Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11.10.2012. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,"

Transkript

1 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, das BMF hat den vorläufigen Entwurf eines Einführungsschreibens zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und Anwendungsgrundsätze für den Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Damit werden die Rahmenbedingungen für die gestreckte Einführung des ELStAM-Verfahrens festgelegt. Arbeitgeber können sich bereits ab dem in der ELStAM-Datenbank anmelden und die abgerufenen ELStAM bereits ab dem der Lohnabrechnung zugrunde legen. Sie können aber auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2013 mit dem Datenabruf beginnen und die abgerufenen Daten ab dem Zeitpunkt des Abrufs verwenden. Eine Rückrechnung der Lohnabrechnung auf den ist nicht erforderlich. In den ersten 6 Monaten nach dem erstmaligen Datenabruf kann mit Zustimmung des Mitarbeiters weiterhin das Papierverfahren angewendet und der 6 Monats-Zeitraum dazu genutzt werden, die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme zu testen und den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der abgerufenen ELStAM vor ihrem Einsatz zu überprüfen. Die Mitarbeiter werden von der Finanzverwaltung nicht gesondert über die derzeit gespeicherten ELStAM informiert. Solange der Arbeitgeber das bisherige Papierverfahren einsetzt, gelten die bislang eingetragenen Freibeträge (z.b. für Werbungskosten) weiter. Bei Einsatz des neuen Abrufverfahrens werden aber nur die in der ELStAM-Datenbank eingetragenen Freibeträge berücksichtigt. Die bisher gültigen Freibeträge sind dort nicht gespeichert. Die Mitarbeiter müssen daher Freibeträge für 2013 rechtzeitig beim Finanzamt neu beantragen, damit diese auch bei Einsatz des neuen Verfahrens in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden können. Für Rückfragen steht Ihnen das WTS Lohnsteuer-Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater Seite 1 von13

2 Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Starttermin und Einführungszeitraum für das ELStAM-Verfahren 3 3. Papierverfahren im Einführungszeitraum 3 4. ELStAM - Verfahren 5 5. Unzutreffende ELStAM 8 6. ELStAM bei verschiedenen Arten von Arbeitslohn Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM- Verfahrens Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/ der Papierbescheinigung(en) Härtefallregelung Freibetrag und Änderung der Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge 11 Seite 2 von13

3 1. Allgemeines Bei dem veröffentlichten Schreiben handelt es sich um einen vorläufigen Entwurf des vorgesehenen Startschreibens. Da die bisherigen Übergangsregelungen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte durch das Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom (BGBl I 2011 S. 2592) zum aufgehoben worden waren, muss für die gestreckte Einführung des erstmaligen Abrufs der ELStAM eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies soll erst im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) durch einen neu gefassten 52b EStG erfolgen. 2. Starttermin und Einführungszeitraum für das ELStAM-Verfahren Der Arbeitgeber muss das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen, anwenden. Als Starttermin für das ELStAM-Verfahren wird der festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Mitarbeiter mit Wirkung ab dem abrufen. Das Kalenderjahr 2013 wird als Einführungszeitraum bestimmt. Der Arbeitgeber muss die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 wäre verspätet. Im Einführungszeitraum kann das Lohnsteuerabzugsverfahren nach den Regelungen für das "Papierverfahren" oder für das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden. 3. Papierverfahren im Einführungszeitraum 3.1. Papierbescheinigungen Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwendet, sind für den Lohnsteuerabzug folgende Papierbescheinigungen zugrunde zu legen: Lohnsteuerkarte 2010 oder vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013) Bescheinigungen bei Änderung der in den Papierbescheinigungen eingetragenen Steuerabzugsmerkmale Haben sich die in den unter Tz genannten Bescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert, kann sie der Mitarbeiter anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen: Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)", das die Mitarbeiter im Herbst 2011 erhalten hatten. Seite 3 von13

