Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
2 Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung des Verwaltungsaktes 2
3 Handlungsformen der Verwaltung IV Vollstreckung des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist ein Vollstreckungstitel Verwaltung schafft sich Titel in eigener Sache Gerichtsurteil nicht nötig Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers verfahrensrechtliche Anforderungen Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsakte (Androhung, Festsetzung des Zwangsmittels) Realakte (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) 3
4 Handlungsformen der Verwaltung IV Regelung des Verfahrens zum Erlass von Verwaltungsakten: Verwaltungsverfahrensgesetze (bzw. Spezialgesetze) Regelung der Vollstreckung aus Verwaltungsakten: VwVG des Bundes HessVwVG HSOG 4
5 Handlungsformen der Verwaltung IV 1. Beitreibung von Geldforderungen 2. Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Beispiele: 1. Die Abrissverfügung wird vom Eigentümer des baufälligen Hauses nicht befolgt. Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt ein Abrissunternehmen. 2. Nach Auflösung der Versammlung wird ein Demonstrant weggetragen. 3. Das Auto im Parkverbot wird abgeschleppt. 5
6 Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen a) HessVwVG b) HSOG (vgl. 1 II 1 HessVwVG) Erforderlichkeit von Spezialvorschriften polizei- und ordnungsrechtliche Verwaltungsakte haben starken Eingriffscharakter entsprechend auch die Vollstreckungsakte Gesetzesvorbehalt erfordert Spezialvorschriften evtl. besondere verfahrensrechtliche Anforderungen 6
7 Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Vollstreckung eines Verwaltungsaktes = Durchsetzung des Regelungsgehaltes (Befehle [Gebote und Verbote]) der Adressat des VA wird gezwungen, die gebotene Handlung vorzunehmen - unmittelbarer Zwang Demonstrant wird weggetragen, Tür wird eingetreten - Zwangsgeld (Ersatzzwangshaft) die Behörde vollzieht den Regelungsgehalt anstelle des Adressaten - Ersatzvornahme Selbstvornahme der Behörde oder Fremdvornahme 7
8 Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen 1. Bestimmung der einschlägigen Vorschriften a) Beitreibung von Geldforderungen ( 15 ff. HessVwVG) b) Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen ( 68 ff. HessVwVG) c) Verwaltungszwang zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die durch polizeiliche oder ordnungsbehördliche Verwaltungsakte angeordnet wurden ( 47 ff. HSOG) d) Beitreibung von Geldforderungen der Polizei- und Ordnungsbehörden ( 15 ff. HessVwVG) 8
9 2. Vollstreckungsvoraussetzungen a) Vollstreckbarer Verwaltungsakt ( 69 I, 2 HessVwVG, 47 I HSOG) sogen. Grundverwaltungsakt à gestrecktes Verfahren ( Sofortvollzug) Unanfechtbarkeit Anfechtungsfrist abgelaufen ( 70, 74 VwGO) Rechtskräftige Gerichtsentscheidung Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (80 II 1 Nr. 4 VwGO) Entfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes ( 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO) 9
10 2. Vollstreckungsvoraussetzungen a) Vollstreckbarer Verwaltungsakt ( 69 I, 2 HessVwVG, 47 I HSOG) wirksamer Verwaltungsakt - keine Nichtigkeit nach 44 VwVfG - Wirksamkeit nach 43 VwVfG Rechtmäßigkeit des VA eine Vollstreckungsvoraussetzung? - keine Voraussetzung bei bestandskräftigen VAen - bei Entfall der aufschiebenden Wirkung (vor Eintritt der Bestandskraft): umstr. keine Voraussetzung: Schutz der Titelfunktion, Möglichkeit eines Antrags nach V VwGO Voraussetzung: Rechtsstaatsprinzip 10
11 b) Verwaltungszwang ohne Verwaltungsakt ( 72 II HessVwVG, 47 II HSOG) sogen. Sofortvollzug (abgekürztes Vollstreckungsverfahren) - keine Zeit mehr für einen Grundverwaltungsakt Adressat nicht erreichbar etc. nicht zu verwechseln mit: Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. 80 V VwGO à betrifft Suspensiveffekt) Abgrenzen zur unmittelbaren Ausführung (vgl. 8 HSOG): - Redundanz (Voraussetzungen u. Rechtsfolgen vergleichbar) - 47 II HSOG: gegen den Willen (str.) - formelle Subsidiarität des 47 II HessVwVG 11
12 2. Vollstreckungsverfahren (mit Grundverwaltungsakt) a) Zulässige Adressaten 68 ff VwVG: der Pflichtige 47 ff HSOG: Personen bzw. Pflichtige b) Anwendung des Verwaltungszwangs Entschließungsermessen über das Ob 69 I VwVG 47 I HSOG Auswahlermessen unter den Zwangsmitteln 70 VwVG (Verhältnismäßigkeit) ebenso im HSOG 12
13 b) Anwendung des Verwaltungszwangs Entschließungsermessen über das Ob Auswahlermessen unter den Zwangsmitteln Androhung des gewählten (bestimmten) Zwangsmittels 69 I Nr. 1 VwVG (entbehrlich gem. 72 I) 53 HSOG (entbehrlich gem. 53 I 4) Erfolgloses Verstreichen der in der Androhung gesetzten Frist 69 I Nr. 4 VwVG so auch für das HSOG (Erforderlichkeit) Festsetzung des Zwangsmittels Zwangsgeld ( 76 I VwVG, 50 I HSOG) bei anderen Zwangsmitteln? Str. Ausführung des Zwangsmittels (von Ersatzvornahme,Zwangsgeld,unmittelbarem Zwang) 13
