N E W S L E T T E R R E C H T11/2013

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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab Dezember verpflichtend Übergangsfrist für Arbeitgeber läuft ab Massenentlassungen ohne Konsultationsverfahren Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Löschung eines Handelsgewerbes bei Gewerbeuntersagung Gesetzgebungsvorhaben zur Vorstandsvergütung wird vorerst nicht umgesetzt 3. Wettbewerbsrecht Unzumutbare Belästigung Einwilligung in Telefonanrufe muss nachgewiesen werden 4. Internetrecht 1:0 für Unternehmen! Facebook-Fanseiten weiter zulässig Das Kreuz der Online-Händler: Informationspflichten bei bestimmten Produkten 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc AGBs beim Möbelhandel 6 Veranstaltung, Ansprechpartnerin 4. Wiesbadener Steuertag 2013: IHK Wiesbaden 27. November 2013 Newsletter-Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab Dezember verpflichtend Übergangsfrist für Arbeitgeber läuft ab Für alle Arbeitgeber ist der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab der Dezemberabrechnung im Jahr 2013 verpflichtend. Der von der Finanzverwaltung eingeräumte Übergangszeitraum endet zum Jahreswechsel. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung alle Arbeitgeber, die im September noch keine Daten abgerufen haben, angeschrieben und zum Abruf aufgefordert. Die Lohnsteuerkarte hat endgültig ausgedient. Die für die Lohnabrechnung zwingend notwendigen Daten erhalten Arbeitgeber aktuell und zukünftig nur noch über die ELStAM-Datenbank. Hier werden auch alle Änderungen verarbeitet, gespeichert und zur Verfügung gestellt. Für den Zugriff benötigen die Arbeitgeber eine Authentifizierung (Zertifikat), die Identifikationsnummer und das Seite 1 / 6

2 Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Ist ein Zertifikat, z. B. bereits für die Übermittlung der Umsatz- oder Lohnsteueranmeldungen nicht vorhanden, muss dieses über das Elster-Online-Portal beantragt werden. Im Grundsatz greifen die Lohnabrechnungsprogramme direkt auf die ELStAM-Datenbank zu. Arbeitgeber, die keine Software zur Lohnabrechnung verwenden, können die Daten über das kostenlose Programm der Finanzverwaltung Elster-Formular abrufen. Alle notwendigen Informationen für Arbeitgeber zum elektronischen Abruf - mit Leitfäden, FAQ, Informationsschreiben und BMF-Schreiben - sind unter (Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte) abrufbar. Massenentlassungen ohne Konsultationsverfahren Rechtlich spricht man von einer Massenentlassung, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen einen bestimmten Anteil seiner Arbeitnehmer kündigen möchte. Bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 bis 60 Arbeitnehmern liegt dieser Schwellenwert bei fünf Kündigungen. Für größere Unternehmen sind die Schwellenwerte in 17 Abs. 1 KSchG genannt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet vor Ausspruch der Kündigung das sog. Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und Entlassungen bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen und die Stellungnahme des Betriebsrats dabei beizufügen. Wird dieses Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wird oder ist die Anzeige bei der Bundesagentur unwirksam, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht sah nämlich in den gesetzlichen Regelungen zu diesem Verfahren ein Verbotsgesetz, welches bei Missachtung die Unwirksamkeit der Kündigung begründe (BAG, Urteil vom 21. März 2013 Az.: 2 AZR 60/12). Die Pflicht des Arbeitgebers gehe deutlich über eine bloße Anhörungspflicht des Betriebsrates hinaus, 17 Abs. 2 S. 1 KSchG verlange eine Beratung. Diese Verhandlung über die Entlassungen bzw. deren Verhinderung müsse der Arbeitgeber anbieten und auch durchführen, wenn der Betriebsrat auf dieses Angebot eingeht; ein schlichtes Anhörungsschreiben genüge nicht. Der Betriebsrat muss auch mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige beteiligt worden sein. Wenn der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren mit der Anhörung gem. 102 BetrVG und/oder dem Verfahren gem. 111 BetrVG verbinde, müsse er jedes Verfahren deutlich machen. Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stellt sich oft auch die Frage nach der Haftung des Arbeitgebers. Grundsätzlich ist in solchen Fällen die Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. Der Arbeitgeber haftet gem. 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII in der Regel nicht für solche Versicherungsfälle. Anders ist dies nur, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich vom Arbeitgeber verursacht wurde. Seite 2 / 6

