Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

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1 Die Verwendung von Gattungsbegriffen mit der Konsequenz der Monopolisierung für einen einzelnen Branchenvertreter 2 Vortragender: INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHES UND INTERNATIONALES UNTERNRHMENS- UND WIRTSCHAFTSRECHT

2 Gattungsbegriffe als Unternehmenskennzeichen? 11 Gattungsbegriffe als Unternehmenskennzeichen? 12 Eigenschaften der Firma 18 UGB. (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. 4 MaSchG. (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die [ ] 3. keine Unterscheidungskraft haben; 4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können; 5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind; [ ] 2

3 Unternehmenskennzeichen als Gattungsbegriffe? 13 Domains als Unternehmenskennzeichen 14 Entwicklung vom Unternehmenskennzeichen zum Gattungsbegriff Walkman memory Judikatur ortig.at (4 Ob 320/99h) bundesheer.at (4 Ob 209/01s) rechnungshof.com (4 Ob 39/01s) graz2003.at (4 Ob 246/01g) adnet.at I + II (4 Ob 106/01v 4 Ob 47/03w) Klägerin: K**** GmbH Vertrieb von Parkettböden in Deutschland, Österreich, der Schweiz und 27 anderen Ländern (seit 1997) Steirer Parkett, das Original (als Wortbildmarke seit eingetragen) steirerparkett.at (seit 1997) Beklagte: W**** GmbH & Co KG Vertrieb von Parkettböden steirerparkett.ch (seit 2000) 15 Der Beklagten war bekannt, dass die Klägerin unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden vertreibt und dass dafür die Domain steirerparkett.at registriert wurde. Bei Aufruf der Domains der Beklagten wird man sofort auf die unter weitzerparkett.at aufrufbare Website weitergeleitet. Klägerin forderte die Beklagte vergeblich auf diese Domains nicht mehr zu nutzen. 16 Die Klägerin begehrt, dem Beklagten die Verwendung der Domains zu verbieten. Die Wortbildmarke sei prioritätsälter als beide Domains. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Die Beklagte handelte in Schädigungs- und Behinderungsabsicht sittenwidriges Domain Grabbing ( 1 UWG) Nutzung der Domains verstoße gegen 2 UWG (Irreführung). 17 Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Beklagte habe mit Wissen der Klägerin deren Parkettböden vertrieben und beide Domains verwendet. Steirer Parkett sei beschreibend und daher nicht schutzfähig. Der Hinweis auf ihrer Website stelle klar, dass nur Produkte für den deutschen und Schweizer Markt angeboten würden. 18 3

4 Erstgericht (LG Graz , GZ 43 Cg 69/04g) verbot der Beklagten die Domains zu verwenden. Gebrauch verletze Markenrechte (unabhängig von der TLD). Jede im Ausland registrierte Domain könne auch im Inland aufgerufen werden und werde somit im Inland gebraucht. Durch die Weiterleitung auf weitzerparkett.at entstehe der falsche Eindruck eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs. 19 Rekursgericht (OLG Graz , GZ 6 R 268/04k) bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Steirer sei für sich allein als geografischer Hinweis nicht schutzfähig. Für Parkett bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis. Die Wortverbindung Steirer Parkett wird im üblichen Sprachgebrauch nicht zur Bezeichnung oder Beschreibung von Parkettböden verwendet. schutzfähig Beklagte handelte in Behinderungsabsicht. 20 OGH Eine Verbindung von für sich allein nicht schutzfähigen Wörtern kann Kennzeichnungskraft nur erlangen, wenn eine eigenartige sprachliche Neubildung vorliegt, die geeignet ist, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Neuschöpfung, muss aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit mehr als die Summe ihrer Teile sein. Steirer Parkett ist keine eigenartige sprachliche Neubildung. 21 OGH Weder die Bedeutung des Wortes Steirer noch die Bedeutung des Wortes Parkett ändert sich bei Zusammenführung beider Begriffe. Verkehrsgeltung wurde nicht behauptet. Gleiches gilt für den Namensschutz. Dass es der Beklagten an einem nachvollziehbaren Eigeninteresse mangle, habe die Klägerin nicht bescheinigt. Der Sicherungsantrag wurde abgewiesen Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung Verband der Mitwohnzentralen e.v. zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Der Beklagte ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.v. organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte unter dem Domain-Namen auf. Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, ohne unterscheidungskräftigen Zusatz unter dem Domain-Namen Mitwohnzentrale.de im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Die Verwendung des Gattungsbegriffes Mitwohnzentrale als Domain-Bezeichnung führe zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Weiters liege in der Verwendung der Bezeichnung Mitwohnzentrale.de auch eine irreführende Alleinstellungswerbung. 4