4 Diese Bescheinigung darf der Arbeitgeber nur dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis) vorliegt Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem oder zu einem späteren Zeitpunkt gültigen ELStAM. Diese Bescheinigung darf der Arbeitgeber nur dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis) vorliegt Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aufgrund abweichender Meldedaten (vgl. Tz. 5.1.). Diese Bescheinigung darf der Arbeitgeber nur bis zur Bereitstellung der ELStAM nach Aufhebung der Abrufsperre, längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen und nur dann, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 mit einer der Steuerklassen I bis V (erstes Dienstverhältnis) vorliegt Gültigkeit der in den Papierbescheinigungen eingetragenen Steuerabzugsmerkmale Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken oder sonstigen Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugrunde zu legen. Solange der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach dem "Papierverfahren" durchführt, müssen die Mitarbeiter diese nicht neu beantragen. Die in den Papierbescheinigungen ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung maßgebend. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen. Die gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im Kalenderjahr 2013 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt Sonderfälle LSt-Bescheinigung wurde auf der Lohnsteuerkarte 2010 bereits erteilt Wenn auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt worden war und die Lohnsteuerkarte 2010 aus diesem Grund an den Mitarbeiter herausgegeben werden musste, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Einführungszeitraum 2013 weiter anwenden. Der Mitarbeiter muss in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 zutreffend sind. Eine formlose Erklärung des Mitarbeiters reicht als Nachweis aus. Diese ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Seite 4 von13

5 Sonderregelung für Auszubildende auch im Jahr 2013 Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Mitarbeiter, die im Kalenderjahr 2013 während des Einführungszeitraums ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu muss der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Wurde diese Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 oder 2012 in Anspruch genommen, kann die Lohnsteuer auch im Einführungszeitraum 2013 nach der Steuerklasse I ermittelt werden, wenn der Auszubildende schriftlich bestätigt, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt. 4. ELStAM - Verfahren 4.1. Erstmaliger Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss die beschäftigten Mitarbeiter in der ELStAM- Datenbank anmelden. Hinweis: Voraussetzung für einen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Registrierung (Elster-Authentifizierung) bei Elster-online. Das Zertifikat dürfte meist bereits vorhanden sein, da es schon seit 2009 zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vorgeschrieben ist. Ab ist die Authentifizierung auch für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen erforderlich. Der Arbeitgeber soll grundsätzlich alle Mitarbeiter einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte zeitgleich in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Er kann die Mitarbeiter aber auch stufenweise (zu verschiedenen Zeitpunkten) in das ELStAM-Verfahren überführen. Wählt der Arbeitgeber diese Möglichkeit, muss er für den Lohnsteuerabzug sowohl die Regelungen für das Papierverfahren als auch für das ELStAM-Verfahren beachten. Der Arbeitgeber soll dem Mitarbeiter den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen (vgl. Tz. 4.4.). Gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ist eine Mitteilung des erstmaligen Abrufs der ELStAM nicht erforderlich Anmeldung des Mitarbeiters Für die Anmeldung in der Datenbank ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Mitarbeiters erforderlich (vgl. Lohnsteuer-Infoletter 03/2012 vom ). Wenn der Mitarbeiter seine IdNr. nicht mitteilen möchte, muss der Arbeitgeber die Steuerklasse VI anwenden. Bei der Anmeldung in der ELStAM-Datenbank muss der Arbeitgeber angeben, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverhältnis des Mitarbeiters handelt. Diese Angabe ist für die programmgesteuerte Bildung der Lohnsteuerklasse erforderlich. Seite 5 von13

6 Ein erstes Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber während des Einführungszeitraums nur anmelden, wenn ihm für den betreffenden Mitarbeiter die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 mit einer der Steuerklassen I bis V vorliegt oder wenn er nach einer der in Tz 3.4. genannten Sonderfälle (Lohnsteuerkarte 2010 musste an den Mitarbeiter zurückgegeben werden und Sonderregelung für Auszubildende) von einem ersten Dienstverhältnis ausgehen kann. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Begründung eines neuen Dienstverhältnisses im Einführungszeitraum. Wenn allerdings ein früherer Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt hatte (vgl. Tz ), muss der Mitarbeiter dem neuen Arbeitgeber explizit erklären, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Beispiel: Dem Mitarbeiter war auf der Lohnsteuerkarte 2010 von Arbeitgeber A eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt worden und die Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Jahres 2010 an den Mitarbeiter zurückgegeben worden. In den Jahren 2011 und 2012 konnte Arbeitgeber A die bisherigen Steuerabzugsmerkmale beibehalten, da der Mitarbeiter schriftlich (formlos) bestätigte, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin zutreffend sind. Im Kalenderjahr 2013 wechselt der Mitarbeiter zum Arbeitgeber B, der bereits das ELStAM-Verfahren anwendet. Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber B schriftlich bestätigen, ob das erste oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bzw. eine Ersatzbescheinigung (vgl. Tz. 3.1.) vorlegen, damit sich Arbeitgeber B als Hauptarbeitgeber in der ELStAM-Datenbank anmelden darf Anwendung der abgerufenen ELStAM Nach erfolgreichem Abruf der ELStAM muss der Arbeitgeber für die angemeldeten Mitarbeiter die abgerufenen ELStAM grundsätzlich für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anwenden. Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 und den vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt auch dann, wenn ein späterer Abruf oder eine spätere Anwendung der ELStAM aufgrund technischer Störungen nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Regelungen des 39c EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale) anzuwenden. Scheitert allerdings der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums aufgrund technischer Probleme, kann der Arbeitgeber bis zum vorletzten Lohnzahlungszeitraum des Einführungszeitraums weiterhin das Papierverfahren anwenden. Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht für den Arbeitgeber weder eine Pflicht zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs noch eine Verpflichtung, eine Anzeige nach 41c EStG an das Betriebsstättenfinanzamt zu Seite 6 von13