3 Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (erneut) zu entscheiden (BAG, Urt. v. 20. Juni 2013, Az.: 8 AZR 471/12). Ein Arbeitnehmer befürchtete den Ausbruch einer Krebserkrankung und begehrte Schadensersatz für künftige Schäden, die ihm infolge von Arbeiten in einem asbestbelasteten Gebäude entstanden sind. Dem Arbeitgeber war dies bekannt, als er 1995 die Arbeiten anordnete und auch die Fortsetzung verlangte. Weder der Kläger noch die weiteren Personen wurden über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Schutzkleidung, Atemmasken) vorab unterrichtet. Das Gewerbeamt untersagte schließlich die Arbeiten. Nach einer erneuten Verhandlung wurde der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Der Arbeitgeber habe mit Vorsatz im Hinblick auf die Pflichtverletzung und auf die Verursachung möglicher Gesundheitsschädigungen gehandelt. Zwar gebe es keinen Erfahrungssatz, dass sich allein aus der Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Schutzvorschriften eine entsprechende Billigung der Gesundheitsschäden resultiere, aber die stets maßgeblichen Einzelumstände des Falls, sprächen hier für einen Vorsatz. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Löschung eines Handelsgewerbes bei Gewerbeuntersagung Das Registergericht ist zur Löschung eines Handelsgewerbes aus dem Handelsregister berechtigt, wenn dieses infolge einer Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmens-gegenstand nicht betrieben werden darf. Dies entschied jüngst das OLG Düsseldorf. In dem konkreten Fall hatte das Ordnungsamt Düsseldorf einer Gesellschaft die Ausübung ihres Gewerbes Hochbau und Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien untersagt. Daraufhin teilte das Registergericht dem Geschäftsführer mit, die Eintragung sei damit unzulässig geworden, weshalb sie gelöscht werden könne. Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hatte keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf betonte, es sei unbeachtlich, ob die Eintragung ursprünglich zulässig gewesen sei. Hierauf komme es nach der Vorschrift, die das Gericht zur Löschung eines Eintrages berechtig, nicht an. Entscheidend sei allein, ob zum Zeitpunkt der Löschung der Eintrag unzulässig ist, weil ein wesentlicher Mangel vorliegt. Das Register sei möglichst mit der aktuellen materiellen Rechtslage in Einklang zu bringen. Der Umstand, dass ein Handelsgewerbe infolge einer Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betrieben werden dürfe, stelle gerade einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zur Löschung berechtigte. Das OLG führte weiter aus, gleiches gelte für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand Seite 3 / 6

4 ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013, Az.: 2 (7) Ss 89/12 AK 63/12) Gesetzgebungsvorhaben zur Vorstandsvergütung wird vorerst nicht umgesetzt Der Bundestag hatte am 27. Juni 2013 das Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) verabschiedet. Wir hatten im Newsletter 7/2013 darüber berichtet. Allerdings hatte der Bundesrat dieses Gesetz am 20. September 2013 nochmals in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Aufgrund der Diskontinuität ist damit das Gesetzgebungsverfahren in dieser Legislaturperiode gescheitert. 3. Wettbewerbsrecht Unzumutbare Belästigung Einwilligung in Telefonanrufe muss nachgewiesen werden Nach einer Entscheidung des LG Berlin (Az.: 15 O 587/12) muss ein Unternehmen, das Verbraucher per Telefon als Kunden gewinnen möchte, die Einwilligung in die Anrufe nachweisen können. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen ein Unternehmen wegen unzulässigen Werbeanrufen zur Kundengewinnung geklagt, da eine Unterlassungserklärung im Vorfeld nicht abgegeben wurde. Nachdem eine Einwilligungserklärung in die Anrufe im Verfahren nicht vorgelegt werden konnte, erkannte die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung den Unterlassungsanspruch schließlich an. Hinweis: Nach 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung zwar ausdrücklich und vor dem Werbeanruf abgegeben werden, schriftlich muss diese nach dem Gesetz jedoch nicht erfolgen. Dennoch ist es, gerade zum Zweck der Beweisführung, hilfreich, wenn die jeweilige Einwilligung schriftlich eingeholt wird. 4. Internetrecht 1:0 für Unternehmen! Facebook-Fanseiten weiter zulässig Unternehmen können Facebook-Fanpages in Zukunft weiter nutzen. So sieht es zumindest das Verwaltungsgericht in Schleswig, wie aus einer am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht. Das Gericht hob damit Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein gegen drei Unternehmen auf. Diese waren unter Androhung eines Bußgeldes aufgefordert worden, die Fanpage wegen Datenschutzverstößen zu deaktivieren. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Zwar sei Facebook nicht in allen Punkten mit Seite 4 / 6

