VI. Periode: Konstitutionalismus

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1 VI. Periode: Konstitutionalismus Durch den Ausgleich mit Ungarn 1867 und die Dezemberverfassung wird das Kaisertum Österreich gravierend umgebaut. Ausgleich 1867: Der Monarch vermehrt die Kompetenzen Ungarns von einer Landeszu einer Reichsgewalt und unterstellt Ungarn die Siebenbürgen und Kroatien- Slawonien. Ab 1867 sind die Reichsratsländer und die ungarischen Länder nur mehr in einer Personalunion verbunden, als gemeinsame Kompetenzen verbleiben Äußeres und das Heerwesen, sowie die dafür benötigten finanziellen Ressourcen als Prägrogativen der Krone. Auf Grundlage des StGG über die Reichsvertretung sowie weiteren Staatsgrundgesetzen wird Österreich eine konstitutionelle Monarchie mit ständischen Einschlägen. Das ständische Prinzip wird mehr und mehr abgebaut, für das anwachsende Nationalitätenproblem werden aber nur mühsam Lösungen gefunden. Der Charakter der Gemeinden und Länder bleibt unangetastet. Konkordat 1855: Durch die Maigesetze in den Jahren 1868 und 1874 wird das Abkommen mit dem Heiligen Stuhl langsam rückgängig gemacht. Das verhärtete Nationalitätenproblem sowie der verhärtete Dualismus zwischen Österreich und Ungarn lassen die beiden Länder nach der Niederlage 1918 auseinander brechen. Gesamtstaat Im Zuge des Augleichs mit Ungarn kommt es zur Doppelung der Organe (Ausnahme sind die Prärogativen der Krone). Österreich und Ungarn bilden nur noch im engeren Sinn eine Gesamtmonarchie, ab 1915 werden auch nur mehr die Reichsratsländer als Österreich bezeichnet. Gesamtstaat ist föderativ organisiert, doch nicht mehr als differenzierter, sondern als gleichberechtigter Föderalismus. Durch den Abbau des Konkordats 1855 wird der Staat säkularisiert, Österreich steht allen Kirchen und Religionsgemeinschaften wieder indifferent gegenüber. Außenpolitik: Im Zuge des Berliner Kongresses okkupiert Österreich die osmanischen Provinzen Herzegowina, Bosnien und Novipazar. Sie bleiben zwar unter osmanischer Souveränität, doch unterstehen sie der Verwaltung Österreich- Ungarns Annexion von Herzegowina und Bosnien (das osmanische Reich verzichtet aus seine Souveränität), im Gegenzug wird Novipazar wieder der Verwaltung der Osmanen unterstellt Im Frieden von Bukarest können kleinere Gebiete von Rumänien errungen werden. rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 1 von 11

2 Verfassung 1867 ( Dezemberverfassung ) sie regelt anders als die Reichsverfassung 1861 die gesamte Staatsgewalt Mit der Einberufung des Reichsrats ist die Sistierungsepoche ( ) vorbei und die Reichsverfassung mit dem Grundgesetz über die Reichsvertretung wieder hergestellt. Der Reichsrat schlägt weitere Grundgesetze vor, die gemeinsam mit einem Delegationsgesetz allesamt nach kaiserlicher Sanktion 1967 in Kraft treten. Die Verfassung 1867 besteht nicht aus einer einheitlichen Verfassungsurkunde, sondern aus mehreren Staatsgrundgesetzen: StGG über die Reichsvertretung (aus dem Jahr 1861): Das Parlament ist noch immer keine Volksvertretung, es besteht aus zwei Kammern (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus). Das Abgeordnetenhaus ist eine Ständekammer die von den Landtagen beschickt wird. StGG über die Einsetzung eines Reichsgerichts: Das Reichsgericht sichert die Grundrechte ab und macht sie zu einklagbaren subjektiven- öffentlichen