Selbständig ja oder nein? Das Statusfeststellungsverfahren

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1 Selbständig ja oder nein? Das Statusfeststellungsverfahren Dr. Katharina Roth, Würzburg Referentin in Referat Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Erwerbstätige können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren prüfen lassen, ob sie in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Grundsätzlich lösen nur abhängige Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aus. Eine Abgrenzung von selbständiger zu nichtselbständiger Tätigkeit ist mitunter schwierig, denn generell können viele Tätigkeiten je nach Ausgestaltung der Tätigkeit sowohl selbständig als auch in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden. Um Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu erhalten, können die Beteiligten eine verbindliche Entscheidung über die Frage der Beschäftigung und Versicherungspflicht herbeiführen. Jeder Beteiligte kann so zu Beginn der Tätigkeit oder bei bereits laufenden Vertragsverhältnissen eine Klärung erreichen. So wird auch vermieden, dass verschiedene Versicherungsträger voneinander abweichende Statusentscheidungen treffen beziehungsweise dass es im Rahmen von Betriebsprüfungen nach 28 p S G B IV zu hohen Beitragsnachforderungen kommt. 1 Versicherungsrecht In der Sozialversicherung sind generell alle Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Eine selbständige Tätigkeit unterliegt grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht. Um entscheiden zu können, ob ein Beschäftigter versicherungspflichtig ist ob also Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind und ob Leistungen beansprucht werden können muss geklärt werden, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit zum Auftraggeber erbracht wird oder als selbständig zu betrachten ist. Eine Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung erfolgt anhand des 7 S G B IV und der vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Nach 7 Absatz 1 S G B IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt 7 S G B IV die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ist häufig Gegenstand von Verfahren vor allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Nichtselbständigkeit als zentrales Merkmal einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung durch verschiedene Kriterien konkretisiert. Das entscheidende Augenmerk legt das Bundessozialgericht auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers / Arbeitnehmers. Wie sehr ist der Auftragnehmer in der Ausübung seiner Tätigkeit auf den Auftraggeber angewiesen? Als Anhaltspunkte, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, gelten vor allem > > Eingliederung in die betriebliche Struktur des Auftraggebers > > Weisungsgebundenheit > > geregelte Arbeitszeit Nummer 05 / Seite 1

2 > > Entlohnung nach einem Tarif- / Arbeitsvertrag mit Lohnsteuerpflicht > > fehlendes Unternehmerrisiko > > fehlendes Verlustrisiko > > Bereitstellen von Arbeitsmitteln > > Urlaubsanspruch. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Im Rahmen der Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, nicht die von den Parteien gewählten vertraglichen Vereinbarungen und Bezeichnungen. Zwingende Voraussetzung für den möglichen Eintritt von Versicherungspflicht ist aber immer: > > Arbeitnehmereigenschaft, > > tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, gegen Arbeitsentgelt. Für einen kleinen Personenkreis selbständig Tätiger hat der Gesetzgeber eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für erforderlich gehalten. Ausnahmsweise sind deshalb gemäß 2 Satz 1 Nummer 1 bis 9 S G B VI folgende Personen versicherungspflichtig, obwohl das Tätigkeitsbild einer selbständigen Tätigkeit entspricht: > > Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, > > Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, > > Hebammen und Entbindungspfleger, > > Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen, > > Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, > > Hausgewerbetreibende, > > Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, > > Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der 2 und 3 HwO sowie Betriebsfortführungen auf Grund von 4 HwO außer Betracht bleiben, > > Selbständige ohne Arbeitnehmer mit nur einem Auftraggeber, > > Sonstige Selbständige im Beitrittsgebiet, die am versicherungspflichtig waren und nicht nach der Bestimmung des 2 S G B VI versicherungspflichtig sind, > > Selbständige Landwirte im Beitrittsgebiet, die am nicht in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert wurden beziehungsweise sich nicht zugunsten dieser Pflichtversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, > > Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen. Seite 2

