Menschenrecht auf Bildung im der globalen Konkurrenzgesellschaft
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- Hans Krause
- vor 6 Jahren
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1 Menschenrecht auf Bildung im der globalen Konkurrenzgesellschaft Vortrag in der Reinhardswaldschule am Prof. Dr. Gerhard Kruip, 1 von 35
2 Gliederung 1. Auffassung und Kontext der Fragestellung 2. Diagnosen: zu einigen Gerechtigkeitsproblemen im deutschen Bildungssystem 3. Reflexionen: das Menschenrecht auf Bildung und Beteiligungsgerechtigkeit 4. Perspektiven: notwendige Reformmaßnahmen Prof. Dr. Gerhard Kruip, 2 von 35
3 1. Auffassung und Kontext der Fragestellung - Ist Bildung etwas, worauf man ein Recht haben kann? Was wird hier mit Bildung gemeint? - Gerechtigkeitsanforderungen an den Zugang zu Bildung (z.b. Diskriminierungsfreiheit) - Gerechtigkeit in der Verteilung von Finanzierungslasten des Bildungssystems (z.b. Frage nach der Gerechtigkeit von Studiengebühren) Prof. Dr. Gerhard Kruip, 3 von 35
4 1. Auffassung und Kontext der Fragestellung Wissensgesellschaft ohne Bildung kein Erfolg (beruflich-politisch-privat) Globalisierung -> Internationaler Wettbewerb -> Konkurrenz von geringer Qualifizierten Hohe Humankapitalrenditen: gute Verteilung von Bildungschancen wichtiger als materielle Verteilung In Deutschland: starke Abhängigkeit der Bildungschancen von der Herkunft Bildungsbenachteiligung als neue soziale Frage Aber auch: Bildungsbenachteiligung als Wachstumshindernis Prof. Dr. Gerhard Kruip, 4 von 35
5 2. Diagnosen: naturwissenschaftliche Kompetenz (PISA 2006)
6 2. Diagnosen: Lesekompetenz (PISA 2006)
7 2. Diagnosen: Lesekompetenz (PISA 2006) deutsche Länder im internationalen Vergleich
8 2. Diagnosen: kein Ausgleich sozialer Ungleichheit Differenz der Mittelwerte der Leistungspunkte zwischen den 25% mit höchstem und den 25% mit niedrigstem sozialen Status Prof. Dr. Gerhard Kruip, 8 von 35
9 2. Diagnosen: vererbte Bildungsarmut Institut der Deutschen Wirtschaft Köln: Bildungsarmut und Humankapitalschwäche in Deutschland, 2006
10 2. Diagnosen: Bildung und soziale Ungleichheit Prof. Dr. Gerhard Kruip, 10 von 35
11 2. Diagnosen: Bildung und wirtschaftlicher Erfolg von Individuen Quelle: Bildung in Deutschland 2008, 206. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 11 von 35
12 2. Diagnosen: Bildung und wirtschaftlicher Erfolg von Individuen Quelle: Bildung in Deutschland 2008, 208. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 12 von 35
13 2. Diagnosen: Demos für Bildungsgerechtigkeit fordern Reiche Eltern für alle! Prof. Dr. Gerhard Kruip, 13 von 35
14 2. Diagnosen: Bildung und wirtschaftlicher Erfolg von Gesellschaften Quelle: Bildung in Deutschland 2006, 192. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 14 von 35
15 Prof. Dr. Gerhard Kruip, 15 von 35
16 Worldbank/UNESCO: Peril and promise 2000 Prof. Dr. Gerhard Kruip, 16 von 35
17 2. Diagnosen: Bildung und politische Beteiligung Quelle: Bildung in Deutschland 2006, 188. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 17 von 35
18 3. Menschenrecht auf Bildung Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz Besuch in Deutschland Februar.2006 Bericht 21.März 2007 Prof. Dr. Gerhard Kruip, 18 von 35
19 3. Menschenrecht auf Bildung Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, Art. 26 (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. (2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. (3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