Rechten. StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger: gewährt Grundrechte StGG über die richterliche Gewalt: Dieses Grundgesetz sichert die richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle der Verwaltung. StGG über die Ausübung von Regierungs- und Vollziehungsgewalt: Es bindet staatliches Handeln an Gesetze (Fundierung des Legalitätsprinzips) StGG über die Ministerverantwortlichkeit Delegationsgesetz: Es regelt welche Kompetenzen den Reichsratsländern zu Gunsten einer gemeinsamen Erledigung mit Ungarn entzogen werden. Pragmatische Sanktion: regelt weiterhin die Thronfolge Die Verfassung 1867 ist eng an jene von 1849 angelegt (StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wird zur Gänze übernommen) unter anderem auch deshalb, um die kaiserliche Sanktion leichter zu erhalten. Ein ausdrückliches Bekenntnis zum Konstitutionalismus unterbleibt aufgrund des fehlenden Drucks in den Reichsratsländern (z.b. der Reichsrat wird nicht in den Reichstag umbenannt) Fazit: In der Verfassung 1867 stehen sich neoabsolutistische und konstitutionelle Elemente gegenüber. Konkordat 1855 Das die Kirchenherrschaft begründende Konkordat ist wegen der Bevorzugung der katholischen Kirche und der Abgabe staatlicher Kompetenzen nicht mit dem konstitutionellen System vereinbar. Durch die Maigesetze 1868 wird das Konkordat abgeschwächt: Das Eherecht des ABGB tritt an die Stelle des kanonischen Eherechts, die Ehegerichtsbarkeit wir wieder von staatlichen Behörden wahrgenommen. Die Leitung und Aufsicht des Schulwesens wird auf den Staat übertragen. rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 2 von 11

3 Somit ist die Wirkung des Konkordats 1855 innerstaatlich zwar unterbunden, völkerrechtlich jedoch nicht erloschen. Dies geschieht erst mit der Kündigung des Abkommens durch den Monarchen im Jahr 1870 (Begründung: Das Wesen des Vertragspartners hat sich verändert ) Die Maigesetze 1874 ergänzen jene von 1868: Das Konkordat wird innerstaatlich zur Gänze aufgehoben und das Verhältnis zwischen Staat und Kirche neu geregelt. Bestimmung der Beitragszahlungen zum Religionsfond Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung von Religionsgemeinschaften Mit den Maigesetzen der Jahre 1868 und 1874 wird die Trennung von Staat und Kirche endgültig vollzogen. Ausbau des Rechtsstaats a) Volkssouveränität Das Prinzip der Volkssouveränität ist neben jenem der monarchischen Legitimität fixer Bestandteil der Verfassung 1867, doch durch die Vielzahl von ständischen Einrichtungen unzureichend realisiert. Der 1861 geschaffene Staatsrat wird 1868 aufgehoben (ein alleine dem Monarchen dienendes und von der Volksvertretung unkontrolliertes Organ ist mit dem Prinzip des Konstitutionalismus unvereinbar) wird die Zahl der vom Monarchen ernannten Mitglieder des Herrenhauses beschränkt, sodass dem Abgeordnetenhaus ein Vorrang eingeräumt wird. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden noch immer vom Landtag entsendet (=Ausschusslandtag), nur ausnahmsweise kann der Monarch die Volkswahl anordnen, und zwar dann, wenn ein Landtag die Entsendung verweigert. Mit dem Notwahlgesetz 1868, das in Böhmen 1870 erstmals angewendet wird, ist der Boden für die Volkswahl geschaffen wird die Volkswahl zum Abgeordnetenhaus eingeführt, doch ist jenes nicht als allgemeine Volksvertretung, sondern als Interessensvertretung eingerichtet: - Die Wahl erfolgt nicht allgemein, sondern in Wählerklassen (I. Großgrundbesitz, II. Städte, III. Handels- und Gewerbekammern, IV. Landgemeinden). - Die Mandate werden auf die Wählerklassen ungleich verteilt. - Die Wahl erfolgt nur teilweise direkt (Wahlmänner, Funktionäre). - Die Wahl erfolgt nur teilweise geheim. 