Fallbericht: Aujeszkysche Krankheit bei einem Jagdhund
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- Philipp Auttenberg
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1 Fallbericht: Aujeszkysche Krankheit bei einem Jagdhund Dr. Harald Kasan, DVM Frank Hellner und Dr. Manuela Schwede (Tierklinik Wittenberg) 1 Zeitschrift Wild und Hund 4/2010 : Fast in Vergessenheit geraten, kostete die Aujeszky sche sche Krankheit 2009 in Deutschland vier Hunden das Leben. Drei davon waren Jagdhunde, die Kontakt mit Schwarzwild hatten. Grund genug, die tödliche t Viruserkrankung ins Bewusstsein von Hundeführern zu rufen. (Dr. Walburga Lutz, (Dr. Walburga Lutz, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung) 2 1
2 Noch Mitte Dezember war er putzmunter, jagte unablässig an Schwarzwild, fraß vom Aufbruch einer erlegten Sau. Dass dies das Todesurteil für den dreijährigen Großen Münsterländer-Rüden bedeutete, kann Führerin Susanne G. noch immer nicht fassen 3 Was war geschehen? Am Samstag, den Drückjagd im Raum Schleesen/Oranienbaum im Am Samstag, den Teilnahme an einer Treibjagd im Nordwesten des Landkreises an der Landesgrenze zu Brandenburg Nach Aussage der Besitzerin hat der Hund am (versehentlich?) vom Aufbruch eines erlegten Wildschweines gefressen. Für den wurde das als eher unwahrscheinlich angesehen, jedoch nicht ausgeschlossen. 4 2
3 Epidemiologische Situation in der Wildschweinpopulation in Sachsen-Anhalt im Jahre 2008 Quelle: Jahresbericht 2009 des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt 5 Ergebnisse Schwarzwildmonitoring (AK-ELISA und Ganzvirus-AK-ELISA) Jahr Anzahl Proben davon AK-positiv (bis )
4 Krankheitsverlauf am Morgen anhaltendes und ungewöhnliches Winseln ständiges Reiben mit den Vorderpfoten an der Schnauze im Verlauf des Vormittags schwollen die Lefzen an und das Tier wurde zunehmend unruhiger, Kratzen am Kopf, versteckte sich hinter Möbeln Vorstellung in der Tierklinik Wittenberg, Antibiose und prurituslindernde Maßnahmen Zustand verschlimmert sich dennoch weiter 7 Krankheitsverlauf weiter und am Mittag erneut Vorstellung in der Tierklinik: Einsatz von Beruhigungsmitteln, Halskrause gegen 22 Uhr völlig blutig gekratzt, Speichelfluss, anhaltendes Winseln erneut Vorstellung in der Tierklinik: Narkose bis nächsten Tag ca. 16 Uhr hochgradige Atembeschwerden, geronnenes Blut aus der Nase deutlich erhöhte Herzfrequenz Tier wurde eingeschläfert 8 4
5 Seuchenverdacht Aufgrund der erfolglosen Therapie wurde der Verdacht auf das Vorliegen von Aujeszkyscher Krankheit erhoben Entnahme einer Blutprobe und Einsendung an ein privates Labor Auf ausdrücklichen Wunsch der Besitzerin wurde der Tierkörper mitgegeben und auf dem eigenen Grundstück vergraben Meldung des Seuchenverdachts an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz Nach Rücksprache mit Sachverständigen des LAV wurde am Organmaterial entnommen, am per Kurier nach Stendal verbracht 9 Seuchenfeststellung am Vorabinformation durch den Fachbereichsleiter, dass aus den Gewebeteilen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit AK-Virus nachgewiesen wird am schriftliche Mitteilung, dass durch molekularbiologische Untersuchungsmethoden (PCR) sowie über die Direktisolierung mittels Zellkultur das Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden ist amtliche Feststellung der AK bei einem Hund durch den Landkreis Wittenberg, tierseuchenrechtliche Verfügung mit Sperrung des Gehöfts; Meldung des Seuchenausbruchs über TSN 3.0 auf dem Hof befanden sich zum Zeitpunkt der Erkrankung des Hundes ein weiterer Hund sowie 2 Wollschweine 10 5
6 Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung im dargestellten Sperrbezirk keine weiteren Schweine ( 10 AK-Verordnung erlaubt die Bildung eines Sperrbezirks nur bei amtlicher Feststellung bei Schweinen) am Blutprobenentnahme bei den Schweinen, wobei dies nur bei einem Schwein gelang serologisch negativ im Einvernehmen mit dem Besitzer Veranlassung der Schlachtung beider Wollschweine während der Schlachtung Entnahme von Blutproben von beiden Schweinen serologisch negativ Beobachtung des verbliebenen Hundes: klinisch keine Anzeichen nach Ablauf der vorgegebenen Sperrfrist von 28 Tagen Aufhebung des Seuchenobjekts in TSN AK-Verordnung Wird bei anderen für f r die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die 5a bis 14 entsprechend. 12 6
7 5a Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt 13 6 Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 14 7
8 7 (1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung T und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung T der seuchenverdächtigen chtigen Schweine an. Sie kann die Tötung T der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies gilt auch für f r bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter teter Sauen. (2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung T der auf Grund einer serologischen Untersuchung festgestellten seuchenverd uchenverdächtigen chtigen Schweine an. Sie kann die Tötung T der auf Grund einer klinischen Untersuchung festgestellten seuchenverdächtigen chtigen Schweine anordnen. Sie kann ferner die Tötung T der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist Aujeszky-Verordnung Verordnung) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären ren und eine amtstierärztliche rztliche Untersuchung von Schweinebeständen nden einschließlich lich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen. d 16 8
9 11 AujeszkyschV(Verordnung) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte, 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, für r die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung T der ansteckungsverdächtigen chtigen Schweine anordnen. 17 Schlussfolgerungen 1. Erkrankungen von Jagdhunden an AK sind im Verhältnis zur Anzahl jagdlich geführter Hunde ein eher seltenes Ereignis. 2. Werden Hunde, insbesondere Jagdhunde mit den beschriebenen Symptomen in der tierärztlichen rztlichen Praxis vorgestellt, so muss differentialdiagnostisch auch an AK gedacht werden. Das gilt besonders in Gebieten, in denen AK im Wildschweinbestand stark verbreitet ist. 3. Zur Sicherung der Diagnose ist geeignetes Organmaterial einzusenden, Blut ist wegen der kurzen Inkubationszeit und des perakuten Krankheitsverlaufs nicht geeignet. 4. Das Vorkommen von AK-Virus in der Wildschweinpopulation erfordert die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Hausschweinbeständen. nden. 18 9
10 Schlussfolgerungen für f r JägerJ 1. Kein rohes ungekochtes oder geräuchertes Fleisch von Wildschweinen verfüttern. 2. Hunde vom Aufbruch fernhalten 3. Ordnungsgemäß äße e Beseitigung von Abfällen und Aufbrüchen 4. Kein Ausbringen von Abfällen an Kirrungen und Luderplätzen 19 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit 20 10
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