls Regreß Privatrechtl. Handeln Haftung des Staates: 823 ff ivm 31,89 oder 831 Haftung des Amtswalters: Beamte: 839, aber 839 I 2, Verweisung an Staat Andere Bedienstete: Welche Ausnahmen bestehen vom Grundsatz Keine Haftung für legislatives / normatives Unrecht? Zur Amtshaftung: Da Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen grundsätzlich abstrakt-generell abgefaßt sind, fehlt es typischerweise an einer Drittbezogenheit der Amtspflicht. Daher gibt es o. a. Grundsatz. Bei der Amtshaftung werden klausurrelevant Ausnahmen gemacht, soweit es sich um B-Pläne (vgl. Fall 4) oder Einzelfallgesetze handelt. Examensrelevant ist auch die Amtshaftung bei unterbliebener Umsetzung einer EU- Richtlinie, vgl. Lösung Fall 2. Zum Enteignungsgleichen Eingriff: Bei legislativem Unrecht lehnt der BGH den Egl. E ab, da sonst einen Flächenbrand der Staatsfinanzen fürchtet und das Budgetrecht des Parlaments gefährdet sieht (GWT). Bei normativem Unrecht wird in Einzelfällen eine Haftung aus Egl. E für zulässig erachtet. FALL 3 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Welche Bedeutung hat der enteigungsgleiche Eingriff im Haftungssystem? Er schließt eine Lücke, die der Amtshaftungsanspruch läßt, da kein Verschulden gefordert wird. 2. Worin findet der enteignungsgleiche Eingriff seine Rechtsgrundlage? Nicht mehr in Art. 14 III GG analog, sondern in Anlehnung an 74, 75 Ein PreußALR gewohnheitsrechtlich anerkannt, vgl. Fall 1.
3 Juristisches Repetitorium Staatshaftungsrecht - WuV-Lösungen Seite 3 Systematische Fragen zu Ansprüchen Bürger gegen Staat im Gleichordnungsverhältnis 1. Was ist Fiskalprivatrecht und Verwaltungsprivatrecht? Verwaltungsprivatrecht: Der Staat erfüllt seine Aufgaben in privat-rechtlicher Form. Fiskalprivatrecht: Der Staat handelt privat-rechtlich um mittelbar die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu fördern, vgl. Fall 1 VwR AT. 2. Gibt es öffentlich-rechtlich Analogien zum bürgerlichen Recht? Z. B. GoA, Erstattungsanspruch. Str. ob dies Analogien darstellen oder ob es sich dabei um allg. Rechtsgrundsätze handelt, so Schwerdtfeger Rn Systematische Fragen zu Erfüllungsansprüchen 1. Aus welchen Rechtsgrundlagen können sich Erfüllungsansprüche im Verhältnis Staat/ Bürger ergeben? Unmittelbar aus dem Gesetz, kraft Bewilligung (VA, Leistungsbescheid), aus zivilrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Vertrag, aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus GoA. 2. Welches Prüfungsschema gibt es für Erfüllungsansprüche kraft Bewilligung? Liegt ein VA (= Leistungsbescheid) vor? Ist dieser wirksam? Sind die Voraussetzung des Leistungsbescheides im vorliegenden Fall gegeben? 3. Was ist eine Zusicherung? Vgl. Vertiefungsfragen zum VwR AT, Frage Braucht ein begünstigender Verwaltungsakt eine Ermächtigungsgrundlage? Str. VorbeHalt des Gesetzes und Leistungsverwaltung, vgl. Fall 4 VwR AT. 5. Erläutern Sie die Zwei-Stufen-Theorie bei Subventionen! Vgl. VwR AT Fall Nennen Sie die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung! Eine Behörde hat bewegliche Sachen zur Aufbewahrung für eine Privatperson kraft öffentlichen Rechts in Besitz, z. B. Sicherstellung. 7. Nennen Sie die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen GoA! vgl. Voraussetzungen der zivilrechtlichen GoA. Allg. Anerkannt falls Private öffentliche Aufgaben für Verwaltungsträger erfüllen. Streitig und nicht allg. anerkannt für den Fall das ein Verwaltungsträger für einen Privaten tätig wird, dazu lesen (!): Windthorst/Sproll 5 Rn. 4 ff.