1882: Herabsetzung des Steuerzensus 1896: Durch die Badenische Reform wird der Steuerzensus weiter herabgesetzt und eine allgemeine Wählerklasse eingeführt (V.). Die Wahlberechtigten der anderen Klasse haben allerdings ein Pluralwahlrecht Die Wahlberechtigung ersteigt damit zwar erheblich (zuvor nur 6% der Gesamtbevölkerung berechtigt), doch hat das keine Auswirkungen. 1907: Durch die Becksche Reform wird aus dem Abgeordnetenhaus eine allgemeine Volksvertretung, doch sind nur Männer wahlberechtigt. rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 3 von 11

4 Fazit: Erst 40 Jahre nach der Einführung der Verfassung 1867 ist aus dem Abgeordnetenhaus eine allgemeine Volksvertretung im Sinne des Konstitutionalismus geworden. b) Rechtsschutzeinrichtungen Reichsgerichts 1869 Verwaltungsgerichtshof 1876 Staatsgerichtshof: Zur gerichtlichen Ahndung von Verfassungs- und Gesetzesverletzungen von Ministern (Sanktionierung der Ministerverantwortlichkeit) Vor- Konstitutionelle Elemente Der Konstitutionalismus ist durch die verfassungsmäßige Anerkennung der monarchischen Legitimität beschränkt: Prärogativen der Krone Militärischer Oberbefehl Aufhebung des Reichsrats ohne Begründung Absolutes Veto Ernennung der Mitglieder des Herrenhauses Der Reichsrat soll, muss aber nicht einberufen werden Eine rein konstitutionelle Verfassung würde anders aussehen: Bloß suspensives Veto Der Reichsrat muss zu bestimmten Terminen einberufen werden Der Reichsrat kann nicht ohne Begründung aufgehoben werden Notrechte Der fortschreitende Konstitutionalismus wird von einer gegenläufigen Entwicklung begleitet. Verfassungsrechtlich fundierte Notrechte ermöglichen in Krisensituationen die Außerkraftsetzung konstitutioneller Einrichtungen, sowie die Suspension einzelner Grundrechte. Die Verfassung 1867 enthält ein Notverordnungsrecht des Monarchen gemeinsam mit der Regierung für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Parlaments. Ein weiteres Notrecht stellt das aus dem Jahr 1914 stammende KWEG dar, das 1917 vom Parlament bestätigt wird. Durch die Notrechte spricht man dem Konstitutionalismus Misstrauen aus. Nationalitätenproblem Das bereits bestehende Problem wird durch den Ausgleich 1867 verschärft, denn einheitliche Regelungen für die Gesamtmonarchie werden verhindert. Zudem gehen Ungarn und die Reichsratsländer in verschiedener Art und Weise mit den Nationalitäten um: rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 4 von 11

5 Ungarn betreibt eine Magyarenpolitik: Die Magyaren werden durch 405 Abgeordnete vertreten, die Nicht- Magyaren durch 8 Abgeordnete. Österreich bemüht sich um staatsrechtliche Lösungsversuche: - Trialismus: Der durch den Ausgleich geschaffene Dualismus soll auf weitere Gebiete des Reichs ausgedehnt werden. Schlesien, Böhmen und Mähren, sowie Galizien streben eine Abspaltung an. - Wiederbelebung des differenzierten Föderalismus: Tirol stellt sich gegen die Einführung der Volkswahl, da dadurch nicht mehr die Landtage das Abgeordnetenhaus beschicken und dies eine Verletzung jener Freiheiten wäre, die 1720 