5 25 26 Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung. An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es schon deshalb, weil es dem Kläger unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.b..com ) oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.b. mit dem Plural Mitwohnzentralen ) unter derselben First-Level- Domain registrieren zu lassen. LG Hamburg: hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. OLG Hamburg: bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. BGH: Zwar ist allgemein anerkannt, dass wegen des vom Berufungsgericht festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet- Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann. Doch kann ein Disclaimer auf der Homepage die Irreführungsgefahr über die Alleinstellungswerbung beseitigen. Der Internet-Nutzer bedarf nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe BGH: Auszugehen ist vom Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Die Parallele zur Fallgruppe des unlautreren Abfangens potentieller Kunden des Mitbewerbers besteht nicht. Es geht nicht um das Ablenken von Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung besteht nicht. Es gibt keine Beschränkung der Registrierbarkeit von Gattungsbegriffen. Die Mitbewerber sind allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Für die Lösung einer Teilhabe Dritter an generischen Domains (Portallösung) fehlt es an einer Rechtsgrundlage. immobilienring.at OGH , 4 Ob 316/00z Der klagenden Immobilienring G & H OHG kommt weder aufgrund ihrer Firma noch aufgrund ihrer Wortbildmarke ( Immobilienring in Blockschrift innerhalb zweier konzentrischer Kreise) der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain immobilienring.at gegenüber der Mitbewerberin Immobilienservice E GmbH zu. Immobilienring ist für sich allein mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig Übertragungsanspruch? omega.at (4 Ob 226/04w) Das Übertragungsbegehren wird abgewiesen. rechtsanwälte.at (4 Ob 165/05a) Der Übertragungsanspruch scheitert daran, dass die klagende Partei die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch nicht behauptet hat. delikomat.at (4 Ob 42/04m) Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungswesentlich, weil eine Entscheidung im Verfahren vor der WIPO dem Kläger nicht nur einen Titel auf Übertragung der Domain verschafft, sondern gleichzeitig auch dessen Erfüllung sichergestellt ist. WIPO Das im Auftrag der World Intellectual Property Organisation (WIPO) von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" (ICANN) ausgearbeitete Streitbeilegungsverfahren ist ein speziell für Domain- Namenskonflikte konzipiertes Verwaltungsverfahren, dem sich der Domaininhaber bereits bei Registrierung der Domain in den USA unterwirft. Klägerin: Beklagter: Powerfoods H. Petutschnig VertriebsgmbH (im Firmenbuch eingetragen seit ) Entwicklung, Erzeugung, Abfüllung von Energydrinks in Aludosen und Abfüllung von Wellnessgetränken und Bier (seit 2003 registriert) Andreas W***** ua Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln in Tabletten- und Pulverform (seit 2002 registriert) 5