3 2 Die Anfrageverfahren im einzelnen Im sogenanntenclearingverfahren haben die beteiligten Vertragsparteien jederzeit die Möglichkeit, das Vorliegen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne überprüfen zu lassen. Die Verfahrensschritte eines Anfrageverfahrens sind weitgehend gesetzlich festgelegt, vergleiche 7a Absätze 1, 3 und 4 S G B IV. Man unterscheidet dabei das optionale (= freiwillige) und das obligatorische (= zwingend durchzuführende) Statusfeststellungsverfahren. 2.1 Das optionale Anfrageverfahren Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom ist zum ein Verfahren eingeführt worden, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob der Erwerbstätige selbständig tätig oder abhängig (= versicherungspflichtig) beschäftigt ist, welchen sogenannten Status der Erwerbstätige also hat. Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens sind in 7 a S G B IV geregelt. Nach 7 a S G B IV können die Beteiligten beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Zuständig für die Durchführung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als sogenannte Clearingstelle. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das notwendige Formular Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status steht als pdf-datei auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung ( Rubrik Formulare und Anträge / Statusfeststellung, Vordruck V027). Antragsberechtigt sind die Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer beziehungsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Nicht nötig ist, dass sich die Vertragsparteien einig sind, ein solches Verfahren betreiben zu wollen. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren hinzugezogen. Das Anfrageverfahren schließt auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Seit Juni 2010 kann das optionale (also freiwillige) Statusfeststellungsverfahren auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse durchgeführt werden. Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sind im Rahmen von 7a Absatz 1 Satz 1 S G B IV nicht antragsberechtigt, können nach 12 Absatz 2 S G B X aber als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden. Im Antrag auf Feststellung des Status werden die tatsächlichen Vertragsverhältnisse beziehungsweise die Ausgestaltung der Tätigkeit abgefragt. Die im Antrag geforderten Angaben sind notwendig, damit die Gesamtumstände der Tätigkeit ermittelt werden können und die Beurteilung nach möglichst einheitlichen Kriterien erfolgt. Nur unter Berücksichtigung aller Umstände kann die Deutsche Rentenversicherung Bund (anhand der vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien) bewerten, ob es sich um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt oder nicht. Erforderlich sind vor allem > > der vollständig ausgefüllte Antrag (V027), > > die dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen unabhängig von deren Bezeichnung (zum Beispiel Rahmenvertrag, Auftrag, Dienstleistungsvertrag, Werk-, Honorar- oder Handelsvertretervertrag). Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert weitere Angaben und Unterlagen gemäß 7 a Absatz 3 S G B IV bei den Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) schriftlich und unter Fristsetzung an. Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten vor Erlass ihrer Entscheidung die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern (im Rahmen einer sogenannten Anhörung gemäß 24 S G B X). Eine Anhörung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Statusentscheidung dem Wunsch beider Beteiligter entspricht, also antragsgemäß ergeht. Gem. 7 a Absatz 4 S G B IV teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund in der Anhörung die Tatsachen und Wertungen mit, auf sie ihre Entscheidung stützt. Seite 3

4 Die Beteiligten können dann innerhalb der angemessen gesetzten Frist weitere Tatsachen und ergänzende Beurteilungen vorbringen, wenn sie mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den Status der erwerbstätigen Person. Der Bescheid enthält eine Begründung, warum der oder die Betreffende als selbständig oder abhängig beschäftigt beurteilt wird. Darüber hinaus erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund ebenfalls einen Bescheid, wenn zu dem zur Beurteilung gestellten Sachverhalt ein Anfrageverfahren nicht durchzuführen ist, weil ein Ausschlussgrund vorliegt (es hat bereits eine Statusprüfung des Rentenversicherungsträgers oder der Einzugsstelle stattgefunden, vergleiche Buchstabe 2.1.3) oder wenn zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis keine Feststellungen getroffen werden können, weil einer oder beide Beteiligte am Verfahren nicht mitgewirkt haben. Der Bescheid enthält Feststellungen zum Beginn und gegebenenfalls Ende der Versicherungspflicht sowie zum Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Er wird allen Beteiligten übermittelt (Auftraggeber und Auftragnehmer und ggf. beteiligte Sozialversicherungsträger). Ebenso erhält die zuständige Einzugsstelle eine Abschrift. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach 28 h Absatz 1 S G B IV an die Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen. Zuständig für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, also auch der Beiträge zur Rentenversicherung, ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung für den Beschäftigten durchgeführt wird ( 28 i Absatz 1 Satz 1 S G B IV) oder die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Die Einzugsstelle überwacht dann, ob der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragszahlungspflichten nachkommt Beginn der Versicherungspflicht Bei der Frage des Beginns der Versicherungspflicht muss unterschieden werden, ob das Anfrageverfahren innerhalb oder außerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit eingeleitet wurde Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In Fällen, in denen ein Statusfeststellungsverfahren betrieben beziehungsweise durchgeführt wird, beginnt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ( 7a Absatz 6 S G B IV), > > wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, > > wenn der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und > > wenn er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme der Beschäftigung Anfrageverfahren außerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Kommt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt für Verfahren, die erst nach Ablauf eines Monates nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet wurden. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht ist nicht möglich. Ergibt das Statusfeststellungsverfahren, dass seit Beginn der Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird, muss der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seit Beginn der Beschäftigung nachzahlen. Ein nicht erfolgter Abzug des Arbeitnehmeranteils zu allen Versicherungszweigen kann grundsätzlich nur für die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden ( 28 g Satz 3 S G B IV). Die Beschränkung auf die letzten drei Monate gilt nicht, sobald der Antrag auf Statusfeststellung wirksam gestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt einbehalten. Seite 4