bei der Annahme der Pragmatischen Sanktion zur Bedingung gemacht wurden. Galizien fordert eine Vermehrung seiner Kompetenzen, einen eigenen Minister sowie einen Senat im OGKH. Jedoch sind beide Lösungsversuche ungeeignet um das Nationalitätenproblem zu lösen, vielmehr würde nur eine Verschiebung auf Landesebene stattfinden. Bessere Vorschläge kommen von Popovici (Unterteilung der Gesamtmonarchie und 15 Teilstaaten) und Renner (Schaffung von autonomen Körperschaften für die Nationen). Auf der Ebene des Verfassungsrechts stellt sich das Problem der adäquaten Vertretung der Nationen. Dieses Problem wird durch die Umwandlung des Abgeordnetenhauses in eine Volksvertretung im Jahr 1907 (Becksche Reform) verschärft. Durch die Bebehaltung des Mehrheitswahlrechts muss durch die Wahlkreiseinteilung sichergestellt werden, dass keine Minderheit ohne Vertretung bleibt! Verfassungswirklichkeit Das konstitutionelle System der Verfassung 1867 basiert auf einem funktionierenden Wechselspiel zwischen Monarchen und Regierung einerseits und dem Parlament andererseits. Schwächung des Parlaments: Aufgrund der Ablehnung der Verfassung 1867 bleiben zu Beginn tschechische, tiroler, italienische, rumänische und slawische Abgeordenete dem Reichsrat fern (anstatt der vorgesehenen 203 Abgeordneten werden nur 129 beschickt). Nationalitäten und Parteienegoismus machen das Abgeordnetenhaus oft funktionsunfähig, denn das parlamentarische Leben wird mittels Dauerreden und übermäßigen Dringlichkeitsanträgen absichtlich verhindert (= Obstruktion ). Diesem Problem begegnen Monarch und Regierung mit der Vertagung des Parlaments um im Zuge ihres Notverordnungsrechts ( 14- Notverordnungen) ohne parlamentarische Mitwirkung agieren zu können (Parlament dürfte für den Gebrauch des Notverordnungsrechts nicht versammelt sein, doch in diesem Fall wird es als verfassungsrechtlich legitim angesehen). Die Schwäche des Parlaments räumt dem Monarchen eine größere Bedeutung ein als es die Verfassung 1867 vorsieht, seine Stärke wirkt sich auch unmittelbar auf die Minister aus. Sie stehen dem Monarchen näher als es eigentlich im Konstitutionalismus üblich ist. Außenpolitische Entscheidungen sind vom Monarchen alleine zu besorgen, so kommt es zur Annexion von Bosnien und Herzegowina 1908 sowie zur Formierung des Dreibunds (gemeinsam mit Italien und dem Deutschen Reich) rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 5 von 11

6 Politische Parteien Durch das aufkommende öffentliche Interesse an der Politik (unter anderem durch bessere Bildung) wird die Volkssouveränität vorangetrieben. Die zwischen 1880 und 1890 gegründeten politischen Parteien haben großen Einfluss auf die Verfassungsentwicklung. Christlich- konservatives Lager Ziele: Verwirklichung der katholischen Staats- und Gesellschaftslehre (formuliert von Karl von Vogelsang und Papst Leo XIII. in rerum novarum ), berufsständischer Aufbau des Staates, Ausdehnung des Einflusses der katholischen Kirche auf den gesamten öffentlichen Bereich, 1891 wird aus dem Lager die Christlich- Soziale Partei unter Karl Lueger. Deutschnational- liberales Lager Ziele: Bewahrung der deutschen Elemente des Vielvölkerstaats, Intensivierung der Tätigkeit des Abgeordnetenhauses, Abschaffung der 14- Notverordnungen, Reform des Wahlrechts, enges Bündnis mit Deutschland Bis 1920 zerbricht das Lager in mehrere Parteien. Sozialdemokratisches