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- Ulrich Falk
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1 MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte vorbehalten: Schröder Consulting ISBN: (PDF)
2 Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... IV Vorwort Einführung Geschichtliche Entwicklung Erhebungsformen und Rechtsgrundlagen Steuerpflicht und steuerbare Einnahmen Subjektive Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht 1 I EStG II EStG Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht III EStG fiktive unbeschränkt Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht 1 IV EStG Objektive Steuerpflicht Einnahmen Ausgaben Ermittlung der Bemessungsgrundlage Überblick Summe der Einkünfte SdE 2 I, II EStG Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte GdE 2 III EStG Altersentlastungsbetrag AEB 24a EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24b EStG i. V. m. 38b I EStG Freibetrag für Land- und Forstwirte 13 III EStG Einkommen 2 IV EStG Verlustabzug nach 10d EStG Zu versteuerndes Einkommen 2 V EStG Gewinnermittlung und Buchführungspflichten Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 4, 5 EStG Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung 4 III EStG Unterschiede Betriebsvermögensvergleich zur Einnahme-Überschuss-Rechnung Die Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft, 13 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus 15 EStG gewerbliche Einkünfte Einkünfte aus 16 EStG Veräußerung eines Betriebes Einkünfte aus 17 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Einkünfte nach 18 EStG Selbständige Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 19 EStG II
3 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Vom Arbeitslohn abziehbare Beträge Der Versorgungsfreibetrag 19 II S. 1, 3 und 4 EStG Werbungskosten 9, 9a EStG Änderungen bei den Werbungskosten ab Veranlagungszeitraum Abgrenzung zu Kosten der privaten Lebensführung Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG Sonstigen Einkünfte nach 22 EStG Wiederkehrende Bezüge 22 Nr. 1 EStG Unterhaltsleistungen 22 Nr. 1a EStG Private Veräußerungsgeschäfte 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG Sonstige Leistungen 22 Nr. 3 EStG Werbungskosten bei sonstigen Einkünften EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Sonderausgaben 10 10c EStG Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten (Realsplittung) 10 I Nr. 1 EStG Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 10b EStG Altersvorsorgeaufwendungen nach 10 I Nr. 2 EStG Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach 10 I Nr. 3 und 3a EStG Die außergewöhnlichen Belastungen Die Berücksichtigung von Kindern 32 EStG Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer 32a I EStG und Bestimmung der festzusetzenden Einkommensteuer Der Steuertarif in Deutschland Der Progressionsvorbehalt 32b EStG Veranlagung und Veranlagungsarten Einzelveranlagung 25 EStG Ehegattenveranlagung 26 EStG Zusammenveranlagung 26b EStG Einzelveranlagung 26a EStG Erhebung der Einkommensteuer 36 EStG Lohnsteuer, Lohnsteuertabellen und Steuerklassen WEITERFÜHRENDE LITERATUR... I ABBILDUNGSVERZEICHNIS... III LITERATURVERZEICHNIS... IV III
4 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. AEAO AEB AfA AG AK AL AN AO AV BA BAL BE BFH BGB BMG BStBl BV BVV DBA ELStAM ESt EStDV EStG EStR EÜR EWR GdE GewSt HGB HK Hrsg. Absatz Anwendungserlass zur Abgabenordnung Altersentlastungsbetrag Absetzung für Abnutzung Arbeitgeber Anschaffungskosten Arbeitslohn Arbeitnehmer Abgabenordnung Anlagevermögen Betriebsausgaben Bruttoarbeitslohn Betriebseinnahmen Bundesfinanzhof Bürgerliches Gesetzbuch Bemessungsgrundlage Bundessteuerblatt Betriebsvermögen Betriebsvermögensvergleich Doppelbesteuerungsabkommen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Einkommensteuer Einkommensteuerdurchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuerrichtlinien Einnahme Überschuss - Rechnung Europäischer Wirtschaftsraum Gesamtbetrag der Einkünfte Gewerbesteuer Handelsgesetzbuch Herstellungskosten Herausgeber i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne des, im Sinne der KapESt KapG KG KSt LSt LStDV LStR Kapitalertragsteuer Kapitalgesellschaft Kommanditgesellschaft Körperschaftsteuer Lohnsteuer Lohnsteuerdurchführungsverordnung Lohnsteuerrichtlinien IV
5 LuF nak PersG R Rz SdE UStG VG VP VuV VZ WG WK zve Land- und Forstwirtschaft nachträgliche Anschaffungskosten Personengesellschaft Richtlinie Randziffer Summe der Einkünfte Umsatzsteuergesetz Veräußerungsgewinn Veräußerungspreis Vermietung und Verpachtung Veranlagungszeitraum Wirtschaftsgüter Werbungskosten zu versteuerndes Einkommen V