5 Beispiel: Aufnahme der Tätigkeit am Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens am Bekanntgabe der Statusentscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund am Unanfechtbarkeit der Statusentscheidung am Beginn der Sozialversicherungspflicht am Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ab dem Im Übrigen können unter den Voraussetzungen des 24 Absatz 1 S G B IV Säumniszuschläge auf die nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit anfallen Rücknahme des Antrages auf Statusentscheidung Ein Statusfeststellungsverfahren nach 7a Absatz 1 Satz 1 S G B IV ist antragsabhängig, also ausschließlich auf Antrag durchzuführen. Dementsprechend beendet eine Antragsrücknahme das Statusfeststellungsverfahren, solange die Statusentscheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist. Da ein Statusfeststellungsverfahren regelmäßig zwei Beteiligte hat, ist eine Antragsrücknahme nur dann wirksam, wenn beide Beteiligten eine Fortführung des Verfahrens nicht wünschen. Die Antragsrücknahme nur eines der Beteiligten reicht nicht aus. Der Eingang einer (wirksamen) Antragsrücknahme wird den Beteiligten gegenüber formlos bestätigt. Ein Bescheid hierüber wird nicht erteilt. Nimmt nur einer der Beteiligten den Antrag zurück, ist das Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen fortzuführen Ausschlussgründe Es gehört zu den grundsätzlichen Aufgaben der Rentenversicherungsträger, im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfung die bereits durch den Arbeitgeber bei Begründung des Arbeitsverhältnisses durchgeführte sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung erneut vorzunehmen und anhand der tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse zu überprüfen (vergleiche 28p Abs.1 Satz1 S G B IV). Nach dem Wortlaut des 7a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz S G B IV können die Beteiligten dann keine Statusfeststellung beantragen, wenn bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat. Von einem eingeleiteten ( anhängigen ) Betriebsprüfverfahren (gemäß 28 p Absatz 1 S G B IV) ist auszugehen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung auf Statusfeststellung eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber bereits konkret angekündigt terminiert oder bereits eingeleitet wurde. In diesem Fall übersendet die Clearingstelle die Unterlagen an den zuständigen Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung. Die Verfahrensanhängigkeit besteht so lange, bis im Rahmen der Betriebsprüfung ein abschließender Verwaltungsakt ( Prüfbescheid ) erteilt ist. Dieser Prüfbescheid enthält dann eine Aussage zum sozialversicherungsrechtlichen Status. Außerhalb von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger entscheidet die zuständige Einzugsstelle gemäß 28h Abs.2 Satz1 S G B IV über Versicherungspflicht / -freiheit eines Beschäftigungsverhältnisses, die Beitragspflicht / -freiheit des Arbeitsentgeltes und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist diesbezüglich ein Verfahren durch die Einzugsstelle eingeleitet, ist ein Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Sollten dennoch Statusfeststellungsanträge bei der Clearingstelle gestellt werden, gibt 7a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz S G B IV vor, dass das durch einen Antrag eingeleitete Verfahren nicht zu einer Statusklärung führt, sondern der Antrag wegen des Ausschlussgrundes abzulehnen ist. Seite 5