5 deutschem Datenschutzrecht konform. Dafür seien aber nicht die dort werbenden Unternehmen verantwortlich, sondern Facebook. Maßgeblich zum klarstellenden Urteil beigetragen hat dabei die IHK Schleswig-Holstein, ein Zusammenschluss der IHKs Flensburg, Kiel und Lübeck. Diese hatten den Musterprozess initiiert und unterstützt, um für betroffene Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dennoch ist das Urteil zunächst nur ein Etappensieg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile zugelassen. Unser Tipp: Wir empfehlen Unternehmen dennoch nach wie vor, Facebook-Fanpages über die sog. 2-Klick-Lösung des heise-verlags einzubinden. Über die Daten-Erhebung sollte darüber hinaus ein Hinweis in der Datenschutz-Erklärung der eigenen Webseite erfolgen. Das Kreuz der Online-Händler: Informationspflichten bei bestimmten Produkten Online-Händler haben eine ganze Menge rechtlicher Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie ihre Produkte an Verbraucher verkaufen möchten. Neben Impressum und Belehrung über das Widerrufsrecht muss die Rechtsprechung oft zu speziellen Informationspflichten entscheiden. So musste sich das OLG Hamm (Urteil vom 23. Mai 2013, Az.: 4 U 196/12) vor kurzem zum notwendigen Hinweis beim Verkauf von Batterien äußern. Der Verkäufer hatte in seinem Shop auf die nicht mehr aktuelle Batterie- Verordnung verwiesen, statt auf das neue Batteriegesetz. Die Richter stuften diesen Verstoß als rechtswidrig, aber nicht abmahnfähig ein. Die gesetzliche Belehrung des Verbrauchers sei nämlich nahezu identisch erfolgt. Unser Tipp: Online-Händler kommen nur selten mit einem blauen Auge davon. Vor dem Verkauf von Haushaltsgroß- und anderen Elektrogeräten, Textilien, Batterien, Autos etc. sollten sie sich daher mit den produktspezifischen Informationspflichten vertraut machen. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte etc AGBs beim Möbelhandel Der BGH entschied am 6. November 2013 (Az.: VIII ZR 353/12), dass folgende AGB Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt: Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Im entschiedenen Fall hatte das Möbelversandhaus u. a. auch Kaufverträge mit der Montage der Möbel beim Kunden angeboten. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt der gesetzliche Leistungsort auch Seite 5 / 6

6 dort, denn die vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers kann nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden. Durch die AGB-Klausel wird daher - nach Ansicht des Gerichts - der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert und damit ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung abgewichen. Außerdem schließt der Unternehmer seine Haftung für seinen eigenen Subunternehmer, nämlich den Transportunternehmer, in unzulässiger Weise aus. 6. Veranstaltungen, Ansprechpartnerin 4. Wiesbadener Steuertag 2013: Zukunft der Erbschaftsteuer Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz steht derzeit erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Umstritten sind insbesondere die Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine unerlaubte Diskriminierung aller übrigen Erben, die auf Spareinlagen oder Immobilien teils sehr viel höhere Sätze zahlen. Dementsprechend groß ist derzeit die Verunsicherung bei Schenkungen und Erbschaften gerade von Betriebsvermögen. Sind bereits durchgeführte Gestaltungen unter Nutzung erbschaftssteuerlicher Vergünstigungen angreifbar und stehen künftige Gestaltungen noch auf sicherem Boden? In einer gemeinsamen Veranstaltung der IHK Wiesbaden, der Hochschule RheinMain und der Wirtschaftsjunioren der IHK Wiesbaden wollen wir dieses Thema vertiefen. Termin: Ort: kostenfrei Anmeldung: 27. November 2013, 16:00 Uhr IHK Wiesbaden, Großer Saal hier Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , b.scheibig@wiesbaden.ihk.de Seite 6 / 6

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