Lager Ziele: Schaffung eines allgemeinen, gleichen, direkten Proportionalwahlrechts, direkte Demokratie durch Volksbegehren, Umbildung Österreichs zu einem Bundesstaat mit Selbstverwaltungskörpern, Auch die international ausgerichtete Partei mag das Nationalitätenproblem nicht lösen! Aus dem Lager wird am Hainfelder Parteitag 1888/89 auf Initiative von Viktor Adler die Sozialdemokratische Arbeiterpartei Österreichs Zerfall Österreich- Ungarns Österreich tritt 1914 mit ungelöstem Nationalitätenproblem und verhärteten Dualismus in den Krieg ein fordern die Slawen eine Verfassungsrevision der Gesamtmonarchie durch die Bildung von Teilstaaten (monarchische Staatsform wird aber noch nicht in Frage gestellt). Parallel dazu gibt es bereits Strömungen aus dem Ausland die Propaganda für die Zerschlagung der österreichisch- ungarischen Monarchie machen. Es gibt also 2 Strömungen: 1. Verfassungsrevision des Gesamtstaats 2. Zerschlagung der österreichisch- ungarischen Monarchie (Exilbewegungen) Als die Alliierten Staaten die Befreiung von Slawen, Italiener und Rumänen in Österreich- Ungarn zum Kriegsziel machen, ist die Lösung vom Kriegsausgang abhängig. Allerdings hält das 14- Punkte Friedensprogramm von US- Präsident Wilson am Bestand der Monarchie fest, die Befreiung der Nationalitäten soll im Zuge der Autonomie erfolgen. Die militärische Niederlage 1918 führt zu Absagen an die Monarchie Österreich- Ungarn rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 6 von 11

7 Kaiserliches Manifest vom : Mit diesem Versprechen einer Verfassungsänderung (Österreich solle zu einem Bundesstaat umgeformt werden, ohne aber die Integrität Ungarns zu berühren) versucht der Monarch die Monarchie zu retten, dieser Versuch schlägt jedoch fehl. Gründung neuer Staaten (im Oktober und November 1918): - Tschechoslowakei - Deutschösterreich - Ungarn - Polen - Königreich der Serben- Kroaten- Slowenen (sog. SHS- Staat ab 1929 Jugoslawien) Im November 1918 beenden Monarch, Regierung und Parlament ihre Tätigkeit: - Erklärung des Monarchen am : Der Monarch anerkennt die demokratische Republik Deutschösterreich und verzichtet auf jeden Anteil an den Regierungsgeschäften. - Am tritt der Reichsrat das letzte Mal zusammen. Verfassung Träger der Souveränität ist der Monarch gemeinsam mit dem Volk (diese Erkenntnis folgt aus dem Wesen der Verfassung 1867, ausdrücklich ausgesprochen wird dies allerdings nicht) In der Ausübung der Staatsgewalt wird dem Monarchen durch die Prärogativen der Krone und die Notrechte eine Vorrangstellung eingeräumt: Er kann Gesetzesbeschlüsse des Reichsrats am Inkrafttreten hindern, Der Regelfall ist jedoch die gemeinsame Willensbildung von Monarchen und Parlament. Kompetenzen: Gesetzgebung (ist auf Gesamtstaat, Gesamtmonarchie und Länder aufgeteilt) Gerichtsbarkeit und Verwaltung sind gesamtstaatlich organisiert a) Prärogativen der Krone (werden durch die Konstitutionalisierung beschränkt) - Äußeres und Heerwesen - Einberufung und Auflösung der Repräsentativkörperschaften - Gesetzessanktion- und Publikation - Notverordnungsrecht - Ernennung von Minister, Mitgliedern des Herrenhauses, Statthaltern b) Dualistische Angelegenheiten (das Delegationsgesetz regelt welche Kompetenzen die Reichsratsländer zu Gunsten einer gemeinsamen Erledigung mit Ungarn abtreten müssen) Geld- und Zollwesen c) Reichsratsangelegenheiten rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 7 von 11