6 2.2 Das obligatorische Anfrageverfahren für mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Seit dem ist die Einzugsstelle verpflichtet, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen: Nämlich dann, wenn der Auftraggeber / Arbeitgeber die Beschäftigung eines Ehegatten / Lebenspartners oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer meldet. Seit dem gilt das obligatorische (=zwingende) Anfrageverfahren auch für mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers. Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Aber nicht nur Kinder, Enkel, Urkenkel usw. zählen zu den Abkömmlingen, sondern auch Adoptivkinder, nicht dagegen Stief- oder Pflegekinder. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Arbeitnehmers mittels eines Statuskennzeichens anzugeben, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling handelt beziehungsweise ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Erhält die Einzugsstelle eine Anmeldung mit entsprechendem Statuskennzeichen, wird die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund Clearingstelle weitergeleitet. Mit dieser Weiterleitung gilt die in 7a Absatz 1 Satz 2 S G B IV geforderte Antragstellung als erfolgt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt nun mittels Frage- und Feststellungsbögen Ermittlungen zur Feststellung des Status durch. Nach Abschluss der Statusprüfung wird die Entscheidung den Beteiligten per Bescheid mitgeteilt. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird bereits durch die Anmeldung der Beschäftigung, also mit Beginn der Tätigkeit, ausgelöst. Deshalb tritt eine Versicherungspflicht grundsätzlich mit Beginn der Tätigkeit ein und nicht erst mit unanfechtbarer Bekanntgabe der Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2.3 Rechtsbehelfe gegen Statusentscheidungen Gegen eine Statusentscheidung können die Beteiligten Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einlegen. Besteht mit der Widerspruchsentscheidung kein Einverständnis, können die Beteiligten Klage beim Sozialgericht erheben. Eine Besonderheit besteht nach 7a Absatz 7 Satz 2 S G B IV in Bezug auf die Bemessung der Klagefrist: eine Klage auf Erlass einer Statusentscheidung ist bereits nach Ablauf von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf Statusfeststellung zulässig. Dies gilt in den Fällen, in denen die Clearingstelle nicht fristgemäß entscheidet ( Untätigkeitsklage ). Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund zunächst keine Rechtswirkung entfaltet. Der Auftraggeber hat also keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und keine Meldungen zu erstatten, wie sie für Arbeitnehmer / abhängig Beschäftigte vorgeschrieben sind (vergleiche 28 a S G B IV), und zwar so lange, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die aufschiebende Wirkung hat außerdem eine Hemmung der Verjährung zur Folge ( 25 Absatz 2 Satz 1 S G B IV in Verbindung mit 204 BGB). Auch für Statusentscheidungen der Einzugsstellen, die außerhalb eines Anfrageverfahrens getroffen werden, gilt die Regelung des 7 a Absatz 7 Satz 1 S G B IV (aufschiebende Wirkung). Erst wenn über das Bestehen von Versicherungspflicht endgültig entschieden wurde, müssen die Beteiligten die Vorschriften über die Sozialversicherungspflicht umsetzen. 3 Melderecht Es gelten die Regelungen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in Verbindung mit den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 S G B IV. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Meldung nach 6 DEÜV mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung, erstatten. Als Beginn der Beschäftigung ist der Seite 6

7 Zeitpunkt einzutragen, zu dem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich begonnen hat. Wird über die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzutragen. 4 Verbindlichkeit für die Bundesagentur für Arbeit Die Entscheidung über den Status des Beschäftigten ist für die Bundesagentur für Arbeit bindend. Nach der bis zum geltenden Fassung hatte die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag zu erklären, ob sie einer zuvor von der zuständigen Einzugsstelle oder einem Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung) getroffenen Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zustimmt. Für den Fall der Zustimmung war die Bundesagentur für Arbeit dann leistungsrechtlich für die Dauer von fünf Jahren an diese Zustimmung gebunden. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde diese Selbstbindung durch eine gesetzliche Bindung ersetzt. Seit dem ist die Bundesagentur für Arbeit kraft Gesetzes leistungsrechtlich an Statusentscheidungen im Rahmen von 7a S G B IV gebunden. Gesetzliche Vorschriften 7 S G B IV Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) bis (4)... 7a S G B IV Anfrageverfahren (1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ( 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von 28h Absatz 2 S G B IV die Deutsche Rentenversicherung Bund. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen. Seite 7

8 (6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte 1. zustimmt und 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig. 28a S G B IV Meldepflicht (1) und (2) (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere 1. bis 9. Zusätzlich sind anzugeben 1. bei der Anmeldung a) die Anschrift, b) der Beginn der Beschäftigung, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, f) die Angabe der Staatsangehörigkeit, 2. bis 4. (3a) bis (13) 28h S G B IV Einzugsstellen (1) (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. (3) und (4) 336 S G B III Leistungsrechtliche Bindung Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach 7a Absatz 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden. Seite 8

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