Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

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1 Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) WirtschaftsTalk Wallenhorst, Stavermann GmbH Ruller Straße Wallenhorst Dr. Thomas Möller, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Finanzwirt Leiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Osnabrück

2 Georg Schmidt, Ex-CSU-Fraktionsvorsitzender im bayerischen Landtag ca Euro vorenthaltene SozialVersicherungsbeiträge wegen mehr als 20 Jahre Scheinselbständigkeit 16 Monate auf Bewährung und Euro Geldauflage f Strafbefehl über 240 Tagessätze für die Ehefrau wegen Beihilfe

3 Mindestlohngesetz - MiLoG

4 I. Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Flächendeckende Präsenz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Bundesweit 41 Hauptzollämter 113 FKS-Standorte 4 insgesamt ca Beschäftigte (zusätzliche Beschäftige in den nächsten 5 Jahren wegen der Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns) :

5 II. Prüfaufgaben der FKS, 2 SchwarzArbG Meldepflichten zur Sozialversicherung Unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und III Unrichtiges Ausstellen von Arbeits-/Verdienstbescheinigungen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitsnehmer Steuerliche Pflichten Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, AEntG und AÜG 5

6 III. Prüfbefugnisse der FKS, 3-5 SchwarzArbG Befragungsrecht, 3, 5 SchwarzArbG Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, 4, 5 SchwarzArbG Betretungsrecht, 3, 4 SchwarzArbG 6

7 III. Prüfbefugnisse derv FKS, 3-5 SchwarzArbG Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, 4, 5 SchwarzArbG Hierzu gehören z.b.: Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland Lohnabrechnungen, Lohnbuchhaltung Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen (Quittungen, Lohnzettel) Konten, Buchungsbelege Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel, Urlaubs- und Anwesenheitslisten) Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträge (einschl. Leistungsverzeichnis) 7

8 IV. Rechtsstellung der FKS im Ermittlungsverfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS zuständige Verfolgungsbehörde. Nach 46 Abs. 2 OWiG obliegen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Strafverfahren: Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des SchwarzArbG ist die FKS Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, d.h. sie handelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. 8

9 V. Pflichten der Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG I. Hauptpflicht Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ( 20 i.v.m. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 S.1 MiLoG) 9

10 V. Pflichten der Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Welche Vergutungsbestandteile sind in den Mindestlohn einzubeziehen? Mindestlohn nach dem MiLoG stellt einen Mindestentgeltsatz im Sinne Des 2 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes dar. Die Grundsätze zur Berechnung tariflicher Mindestlöhne nach dem AEntG werden insofern auf die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns übertragen. 10

11 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Nicht berucksichtigungsfahig fur den Mindestlohn sind: Arbeit zu besonderen (Tages-) Zeiten wie z. B. bei Zuschlagen fur SFN, regelmaßig auch Uberstundenzuschlagen Arbeit unter besonders unangenehmen, beschwerlichen, korperlich oder psychisch besonders belastenden oder gefahrlichen Umstanden, wie z.b. bei Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen mehr Arbeit pro Zeiteinheit (z. B. bei Akkordpramien) oder eine besondere Qualitat der Arbeit (Qualitatspramien) 11

12 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG II. Nebenpflichten Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten, 16 Abs. 1, 3; 17 Abs. 1, 2 MiLoG Das MiLoG enthält neben der sog. Hauptpflicht, der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, weitere sog. Nebenpflichten, wie Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten. 12

13 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Für wen gelten die sog. Nebenpflichten? 2a SchwarzArbG genannte Branchen => Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, => Baugewerbe, => Fleischwirtschaft, => Forstwirtschaft, => Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, => Gebäudereinigungsgewerbe, => Personenbeförderungsgewerbe, => Schaustellergewerbe, => Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Branchenübergreifend für (Ausnahme: Privathaushalte) 13 geringfügig Beschäftigte

14 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Ausnahmen aufgrund der MindestlohndokumentationspflichtenVerordnung (MiLoDokV) Voraussetzungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als Euro monatlich beziehen und für die der Arbeitgeber seine nach 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (über 8 Arbeitsstunden an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagsarbeit insgesamt) und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt ( 1 MiLoDokV). 14

15 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeiten, 17 Abs. 1 MiLoG Pflicht aller Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Ausland sowie Entleiher. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Für alle Beschäftigten der in 2a SchwarzArbG-Branchen und für geringfügige Beschäftige (Ausnahme: Privathaushalte). 15

16

17 V. Pflichten des Beteiligten, 16, 17, 20 MiLoG Vereinfachungen aufgrund der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) 1 MiLoAufzV: Lediglich Dauer der täglichen Arbeitszeit ist aufzuzeichnen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich mobil ausüben, Arbeitgeber die konkrete tägliche Arbeitszeit (tatsächlichen Beginn und tatsächliches Ende) nicht vorgeben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich ihre tägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeit (Pausen) eigenverantwortlich einteilen können 17

18 VI. Ordnungswidrigkeiten des MiLoG 21 MiLoG Bußgeldvorschriften Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen Verletzung von Duldungs-, Mitwirkungs- oder Übermittlungspflichten bei Prüfungen Verletzung der Meldepflichten bei entsandter Arbeitnehmern Verletzung der Pflichten, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen Geldbuße bis zu ,-

19 VI. Auskünfte für Beteiligte 19

20 VI. Auskünfte für Beteiligte

21 VI. Auskünfte für Beteiligte

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Thomas Möller Telefon: 0541/ (-0)

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