20 3. Menschenrecht auf Bildung UN-Sozialpakt 1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 20 von 35
21 3. Menschenrecht auf Bildung Deutsche Verfassungen? Grundgesetz: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (GG Art 6 (2)) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (Art. 7(1)) Keine Sonderung nach Besitzverhältnissen der Eltern bei Privatschulen (Art. 7(4)) Hessen: Erziehung als Elternrecht (Art. 55) Allgemeine Schulpflicht, Grundsätze der Erziehung (Art. 56) Unterrichtsgeldfreiheit, besondere Erziehungshilfen für begabte sozial Schwächere; evtl. Schulgeld (Art. 59) Keine Sonderung nach Besitzverhältnissen der Eltern bei Privatschulen (Art. 61) Prof. Dr. Gerhard Kruip, 21 von 35
22 3. Menschenrecht auf Bildung Rheinland-Pfalz Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. (Art. 27 (2)) Bayern: Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. (Art. 128(1)) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen. (Art. 128(2)) Baden-Württemberg Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. (Art. 11 (1)) Prof. Dr. Gerhard Kruip, 22 von 35
23 3. Menschenrecht auf Bildung Nordrhein-Westfalen (Art. 8): (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule. (3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Niedersachsen Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. (Art. 4 (1)) Berlin Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht und för- dert nach Maßgabe der Gesetze den Zugang eines jeden Menschen zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere ist die berufliche Erstausbil- dung zu fördern. (Art. 20 (1)) [ ] Prof. Dr. Gerhard Kruip, 23 von 35
24 3. Menschenrecht auf Bildung Erläuterungen: Bedeutung Negatives Recht, nicht an Bildung gehindert zu werden. Positives Recht auf Bildung im Bereich grundlegender Bildung; dort auch Kostenfreiheit und Schulpflicht; Diskriminierungsfreier Zugang zu Bildung in allen Bereichen Prof. Dr. Gerhard Kruip, 24 von 35
25 3. Menschenrecht auf Bildung Erläuterung: Rolle des Staates Respect (Staat Bürger/in) Menschenrechte als Schutzschilder Protect (Individuum Gruppe) Menschenrechte als Rechte von Individuen auch Dritten gegenüber Fulfill (Anspruchsträger/in Staat) Menschenrechte als positive Rechte Prof. Dr. Gerhard Kruip, 25 von 35
26 3. Menschenrecht auf Bildung Erläuterungen: Bildungsbegriff Ganzheitlicher Bildungsbegriff Entfaltung der Persönlichkeit Wertorientierung der Bildung Menschenrechte als Inhalt und im Prozess der Bildung Anwaltschaftliche Funktion der Eltern für ihre Kinder Prof. Dr. Gerhard Kruip, 26 von 35
27 3. Menschenrecht auf Bildung Erläuterungen: drei Bezüge Menschenrecht auf Bildung Menschenrecht durch Bildung (Wissen über Menschenrechte und das Erlernen von Partizipationsmöglichkeiten: Menschenrechtsbildung) Menschenrecht in Bildung (Menschenrechte als methodische Leitplanken im Bildungsvollzug: Achtung der Würde, Recht auf Meinungsfreiheit, etc.) Prof. Dr. Gerhard Kruip, 27 von 35
28 3. Menschenrecht auf Bildung Konkretisierung: General Comments der Menschenrechtsausschüsse: 4-a-scheme Availability Verfügbarkeit von Bildung Accessibility Zugang zu Bildung Acceptability Annehmbarkeit von Bildung Adaptability Adaptierbarkeit von Bildung Prof. Dr. Gerhard Kruip, 28 von 35
