Energieeinsparverordnung EnEV 2014 und Fördermöglichkeiten
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- Rolf Voss
- vor 6 Jahren
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2 Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes
3 Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes (2) Bei Verkauf, spätestens zur Besichtigung
4 Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes (2) Bei Verkauf, spätestens zur Besichtigung Ebenso bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung
5 Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes (2) Bei Verkauf, spätestens zur Besichtigung Ebenso bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung Ausnahme von (2) bei kleinen Gebäuden und Baudenkmäler
6 Änderung, Erweiterung und Ausbau 9 EnEV EnEV 2014 (1) U-Werte der betroffenen Flächen <= gem. Anlage 3
7 Änderung, Erweiterung und Ausbau 9 EnEV EnEV 2014 (1) U-Werte der betroffenen Flächen <= gem. Anlage 3
8 Änderung, Erweiterung und Ausbau 9 EnEV EnEV 2014 (1) U-Werte der betroffenen Flächen <= gem. Anlage 3 (3) Ausnahme: zu änderndes Bauteil <= 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche
9 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (1) Gas- und Ölkessel älter als dürfen nicht mehr betrieben werden! (1) Gas- und Ölkessel nach dem max. 30 Jahre!
10 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (1) Gas- und Ölkessel älter als dürfen nicht mehr betrieben werden! (1) Gas- und Ölkessel nach dem max. 30 Jahre! (2) ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen in nichtbeheizten Räumen sind gem. Anlage 5 zu dämmen!
11 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (1) Gas- und Ölkessel älter als dürfen nicht mehr betrieben werden! (1) Gas- und Ölkessel nach dem max. 30 Jahre! (2) ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen in nichtbeheizten Räumen sind gem. Anlage 5 zu dämmen! Auch Armaturen sind entsprechend zudämmen!
12 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (1) Gas- und Ölkessel älter als dürfen nicht mehr betrieben werden! (1) Gas- und Ölkessel nach dem max. 30 Jahre! (2) ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen in nichtbeheizten Räumen sind gem. Anlage 5 zu dämmen! Auch Armaturen sind entsprechend zudämmen!
13 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (3) Zugängliche Decken über beheizten Räumen zu unbeheiztem Dachboden, die nicht den Mindestswärmeschutz nach DIN : genügen sind so zu dämmen, dass U<= 0,24 W/(m²K)!
14 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (3) Zugängliche Decken über beheizten Räumen zu unbeheiztem Dachboden, die nicht den Mindestswärmeschutz nach DIN : genügen sind so zu dämmen, dass U<= 0,24 W/(m²K)! (4) Ausnahme 1: Wohnhaus >= 2 WE davon 1 WE selbstgenutzt
15 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 (3) Zugängliche Decken über beheizten Räumen zu unbeheiztem Dachboden, die nicht den Mindestswärmeschutz nach DIN : genügen sind so zu dämmen, dass U<= 0,24 W/(m²K)! (4) Ausnahme 1: Wohnhaus >= 2 WE davon 1 WE selbstgenutzt (5) Ausnahme 2: soweit Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu erwirtschaften (20-22 Jahre)
16 Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden 10 EnEV EnEV 2014 Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder bis zu ,00!
17 Übersicht Änderungen in den KfW-Programmen Förderung
18 Übersicht Änderungen in den KfW-Programmen Förderung
19 Übersicht Änderungen in den KfW-Programmen Förderung KfW Energieeffizient Sanieren Kredit (151/152) Tilgungszuschüsse Zinssatz (Stand ) = 0,75 %
20 Übersicht Änderungen in den KfW-Programmen Förderung KfW Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss (430)
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