8 Reformen: Gesetzgebung: Teilnovellen zum ABGB (1914,1915,1916), Vereinsgesetz 1867 (Übergang vom Konzessions- zum Nominativsystem), Ges. m. b. h.- Gesetz 1906 Gerichtsbarkeit: Wiedereinführung des Anklageprozesses (sowie die Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Prozess), Wiedereinführung der Geschworenengerichte Schulwesen: Die Reformierung des Schulwesens steht im Licht der Säkularisierung durch die Trennung von Staat und Kirche. Schulen die von Staat, Land oder Gemeinde geführt werden sind allen zugänglich, konfessionelle Schulen können aber als Privatschulen geführt werden. Organe: Gesetzgebung: Die ordentliche Gesetzgebung besorgt ganz im konstitutionellen Sinn der Monarch gemeinsam mit dem Reichsrat bezüglich der dualistischen und Reichsratsangelegenheiten. Der Reichsrat besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern (Herrenhaus wird vom Monarchen beschickt, z.b. großjährige Prinzen, Großgrundbesitzer, verdienet Bürger, Abgeordnetenhaus Mitglieder werden bis 1873 von den Landtagen entsendet, danach gewählt). Der Kaiser soll den Reichsrat alljährlich womöglich in den Wintermonaten einberufen. Eine Gesetzesinitiative steht der Regierung und jeder der beiden Kammern zu. Ein Gesetz kommt durch den übereinstimmenden Beschluss beider Kammern und der Sanktion des Kaisers zustande. Neben der formellen Gesetzgebung steht dem Monarchen ein Verordnungsrecht bezüglich der Prärogativen der Krone zu. Außerordentliche Gesetzgebung: Notverordnungen: Sie erfordern eine dringliche Notwendigkeit zur Gesetzgebung wenn der Reichsrat nicht versammelt ist, die Initiative obliegt dem Monarchen unter Gegenzeichnung aller Minister - Kriegswirtschaftsverordnungen auf Grund des KWEG 1917: Vorraussetzung ist ein Kriegszustand, die Initiative obliegt der Regierung Verwaltung: An der Spitze der Verwaltung steht weiterhin der Kaiser, der die Regierungstätigkeit gemeinsam mit verantwortlichen Ministern und Beamten ausübt. - Zentralbehörden: Ministerrat, Oberster Rechnungshof - Mittel- und Unterbehörden: Statthalterei, Bezirkshauptmannschaft (anstelle des Bezirksamts) Verwaltung und Gerichtsbarkeit sind nun wieder in allen Instanzen voneinander getrennt! Gerichtsbarkeit Die gerichtlichen Kompetenzen der Bezirksämter gehen auf die Bezirksgerichte über. - Bezirksgericht - Landesgericht - Oberlandesgericht - Oberster Gerichts- und Kassationshof - Reichsgericht - Verwaltungsgerichtshof rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 8 von 11

9 - Staatsgerichtshof - Sondergericht: Gewerbegerichtshof (für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Wie im Frühkonstitutionalismus sind die Richter wieder selbstständig und unabhängig. Der Funktionsbereich der Staatsanwaltschaft bleibt auf den Strafprozess beschränkt. Das Land Die formellen Verfassungen der Länder (Landesordnungen) werden im Wesentlichen nicht berührt. Die Stellung der Länder wird aber im Zuge der Verfassung 1867 zunehmend erhöht, sodass es sich nicht mehr um Kommunalverbände höchster Ordnung sondern allmählich um Teilstaaten im Gesamtstaat handelt. Kompetenzen: Gemeindewesen Schulwesen Verkehrswesen Entwicklung: Die Verfassung 1867 bindet die Länder in das konstitutionelle System mit ein. Alle Kompetenzen die nicht ausdrücklich dem Gesamtstaat zufallen, stehen dem Land zu ( jedoch hat der Gesamtstaat