7 übersenden, da er bei Berücksichtigung der vom Mitarbeiter vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigung(en) vorschriftsmäßig gehandelt hat. Abweichungen können z. B. dann auftreten, wenn der Mitarbeiter seiner Anzeigeverpflichtung bei Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Ungunsten nicht nachgekommen ist (vgl. Tz ) oder einen Freibetrag noch nicht neu beantragt hat. Beispiel Die Ehegatten leben seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III war ab 2012 in die Steuerklasse I zu ändern. Beispiel Der Ehepartner einer Mitarbeiterin ist im Jahr 2009 verstorben. Für das Jahr 2010 wurde in der Lohnsteuerkarte noch die Steuerklasse III eingetragen ( 38b Abs. 1 Nr. 3b EStG). Ab 2011 war diese auf der Lohnsteuerkarte 2010 in die Steuerklasse I (oder ggf. Steuerklasse II) zu ändern Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Mitarbeiters für die Dauer von 6 Monaten nach dem erstmaligen Abruf der ELStAM den Lohnsteuerabzug weiter nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010/den Papierbescheinigungen (vgl. Tz und 3.2.) vornehmen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt auch dann, wenn dieser über das Ende des Einführungszeitraums ( ) hinausreicht. Hinweis Wenn der Arbeitgeber trotz Datenabruf zunächst die Lohnsteuerkarte 2010/die Papierbescheinigung(en) verwendet, werden ggf. nicht die aktuellsten Steuerabzugsmerkmale dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt. Da der Arbeitgeber bei erst späterer Anwendung der abgerufenen ELStAM keine Rückrechnungen vornehmen muss, kann es zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommen, selbst wenn der Mitarbeiter in der ELStAM-Datenbank die aktuellsten Steuerabzugsmerkmale hat hinterlegen lassen. Daher ist für den Verzicht auf die sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM grundsätzlich die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, solch eine betriebsinterne Abstimmung lohnsteuerlich zu dokumentieren; es sind keine Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich. In der Kommunikation an die Mitarbeiter sollte u.e. sehr deutlich gemacht werden, ab wann der Arbeitgeber die ELStAM abrufen wird und ab wann er die abgerufenen Daten für die Lohnabrechnung verwenden wird, so dass die Mitarbeiter ggf. den Ausdruck der aktuellsten gespeicherten ELStAM zur Berücksichtigung in der Lohnabrechnung (Papierverfahren) vorlegen können (vgl. Tz ) Einmaliger Verzicht auf die Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM (verzögerte Anwendung) Der Arbeitgeber kann einmalig auf die sofortige Verwendung der abgerufenen ELStAM verzichten und in dem 6-Monats-Zeitraum die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Loh- Seite 7 von13