6 31 32 Die Klägerin begehrt, dem Beklagten die Verwendung von powerfood.at als Domainname im World Wide Web zu verbieten. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Der Name Powerfoods sei als Handelsname bzw Firmenschlagwort gem 43 ABGB geschützt, der Beklagte also 9 UWG und 1 UWG verletze. Der Beklagte beute den guten Ruf der Klägerin aus. Es entstehe der unrichtige Eindruck ideeller und/oder wirtschaftlicher Verbindungen. Es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin Kunden verliere. Die Klägerin habe für ihren Firmennamen Verkehrsgeltung erreicht. Der Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Powerfood habe keine Verkehrsgeltung erreicht. Die beiden Domainnamen seien nicht verwechselbar ähnlich. Der Beklagte habe seine Domain vor der der Klägerin registrieren lassen. Erkundigungen bei der Vergabestelle und beim Patentamt (nicht beim Firmenbuchgericht) ergaben keine Treffer für powerfood. Die Klägerin war dem Beklagten bei Registrierung seiner Domain völlig unbekannt. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis Erstgericht (LG Graz , GZ 10 Cg 23/04z) wies den Sicherungsantrag ab. powerfoods habe keine Kennzeichnungskraft. Das der englischen Sprache, leicht abgewandelte Wort sei die allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung für Sportnahrung, sodass an dem Begriff ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehe. Dem Firmenbestandteil der Klägerin fehle für einen Namens- bzw Kennzeichenschutz nach 9 Abs 1 UWG die erforderliche Unterscheidungskraft. Verkehrsgeltung ( 9 Abs 3 UWG) liege nicht vor. Mangels verwerflicher Absichten kein Verstoß gegen 1 UWG. Keine Gefahrenbescheinigung ( 43 ABGB) durch die Klägerin keine EV. Rekursgericht (OLG Graz , GZ 6 R 214/04v) bestätigte die Entscheidung. Der Sinngehalt von powerfoods und powerfood ist gleich. powerfoods bzw powerfood ist die allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung für Sportnahrung. Damit bestehe ein allgemeines Freihaltebedürfnis, da die deutsche Bedeutung (Kraftnahrung) weiten Teilen der Bevölkerung bekannt sei. Es fehle an Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung. Bei der Verwechslungsgefahr komme es auch auf den Inhalt der Website an. Umstände, die den Gebrauch/die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen, seien nicht gegeben OGH Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit verstanden werden. Ob einer Fremdsprache entnommene Begriffe Kennzeichnungskraft besitzen, hängt von ihrer Verbreitung im Inland ab. Die englische Sprache kennt weder - foods, - powerfood noch - power food. Powerfood ist auch im deutschen Sprachraum kein gebräuchliches Fremdwort. OGH powerfoods ist daher eine sprachliche Neuschöpfung. Das grammatikalisch falsche foods ändert nichts am Sinngehalt. Sinngehalt: Nahrung, die Kraft verleiht. oder Kraftnahrung. Für ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand der Klägerin, ist powerfoods nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig. Ein unterscheidungskräftiges Firmenschlagwort ist als besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt ( 9 Abs 1 UWG). 6

7 37 38 Online wie Offline? OGH Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Unterschied zwischen powerfoods und powerfood fällt nur bei besonderer Aufmerksamkeit auf. Die große Ähnlichkeit wiegt den größeren Abstand auf, der zwischen dem Unternehmensgegenstand der Streitteile besteht. Durch die Fast-Identität der Zeichen besteht die Gefahr, dass in Wahrheit nicht bestehende Beziehungen zwischen den Unternehmen angenommen werden. Die Rechte der Klägerin am Zeichen powerfoods sind prioritätsälter als die Rechte des Beklagten an powerfood.at. pro-solution.at, onlaw.at: Im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelte Grundsätze zur Verwechslungsgefahr sind auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen. Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann gegen den Verletzer vorgehen, wenn die Domain einen so geringen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht. Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung eines Domain-Namens oder zwischen mehreren Domain-Namen heranzuziehen. Kritik: Gesetzmäßigkeitsprüfung 39 Markenregistrierung Domainregistrierung Ausnahme: fpo.at Lösungsvorschläge 7

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