weiterhin die Kompetenz- Kompetenz). Durch die Wahlrechtsreform 1873 wird der Wirkungsbereich der Länder beschränkt. Das Abgeordnetenhaus des Reichsrats wird nun gewählt und nicht mehr von den Landtagen entsendet, somit haben die Länder keine Mitwirkung mehr an der Gesetzgebung des Gesamtstaats ( großer Widerstand Tirols). Mangelnder Ausbau der Volkssouveränität: Die Landtage entsprechen bis 1918 keiner Volksvertretung im konstitutionellen Sinn, sondern bleiben aufgrund des Kurienwahlrechts Interessensvertretungen. Bis 1909 wird eine allgemeine Wählerklasse, das direkte und geheime Wahlrecht und in bestimmten Gebieten das Proportionalwahlrecht eingeführt. Nationalitätenproblem: Nicht nur der Gesamtstaat, sondern auch die Länder plagen sich mit dem Nationalitätenproblem. Die Mehrheit der Siedlungsgebiete wird von mehreren Nationen bewohnt. Bedeutungssteigerung der Länder: Die in den Landesordnungen beschriebene Stellung der Länder als Kommunalverbände höchster Ordnung verändert sich zunehmend. Zwar wird den Ländern im Zuge der Wahlrechtsreform 1873 die Teilhabe an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung entzogen, doch bekommen sie eine autonome Landesgesetzgebung (bisher hatten sie nur ein Mitwirkungsrecht in Landesangelegenheiten) rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 9 von 11

10 Als negativer Auswuchs ist die Doppelgleisigkeit der Verwaltung anzumerken. Behörden der Landesverwaltung existieren neben Behörden der staatlichen Verwaltung. Das Gesetz über die Einrichtung politischer Verwaltungsbehörden 1868 schafft aber Abhilfe. Fazit: Insgesamt erscheint das Land nicht mehr als Kommunalverband höchster Ordnung, sonder allmählich als Gliedstaat, es entsteht eine leichte bundesstaatliche Struktur. Bedeutungssteigerung der Ortsgemeinde: Der wirtschaftliche Aufschwung und die Bevölkerungssteigerung führen zum Aufschwung vieler Städte (vor allem von Landeshaupt- und Industriestädten). Im Zuge des Aufschwungs werden viele Ortsgemeinden zu Titularstädten erhoben (Amstetten 1897, Melk 1898). Verhältnis zu Ungarn Seit 1848 wird das Schicksal des Kaisertums Österreich von Ungarn bestimmt. Der Reformversuch Oktoberdiplom 1860 wird von den Ungarn initiiert, der Ausgleich 1867 teilt den Gesamtstaat in zwei Teile. Durch die ungarische Auslegung der Ausgleichsgesetze wird das Band zwischen Österreich und Ungarn immer weiter. Ungarn, getrieben von Souveränitätsbestrebungen, hat kein Interesse an eine enge Bindung an Österreich. Auch die gemeinsame Bedrohung um 1. Weltkrieg ändert nichts an dieser Situation. Im November 1918 sagt sich Ungarn von der Gesamtmonarchie los, zieht die Truppen von den Fronten ab und stellt die Lebensmittellieferungen nach Cisleithanien ein. Entwicklung : Die ungenaue ungarische Verfassung aus dem Jahr 1848 macht es möglich die Souveränität Ungarns zu behaupten, das nur noch in Form einer Personalunion mit dem restlichen Teil der Monarchie verbunden ist. Der Monarch und die Regierung ist aber der Ansicht, Ungarn sei trotz seiner Sonderstellung weiterhin dem Gesamtstaat untergeordnet. Die Verfassung 1849 derogiert die ungarische Verfassung, auch wenn diese das nicht anerkennen, sie sprechen von einem Verfassungsbruch. Nach ungarischer Auffassung würde Ungarn gleichgeordnet neben dem Gesamtstaat stehen. Die Regierung weißt dieses Argument aber mit aller Schärfe zurück. Durch