Besoldungsreglement. Gemeinderat Kriens. vom 28. Januar gültig ab 01. Januar Nr. 0121
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1 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens vom 8. Januar 999 gültig ab 0. Januar 999 Nr. 0
2 Seite INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Dienstverhältnis...3 Pflichten...3 Art. 3 Umfang der Tätigkeit...3 Art. 4 Besoldung...3 Art. 5 Lohn...3 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Teuerungsanpassung...3 Sozialzulagen...3 Anteilmässiger Besoldungsanspruch...4 Auszahlung des Lohnes...4 Art. 0 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge...4 Art. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall...4 Art. Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Spesenvergütung...4 Ferienanspruch...4 Übergangsbestimmung...4 Aufhebung des bisherigen Rechts...4 In-Kraft-Treten...5 Nr. 0 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens
3 Seite 3 Art. Dienstverhältnis Die Mitglieder des Gemeinderates stehen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dieses wird durch die Volkswahl begründet. Es beginnt mit dem Amtsantritt und endigt mit dem Ablauf der Amtsperiode oder dem Dienstaustritt. Art. Pflichten Die Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates sind im Gemeindegesetz, in der Gemeindeordnung und in der Organisationsverordnung umschrieben. Art. 3 Umfang der Tätigkeit Der Gemeinderat verfügt über insgesamt 400 Stellenprozente. Die Pensen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates werden vom Gemeinderat in eigener Kompetenz festgelegt. 3 Das Pensum eines Mitgliedes des Gemeinderates beträgt mindestens 50 Stellenprozente. 4 Die Gesamtbesoldung der Mitglieder des Gemeinderates wird jeweils im Rahmen der Budgetberatung festgelegt. Art. 4 Besoldung Die Besoldung besteht aus dem Lohn, den Sozialzulagen und der Spesenvergütung. Der Umfang des Lohnes richtet sich nach den festgelegten Pensen. Art. 5 Lohn Die Festsetzung der Gemeinderatslöhne erfolgt gemäss der Lohn-Regressionsgeraden für das Verwaltungspersonal und dem festgelegten Funktionswert einer Gemeinderatsstelle. Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Einwohnerrates im Rahmen der Budgetgenehmigung. Art. 6 Teuerungsanpassung Teuerungsanpassungen erfolgen zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang wie bei den Löhnen des Gemeindepersonals. Art. 7 Sozialzulagen Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf die gleichen Sozialzulagen wie die Angestellten der Gemeinde, anteilmässig entsprechend den Pensen. Nr. 0 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens
4 Seite 4 Art. 8 Anteilmässiger Besoldungsanspruch Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn die Amtsdauer während des Kalenderjahres beginnt oder endet. Art. 9 Auszahlung des Lohnes Die Auszahlung des Lohnes erfolgt gemäss Personalreglement der Gemeinde Kriens (Art. 9). Art. 0 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die Mitglieder des Gemeinderates sind im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert. Es gilt die Pensionsordnung für die Mitglieder des Gemeinderates vom. März 998. Art. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall Die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall erfolgt sinngemäss nach Art. 6 des Personalreglements der Gemeinde Kriens. Art. Spesenvergütung Für die Mitglieder des Gemeinderates stehen für Repräsentationspflichten und Fahrspesen 5 % der Lohnsumme des Gemeinderates zur Verfügung. Der Gemeinderat regelt die Zuteilung des Betrages auf die einzelnen Mitglieder, unter Berücksichtigung einer besonderen Entschädigung für den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin. Für die Teilnahme an Sitzungen von Gemeindebehörden und Kommissionen werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Art. 3 Ferienanspruch Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Personalreglement der Gemeinde Kriens (Art. 6). Art. 4 Übergangsbestimmung Als Grundlage für die Festsetzung der Löhne für 999 gilt die Lohnsumme 998 für die Mitglieder des Gemeinderates, aufgeteilt auf 380 Stellenprozente. Die Festsetzung der Löhne per 0. Januar 000 erfolgt aufgrund des festgelegten Funktionswertes und der Lohn-Regressionsgeraden für das Verwaltungspersonal. Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Besoldungsordnung für den Gemeinderat von Kriens vom 8. Januar 990 (. März 998) wird aufgehoben. Nr. 0 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens
5 Seite 5 Art. 6 In-Kraft-Treten Das Reglement tritt per 0. Januar 999 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Kriens, 8. Januar 999 EINWOHNERRAT KRIENS Präsidentin Claudine Riklin Schreiber Robert Lang Nr. 0 Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens
6 Seite 6 Tabelle der Änderungen des Besoldungsreglements Gemeinderat vom 8. Januar 999 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener / Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr geändert Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit den folgenden Pensen für die Gemeinde tätig: Gemeindepräsident vollamtlich 00% Gemeindeammann vollamtlich 00% Sozialvorsteher vollamtlich 00% Zwei Mitglieder des Gemeinderates nebenamtlich je 40% 0/99
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