4 Juristisches Repetitorium Staatshaftungsrecht - WuV-Lösungen Seite 4 FALL 4 - VERTIEFUNGSFRAGEN Systematische Fragen zu Erstattungsansprüchen 1. Benennen Sie Anspruchsgrundlagen, mit denen der Staat vom Bürger Erstattung von erbrachten Leistungen verlangen kann. 49 a VwVfG;; 87 II BBG;; 12 II BBesG;; 52 II BeamtVG. 2. Geben Sie ein Prüfungsschema für solche Rückforderungsfälle an. RM des RückforderungsVA a. RGL des VA b. Formelle RM c. Materielle RM Wirksamkeit der Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides ggf. gem. 48, 49 VwVfG => hier ggf. inzidente Prüfung der RM des UrsprungsVA 3. Was ist unter dem ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu verstehen? Eine Analogie zu 812 ff BGB, die neben den o. a. Regelungen nur geringe Relevanz hat. Systematische Fragen zu Entschädigungsansprüchen 1. Wie grenzen Sie Aufopferung und Ansprüche aus enteignungsgleichem / enteignendem Eingriff voneinander ab? s.o. vgl. Fall 1, Fragen 1 bis 3 2. Nennen Sie spezialgesetzliche Entschädigungsansprüche. In welchem Verhältnis stehen diese zu den gewohnheitsrechtlich anerkannten Ansprüchen auf Entschädigung? 39 OBG;; 85 BauGB;; 51 ff BSeuchG;; 42 BImSchG. Sie gehen den gewohnheitsrechtlich anerkannten Ansprüchen vor. 3. Umfaßt der Aufopferungsanspruch auch Schmerzensgeld? früher umstritten, mittlerweile wird dies bejaht von h.l. und BGH, vgl. Lösung Warum kann der enteignungsgleiche Eingriff nicht mehr auf Art. 14 III GG gestützt werden? vgl. Fall 1 Lösung 5. Warum gewährt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff keinen Entschädigungsanspruch bei legislativem / normativem Unrecht? s. o. Fall 2 Frage 9 6. Welches Problem kann sich ergeben, wenn der Gesetzgeber es bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung versäumt, trotz eintretender unzumutbarer Eigentumsbeeinträchtigungen eine Ausnahmeklausel oder ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung einzuführen? Dulde und liquidiere gilt nicht mehr, so daß der Bürger gezwungen ist, Primärrechtsschutz gegen die schadensbringende Maßnahme zu erheben, vgl. Fall 1 Lösung zur Variante 3.
5 Juristisches Repetitorium Staatshaftungsrecht - WuV-Lösungen Seite 5 FALL 5 - VERTIEFUNGSFRAGEN 1. Wie läßt sich hinsichtlich Anknüpfungspunkt und Rechtsfolge der Folgenbeseitigungsanspruch von Schadensersatz oder Entschädigungsansprüchen abgrenzen? a. Anknüpfungspunkt FBA: rechtswidriger Zustand Anknüpfungspunkt Schadens-/Entschädigungsanspruch: idr rechtswidrige Handlung b. Rechtsfolge FBA: Folgenbeseitigung, grds. keine Geldleistung Rechtsfolge Schadens-/Entschädigungsanspruch: Geldleistung 2. Welches Institut im Recht der staatlichen Ersatzleistungen ähnelt dem Folgenbeseitigungsanspruch? Wo liegen die Unterschiede? Der FBA ist eng mit dem Unterlassungsanspruch verwandt: Bei beiden Ansprüchen ist die RGL streitig (Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip oder 1004 BGB analog), der Streit kann jedoch dahinstehen, da beide Ansprüche gewohnheitsrechtlich anerkannt sind. FBA Unterlassungsanspruch hoheitl. Eingriff hoheitl. Eingriff droht oder Wdh. droht in ein subjektives Recht in ein subjektives Recht dadurch rw Zustand, der andauert keine Duldungspflicht beim Bürger Wiederherstellung möglich, zulässig, zumutbar analog ggf. 254 analog Keine unzulässige Rechtsausübung ggf.: Keine unzulässige Rechtsausübung Die Gemeinsamkeiten ergeben sich aus der Tabelle. Der Unterschied besteht im wesentlichen in der Rechtsfolge: Während der FBA zur Forderung der Beseitigung der eingetretenen Folgen von vergangenem Tun berechtigt, berechtigt der Unterlassungsanspruch, das Unterlassen zukünftigen Tuns zu verlangen. 3. Nennen Sie die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. s.o. Fall 5 - Frage 2
Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2
Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Karteikarten Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht Bearbeitet von Claudia Haack, Hans-Gerd Pieper 9., überarbeitete Auflage 2015. Lernkarten. 87
MehrVerwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung
MehrAmtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG
Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.
