SchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Versicherungsschutz gegen Sachschäden

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1 Versicherungsschutz gegen Sachschäden von Dipl.-Komm. Günter Schulte, Beigeordneter a. D., Hagen In Heft 2/1999 der SchsZtg wurde auf den Unfallversicherungsschutz gegen Personenschäden eingegangen. In diesem Beitrag ist festgehalten worden, dass den beim Schiedsfrauen BDS sowohl hauptamtlich Beschäftigten (einschließlich der geringfügig Beschäftigten) als auch den ehrenamtlich Tätigen in der Regel von den Gemeindeunfallversicherungsverbänden GUVV Versicherungsschutz gegen Personenschäden nach 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches SGB VII 1 gewährt wird. Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der GUVV bei Sachschäden nicht eintritt. Von daher fragt es sich, wer bei einem Sachschaden, den insbesondere eine Schiedsperson in Ausübung ihrer Tätigkeit erleidet, anstelle der GUVV s eintritt. Bei allen unten noch zu behandelnden Fällen von Sachschäden müssen die Gemeinden den Ersatz für einen Schaden selbst tragen. Wollen sie dies nicht, dann bleibt ihnen nichts anderes übrig, als dass sie für die Schiedspersonen eine entsprechende Versicherung abschließen. Nachstehend wird auf die einzelnen Verpflichtungen für den Ersatz von Sachschäden eingegangen, die die Gemeinden zu leisten haben. Hier ist zu unterscheiden zwischen der sich unmittelbar aus dem Gesetz 12 Abs. 2 SchG/0 2 und den sich aufgrund des 12 Abs. 1 SchG/O ergebenden allgemeinen Verpflichtungen, die beispielhaft in den VV erwähnt sind. 1. Versicherungsschutz nach 5 12 Abs. 2 SchG/O 3 12 Abs. 2 SchG/O bestimmt, dass zu den Kosten, die die Gemeinde als Sachkosten zu tragen hat, auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson gehört, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlasst worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann. Voraussetzung ist also, dass ein Unfall in Ausübung des Schiedsamtes eingetreten ist. Dieser sog.»dienstunfall«ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Ein derartiger Unfall muss zunächst innerhalb einer Frist von 3 Tagen dem zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband GUVV gemeldet werden. Bei dem Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/7

2 zu leistenden Ersatz von Sachschäden ist es nicht erforderlich, dass der GUVV eine Entschädigung für den erlittenen Körperschaden gezahlt hat. Da sowohl in den SchG/O als auch in den VV der Begriff»Sachschäden«nicht konkretisiert ist, können bei einem Dienstunfall (mit einem Körperschaden) nur die Vorschriften des 32 des Beamtenversorgungsgesetzes analog herangezogen werden. Diese Bestimmung besagt folgendes:»sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann Ersatz dafür geleistet werden.«der Begriff des Abhandenkommens entspricht dem des 935 BGB. Der nachweisbare Aufwand ist auch dann der Schiedsperson zu ersetzen, wenn durch eine evtl. Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten (z. B. Herbeiholen eines Arztes oder eines Krankenwagens) entstanden sind. Der Ersatz ist auf solche Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die die Schiedsperson im Schiedsamt benötigt oder mit sich zu führen pflegt. Ob die Gegenstände sich im Eigentum der Schiedsperson befinden, ist unerheblich. Wertminderungen durch Verwendung und Abnutzung sind in angemessenem Umfange zu berücksichtigen. Bei Sachschäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art zugrunde zu legen. Wenn z. B. ein Ledermantel bei einem Unfall beschädigt worden ist, dann wird als Schadensersatz nur der Wert eines Mantels mittlerer Qualität (z. B. dem eines Staub- oder Lodenmantels) anerkannt. Besondere Schwierigkeiten bereiten oft die Ersatzansprüche bei Sachschäden an einem Kraftfahrzeug. Hier muss oft unterschieden werden zwischen einem Kraftfahrzeug, das der Schiedsperson gehört oder ihr von einem Dritten (Ehegatten bzw. einer mit der Schiedsperson in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird sog. privateigenes Kraftfahrzeug und ein der Schiedsperson gehörendes Kraftfahrzeug, das jedoch mit schriftlicher Anerkennung in amtlichem Interesse gehalten wird sog. anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug. Ein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug dürfte im Falle der Schiedsperson ausscheiden, da es keine Schiedsperson gibt, die ihr Kraftfahrzeug ausschließlich für ihre amtliche Tätigkeit benutzt. Wenn also das Kraftfahrzeug nur gelegentlich Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/7