6 Vorwort Dieses Buch stellt nicht nur einen Leitfaden für die Grundlagen im Einkommensteuerrecht dar, sondern soll gleichzeitig ein Buch sein, das eine allgemeine Orientierung im Einkommensteuerrecht bietet. Fachbücher, die vom Lehrpersonal empfohlen werden, sind zwar durchaus verständlich verfasst, gehen aber oft zu schnell zu detailliert in die Tiefe, sodass sie als Erstwerk für Berufseinsteiger oder Studienanfänger mit Detailinformationen zeitweise überfrachtet sind. Grundlagen für das Schaffen eines Grundverständnisses in der Thematik werden damit unzureichend vermittelt. Als Zielgruppe für dieses Buch werden insbesondere - Studenten, - Bilanzbuchhalter in der in Aus- und Weiterbildung und - Steuerfachangestellte in der Ausbildung angesprochen sowie - Berufsgruppen, die Grundkenntnisse in ESt benötigen (z. B. Lohnbuchund Finanzbuchhalter, Betriebswirte, Wirtschaftsfachwirte). Dieser Leitfaden stellt Kernaussagen anschaulich und verständlich dar, um eine Grundlage zu bieten, sich in einzelne Themengebiete tiefer einarbeiten zu können. Daher sind im Wesentlichen die Aussagen zusammengestellt und aufgearbeitet, die sich aus dem Einkommensteuergesetz selbst und den Richtlinien zum Einkommensteuergesetz ergeben. Sofern Paragrafen angesprochen werden, folgt die Angabe der Darstellung und Normierung: 1 II S. 2 EStG 1 Paragraf 1 II Absatz 2 S. 2 Satz 2 Michael Eifler April
7 1. Einführung 1.1. Geschichtliche Entwicklung Die Einkommensteuer an sich gibt es schon seit dem Bestehen der Menschheit. Antike Völker hatten erkannt, dass der Staat mehr monetäre Mittel zur Verfügung hat, wenn sich die Bürger an der Finanzierung der Staatsfinanzen beteiligten. So mussten die Bürger, in Abhängigkeit von ihrem sozialen Stand, Abgaben an den Staat leisten, die sowohl finanzieller (in Form von Geld) als auch naturaler Art sein konnten. Zölle wurden auf Einfuhren von Waren erhoben und es entstanden erste Berufe, die sich mit dem Erheben von Abgaben und Steuern beschäftigten, z. B. die Benefizianer im antiken Rom 1. Aus dem Mittelalter ist die Abgabe des Zehnt bekannt, nach dem jeder den zehnten Teil seines Einkommens an seinen Herrscher abzugeben hatte. Der Begriff Einkommensteuer entsteht dagegen erst Anfang des 19. Jahrhunderts und wurde erstmals 1811 in Preußen als Kopfsteuer erhoben, um unter anderem die benötigten finanziellen Mittel für den Kampf gegen Napoleon zur Verfügung zu haben. Dieser Zeitpunkt steht beispielhaft für Veränderungen und Reformen von Steuersystemen: Veränderte politische Situationen verlangen neue Wege der Staatsfinanzierung. Daher ist in der Geschichte und der Entwicklung der Systematik der Einkommensteuer durchaus die gesellschaftliche und politische Entwicklung eines Staates abzulesen wurde unter Finanzminister Miquel eine Einheits-Einkommensteuer eingeführt 3. Im Mittelpunkt steht die natürliche Person mit ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit. In dem System von 1891 sind Ansätze unseres heutigen Steuersystems zu erkennen. So werden die Einkommensquellen heute als Einkunftsarten bezeichnet, von denen es insgesamt sieben gibt. 1 Homburg, Stefan: Allgemeine Steuerlehre, Seite 23 ff., 5., erweiterte Auflage, Verlag Franz Vahlen München Birk, Steuerrecht, Seite 2 ff.,15. Auflage, C.F. Müller Heidelberg Birk, Steuerrecht, S
8 Anknüpfen an Einkommensquellen Einführung der Steuererklärungspflicht Ausdehnung der Besteuerung auf Kapitalgesellschaften 4% Spitzensteuersatz, progressiver Steuertarif Abbildung 1, Kernpunkte des Einkommensteuersystems wurde das Einkommensteuergesetz EStG eingeführt. Dieses enthält im Vergleich zur Einheits-Einkommensteuer folgende wichtige Entwicklungen 4 : - Trennung von ESt und KSt, - Besteuerung des Vorjahres statt des laufenden Jahres, - Einführung eines Existenzminimums und von Kinderprivilegien, - Einführung des LSt-Abzugsverfahrens, - Spitzensteuersatz von 60%. Seit 1969 ist die ESt eine Gemeinschaftssteuer und steht damit Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zu. Der Anteil der ESt 2013 am Steueraufkommen Deutschlands betrug etwa 36% von insgesamt etwa 612 Mrd. Euro Gesamtsteueraufkommen 5. Sie zählt damit für die öffentlichen Haushalte auf allen Ebenen zu den wichtigsten Einkommensquellen. 4 Bornhofen, Steuerlehre 2 Rechtslage 2013, Seite 1, 34., überarbeitete Auflage, Springer Gabler Wiesbaden Statistik vom zu Steuereinnahmen