8 nabrechnungsprogramme testen und/oder die abgerufenen ELStAM dem Mitarbeiter zur Überprüfung vorab mitteilen. Von der Finanzverwaltung werden die Mitarbeiter über die aktuell gespeicherten ELStAM nicht gesondert informiert. Für die Überprüfung durch die Mitarbeiter soll jedoch ein Vordruck Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" zur Verfügung gestellt werden Nichtanwendung der erstmals abgerufenen ELStAM nach erstmaligem Lohnsteuerabzug Wenn die erstmalige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM zu einem vom bisherigen Verfahren abweichenden Lohnsteuerabzug führt, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung des Mitarbeiters für die Dauer von bis zu 6 Kalendermonaten den Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte 2010/den Papierbescheinigungen durchführen. In diesem Zeitraum kann der Mitarbeiter mit dem Finanzamt die Abweichungen der ELStAM von den vorliegenden Papierbescheinigungen aufklären. Auch hierzu kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Abweichungen zwischen den im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen und den ELStAM durch den Vordruck Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen Lohnsteuerabzug nach Korrektur der ELStAM bzw. nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums Wenn der Mitarbeiter im 6-Monats-Zeitraum eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" (vgl. Tz ) vorlegt, darf der Arbeitgeber diese für den angegebenen Zeitraum anwenden. Werden dem Arbeitgeber über die monatliche abzurufende Änderungsliste geänderte ELStAM des Mitarbeiters mitgeteilt oder legt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Ausdruck der aktuellen ELStAM vor (vgl. Tz ) kann der Arbeitgeber diese ab dem Zeitpunkt der Änderung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen. Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums muss der Arbeitgeber die (erstmals) abgerufenen ELStAM anwenden, wenn der Mitarbeiter keine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" vorgelegt hat oder keine sog. Änderungsmitteilung zum Abruf der vom Finanzamt korrigierten ELStAM eingeht, z. B. weil die (erstmals) bereitgestellten ELStAM zutreffend sind. Es besteht weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung für den 6-Monats-Zeitraum bzw. auf den Unzutreffende ELStAM Werden dem Arbeitgeber ELStAM bereitgestellt, die nach Auffassung des Mitarbeiters unzutreffend sind, muss das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Mitarbeiters die gebildeten ELStAM prüfen und ggf. ändern. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Mitarbeiter und Finanzamt kann der Mitarbeiter den Vordruck Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verwenden. Seite 8 von13

9 5.1. Unzutreffende ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten Da die Finanzämter die in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Meldedaten nicht ändern dürfen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung für den Mitarbeiter aufgrund fehlerhafter Meldedaten unzutreffende ELStAM bereitstellt. In diesen Fällen muss das Finanzamt auf Antrag des Mitarbeiters eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" (vgl. Tz ) ausstellen und den Arbeitgeberabruf zunächst für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum (Kalenderjahr 2013 und ggf. 2014) sperren. Meldet der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotz erfolgter Sperrung an, erhält er die Mitteilung Keine Anmeldeberechtigung. Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall die Steuerklasse VI nicht anwenden, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" vorgelegt hat. Diese "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" kann für das Kalenderjahr 2013 und 2014 ausgestellt werden, wobei der Faktor ( 39f EStG) sowie Freibeträge (z.b. für Werbungskosten) immer nur bezogen auf ein Kalenderjahr eingetragen werden. Nach Korrektur der Unstimmigkeiten bzw. Fehler in der ELStAM-Datenbank hebt das Finanzamt die Sperrung auf Sperrung vor erstmaligem Abruf Erfolgt die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch den Arbeitgeber, muss der Mitarbeiter (und nicht das Finanzamt) dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung mitteilen. Dazu muss er dem Arbeitgeber das Informationsschreiben seines Wohnsitzfinanzamts über die Aufhebung der Sperrung aushändigen. Aufgrund dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter erstmalig in der ELStAM-Datenbank anmelden und die entsprechenden ELStAM abrufen. Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel während der Dauer der Sperrung Sperrung nach erstmaligem Abruf Hat das Finanzamt die ELStAM nach ihrem erstmaligen Abruf gesperrt, wird dem Arbeitgeber die Aufhebung der Sperrung durch Bereitstellung sog. Änderungslisten automatisch mitgeteilt. Daraufhin muss der Arbeitgeber die bereitgestellten ELStAM abrufen und ab der dem Abruf folgenden Lohnabrechnung anwenden Unzutreffende ELStAM aus anderen Gründen Betreffen die für den Mitarbeiter bereitgestellten unzutreffenden ELStAM vom Finanzamt zu bildende Merkmale (z. B. Freibetrag aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Steuerklassenkombination bei Ehegatten, Beantragung der Steuerklasse II), korrigiert das Finanzamt auf Veranlassung des Mitarbeiters die ELStAM in der Datenbank, die daraufhin dem Arbeitgeber elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Seite 9 von13

