Hausarbeit Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundpfandrechte, Pfandrechte und Rechte

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1 Prof. Dr. Peter von Wilmowsky WS 2014/2015 Hausarbeit Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundpfandrechte, Pfandrechte und Rechte Sachverhalt Egon (E) ist Eigentümer eines Grundstücks. Seine gute Bekannte Karla (K) soll Miteigentümerin werden. E und K erklären die entsprechende Einigung in der erforderlichen Form und beantragen die Eintragung im Grundbuch. Aufgrund eines Versehens des Grundbuchamts wird K allerdings im März 2012 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. K nimmt im Mai 2012 ein Darlehen bei der Bank (B) auf, welches ihr auch ausgezahlt wird. Zur Sicherung der Rückzahlungsforderung bestellt K der B eine Buchgrundschuld an dem Grundstück. Daneben wird eine (formwirksame) Sicherungsabrede getroffen, die in den wirksam einbezogenen AGB der B enthalten ist. [Diese AGB sind hier als Anhang wiedergegeben.] B bestellt im Januar 2013 ein Pfandrecht an der Grundschuld zur Sicherung einer Forderung, die die Doris (D) gegen sie (B) besitzt und die bis Ende 2015 gestundet ist. Es findet eine Eintragung des Vorgangs im Grundbuch statt. Im März 2013 verkauft und überträgt B die Grundschuld an Carlos (C). B kündigt das Darlehen ordnungsgemäß zum August 2013 und fordert im Anschluss von K die Rückzahlung des Darlehens. Daraufhin macht K ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Übertragung der Grundschuld geltend. C fragt sich im Januar 2014, ob er in das Grundstück zwangsvollstrecken und den Kaufpreis von B zurückverlangen kann. Er meint, dass das Pfandrecht erloschen sei, als er die Grundschuld erworben hat; das Pfandrecht

2 Hausarbeit Sachenrecht WS 2014/ dürfe ihn nicht belasten, weil er bei der Übertragung der Grundschuld keine Kenntnis von dem Pfandrecht hatte. Er kündigt die Grundschuld fristgemäß gegenüber E, K, B und D. D erklärt daraufhin, C sei sicherlich nicht zur Zwangsvollstreckung befugt, weil sie (D) ein Pfandrecht an der Grundschuld habe. E meint, dass Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden müssten. Zu untersuchen ist, welche Rechte die beteiligten Personen am Grundstück und an Grundstücksrechten haben (Teil 1) und welche Ansprüche den beteiligten Personen untereinander zustehen (Teil 2). Anhang: Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Sicherungsabrede 1. Sicherungszweck Die Grundschuld dient der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank aus dem oben genannten Kreditvertrag zustehen, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des Kredits verlängert wird. 2. Erweiterung des Haftungsumfangs durch Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden (1) Falls der Grundschuld gegenwärtig oder künftig andere Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen, werden der Bank hiermit die Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden oder Grundschuldteile nebst Zinsen und Nebenrechten, die Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall abgetreten. Sollten diese Rückgewähransprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, wird hiermit der Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche abgetreten. (2) Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Bank sich bei Fälligkeit des Rückgewähranspruchs auch aus der ihr dann abzutretenden Grundschuld befriedigen darf, wobei diese Grundschuld zusätzlich zu der o. g. Grundschuld als weitere Sicherheit für ihre Forderungen dient. Für diese weitere Grundschuld gelten die Bestimmungen dieser Sicherungsvereinbarung entsprechend. (3) Bei Briefgrundschulden wird ferner der Anspruch auf Aushändigung der Grundschuldbriefe und der Anspruch auf deren Vorlegung beim Grundbuchamt zur Bildung von Teilbriefen abgetreten. (4) Auf Verlangen der Bank wird der Sicherungsgeber alle Erklärungen abgeben, die zur Geltendmachung der vorstehend abgetretenen Ansprüche erforderlich sind. Die Bank ist berechtigt, bei vor- und gleichrangigen Grundschuldgläubigern Auskünfte über die durch diese Grundschulden gesicherten Ansprüche einzuholen. 3. Versicherung des belasteten Grundbesitzes und Verpfändung der Ansprüche aus der Zubehörversicherung (1) Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, das Pfandobjekt gegen Feuer versichert zu halten. Wenn dies nicht oder nicht ausreichend geschieht, darf die Bank selbst die Versicherung auf Kosten des Sicherungsgebers abschließen.