MehrStaatshaftungsrecht Aufbauhilfen
Aufbauhilfen Amtshaftung Staatshaftung in baurechtlichen Konstellationen Ansprüche auf Entschädigung Enteignung Eigentumsgleicher Ausgleichsanspruch Enteignungsgleicher Eingriff Enteignender Eingriff Allgemeiner
MehrAmtshaftung und Folgenbeseitigung
Amtshaftung und Folgenbeseitigung 1. Amtshaftung Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes rechtswidrig und schuldhaft eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Pflicht, so
Mehr5 Staatshaftungsrecht II
5 Staatshaftungsrecht II A. Rechtsgrundlagen, Haftungsmodelle, Rechtsfolgen und Anwendungsbereich Haftungsmodelle > Folie Rechtsfolgen der Amtshaftung # Überleitung der Haftung mit ihrer Begrenzung beim
MehrInhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung
Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige
MehrLösungshinweise zu Fall 12: Unfall
Lösungshinweise zu Fall 12: Unfall A. Anspruch auf Schadensersatz gegen A aus 823 I BGB I. Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen A setzt voraus, dass A wenigstens fahrlässig Gesundheit
MehrDas Forschungsranking
Centrum für Hochschulentwicklung Das Forschungsranking deutscher Universitäten Analysen und Daten im Detail Jura Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis
MehrNeues Semester, neue Bude: In einer WG sparen Studenten bis zu 40 Prozent der Miete
Grafiken zur Pressemitteilung Neues Semester, neue Bude: In einer WG sparen Studenten bis zu 40 Prozent der Miete Mietpreis-Check für Single- und WG- Wohnungen in Deutschlands größten Uni-Städten So viel
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrPLZ-Zuordnungstabellen der GDCh-Ortsverbände. Variante A: Sortierung nach PLZ-Nummernbereich. Variante B: Gruppiert nach Ortsverbänden
PLZ-Zuordnungstabellen der GDCh-Ortsverbände Variante A: Sortierung nach PLZ-Nummernbereich Variante B: Gruppiert nach Ortsverbänden Gedruckt am: 16.04.2014 Dresden 01000 01939 Lausitz 01940 03999 Leipzig
MehrDas CHE Forschungsranking deutscher Universitäten Jura
Das CHE Forschungsranking deutscher Universitäten 2004 Jura Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis Hachmeister Meike Siekermann M.A. Prof. Dr. Detlef
MehrDas CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten ForschungsUniversitäten 2006
Das CHE Forschungs deutscher Universitäten 2006 Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis Hachmeister Dr. Mareike Hennings Prof. Dr. Detlef Müller-Böling
MehrEINFÜHRUNG 1 EINFÜHRUNG
EINFÜHRUNG 1 EINFÜHRUNG Das Staatshaftungsrecht ist unter Studenten ein eher unbeliebtes Thema. Während man in den letzten Monaten vor dem Examen typischerweise noch krampfhaft versucht, sich möglichst
MehrDie große Hochschul-Umfrage - Die Ergebnisse
Seite 1 von 7 Kategorie: Gesamtbewertung Gesamtbewertung* 1. Ausstattung 2. Studienbedingungen 3. Praxisbezug 4. Studienort Note** Rang Teilnehmer*** 1 DSHS Köln 2,0 10 1,9 1 10 1,7 1 8 2 Uni Freiburg
MehrInstitut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Schriftlicher Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Ergebnisinformation gewertete Aufgaben: 312 Stand:..211 Bestehensgrenze: 178 Gesamtteilnehmer Referenzgruppe Berlin 323 7 1,6 21,5 68,7 36,2
MehrKoch Management Consulting
Kontakt: 07191 / 31 86 86 Deutsche Universitäten Universität PLZ Ort Technische Universität Dresden 01062 Dresden Brandenburgische Technische Universität Cottbus 03046 Cottbus Universität Leipzig 04109
MehrL E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln
MehrDas CHE-Forschungsranking deutscher Universitäten 2003
Das CHE-Forschungsranking deutscher Universitäten 2003 Geistes- und Naturwissenschaftliche Forschungsuniversitäten Zum zweiten Mal hat das CHE Daten aus dem CHE-Hochschulranking im Hinblick auf Forschungsaktivitäten