9 1.2. Erhebungsformen und Rechtsgrundlagen Grundsätzlich wird die ESt durch Veranlagung durch das Finanzamt festgesetzt. Bestimmte, im Laufe eines Jahres gezahlte Steuern, können dabei als Vorauszahlung angerechnet werden, z. B. LSt. Die Überschusseinkunftsarten nichtselbstständige Arbeit und Kapitalvermögen unterliegen einem Steuerabzug (LSt bzw. KapESt) an der Quelle und gelten mit dem Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten. LSt und KapESt sind reine Erhebungsformen zur Einkommensteuer und keine Steuern eigener Art 6. Die ESt ist weiterhin eine Besitzsteuer sowie eine direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerzahler sind identisch). Wichtigste Rechtsgrundlagen sind das EStG, die EStDV sowie die EStR, wobei die EStR nur bindend für die Finanzbehörden sind. Des Weiteren ist Art. 105 II GG zu beachten, nach dem die ESt der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, d. h., der Bundesrat muss dem EStG und seinen Änderungen zustimmen. 2. Steuerpflicht und steuerbare Einnahmen Bevor man sich näher mit der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer beschäftigt, sind viele Bearbeitungsschritte erforderlich. Die zuerst zu klärenden Fragen sind, wer in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist und womit diese Person steuerpflichtig ist. Es erfolgt also eine Unterteilung in die subjektive (persönliche) Steuerpflicht wer ist steuerpflichtig - und die objektive (sachliche) Steuerpflicht welche Einnahmen sind steuerpflichtig. Die Prüfung, ob steuerpflichtige bzw. steuerbefreite Einnahmen vorliegen, erfolgt bei der Ermittlung der Einkünfte. Aus diesem Grund wird deshalb im Anschluss kurz Stellung zu grundlegenden Begriffsdefinitionen und deren korrekter Anwendung im Einkommensteuerrecht genommen. 6 Birk, Steuerrecht, S
10 2.1. Subjektive Steuerpflicht Die persönliche Steuerpflicht und damit die Frage, wer einkommensteuerpflichtig ist und damit Einkommensteuersubjekt wird, regelt 1 EStG. Das EStG unterscheidet zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht für natürliche Personen. Alle Personen, die weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig Unbeschränkte Steuerpflicht 1 I EStG 1 I EStG ist der Haupttatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht. Alle natürlichen Personen im Sinne des 181 BGB, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Demnach beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht mit der lebenden Geburt und endet mit dem Tod. Als Inland zählt gemäß 1 I S. 2 EStG der Geltungsbereich des EStG und damit das Gebiet Deutschlands 7. Nur Einkünfte, die in diesem Gebiet erzielt wurden, sind inländische Einkünfte und unterliegen der ESt. Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, gilt darüber hinaus das Welteinkommensprinzip. Nach diesem Prinzip unterliegen alle Einkünfte, auch diejenigen, die im Ausland erzielt werden, der deutschen ESt. Mögliche Doppelbesteuerungen werden über bi- oder multilaterale Abkommen vermieden 8. Ein Wohnsitz gemäß 8 AO liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung nutzt unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Räume beibehalten und genutzt werden. Wohnungskriterien sind dabei rein objektiv auszulegen. Wichtig ist die tatsächliche, nicht die rechtliche Verfügungsmacht, auch auf den Willen des Steuerpflichtigen kommt es nicht an 9. 7 Birk, Steuerrecht, S Kußmaul, Heinz: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Lehr- und Handbücher der Betriebswirtschaftslehre, Seite 267 f., 7., vollständig aktualisierte und erweiterte Auflage, Oldenbourg Verlag München Weiterführend z. B. Fischer, Lutz/Kleineidam, Hans Jochen/Warneke, Perygin: Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Seite 41 ff., 5. neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, Erich Schmidt Verlag Berlin Dazu auch Birk, Steuerrecht, S
11 Der gewöhnliche Aufenthalt gemäß 9 AO ist der Ort, der nicht nur vorübergehend genutzt wird. Die Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist vor allem davon abhängig, ob sich die Person im Inland aufhält oder nicht 10. Eine nicht nur vorübergehende Nutzung ist ab einem Nutzungszeitraum von länger als 6 Monaten gegeben. Kurzfristige Unterbrechungen sind nicht schädlich. Hält sich eine Person an mehreren Orten im Inland auf, und kommt insgesamt auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, erwirbt sie einen gewöhnlichen Aufenthalt II EStG Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch Personen, die dt. Staatsangehörige sind, im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und im Wohnsitzstaat nur beschränkt steuerpflichtig sind. Darunter fallen z. B. die Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes an den Botschaften, Soldaten und Polizisten im Auslandseinsatz und die zum Haushalt gehörenden Angehörigen III EStG fiktive unbeschränkt Steuerpflicht Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 III EStG liegt vor, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger dies bei einer inländischen Finanzbehörde beantragt. Dieser Antrag ist dabei nur unter der Voraussetzung möglich, dass - die Gesamteinkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen ESt unterliegen oder - die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünften übersteigen nicht den Grundfreibetrag Diese Regelung hat ihren Hauptanwendungsfall für alle Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in Deutschland Einkünfte 10 Dazu auch AEAO, zu 9 AO. 11 Grundfreibetrag nach 32a I Nr. 1 EStG bis ; für
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