3 »schiedsamtlich«genutzt wird, dann handelt es sich rechtlich um ein privateigenes Kraftfahrzeug. Ein Ersatz kann allerdings nur dann geleistet werden, wenn die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges vor Antritt der Dienstreise bzw. des Dienstganges 4 entweder im Einzelfall, also im Zusammenhang mit der üblichen Dienstreisegenehmigung, oder allgemein in einer gesonderten Genehmigung gestattet worden ist. Letztere beinhaltet die grundsätzliche Erlaubnis, für alle Tätigkeiten innerhalb des Schiedsamtes das Kraftfahrzeug benutzen zu dürfen. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und auch in Rheinland-Pfalz ist es die Leitung des Amtsgerichts, jedoch mit Zustimmung der Gemeinde und in den übrigen Ländern sind es die Gemeinden (Bürgermeister, Magistrat). Liegt eine Dienstreisegenehmigung vor, dann ist die Gemeinde verpflichtet, bei einem Unfall Ersatz für Sachschäden (auch) an dem Kraftfahrzeug der Schiedsperson zu leisten. Was die Höhe des Ersatzes angeht, so muss folgendes unterschieden werden: Hat die Gemeinde das privateigene Kraftfahrzeug ähnlich wie z. B. die Kraftfahrzeuge der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr bei einer Versicherung (z. B. beim Kommunalen Schadensausgleich) angemeldet, dann erhält die Schiedsperson bei einem Schadensfalle entweder den vollen Schaden ersetzt oder beim Vorhandensein einer eigenen Kaskoversicherung den Fortfall des (erhöhten) Schadenrabattes vergütet. Ist jedoch das Kraftfahrzeug nicht durch die Gemeinde versichert worden, dann hat die Schiedsperson nur einen Anspruch auf Erstattung von bis zu 650,00 DM. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in einem Urteil vom (veröffentlicht in der Zeitschrift für Beamtenrecht ZBR von 1996, S. 117 ff.) wie folgt zum Ausdruck gebracht:»der Dienstherr handelt nicht rechtswidrig, wenn er einem Beamten, der bei einem Dienstunfall einen Sachschaden an seinem privateigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, auf Grund seiner Pflicht zur Unfallfürsorge nur denjenigen Schadensbetrag ersetzt, der im Falle des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung mit einer sich im Rahmen haltenden Selbstversicherung durch die Leistungen des Versicherers nicht gedeckt gewesen wäre.«mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem privateigenen Kraftfahr- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/7

4 zeug stehende Schäden (z. B. Abschleppkosten, Leihwagenkosten) werden nicht erstattet. Grundsätzlich ist bei dem Ersatz von allen Sachschäden, einschließlich derjenigen an einem Kraftfahrzeug, das Nachstehende zu beachten: Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Schiedsperson den Schaden nicht auf andere Weise (z. B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) ersetzt erhält. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Schiedsperson durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Schiedsperson ihren Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Die Schiedsperson ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an die Gemeinde abzutreten. Trifft die Schiedsperson ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens, so ist zu prüfen, ob der Schiedsperson nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße ihres Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. 2. Versicherungsschutz nach 12 Abs. 1 SchG/0 5 Diese Vorschrift beinhaltet lediglich, dass die Gemeinde die Sachkosten des Schiedsamtes zu tragen hat. Was zu den Sachkosten gehört ist wie bereits oben erwähnt bis auf 12 Abs. 2 Sch/GO nur beispielhaft in den VV erwähnt. In Berl, Hess, Nds, NW, SchlH und Thür lautet die Bestimmung:»Zu den Sachkosten gehören insbesondere: der Ersatz für Personen- und Sachschäden im Sinne des 12 Abs. 2«6. Dies ist eine Wiederholung des Gesetzes ( 12 Abs. 2 SchG/O) und somit überflüssig. Richtigerweise hätte die Bestimmung wie folgt lauten müssen:»zu den Sachkosten gehören auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht wurde«. Diese Fassung beinhaltet wörtlich oder sinngemäß bereits die VV 7 in Brbg, Saar und SAnh. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/7