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrIndikator im Blickpunkt: Erfindungsmeldungen
Centrum für Hochschulentwicklung Indikator im Blickpunkt: Erfindungsmeldungen 2. ergänzte Auflage Biologie Chemie Physik Humanmedizin Pharmazie Zahnmedizin Auswertung aus dem CHE-Ranking Cort-Denis Hachmeister
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrAuszug aus dem Arbeitspapier Nr. 102. Das CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten 2007
Das CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten 2007 Dr. Sonja Berghoff Dipl. Soz. Gero Federkeil Dipl. Kff. Petra Giebisch Dipl. Psych. Cort Denis Hachmeister Dr. Mareike Hennings Prof. Dr. Detlef Müller
MehrDas CHE Forschungsranking deutscher Universitäten ForschungsUniversitäten 2004
Das CHE Forschungsranking deutscher Universitäten 2004 ForschungsUniversitäten 2004 Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis Hachmeister Meike Siekermann
MehrLandgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland
Gerichtsverzeichnis - e und e in Deutschland 1 Wir sind bundesweit für Sie tätig. Hier finden Sie eine Übersicht sämtlicher e und e, alphabetisch sortiert (ab Seite 1) sowie nach Bundesländern und OLG-Bezirken
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch
Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Prof. Dr. Arndt Schmehl Überblick über die Stunde Überblick Teil 1: Der allgemeine Aufopferungsanspruch: Entschädigungsanspruch
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
Mehr(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems (Europol-Abfrageverordnung - Europol-AbfrageV) Europol-AbfrageV Ausfertigungsdatum: 22.05.2007
MehrLandgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland. (alphabetisch sortiert)
Gerichtsverzeichnis - e und e in Deutschland 1 Ich bin bundesweit für Versicherungsunternehmen und Unternehmen aus der Immobilienbranche tätig. Hier finden Sie eine Übersicht sämtlicher e und e, alphabetisch
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
MehrDeutscher Juristen-Fakultätentag Gesamtstatistik WS 2013/14 und SS 2014 Seite 1 von 8. Übersicht* WS 12 /13 und SS 13. 4781 (davon 2369 Hagen)
Deutscher Juristen-Fakultätentag Gesamtstatistik WS 2013/14 und 2014 Seite 1 von 8 Übersicht* Angaben der Juristischen Fakultäten WS 13 /14 und 14 Summe aus x Fakultäten** WS 12 /13 und 13 Summe aus x
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrWohneigentums-Report Wohneigentums-Report Berlin Hamburg. Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Essen Düsseldorf Bremen
www.cre-accentro.de www.wohneigentums-report.de Wohneigentums-Report 2009 Berlin Hamburg München Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Essen Düsseldorf Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum
MehrStaatshaftungsrecht -Kurzübersichten- -Rechtsanwalt Amer Issa-
Staatshaftungsrecht -Kurzübersichten- -Rechtsanwalt Amer Issa- 1 Definition: Staatshaftung ist die Einstandspflicht des Staates für Rechtseinbußen infolge der Ausübung öffentlicher Gewalt. Mit anderen
MehrGesamtwettkampfranking 2008
fédération allemande du sport universitaire german university sports federation Gesamtwettkampfranking 2008 Zum dritten Mal seit 2006 kam das ausdifferenzierte Wettkampfranking mit insgesamt drei Teil-
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrFachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Am Beispiel des Zuwendungsrechtes
Fachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht Am Beispiel des Zuwendungsrechtes Verwaltungs- und Klageverfahren Ausgangsverfahren Widerspruchsverfahren Klageverfahren Vom Ausgangsverfahren bis zum Klageverfahren
MehrTatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen. I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird.
