Bundes- und Landeskompetenzen im Bereich der Exekutive (Art. 30, 83 GG)

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1 es- und eskompetenzen im Bereich der Exekutive (Art. 30, 83 GG) Grundsatz: eskompetenz. Siehe näher: Art. 83 ff. GG (aber nicht für Kompetenzen des espräsidenten und der esregierung, diese folgen aus Art. 54 ff., 63 ff. GG.) Grundlage: Trennung der Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten; diese dürfen aber nicht über jene hinausgehen (Überschrift IV. Abschnitt). Dabei: o gegenständliche Begrenzung durch das GG: espolizei und Art. 87 Abs. 1 GG; o eskompetenz nur bei Annex- bzw. Sachzusammenhangsaufgaben: Schutz von esgebäuden durch BKA/espolizei; Bahnpolizei. Vollzug von esgesetzen => Länderzuständigkeit: Art. 30 GG Keine Übertragung von Aufgaben/Befugnissen auf esbehörden durch esgesetze (mit Bagatellvorbehalt). Folie 111

2 Die Ausführung der Gesetze Kompetenz Voraussetzung Behördeneinrichtung Verwaltungsvorschriften Weisungen Aufsicht Kosten esgesetze esgesetze esexekutive esexekutive von esrecht unzul. (Art. 104 a I, V GG) esexekutive als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG) Regelfall, soweit GG nichts anderes bestimmt (Art. 83 GG) (Art. 84 I GG) (im Einzelfall:, Art. 84 I GG) (Art. 84 II GG) (auf Ermächtigung:, Art. 84 II GG) (Art. 84 V GG) (, Art. 84 V GG) : Fachaufsicht : Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) (Art. 104 a I, V GG) esexekutive im Auftrag des es (Art. 85 GG) nur, wenn im GG ausdrücklich zugelassen (Art. 83 GG, s. etwa Art. 87 b II, c, d II, 89 II, 90 II) ( Art. 85 I GG) (im Einzelfall:, Art. 85 I GG) (Art. 85 II GG) (auf Ermächtigung:, Art. 85 II GG) (Art. 85 III GG) (Art. 85 IV GG) (Art. 104 a V GG) und (Art. 104 a II GG) esexekutive ( bundeseigene Verwaltung ) (Art. 86 GG) nur, wenn im GG ausdrücklich zugelassen, (Art. 83 GG, s. etwa Art. 87 I 2, II 87 b, 87 d, 89 II, 87 III) (Art. 86 S. 2 GG) (Art. 86 GG) (auf Ermächtigung:, Art. 86 GG) (Art. 104 a I, V GG) Folie 112

3 Einzelheiten der Art. 83 ff. GG Trennungsprinzip: Prinzip der getrennten Aufgabenwahrnehmung von und Ländern (aus demokratischer Legitimation/ Kontrolle). Trennung der Verwaltungshierarchien: Keine Vorordnung von esüber esbehörden, sofern nicht ausdrücklich grundgesetzlich zugelassen. Verbot der Mischverwaltung: gemeinsame bzw. über-/untergeordnete Wahrnehmung von Verwaltungskompetenzen durch und Länder.(s.a.a. Gemeinschaftsaufgaben, Art. 91a GG). Zusammenarbeits-/Unterstützungspflichten (Art. 35 GG). Sonderfall: eswehr (Art. 87a, b GG) o Nur zur Verteidigung (esgebiet; Nato-Gebiet; (P) Hindukusch) o Des Weiteren: Einsatz (BVerfG: militärische Ausrüstung, Mittel), nur soweit das GG es ausdrücklich zulässt. o BVerfG: Gesetzesvorbehalt (aus Wesentlichkeitslehre). Folie 113

4 Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG; 78 NRWLV) Unterscheidung: Staatsverwaltung Selbstverwaltung. Selbstverwaltung der Gemeinden/Gemeindeverbände für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft: Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen speziellen Bezug haben (BVerfGE 110, 370, 400) => hierbei besteht Universalität/Allzuständigkeit der Gemeinden, d.h.: o Gebietshoheit o Organisationshoheit o Rechtssetzungshoheit (durch GG bzw. Gesetze verliehen), s.a. Satzungen) o Personalhoheit o Planungshoheit o Finanzhoheit (s.a. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG) Folie 114

5 Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung Rahmen der Gesetze : dabei => Übermaßverbot beachten insb.: Verflechtung örtlicher und überörtlicher Angelegenheiten (Beispiel: Planung) Keine Bestandsgarantie der einzelnen Gemeinde, sondern nur von Gemeinden überhaupt (vor Neugliederung ist eine Beteiligung/Anhörung der betroffenen Körperschaften durchzuführen). Aber: Keine Übertragung von Aufgaben an Gemeinden durch esgesetze (Art. 84 Abs. 1 S. 7; 85 Abs. 1 S. 2 GG). Einzelfälle: o Warnung vor Sekten (BayVfGH, 50, 219, 225) o Werbeverbot für Alkohol/Tabak (BWVGH, NVwZ 1993, 905) o wirtschaftliche Betätigung (str.; bejahend wohl BVerwG, NVwZ 2000, 675 f.) o Anbieten von Telekommunikationsleistungen (zulässig, s. Art. 87 f. GG; 68 Abs. 4 TKG). Folie 115

6 Der öffentliche Dienst (Art. 33 GG) Weiter Begriff: Alle Dienstposten bei, Ländern und sonstigen Hoheitsträgern (auch: Angestellte, Arbeiter, Richter), sofern sie öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen (nicht privatrechtliche Trabanten der öffentlichen Verwaltung, wie etwa öffentliche Unternehmen), seien sie haupt-, neben- oder ehrenamtlich. Gleicher Zugang (Art. 33 Abs. 2 GG): setzt ein sachgerechtes Auswahlverfahren voraussetzt. Grenzen => Gleichstellung (Art. 3 Abs. 2 GG); Förderung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 GG), aber: Abwägung (sofern im Einzelfall kein mindestens gleichwertiger Belang überwiegt) Funktionsvorbehalt für Beamte i.e.s. bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) => nur Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Militär. Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wie etwa: o Lebenszeitprinzip o Alimentationsprinzip o Versorgung o Fürsorgepflicht Folie 116

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