10 Korrektur vor erstmaligem Abruf Nimmt das Finanzamt die Korrektur vor dem erstmaligen Abruf vor (z. B. wenn der Fehler im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens festgestellt wird), werden dem Arbeitgeber beim erstmaligen Abruf die zutreffenden ELStAM bereitgestellt. Dem Mitarbeiter ist vom Finanzamt stets ein Ausdruck der ELStAM (ggf. mit Freibetrag) zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen (vgl. Tz ). Nimmt der Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teil, muss er diesen Ausdruck für den Lohnsteuerabzug berücksichtigen Korrektur nach erstmaligem Abruf Nimmt das Finanzamt die Korrektur nach dem erstmaligen Abruf vor, werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM bereitgestellt (sog. Änderungsmitteilung), die rückwirkend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs angewendet werden können. Zur Beschleunigung der Korrektur eines unzutreffenden Lohnsteuerabzugs kann der Arbeitgeber bereits vor dem Abruf der korrigierten ELStAM den vom Finanzamt ausgestellten Ausdruck der ELStAM dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen. 6. ELStAM bei verschiedenen Arten von Arbeitslohn Auch wenn der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge zahlt, sind diese aufgrund des Grundsatzes eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu einem Arbeitgeber zusammenzurechnen. Der Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis des Mitarbeiters durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich. In den folgenden Fällen handelt es sich um z.b. ein einheitliches Dienstverhältnis, so dass die Lohnsteuer für die Bezüge einheitlich und nach denselben ELStAM zu erheben ist. Ein Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis; die Lohnsteuer wird nicht pauschal erhoben. Ein Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis. Ein Mitarbeiter ist in Elternzeit und arbeitet gleichwohl beim selben Arbeitgeber weiter. Rechnet der Arbeitgeber solche Bezüge getrennt ab (z.b. in unterschiedlichen Lohnabrechnungssystemen), sind im Einführungszeitraum die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis zu Grunde zu legen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist entsprechend den getrennt abgerechneten Bezügen auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. 7. Beendigung des Dienstverhältnisses bei Anwendung des ELStAM-Verfahrens Hat der Arbeitgeber die ELStAM des Mitarbeiters bereits angewendet, muss er den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf gesperrt hat (vgl. Tz. 5.1.). Seite 10 von13

11 8. Entgegennahme und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 2010/ der Papierbescheinigung(en) Der Arbeitgeber muss auch im Einführungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010 und die Papierbescheinigungen entgegennehmen, aufbewahren sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto übernehmen. Die so aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM für den jeweiligen Mitarbeiter zugrunde zu legen. Auf Anforderung muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Einführungszeitraum die vorgelegten Bescheinigungen zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres 2014 innerhalb einer angemessenen Frist aushändigen. Wechselt der Mitarbeiter im Einführungszeitraum seinen Arbeitgeber, muss er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013, die Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sowie ggf. einen vom Finanzamt ausgestellten Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen lassen und dem neuen Arbeitgeber vorlegen. Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Papierbescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden. 9. Härtefallregelung Nach 39e Abs. 7 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. Dies gilt z.b. für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen. Der Antrag ist jährlich zu stellen. Weil der Einführungszeitraum zum 31. Dezember 2013 endet, können Härtefallanträge auf Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren für das Kalenderjahr 2013 frühestens mit Wirkung ab dem letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013 gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt steht das Papierverfahren ohnehin zur Verfügung. 10. Freibetrag und Änderung der Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren nicht anwendet, können die in früheren Jahren in die Lohnsteuerkarte 2010/Papierbescheinigungen eingetragenen Freibeträge weiterhin berücksichtigt werden (vgl. Tz. 3.2.). Da die für 2012 oder früher beantragten Freibeträge (z.b. für Werbungskosten) nach dem Einsatz des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber grundsätzlich ihre Gültigkeit verlieren, müssen sie für 2013 neu beantragt werden. Entsprechendes gilt für das Faktorverfahren ( 39f EStG), die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für antragsgebundene Kinderzähler, sofern nicht bereits für das Kalenderjahr 2012 eine mehrjährige Berücksichtigung des Kindes beantragt worden ist. Lediglich Pauschbeträge für Seite 11 von13

12 behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die für das Kalenderjahr 2013 zu berücksichtigenden Freibeträge und Steuerabzugsmerkmale speichert das Finanzamt in der ELStAM - Datenbank und stellt dem Mitarbeiter einen Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber aus (vgl. Tz ). Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2013 die Berücksichtigung eines Kinderzählers, der Steuerklasse II, eines Faktors oder einer anderen Steuerklassenkombination bei Ehegatten beantragt hat. Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010, 2011 oder 2012 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2013 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags aufgrund geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten, ist der Mitarbeiter zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen zu veranlassen. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen Änderungen der Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 oder 2012 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zu Gunsten des Mitarbeiters ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ( 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2013, besteht auch im Jahr wie bisher - eine Anzeigepflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Finanzamt. Seite 12 von13

