Gemeinde Weißensberg

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1 Gemeinde Weißensberg Niederschrift über die öffentliche 9. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Uhr Uhr Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses sind ordnungsgemäß geladen. Vorsitzender: Schriftführer: Herr Hans Kern, Erster Bürgermeister Frau Christa Albrecht Anwesend sind: Bartl Ingrid Ganal Peter Kaeß Markus Vogler Max Wiese Joachim Entschuldigt: Thalheimer Uwe Sonstige Anwesende: Anlagen öffentlicher Teil:

2 Erster Bürgermeister Kern eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Bauausschussmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Bauausschusses fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. 1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen 8. Bauausschusssitzung vom Die Niederschrift der öffentlichen 8. Bauausschusssitzung vom wird genehmigt. Ja-Stimmen: 5 Enthaltungen: 1 2. Beratung und Beschlussfassung zu folgenden Anträgen: 2.1 Bauantrag Nr. 07/2015 Antrag auf Baugenehmigung/isolierte Befreiung Bauherr: Markus und Monika Baston, Kirchstraße 33 b, Weißensberg Bauvorhaben: Neubau einer Garage Bauort: Fl.Nr.49, Gmkg. Weißensberg, Kirchstraße 33 b Sachverhalt: Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich der 1. Bebauungsplanänderung Weißensberg-West, i. d. F. v Im vorliegenden Fall wird der Neubau einer Garage außerhalb der Baugrenzen und außerhalb der für Garagen zwingend vorgeschriebenen Flächen beantragt. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO handelt es sich hierbei um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Diese Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise eines Bebauungsplanes, an die bauliche Anlage gestellt werden. Nach 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Da das Vorhaben nicht den Festsetzungen der 1. Bebauungsplanänderung Weißensberg-West entspricht, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Gemeinde erforderlich. S. 2

3 Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß 31 Abs.2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Begründet wird der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Antragsteller damit, dass der geplante Neubau der Garage die Interessen der Nachbarn und der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt. Auf Antrag der Bauherren ist die Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde durchzuführen. Da es sich hier um mehr als 20 Beteiligte handelt, erfolgt diese durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO entscheidet über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde. Folgende Befreiung müsste erteilt werden: Neubau einer Garage außerhalb der Baugrenzen (Überschreitung der Baugrenze um ca. 28 m²) und außerhalb der für Garagen zwingend vorgeschriebenen Flächen. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob eine Befreiung zu erteilen ist. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Wasserversorgung (Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe) gesichert. Die Abwasserbeseitigung ist durch gemeindliche Kanalisation im Trennsystem gesichert. Beschluss: Zum Antrag isolierte Befreiung, Markus und Monika Baston, Kirchstraße 33 b, Weißensberg, Neubau einer Garage auf Fl. Nr. 49, Gemarkung Weißensberg, Kirchstraße 33 b, i. d. F. v , wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen der 1. Bebauungsplanänderung Weißensberg-West, gemäß 31 Abs. 2 S. 3

4 BauGB bezüglich Neubau einer Garage außerhalb der Baugrenzen und außerhalb der für Garagen zwingend vorgeschriebenen Flächen wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Bauantrag Nr. 012/2015 Antrag auf Baugenehmigung Bauherr: Leo Sauheitl, Hinter der Säge 17, Weißensberg Bauvorhaben: Errichtung eines Carports Bauort: Fl.Nr. 419, Gmkg. Weißensberg, Hinter der Säge 17 Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich nach 35 Abs. 2 BauGB. Gemäß 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall wird die Errichtung eines Carports mit einer Grundfläche von 72 m² beantragt. Garagen und Carports haben als Nebenanlagen zu Wohngebäuden im Außenbereich keinen Sonderstatus, der es rechtfertigen würde, Beeinträchtigungen öffentlicher Belange hinzunehmen oder anders zu beurteilen als bei anderen sonstigen Vorhaben. Da es jedoch unrealistisch ist, Garagen und Carports im Außenbereich generell auszuschließen, werden vom Landratsamt Lindau (B) im Regelfall Einzel- und Doppelgaragen mit einer maximalen Grundfläche (einschließlich aller Nebengebäude) von 50 m² zugelassen. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Wasserversorgung (Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe) gesichert. Die Abwasserbeseitigung ist durch gemeindliche Kanalisation im Trennsystem gesichert. S. 4

5 Beschluss: Zum Antrag auf Baugenehmigung, Leo Sauheitl, Hinter der Säge 17, Weißensberg, Errichtung eines Carports auf Fl. Nr. 419, Gemarkung Weißensberg, Hinter der Säge 17, i. d. F. v , wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Bauantrag Nr. 013/2015 Antrag auf Baugenehmigung Bauherr: Christine und Patrick Fassbender, Haldenweg 3, Lindau Bauvorhaben: Errichtung eines eigengenutzen Büros und eines Gästezimmers Bauort: Fl.Nr. 49/3, Gmkg. Weißensberg, Waldstraße 4 Sachverhalt: Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Weißensberg-West-Erweiterung, i. d. F. v Im vorliegenden Fall ist die Errichtung eines eigengenutzten Büros und eines Gästezimmers in Form eines Gebäudes geplant. Dieses befindet sich komplett außerhalb der Baugrenze und stellt keine laut Bebauungsplan außerhalb der bebaubaren Flächen zulässige bauliche Anlage im Sinne des 14 BauNVO dar. Des weiteren schreibt der Bebauungsplan Weißensberg-West- Erweiterung vor, dass sämtliche Gebäude (auch Nebengebäude) mit Satteldächern in der angegebenen Dachneigung (hier Typ 2, DN ) auszuführen sind. Geplant ist ein Flachdach. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO (Gebäude mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 75 m³) handelt es sich hierbei um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Diese Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise eines Bebauungsplanes, an die bauliche Anlage gestellt werden. Nach 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung S. 5