29 Hintergrund zum Menschenrecht auf Bildung Amartya Sen, Martha Nussbaum (Capability-approach) Reale Freiheiten Fähigkeiten zur Teilhabe/Teilnahme Memorandum von Bischof Josef Homeyer: Mehr Beteiligungsgerechtigkeit (1998) Das Anliegen der Unterzeichnenden ist es, in Anknüpfung an das Gemeinsame Wort den Begriff der sozialen Gerechtigkeit auf den speziellen Aspekt der Beteiligungsgerechtigkeit zuzuspitzen. Er bringt die notwendige Wechselbeziehung zwischen der Verantwortung der einzelnen, gesellschaftliche Prozesse aktiv mitzugestalten, und der Verantwortung des Gemeinwesens, solche Teilnahme in Freiheit zu ermöglichen, zur Geltung. (S. 10) Bildung und lebenslanges Lernen sind kritische Wettbewerbs- und Beschäftigungsfaktoren der Zukunft. Deshalb stellen lebenslanges Lernen und fortdauernde Qualifizierung eine unabdingbare Voraussetzung für Beteiligung an den Möglichkeiten moderner Gesellschaften dar. (S. 5)
30 3. Menschenrecht auf Bildung Beteiligungsgerechtigkeit Gerechtigkeitsbegriff Gesetzesgerechtigkeit Tauschgerechtigkeit Bedarfsgerechtigkeit Leistungsgerechtigkeit Chancengerechtigkeit Gleichverteilung
31 3. Menschenrecht auf Bildung Beteiligungsgerechtigkeit Gerechtigkeitsbegriff Gesetzesgerechtigkeit Tauschgerechtigkeit Bedarfsgerechtigkeit Leistungsgerechtigkeit Chancengerechtigkeit Gleichverteilung Probleme Soziale, materielle und kognitive Ressourcen Freiheit des Marktes und der Markt-TN Existenzminimum Leistungsfähigkeit, Chancengerechtigkeit Ausgleich von Handicaps Fehlen von Anreizen, Ungleicheit schädlich
32 3. Menschenrecht auf Bildung Beteiligungsgerechtigkeit Gerechtigkeitsbegriff Gesetzesgerechtigkeit Tauschgerechtigkeit Bedarfsgerechtigkeit Leistungsgerechtigkeit Chancengerechtigkeit Gleichverteilung Probleme Soziale, materielle und kognitive Ressourcen Freiheit des Marktes und der Markt-TN Existenzminimum Leistungsfähigkeit, Chancengerechtigkeit Ausgleich von Handicaps Fehlen von Anreizen, Ungleicheit schädlich Bedeutung der Bildung Staatsbürgerliche Bildung Wirtschaftliche Bildung Lebenspraktische Bildung Berufliche Bildung, Humankapital Ausgleich von Bildungsferne Bereitschaft zur Solidarität
33 3. Menschenrecht auf Bildung Beteiligungsgerechtigkeit Um ihrer Effektivität und ihres inneren Zusammenhangs willen müssen die traditionellen Dimensionen von Gerechtigkeit um Beteiligungsgerechtigkeit ergänzt (nicht durch sie ersetzt) werden. Für die Beteiligungsgerechtigkeit sind insbesondere individuelle Fähigkeiten und Ressourcen von Bedeutung. Deshalb muss um der Gerechtigkeit willen allen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb von Fähigkeiten eingeräumt werden, die für die Beteiligungsgerechtigkeit notwendig sind. Der Zugang zur Bildung wird damit zu einer entscheidenden Gerechtigkeitsfrage. Prof. Dr. Gerhard Kruip, 33 von 35
34 4. Notwendige Reformen Forderungen für eine Bildungsreform in Deutschland Ausbau der frühkindlichen Erziehung und Bildung Abschaffung der Dreigliedrigkeit mehr individuelle Förderung Ganztagsschulen Schulautonomie bei gleichen Lernstandards (und zentral gestellten Abschlussprüfungen) Ständige Evaluation der Qualität des Unterrichts Bessere Ausbildung der Lehrenden, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung Bildungsgutscheine, Bildungsmarkt, Studiengebühren über einkommensabhängig zurückzuzahlende Kredite Prof. Dr. Gerhard Kruip, 34 von 35
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Gerhard Kruip, 35 von 35
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