3 Hausarbeit Sachenrecht WS 2014/ (2) Die Ansprüche aus den bestehenden oder künftig noch abzuschließenden Zubehörversicherungen werden der Bank hiermit für den oben bestimmten Sicherungszweck verpfändet. Die Bank ist berechtigt, im Namen des Versicherungsnehmers der Versicherungsgesellschaft die Verpfändung anzuzeigen. 4. Sicherheitenfreigabe (1) Nach Befriedigung ihrer durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche ist die Bank verpflichtet, die Grundschuld nebst Zinsen an den Sicherungsgeber rückzugewähren. Soweit dem Sicherungsgeber ein Rückgewähranspruch zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück gewechselt hat. (2) Sind für die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche noch weitere Sicherheiten bestellt worden (z. B. Grundschulden an anderen Pfandobjekten, Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen), so ist die Bank verpflichtet, auf Verlangen nach ihrer Wahl die Grundschuld oder auch etwaige Sicherheiten an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 100% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet. (3) Die Bank wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers und des Bestellers zusätzlicher Sicherheiten Rücksicht nehmen. 5. Verwertung der Sicherheiten (1) Die Bank darf das Grundstück, an dem die Grundschuld besteht, durch Zwangsversteigerung verwerten, wenn der Kreditnehmer fällige Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen trotz Nachfristsetzung nicht erbracht hat und die Bank aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Kündigung der gesicherten Forderung berechtigt ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Kredit zum vereinbarten Rückzahlungstermin nicht getilgt wird. (2) Aus der Übernahme einer persönlichen Haftung darf die Bank die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der Kreditnehmer fällige Zahlungen trotz Nachfristsetzung nicht erbracht hat. (3) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird die Bank mit einer Frist von einem Monat schriftlich androhen. 6. Informationsrechte und Besichtigung Auf Verlangen der Bank wird der Sicherungsgeber alle Auskünfte, Nachweise und Urkunden erteilen, die die Bank nach ihrem Ermessen bei der Verwaltung oder Verwertung der Grundschuld benötigt. Sie darf solche Auskünfte, Nachweise und Urkunden auch bei Behörden, Versicherern, Kreditinstituten oder sonstigen Dritten einholen. Die Bank ist berechtigt, das belastete Grundstück, die Gebäude sowie das Zubehör zu besichtigen und in alle den belasteten Grundbesitz betreffende Unterlagen Einblick zu nehmen. 7. Anrechnung von Zahlungen Die Bank wird alle Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen verrechnen, soweit nicht im Einzelfall berechtigterweise auf die Grundschuld selbst geleistet wird.

4 Hausarbeit Sachenrecht WS 2014/ Hinweise zur Bearbeitung -- Arbeiten Sie sorgfältig und genau. Achten Sie darauf, dass Ihre Ausführungen gut zu verstehen sind und jeder Schritt Ihres Gutachtens auf die jeweils behandelte Frage ausgerichtet ist. Ziel ist eine gut nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Probleme und der möglichen Lösungen. Soweit die gewählte Lösung kein erschöpfendes Eingehen auf die Probleme des Falls gestattet, sind diese hilfsgutachtlich zu erörtern. -- Außer dem Sachenrecht sind auch die anderen Rechtsgebiete zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Sachverhalte von Bedeutung sind. -- In der Bibliothek (BRuW) steht ein Handapparat zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Benutzungsregeln der BRuW. Zu diesen gehört, die Bücher nach Benutzung wieder auf ihren Platz zu stellen. Die Bücher nicht zurückzustellen oder gar zu verstecken, wäre grob unfair und wird zum Ausschluss von der Benutzung der BRuW führen. Organisation -- Bearbeitungszeit: Keine Verlängerung der Bearbeitungszeit (auch nicht bei ärztlichem oder amtsärztlichem Attest) -- Die Aufgabe ist für eine Bearbeitung innerhalb von drei Wochen konzipiert. -- Formalien (Der Sachverhalt ist entsprechend den Formatvorgaben formatiert; der Anhang weicht in Schriftgröße und Zeilenabstand ab): Umfang des Gutachtens: maximal 25 Seiten (DIN A4) Schriftart: Times New Roman Schriftgröße: 12 pt; Fußnotentext 10 pt Zeilenabstand: 1,5-fach; Blocksatz Korrekturrand (auch für die Fußnoten): 7 cm (links) Seitenränder rechts und unten: mindestens 1 cm Seitenrand oben: mindestens 2 cm (Seitenzahlen innerhalb dieses Abstands)

5 Hausarbeit Sachenrecht WS 2014/ Der Zeichenabstand muss normal sein und darf nicht verringert werden. Überschreitungen des Umfangs führen zu Punktabzug. -- Abgabe sowohl als Ausdruck auf Papier als auch in elektronischer Form über das E-Center. Die Prüfungsordnung verlangt, dass beide Fassungen rechtzeitig eingehen. Sie lässt keine Ausnahmen zu. Es reicht nicht aus, dass lediglich die Frist des ausgedruckten Exemplars oder des elektronischen Exemplars eingehalten wird. Sollte eine der Fristen nicht eingehalten werden, muss die Hausarbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet werden. -- Papierausdruck (Empfehlung: Umweltschutzpapier): Abgabe: Sekretariat, RuW oder per Post (Poststempel bis einschließlich ; kein Freistempler) -- Elektronische Fassung (zusätzlich zur Papierfassung): Hochladen (bitte ohne Titelblatt und Literaturverzeichnis) in das E-Center des Fachbereichs: (Anfragen zum E-Center nur an das Dekanat, nicht an den Lehrstuhl. Der Lehrstuhl hat keinen Zugang zum E-Center.). Zum Hochladen ist ein Account beim Hochschulrechenzentrum erforderlich; bitte rechtzeitig einrichten. -- Am Ende der Arbeit ist zu versichern, dass diese selbstständig verfasst wurde und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben wurden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

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