13 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Redaktion Susanne Weber Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Susanne.Weber@wts.de Kersten Weißig Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Kersten.Weissig@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Neuer Wall Hamburg T +49 (0) F +49 (0) Raubling Rosenheimer Straße Raubling T +49 (0) F +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS- Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 13 von13

Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013

Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Das haben die Finanzminister

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für den Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 die folgenden Regelungen zu beachten: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf (Stand: 02.10.2012) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

SONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze

SONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze SONDERINFO Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013 Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)

- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Ingrid Erhard Dozentin für Steuerrecht

Ingrid Erhard Dozentin für Steuerrecht ELStAM-Verfahren: Fragen und Antworten für Arbeitgeber (FAQ) Ab dem 1.1.2013 wird der Lohnsteuerabzug mit der elektronischen Lohnsteuerkarte durchgeführt werden (ELStAM-Verfahren). Arbeitgeber können die

Mehr

3. Pflegetag. GMB Beratung StB GmbH. 14. November 2012

3. Pflegetag. GMB Beratung StB GmbH. 14. November 2012 Aktuelle Steueränderungen 3. Pflegetag GMB Beratung StB GmbH 14. November 2012 E Elektronische L St A M Lohn Steuer Abzugs Merkmale L Referent: 2 Ziel Verfahren: AG meldet AN mit Tätigkeitsbeginn elektronisch

Mehr

Verfahren und Übergangsregelung bei der ELStAM-Einführung

Verfahren und Übergangsregelung bei der ELStAM-Einführung Seite 1 von 6 10.10.2012 BMF Entwurf Verfahren und Übergangsregelung bei der ELStAM-Einführung Die Finanzverwaltung hat den Entwurf des ausführlichen BMF-Schreibens zum erstmaligen Abruf der elektronischen

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch!

Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und ein elektronisches Verfahren

Mehr

Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren.

Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren. Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale ELStAM Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren Folie 1 Inhalte 1. Das ELStAM-Verfahren 2. Einstieg in das ELStAM-Verfahren

Mehr

Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren.

Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren. Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale ELStAM Informationen für Arbeitgeber zum Einstieg in das elektronische Verfahren Folie 1 Inhalte 1. 1. Das ELStAM-Verfahren 2. 2. Einstieg in das

Mehr

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 19.11.2015 Quelle: www.elster.de Allgemeine Fragen... 3 Warum wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft?... 3 1 Was benötigt mein Arbeitgeber

Mehr

1. Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010

1. Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL

Mehr

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann nach einer einjährigen Verschiebung wegen technischer Schwierigkeiten

Mehr

Einführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen

Einführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Einführung des Abrufs elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Bezügeabrechnung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Hinweise zum Lohnsteuerabzug in 2013 Mit der Einführung der Elektronischen

Mehr

Wichtige Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren

Wichtige Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren Wichtige Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum ELStAM-Verfahren Nach erfolgreicher Einführung des ELStAM-Verfahrens wird die bundesweite ELStAM-Hotline zum 31.12. 2015 eingestellt. Die Aufgaben der

Mehr

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben.

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben. Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig

Mehr

Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller. Thema: Jahreswechsel Auslieferung der ELStAM

Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller. Thema: Jahreswechsel Auslieferung der ELStAM Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur Auslieferung der ELStAM im Zuge eines Jahreswechsels. Inhalt 1 Auslieferungstermin der geänderten ELStAM... 2 2 Wegfall oder Änderung von Freibeträgen...

Mehr

Nach dem Anmelden sind die Arbeitnehmer beim Finanzamt bekannt und Sie können und müssen sogar die Änderungsliste, z.b. monatlich, abrufen.

Nach dem Anmelden sind die Arbeitnehmer beim Finanzamt bekannt und Sie können und müssen sogar die Änderungsliste, z.b. monatlich, abrufen. ELStAM Merkblatt ELStAM ist quasi die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitgeber jetzt selbst vom Finanzamt- Server abholt. Ab sofort nennt sich die Lohnsteuerkarte = Änderungsliste. Also in einer Liste sind

Mehr

Infor Finance Newsletter

Infor Finance Newsletter Infor Finance Newsletter 15. November 2012 Inhalt Finance... 3 Personalwirtschaft... 3 ELStAM-Verfahren: Die Elektronische Lohnsteuerkarte geht an den Start... 3 2 Finance Personalwirtschaft ELStAM-Verfahren:

Mehr

ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung

ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung ELStAM-Rückmeldung: Tipps und Tricks zur Fehlerbehebung Der tägliche Umgang mit Rückmeldedaten durch die zuständigen Finanzbehörden seit Beginn der Einführung von ELStAM hat gezeigt, dass es immer wieder

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

ELStAM-Verfahren: Funktionen im Programm

ELStAM-Verfahren: Funktionen im Programm ELStAM-Verfahren: Funktionen im Programm Wie melde ich in Lexware lohn+gehalt Mitarbeiter an und erhalte ELStAM? Inhaltsverzeichnis 1. Mitarbeiter anmelden... 2 1.1 Erstmalige Anmeldung aller Mitarbeiter...