den Aufstand 1848/49 hätten die Ungarn ihre Verfassung verwirkt! ( Verwirkungstheorie ). Schließlich sucht das Oktoberdiplom 1860 einen Ausgleich der beiden Standpunkte: Die Wiederherstellung der Verfassung vor 1848 soll mit seinem differenzierten Föderalismus Ungarn eine Sonderstellung einräumen. Doch Ungarn fordert weiterhin die Wiederherstellung der ungarischen Verfassung 1848, daher stößt die Reichsverfassung 1861 (Stärkung des Gesamtstaats durch das Grundgesetz über die Reichsvertretung ) auf Ablehnung. Die kompromisslose Haltung Ungarns führt zur Sistierungsepoche ( ) und zu Gesprächen zwischen dem Monarchen und dem ungarischen Landtag. rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 10 von 11

11 Ausgleich 1867: In den Ausgleichsgesetzen anerkennt der Monarch die ungarische Verfassung von 1848, verweist aber dennoch auf gemeinsam zu besorgende Angelegenheiten. Österreich lässt den Gedanken vom zentralistischen Einheitsstaat fallen Ungarn lässt seinen Standpunkt über eine bloße Personalunion mit Cisleithanien fallen Nach der Krönung zum König von Ungarn sanktioniert Franz Joseph das Ausgleichsgesetz. Die Verfassung hat sich somit aber nur auf dem ungarischen Gebiet der Gesamtmonarchie verändert, in Cisleithanien wird mit der Verfassung 1867 und dem Delegationsgesetz nachgezogen. Im Zuge des Ausgleichs wird Ungarn zu einer Zentralgewalt erhoben, es kommt zu einer Doppelung der Organe (Regierung, Reichstag) und zu einer Unterstellung von Siebenbürgen und Kroatien- Slawonien unter Ungarn. Die Handlungsfähigkeit der nebeneinanderstehenden Organe wird durch gemeinsam zu erledigende dualistische Angelegenheiten (Zollwesen, Verkehrswesen, Geldwesen) beschränkt. Gemeinsam mit der Gesamtmonarchie werden nur die aufgrund der Pragmatischen Sanktion gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten besorgt ( Pragmatische Angelegenheiten : Kriegswesen, Äußeres, die dafür benötigten Finanzen, Hoheitsverwaltung von Bosnien- Herzegowina). Gesetzgebung (obliegt dem Kaiser gemeinsam mit den Delegationen): Die Delegationen werden vom Reichsrat bzw. Reichstag gewählt und umfassen 60 Mitglieder (gelten als gegenüber den Parlamenten nicht weisungsgebunden). Sie tagen ähnlich der zwei Kammern eines Parlaments getrennt voneinander und verkehren schriftlich miteinander. Eine gemeinsame Sitzung ist erst nach dreimaligem erfolglosem Schriftverkehr vorgesehen. Das Recht auf eine Gesetzesinitiative steht dem Monarchen ebenso zu, wie beiden Delegationen. Ein Gesetz kommt durch den übereinstimmenden Beschluss beider Delegationen und der Sanktion des Monarchen zustande. Verwaltung: An der Spitze der Verwaltung steht wie bisher der Monarch, seine Verfügungen sind, mit Ausnahme des militärischen Oberbefehls, von einem verantwortlichen k. u. k. Minister gegenzuzeichnen. Als Zentralbehörden dienen die k. u. k. Minister (sie dürfen nicht zugleich Minister in Cisleithanien oder Ungarn sein), sowie ein gemeinsamer Oberster Rechnungshof und ein gemeinsamer Staatsgerichtshof. Verfassungswirklichkeit: Die selbstständige Existenz der Staaten Cisleithanien (ab 1915: Österreich) und Ungarn tritt immer mehr in den Vordergrund (es gibt keine einheitliche Staatsbürgerschaft, die Rechtsordnungen weichen voneinander teilweise ab= Eherecht). rg_konstitutionalismus.doc Lukas Müller Seite 11 von 11

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