5 In diesen Fällen ist nicht die Vorschrift 32 des Beamtenversorgungsgesetzes, sondern diejenige des jeweiligen Landesbeamtengesetzes (in NW 91) sinngemäß anzuwenden. Da jedoch beide Vorschriften bis auf den Fall der Körperschäden fast identisch sind, gilt das unter 1.) Ausgeführte entsprechend. Der Unterschied besteht darin, dass i. S. des 32 des Beamtenversorgungsgesetzes von einem (Dienst)Unfall die Rede ist, während die landesrechtlichen Vorschriften von dem weitergehenden Begriff eines Schadenereignisses ausgehen. Wenn also eine Schiedsperson durch einen Verkehrsunfall keinen Körperschaden, sondern nur einen Sachschaden an ihrem Kraftfahrzeug erlitten hat, so ist ihr ebenfalls Ersatz zu gewähren. jedoch unter der Voraussetzung, dass für die Benutzung des Kraftfahrzeuges eine Genehmigung vorhanden sein muss. Das hierzu oben unter 1.) Ausgeführte ist zu beachten. Anders liegt allerdings der Fall, wenn die Schiedsperson einem Dritten einen Schaden zufügt und sie das Schadensereignis verursacht hat. Bei diesem von der Schiedsperson verursachten Drittschaden tritt nicht die Gemeinde, sondern das Land nach 12 Abs. 3 SchG/O ein; denn hier handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung und nicht um den Ersatz eines Sachschadens i. S. des 12 Abs. 1 SchG/O. Außer den im Gesetz ( 12 Abs. 2 SchG/O) und in der VV aufgeführten Fällen des Ersatzes von Sachschäden sind noch weitere Fälle denkbar, die ebenfalls zu den Sachkosten zählen, die die Gemeinde zu tragen hat. Beispielsweise ist der Schiedsperson auch dann Ersatz des Schadens zu leisten, der dadurch verursacht wird, dass eine (renitente) Partei Möbel im»privaten«amtsraum beschädigt oder zerstört hat. Allerdings gilt auch in diesem Falle der Grundsatz, dass zum einen Ersatz nur dann geleistet wird, soweit die Schiedsperson den Schaden nicht von dem Urheber des Schadens ersetzt bekommt. Ferner wird an besonders wertvollem Mobiliar nur der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art zugrunde gelegt. 3. Versicherungsschutz für im BDS ehrenamtlich Tätige Erleidet der für den BDS ehrenamtlich Tätige (auch in Ausübung eines amtlichen Handelns) egal ob durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis einen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/7

6 Sachschaden, so tritt im Gegensatz zu einem Personenschaden die Gemeinde nicht ein. In solch einem Schadensfalle hat die geschädigte Person den Sachschaden selbst zu tragen. Es empfiehlt sich deshalb, dass die im BDS ehren-amtlich Tätigen, in der Regel die regional und überregional vorhandenen Vorstandsmitglieder sich privat versichern lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass einige Versicherungsgesellschaften im Rahmen einer sog. verbundenen Hausratsversicherung nicht Haftpflichtversicherung und/oder Reisegepäckversicherung fast alle Sachschäden mit abdeckten. Da der o. a. Personenkreis größtenteils eine derartige Versicherung besitzt, braucht in diesem Falle keine zusätzliche Sachschaden-Versicherung abgeschlossen zu werden. Keineswegs erhalten die ehrenamtlich Tätigen Ersatz bei Sachschäden an ihren Kraftfahrzeugen. Hiergegen kann man sich nur schützen durch Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung evtl. mit Selbstkostenbeteiligung. Was die Erstattung des nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckten Betrages angeht, so besteht gegenüber dem BDS kein Rechtsanspruch. Im Übrigen gilt auch für die ehrenamtlich Tätigen, dass bei einem Schadensfall, den ein Dritter durch ihr Verschulden erlitten hat, nur eine private Haftpflichtversicherung eintritt. Derartige Schadensfälle dürften jedoch äußerst selten vorkommen. Fußnoten: 1 früher 539 RVO 2 = Schieds(amts)gesetze bzw. -ordnungen und Schiedsstellengesetze 3 Da in RhPf die Schiedspersonen Ehrenbeamte des Landes sind, ist somit nach 8 Abs. 1 Nr. 4 RhPfSchO das Land verpflichtet, Ersatz bei Sachschäden zu leisten. 4 Eine Dienstreise liegt vor, wenn sie außerhalb des Amtssitzes der Schiedsperson durchgeführt wird; dagegen ist von einem Dienstgang dann die Rede, wenn die Fahrt bzw. der Weg innerhalb des Amtssitzes der Schiedsperson stattfindet. 5 s. Fußnote 3) 6 Bln = VV Abs. 6; Hess u. Sch1H = VV 12.,1.5.; Nds = VV 1.7; NW = VV 1.6; Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/7

7 Thür = jeweils zu, 12 7 Brbg = VV Nr. 2 Buchst. a); Saar = VV 1.6; SAnh = VV 1.7 jeweils zu, 12 (in MeVo und Sachs sind noch keine VV erlassen worden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/7

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