Mehr

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere

Mehr

Änderungen für die Lohnabrechnung 2011

Änderungen für die Lohnabrechnung 2011 Änderungen für die Lohnabrechnung 2011 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2011. Bitte lesen Sie sich die Punkte

Mehr

Lohnsteuerverfahren 2011 und 2012 Hinweise zu den Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerverfahren 2011 und 2012 Hinweise zu den Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnsteuerverfahren 2011 und 2012 Hinweise zu den Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuerkanzlei Marcus Schieritz Diplom Finanzwirt (FH) Steuerberater Hennefer Str. 8a 53757 Sankt Augustin Inhaltsübersicht

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Inhaltsverzeichnis 1. Verfahrenswechsel 1.1 Einleitung 1.2 Ihre Vorteile auf einen Blick 1.3 Der Countdown bis zum Start die Lohnsteuerkarte 2011 1.4 Erstmalige

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand der Informationen: 1. August 2013 Quelle: www.elster.de Seite 1/19 Inhalt 1 Allgemeine Fragen... 4 Warum wird die Lohnsteuerkarte

Mehr

Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Anzahl der Kinder, ggf. Frei- und Hinzurechnungsbeträge)

Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Anzahl der Kinder, ggf. Frei- und Hinzurechnungsbeträge) Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Anzahl der Kinder, ggf. Frei- und Hinzurechnungsbeträge) Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern Basisinformationen Das bereits seit einiger

Mehr

Lohnsteuer. Lohnsteuerkarte

Lohnsteuer. Lohnsteuerkarte Lohnsteuer Lohnsteuerkarten Steuerklassen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten Wenn sich etwas ändert (z.b. Heirat oder Geburt eines

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Industrie- und Handelskammer Flensburg Heinrichstraße 28 34 24937 Flensburg. Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel

Industrie- und Handelskammer Flensburg Heinrichstraße 28 34 24937 Flensburg. Industrie- und Handelskammer zu Kiel Bergstraße 2 24103 Kiel Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Industrie- und Handelskammer Flensburg Heinrichstraße 28 34 24937 Flensburg Industrie- und Handelskammer zu Kiel

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug ab dem Kalenderjahr 2013 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Postanschr ift Ber lin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nur per an FPF-Bezügezahlung

Nur per  an FPF-Bezügezahlung POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Nur per E-Mail an FPF-Bezügezahlung Behörden

Mehr

Rundschreiben 07/2013 zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Verfahren ElsterLohn II) ab 2013

Rundschreiben 07/2013 zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Verfahren ElsterLohn II) ab 2013 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 19.03.2013 Rundschreiben

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Häufige Fragen für Arbeitgeber zur elektronischen Lohnsteuerkarte

Häufige Fragen für Arbeitgeber zur elektronischen Lohnsteuerkarte Häufige Fragen für Arbeitgeber zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand der Informationen: 1. August 2013 Quelle: www.elster.de Seite 1/31 Inhalt 1 Allgemeine Fragen... 7 Sind Bescheinigungen nach 39c

Mehr

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Einführung/Hintergründe seit dem 01.11.2012 können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in der ELStAM- Datenbank anmelden

Einführung/Hintergründe seit dem 01.11.2012 können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in der ELStAM- Datenbank anmelden Einführung/Hintergründe seit dem 01.11.2012 können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in der ELStAM- Datenbank anmelden Kalenderjahr 2013 als sog. Einführungszeitraum die AG können ihren Einstiegszeitpunkt

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

FAQ-Liste. Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kommunikationsprojekt zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Stand 17.10.12

FAQ-Liste. Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kommunikationsprojekt zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Stand 17.10.12 FAQ-Liste Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kommunikationsprojekt zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Stand 17.10.12 Dieses Dokument enthält Fragen und Antworten für zwei Zielgruppen: Arbeitnehmer

Mehr

Wichtige Informationen zum Jahreswechsel

Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2014. Bitte lesen Sie sich die

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber. ELStAM Informationen für Arbeitgeber. Seite 1 / 108.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Informationen für Arbeitgeber. ELStAM Informationen für Arbeitgeber. Seite 1 / 108. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Informationen für Arbeitgeber Seite 1 / 108 Inhaltsübersicht A. ALLGEMEINES... 4 1. EINFÜHRUNG... 4 2. LOHNSTEUERABZUGSMERKMALE... 6 3. AUFBAU DER ELSTAM-DATENBANK...