1 Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird. = Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff als Funktionsbegriff Voraussetzung
MehrMietpreis-Check zum Semesterstart: So sparen Studenten in Unistädten bis zu 47 Prozent
Grafiken zur Pressemitteilung Mietpreis-Check zum Semesterstart: So sparen Studenten in Unistädten bis zu 47 Prozent Mietpreisanalyse für Single- und WG-Wohnungen in Deutschlands größten Uni-Städten So
MehrAnglistik/Amerikanistik (Stand 2004)
Das CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten 2006 Anglistik/Amerikanistik (Stand 2004) Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis Hachmeister Dr.
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrRechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann Römermann Rechtsanwälte AG. Die Haftung des Finanzamts
Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann Römermann Rechtsanwälte AG Die Haftung des Finanzamts Dreieich, 6. Oktober 2016 Fehleranfälligkeit im Finanzamt Erklärungsverhalten des Steuerpflichten Kommunikationsdefizite
MehrADAC Postbus Fahrplan
Linie 10 NRW Hannover Berlin (täglich) Route Bus 109 Bus 109 Bus 113 Bus 110 Bus 111 Bus 112 Bus 114 Bus 110 Bonn 07:55 13:55 Köln 08:40 14:40 Düsseldorf 06:45 11:45 Duisburg 9:45 12:45 Essen 07:20 12:20
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall 28: B Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? I. Anspruch aus 7 I StVG i.v.m. 11 S. 1, S. 2 StVG Denkbar ist zunächst ein
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrBerufsfeuerwehren - Deutschland - Stand 2016
BFD Aachen gold Nordrhein-Westfalen W BFD Aachen silber (alt) Nordrhein-Westfalen W BFD Aachen silber (neu) Nordrhein-Westfalen W BFD Altenburg gold Thüringen W BFD Altenburg rot Thüringen W BFD Altenburg
MehrDas CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten Geschichte (2004)
Das CHE ForschungsRanking deutscher Universitäten 2006 Geschichte (2004) Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis Hachmeister Dr. Mareike Hennings
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrErgebnisse DHM Fußball 2016
Ergebnisse DHM Fußball 21 Sportart: Fußball Vorrunde Nord Ort: Vechta Region: Küste + Bremen-NS Anzahl der Teams: Datum: 12.5.21 Ausrichter: Uni Vechta Spiel 1: Uni Vechta WG Göttingen :1 1. Uni Vechta
MehrVerwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen
MehrANERKENNUNG DER GOETHE-ZERTIFIKATE ZUM STUDIUM IM DEUTSCHSPRACHIGEN RAUM
ANERKENNUNG DER GOETHE-ZERTIFIKATE ZUM STUDIUM IM DEUTSCHSPRACHIGEN RAUM Stand: März 2016 Diese Liste zeigt, an welchen Hochschulen das Goethe-Zertifikat als Sprachnachweis anerkannt ist. Informieren Sie
MehrJ o hanns e n R e chtsanw ält e
Arnsberg Aschaffenburg Bayreuth Coburg Hamm 20099 Hof Schweinfurt Würzburg (Kammergericht) Cottbus Frankfurt (Oder) Neuruppin Potsdam 10117 Göttingen Bremen Bremen Bückeburg Hannover Hildesheim Lüneburg
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen
MehrPÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 12 Staatshaftung
Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut www.mattiaswendel.eu mattias.wendel@staff.hu-berlin.de PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrThink Ahead Move Forward Schnelle Entscheidungen risikobereites Personal - Haftungsfragen (Ref.: Claus Weiland, Rechtsanwalt)
Think Ahead Move Forward Schnelle Entscheidungen risikobereites Personal - Haftungsfragen (Ref.: Claus Weiland, Rechtsanwalt) 23.04.2008 / Seite: 1 Ziel des Vortrags ist es, festzustellen, ob die Haftungssituationen