6 gesichert ist. Da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Weißensberg-West-Erweiterung entspricht, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Gemeinde erforderlich. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß 31 Abs.2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 4. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 5. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 6. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze beantragt. Begründet wird der Antrag auf Befreiung von den Antragstellern wie folgt: Die Nachbarin Frau Stelzer und Herr Nachbar Neugebauer werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung, noch der Besonnung zu erwarten. Städtebaulich fügt sich der Baukörper in die Nachbarbebauung ein. Im unteren Teil der Waldstraße sind die Gebäude angrenzend an die Waldstraße gebaut. Durch den vorgelagerten privaten Parkplatz ergeben sich keine Bedenken zur Verkehrssicherheit bzw. weiterer öffentlicher Belange. Die genannten Nachbarn haben dem Bauvorhaben mit ihrer Unterschrift zugestimmt. Nicht beantragt wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Dachform (Flachdach statt wie vorgeschrieben Satteldach). Aus Sicht der Verwaltung kann im vorliegenden Fall nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, da die Grundzüge der Planung massiv berührt werden. Obwohl die Abstandsflächen nicht zum Prüfkriterium der Gemeinde gehören, ist außerdem zu erwähnen, dass die erforderliche Mindestabstandsfläche zum Nachbargrundstück von 3,00 m laut den vorgelegten Plänen nicht eingehalten wird, da diese laut Bemaßung im Lageplan nur 2,69 m beträgt. Eine Abstandsflächenübernahme liegt nicht vor. Rücksprache mit dem planenden Architekten hat jedoch ergeben, dass es durchaus machbar ist, den Baukörper soweit nach rechts zu verschieben, dass die erforderliche Abstandsfläche von 3,00 m S. 6

7 eingehalten wird. Gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO entscheidet über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde. Folgende Befreiungen müssten erteilt werden: Errichtung eines eigengenutzten Büros und eines Gästezimmers (Nebengebäude) außerhalb der Baugrenzen, Dachform Flachdach anstelle wie vorgeschrieben Satteldach mit einer Dachneigung von ) Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob eine Befreiung zu erteilen ist. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Wasserversorgung (Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe) gesichert. Die Abwasserbeseitigung ist durch gemeindliche Kanalisation im Trennsystem gesichert. Bürgermeister Kern stellt klar, dass die Grundzüge der Planung hier berührt sind und er somit dem Vorhaben nicht zuzustimmen könne. Beschluss: Zum Antrag auf Baugenehmigung (isolierte Befreiung), Christine und Patrick Fassbender, Heldenweg 3, Lindau (B), Errichtung eines eigengenutzten Büros und eines Gästezimmers auf Fl. Nr. 49/3, Gemarkung Weißensberg, Waldstraße 4, i. d. F. v , eingegangen bei der VG Sigmarszell am , wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Weißensberg-West-Erweiterung, gemäß 31 Abs. 2 BauGB bezüglich Errichtung eines eigengenutzten Büros und eines Gästezimmers (Nebengebäude) außerhalb der Baugrenzen, Dachform Flachdach anstelle wie vorgeschrieben Satteldach mit einer Dachneigung von ) werden nicht erteilt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6 S. 7

8 2.4 Bauantrag Nr. 014/2015 Antrag auf Baugenehmigung Bauherr: Peter Ganal, Schwatzen 36, Weißensberg Bauvorhaben: Anbau des bestehenden Milchviehlaufstalles mit Laufhof und Neubau einer Güllegrube Bauort: Fl.Nr. 331, Gmkg. Weißensberg, Schwatzen 36, 38 Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Im vorliegenden Fall ist ein Anbau an den bestehenden Milchviehlaufstall mit Laufhof und der Neubau einer Güllegrube geplant. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben aus Sicht der Gemeinde nicht entgegen. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch zentrale Wasserversorgung (Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe) gesichert. Die Abwasserbeseitigung ist nicht erforderlich. Beschluss: Zum Antrag auf Baugenehmigung Peter Ganal, Schwatzen 36, Weißensberg, Anbau an den bestehenden Milchviehlaufstall mit Laufhof und Neubau einer Güllegrube, auf Fl. Nr. 331, Gemarkung Weißensberg, i. d. F. v / , wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 5 Herr Ganal stimmt wegen persönlicher Befangenheit nicht mit ab. S. 8

9 3. Bekanntgaben und Anfragen: keine Hans Kern Erster Bürgermeister Christa Albrecht Schriftführerin S. 9

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