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere

Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere 3 Arbeitspapiere 3.1 Übersicht Arbeitspapiere Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere vor. Eine Übersicht wichtiger Arbeitspapiere: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis,

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Nachberechnung Bezüge

Nachberechnung Bezüge Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN 3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Einmalige Registrierung von Arbeitgebern/Unternehmern im ElsterOnline-Portal

Einmalige Registrierung von Arbeitgebern/Unternehmern im ElsterOnline-Portal Einmalige Registrierung von Arbeitgebern/Unternehmern im ElsterOnline-Portal Um die Funktionen des ElsterOnline-Portals als Arbeitgeber/Unternehmer nutzen zu können (z.b. zur Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen

Mehr

Änderungsinformationen zur Lohnbuchhaltung. TOPIX:8 Version 8.8.1, Stand 03/2013. TOPIX Informationssysteme AG

Änderungsinformationen zur Lohnbuchhaltung. TOPIX:8 Version 8.8.1, Stand 03/2013. TOPIX Informationssysteme AG Änderungsinformationen zur Lohnbuchhaltung TOPIX:8 Version 8.8.1, Stand 03/2013 TOPIX Informationssysteme AG Inhalt 1 Neuberechnung der Lohnsteuer... 3 1.1 Neuberechnung durchführen... 3 1.2 Zahlungsvorgang

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Wichtige Informationen zum Jahreswechsel

Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2014. Bitte lesen Sie sich die

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Seite: 1 Verfahrenshinweis 552020103 Wechsel des Hauptarbeitgebers. Neues refdatumag für das aktuelle Arbeitsverhältnis. [refdatumag = $refdatumag] Inhalt 1 Auslösende Konstellationen... 1 2 Bedeutung

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE

Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE 1. Teilnahme am VAPIANO PEOPLE Programm Die Vapiano International Marketing GmbH mit Sitz in der Kurt-Schumacher-Str. 22 in 53113 Bonn betreibt das VAPIANO PEOPLE Programm.

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Einmalige Registrierung des Arbeitnehmers im ElsterOnline-Portal

Einmalige Registrierung des Arbeitnehmers im ElsterOnline-Portal Stand 08.10.2012 Einmalige Registrierung des Arbeitnehmers im ElsterOnline-Portal Um die ELStAM Funktionen nutzen zu können, ist die Erzeugung eines ELSTER Zertifikates notwendig, mit dem der Arbeitnehmer

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin

Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin Hinweise zur Eingabe von Berechtigungsdaten für das Bundesland Berlin Allgemeine Hinweise Um für das nicht-persönliche Zertifikat (Organisationszertifikat) eine erfolgreiche Registrierung durchführen zu

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Lohnkorrektur. Stammdaten - Lohnarten. Lohnart für Nachzahlung an Mitarbeiter

Lohnkorrektur. Stammdaten - Lohnarten. Lohnart für Nachzahlung an Mitarbeiter Lohnkorrektur Mit Hilfe dieser Erweiterung können Lohnabrechnung, welche in einem abgeschlossenen Abrec h- nungsmonat liegen, korrigiert werden, d.h. Aufgrund der aktuellen Daten (unter Berücksichtigung

Mehr

White Paper WinLine ELStAM

White Paper WinLine ELStAM White Paper WinLine ELStAM mesonic software gmbh, 2013 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. ELStAM...3 1.1. Allgemeine Einführung...3 1.1.1. Lohnsteuerabzugsmerkmale...3 1.1.2. Aufbau der ELStAM-Datenbank...3

Mehr

Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren

Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren Inhalt 1 Steuerklassen 1.1 Neuerungen bei eingetragenen Lebenspartnern 2 Steuerklasseneinteilung 3 Steuerklassenwechsel 3.1 Wahl der Steuerklasse

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach

1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach 1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach Für die Registrierung zum Elektronischen Postfach melden Sie sich bitte über die Homepage der Sparkasse Schweinfurt (www.sparkasse-sw.de) mit Ihren

Mehr