14 b) Anwendung des Verwaltungszwangs Ausführung des Zwangsmittels (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) zum Beispiel: unmittelbarer Zwang VwVG à nur Wegnahme/Räumung ( 77 f.) 52, HSOG - abschließende Aufzählung - unzulässig daher: psychische Einwirkung immer: Ausübungsermessen bei der Anwendung des Zwangsmittels 40 VwVfG, 5 HSOG insbes. Verhältnismäßigkeit: 70 VwVG 14
15 2. Vollstreckungsverfahren (ohne Grundverwaltungsakt) Verwaltungszwang ohne Verwaltungsakt ( 72 II HessVwVG, 47 II HSOG) Handeln der Behörde innerhalb ihrer Befugnisse 72 II VwVG 47 II HSOG à fiktiver Grundverwaltungsakt müsste rechtmäßig sein 15
16 Beispiel Der A stellt sein Auto im Einklang mit der StVO an der Straße ab, wo er es immer abstellt, und fährt für zwei Wochen in den Urlaub. Nach einer Woche werden mobile Halte- und Parkverbotsschilder aufgestellt, die auch das Auto des A betreffen. Nach vier weiteren Tagen lässt die zuständige Ordnungsbehörde den Wagen durch einen privaten Unternehmer abschleppen und auf einen benachbarten öffentlichen Parkplatz stellen. Zu Recht? 16
17 I. Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen I VwVG (Ersatzvornahme eines Wegfahrgebots), 68 I bzw. 72 II VwVG oder Nr. 1 HSOG (Sicherstellung) Sicherstellung? à Wesentlich: Entfernung auf einen amtlichen Verwahrplatz (str., nur Nebeneffekt) à jedenfalls: bloße Umsetzung auf öffentlichen Parkplatz keine Sicherstellung 17
18 I. Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen im Ergebnis: 74 I (Ersatzvornahme), 68 I oder 72 II VwVG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Liegt der Tatbestand der EGL vor? 2. Wurde eine richtige Rechtsfolge gewählt? 18
19 Lösung: Ersatzvornahme III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand a) 68 I VwVG setzt einen VA, der auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, voraus Halte- und Parkverbotsschild ein Verwaltungsakt? Allgemeinverfügung nach 35 S. 2 VwVfG Regelungsgehalt? bei Verstoß auch ein Wegfahrgebot gesetzliche Grundlage: 41 I StVO ivm Anlage 2 Nr. 62 (Zeichen 283) ivm 6 StVG 19
20 1. Liegt Tatbestand der EGL vor? 68 I VwVG setzt einen VA, der auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, voraus der VA muss dem A gegenüber wirksam sein Wirksamkeit setzt Bekanntgabe voraus ( 43 I 1 VwVfG) keine Bekanntgabe gem. 41 I 1 VwVfG Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. 41 III 2 VwVfG 20
21 1. Liegt Tatbestand der EGL vor? 68 I VwVG setzt einen VA, der auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, voraus Besondere Bekanntgabe-Form der StVO? (vgl. auch 41 III 1 VwVfG) Bekanntgabe durch Aufstellung des Verkehrsschildes (vgl. insb. 39 I, 45 IV StVO) = bes. Form der öff. Bekanntgabe Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, daß sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann..., so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht... BVerwG, NJW 1997, 1021 (1022) 21
22 39 I StVO: Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. 45 IV StVO: Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; [ ] 22
23 1. Liegt Tatbestand der EGL vor? b) 68 I VwVG setzt einen VA voraus, der unanfechtbar ist oder gegen den ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat 2. Variante: keine aufschiebende Wirkung? 80 II 1 Nr. 2 VwGO: bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugs- beamten (-) 80 II 1 Nr. 1 VwGO analog: Verkehrsschilder und Polizisten sind funktionell austauschbar (vgl. auch 44 II 1 StVO) evtl. ansprechen: Rechtmäßigkeit des VA Voraussetzung? hier ist Grundverfügung (Schild) rechtmäßig daher: Meinungsstreit irrelevant 23
24 Handlungsformen der Verwaltung IV 2. Wurde eine richtige Rechtsfolge gewählt? a) Richtiger Adressat? für die Abschleppmaßnahme der Pflichtige (vgl. 74 I VwVG) = Adressat des zu vollstreckenden VA = Fahrer des Wagens (auch Halter) hier tatsächlich nicht adressiert dennoch zu fingieren, wegen besonderer Bekanntgabeform nach StVO 24
25 Handlungsformen der Verwaltung IV 2. Wurde eine richtige Rechtsfolge gewählt? im Ermessen: Verhältnismäßigkeit gewahrt? Erfordernis einer konkreten Gefahr? das Auto stört nicht konkret allerdings Verstoß gegen VA (Gefahr der Fortdauer) = konkrete Gefahr aber: Verbote gelten unabhängig von konkreter Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (wie VO) abstrakte Gefahr ausreichend? str. à General- und Spezialprävention Normzweck (der EGL des Wegfahrgebots) Abschleppen zu Spezialprävention erforderlich? (Verwarnungsgeld nach 56 OWiG) Abschleppen für Generalprävention geeignet(+) 25
26 Handlungsformen der Verwaltung IV Ergebnis: III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand (+) 2. Eine richtige Rechtsfolge (+) 26
27 Handlungsformen der Verwaltung IV Literaturhinweise Zur Vollstreckung von Verwaltungsakten: Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., 2010, 27 (S ) Muckel, JA 2012, S Hermes, in: ders./reimer, Landesrecht Hessen, 8. Aufl., 2015, S Reimer, ebenda, S
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