Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2565. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze Artikel 1 (1) Dem am 15./28. Dezember 2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt. (2) 1 Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter liegen beim Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung Oldenburg - und bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Artikel 2 Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke gehen vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

3 Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S ) folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages. (2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über: Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen, Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und Flur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12. Artikel 2 In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S ). Artikel 3 (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden. (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Artikel 4 (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. (2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. 3

4 Hannover, den Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport Uwe Schünemann Düsseldorf, den Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Ingo Wolf 4

5 Anlage 1 5

6 Anlage 2 6

7 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Anlass, Ziel und Schwerpunkt des Gesetzes Das Gesetz sieht die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Niedersächsischen Landtages zum Staatsvertrag vor. Der dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Staatsvertrag vollzieht ein inhaltsgleiches Antragsbegehren der Stadt Preußisch Oldendorf (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein- Westfalen) und der Gemeinde Bad Essen (Landkreis Osnabrück), durch Änderung des Verlaufs der gemeinsamen Landesgrenze eine niedersächsische Fläche von qm dem Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuordnen. Die Änderung der Landesgrenze durch Staatsvertrag richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (GG Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli Dieses Gesetz sieht in Ausfüllung des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vor, dass Gebiete mit weniger als Einwohnern durch Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern ausgetauscht werden können. Durch Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 wurde die maßgebliche Einwohnerzahl auf erhöht; für die Anwendung des insoweit noch nicht angepassten Ausführungsgesetzes über das Verfahren kann dieses unbeachtlich bleiben, da das betroffene Gebiet unbewohnt ist. Der Staatsvertrag schließt an den Ersten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 8./15. Januar 1971 (Nds. GVBl. S. 248) sowie an den Zweiten Staatsvertrag über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 12./21. November 1997 (Nds. GVBl.1998 S. 74) an. Die im Zweiten Staatsvertrag vom 12./21. November 1997 geregelte Grenzänderung, welche vor allem auf nachdrücklichen Wunsch der Eigentümer im Grenzbereich, aber auch zur zweckmäßigeren und übersichtlicheren Grenzverlaufgestaltung erfolgte, bewirkte einen Gebietsgewinn für Niedersachsen in einer Flächengröße von gut 14,5 ha. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Bereich der Landesgrenze zwischen Nordrhein- Westfalen und Niedersachsen über viele Jahre ein Tanklager der Bundeswehr unterhalten. Ein Großteil der rund 35 ha großen Tanklagerfläche liegt auf dem Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf. Am westlichen Rand ragt eine Fläche von qm in das Gebiet der Gemeinde Bad Essen hinein. Auf dieser Fläche befinden sich Gleisanlagen, die zur Erschließung des Bundeswehrgeländes genutzt wurden und heute brachliegen. Nachdem die Bundeswehr die Nutzung des gesamten Gebietes bereits vor Jahren aufgegeben hat, plant die Stadt Preußisch Oldendorf, das Gelände einer gewerblichen Nutzung zuzuführen und beantragt, die Flächen aus der Gemarkung Dahlinghausen, Gemeinde Bad Essen, im Wege der Berichtigung der Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenze auf das Gebiet der Stadt Preußisch Oldendorf durch Staatsvertrag zu übertragen. Nach Darstellung der Gemeinde Bad Essen befinden sich die betroffenen Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Standortverwaltung Minden. Die Flächen können aus Sicht der Gemeinde Bad Essen isoliert keiner sinnvollen Nutzung zugeführt werden, zumal es aufgrund der bisherigen Nutzung nicht auszuschließen sei, dass das Gebiet mit Schadstoffen belegt ist. Die Stadt Preußisch Oldendorf plant, eine Teilfläche zur Größe von rund 25 ha einer gewerblichen Nutzung zuzuführen und möchte durch die Grenzänderung - insbesondere zur besseren Koordination der Grundstücksangelegenheiten - Planungssicherheit schaffen. Die Gemeinde Bad Essen begrüßt das Vorhaben ausdrücklich, da neue Arbeitsplätze auch niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen würden. 7

8 2. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Auswirkungen auf Familien Besondere Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Auswirkungen auf Familien sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. 3. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Im Anschluss an eine Grenzänderung ergibt sich erfahrungsgemäß weiterer Regelungs- und Umsetzungsbedarf (Austausch der für die Verwaltung notwendigen Vorgänge, Urkunden oder Unterlagen). Besondere Belastungen für den Landeshaushalt ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) sind hiermit nicht verbunden. 4. Beteiligungsverfahren Zu dem Gesetzentwurf sind die betroffenen Gebietskörperschaften angehört worden. Eine Ressortbeteiligung hat stattgefunden. Bedenken wurden nicht vorgetragen. Der Niedersächsische Landesrechnungshof ist unterrichtet worden. B. Besonderer Teil 1. Zum Zustimmungsgesetz: Zu Artikel 1: Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung der Zustimmung des Landtages. Der Staatsvertrag wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz veröffentlicht. In Absatz 2 werden diejenigen Stellen benannt, bei denen die Kartenblätter mit den Darstellungen der umgegliederten Gebietsteile zur Einsicht hinterlegt sind. Die Regelungen sind regionale Aufgaben. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme soll daher vor Ort verbleiben (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung Oldenburg - und örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörden). Zu Artikel 2: Die Regelung bestimmt die vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehenden Gebietsteile. 2. Zum Staatsvertrag: Zur Präambel: Die Präambel enthält die wesentlichen Motive zum Abschluss der staatsvertraglichen Vereinbarung. Zu Artikel 1: Absatz 1 bezeichnet den wesentlichen Inhalt des Staatsvertrages und weist auf die kartographische Anlage hin, die zu den Bestandteilen des Vertrages gehört. In Absatz 2 werden die betroffenen Flurstücke im Einzelnen bezeichnet. Insgesamt gehen von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen qm über. Umfang und genaue Lage der einzelnen Änderungen ergeben sich aus der Anlage zum Staatsvertrag, in der der Verlauf der neuen Grenze sichtbar wird. Zu Artikel 2: Artikel 2 nimmt Bezug auf die Regelung des 4 GG Artikel 29 Abs. 7 über den Übergang von Verwaltungsvermögen in den betroffenen Gebietsteilen. Nach Aussage der Stadt Bad Essen befindet sich in dem abzutretenden Gebiet kein Verwaltungsvermögen in Sinne des vor genannten Gesetzes. Ein dort eingerichtetes Bahngleis befindet sich im Bundeseigentum. 8

9 Zu Artikel 3: Im Anschluss an eine Grenzänderung ergibt sich erfahrungsgemäß weiterer Regelungs- und Umsetzungsbedarf. Dem sollen die Absicherungserklärungen zugunsten einer zeitnahen Umsetzung Rechnung tragen. Absatz 2 enthält die üblichen Regelungen über den Austausch der für die Verwaltung notwendigen Vorgänge, Urkunden oder Unterlagen. Zu Artikel 4: Die Ratifikationsbedürftigkeit ist die verfassungsrechtliche Konsequenz aus Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung und Artikel 66 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 trifft die für Staatsverträge übliche Regelung, die das In-Kraft- Treten vom Austausch der Ratifikationsurkunden abhängig macht. (Ausgegeben am ) 9

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