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrWettkampfranking 2012
Wettkampfranking 2012 Wie schon in den vergangenen Jahren setzt sich das Wettkampfranking aus der Summe dreier Teilrankings (Leistungsranking, Teilnahmeranking und Ausrichterranking) zusammen. Alle drei
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrRepetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch,
Repetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch, 22.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrGrundprobleme des Staatshaftungsrechts
Grundprobleme des Staatshaftungsrechts 4 Zurechnung im Staatshaftungsrecht Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht 4 Zurechnung
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 4
Fall 4 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht Exkurs: Staatshaftungsrechtliche Ansprüche Amtshaftung 839 BGB i.v.m. 34 GG Aufopferung Folgenbeseitigungsanspruch Haftungsüberleitung auf den Staat für die
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrExamens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht
Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht von Dr. Robert Uerpmann-Wittzack o. Professor an der Universität Regensburg 4., neu bearbeitete Auflage %} C.F. Müller Vorwort
MehrÜbung Bürgerliches Recht SS 2016
Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,
MehrDas Forschungsranking
Centrum für Hochschulentwicklung Das Forschungsranking deutscher Universitäten Analysen und Daten im Detail Dr. Sonja Berghoff Dipl.-Soz. Gero Federkeil Dipl.-Kff. Petra Giebisch Dipl.-Psych. Cort-Denis
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrBeamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11
Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer
MehrÖffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)
Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche
MehrUnistädte im Mietpreis-Check: Studenten sparen in der WG bis zu ein Drittel der Miete
Grafiken zur Pressemitteilung Unistädte im Mietpreis-Check: Studenten sparen in der WG bis zu ein Drittel der Miete Mietpreisanalyse für Single- und WG-Wohnungen in Deutschlands größten Uni-Städten Herausgegeben
MehrEigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht
Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrMedienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch
MehrInhalt Gesamtübersicht 2015 Mitgliederzahlen und Altersgliederung der Landesverbände und Gemeinden 2015
Inhalt Gesamtübersicht 215 Wachstum der Mitgliederzahl 199-215 1 Jüdische Gemeinden und Landesverbände: Zu- und Abgänge 215 2 Altersgliederung 215 3 Altersgliederung Wachstumsvergleich 1989/215 5 Zu- und
MehrAbgeschlepptes Auto in Trier
Abgeschlepptes Auto in Trier F leiht sich den Wagen seines Nachbarn N aus, um an einem sonnigen Sonntag Vormittag nach Trier zu fahren. In Trier angekommen, findet F keinen Parkplatz, da es in Trier wegen
MehrStudien- und Berufswahl - Suchergebnis
Seite 1 von 5 Studiengang suchen Startseite Hochschulen Hochschule suchen Suchergebnis Suchergebnis Ihre Suche ergab folgendes Ergebnis: 87 Treffer: Land: Baden-Württemberg Biberach Freiburg Heidelberg
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrFragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrAnalyse Fahrplankilometer im nationalen Fernbuslinienverkehr *
Anbieter Fahrplankilometer Anteil in % Länge der Liniennetze Bemerkungen BerlinLinienBus 477.986 12,6% 13.309 DeinBus.de 42.998 1,1% 3.055 Deutsche Bahn 48.870 1,3% 1.391 Deutsche Touring 78.617 2,1% 8.847
Mehr