Neue Regelungen zum Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2017
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- Eike Kohl
- vor 6 Jahren
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1 Neue Regelungen zum Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2017 Änderungen im privaten Bereich 1. Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu 3 Jahre Künftig wird die Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich sein. Bisher konnte eine Befreiung bzw. eine Ermäßigung grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt werden. Nach der Neuregelung gilt: Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, kann ihnen die Befreiung/Ermäßigung für den Gültigkeitszeitraum dieser Nachweise bewilligt werden, und zwar in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Antragstellung. Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung für befreiungs- bzw. ermäßigungswürdige Bürgerinnen und Bürger da und minimiert Verwaltungsaufwand auf Seiten des Antragsstellers sowie des Beitragsservice. 2. Verlängerung der Befreiungs- und Ermäßigungszeiträume in die Zukunft Bürgerinnen und Bürger, die bereits seit mindestens zwei Jahren aus demselben Grund vom Rundfunkbeitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten künftig eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folgeantrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Bisher sind die Rundfunkanstalten strikt an die Befreiungszeiträume gebunden die ihnen seitens des Antragsstellers nachgewiesen werden können. Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratieaufwands sowohl beim Beitragsservice als auch für die Bürgerinnen und Bürger.
2 3. Eine Kopie des Leistungsbescheids reicht als Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers nachzuweisen. Künftig reicht eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises aus. Bisher muss der Antragsteller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgründe Originaldokumente oder beglaubigte Kopien beilegen. Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungsverfahren bürgerfreundlicher ausgestaltet und die Kosten für den Rückversand der Dokumente können eingespart werden. 4. Die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich auf volljährige Kinder des Antragsstellenden, die in der gemeinsamen Wohnung leben Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt künftig auch für Kinder des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Aktuell gilt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antragsteller und den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner. Volljährige, in der Wohnung lebende Kinder wiederum sind beitragspflichtig, so dass eines der volljährigen Kinder zur Zahlung des Beitrags für die Wohnung herangezogen wird. Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben. Diese Kinder verfügen im Regelfall noch nicht über eigenes Einkommen. Für ihren Unterhalt kommen daher regelmäßig die Eltern auf, deren eigene Befreiung bzw. Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag durch die volle Rundfunkbeitragspflicht des volljährigen Kindes ansonsten letztlich wieder aufgehoben würde.
3 5. Erweiterung der Liste der beitragsbefreiten Raumeinheiten um Zimmer in Altenund Pflegeheimen, Hospizen sowie Wohnheimen für Menschen mit Behinderung Die Liste der Raumeinheiten, die vom Rundfunkbeitrag ausgenommen sind, wird erweitert. Künftig beitragsfrei sind zudem Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Aktuell ist die Liste der beitragsbefreiten Gemeinschaftsunterkünfte eng begrenzt und etwa auf Kasernen oder Asylbewerberunterkünfte reduziert. Auch wenn die Regelungen schon jetzt der gängigen Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten entsprechen, schafft die nun erfolgte Anpassung der Regelungen Rechtssicherheit.
4 Änderungen im gewerblichen Bereich 1. Einführung eines Wahlrechts zur Berechnung der Veranlagung einer Betriebsstätte Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können künftig wählen, ob sie bei der Veranlagung einer Betriebsstätte die Beschäftigten nach Köpfen berechnen oder eine sogenannte Vollzeitäquivalente bilden. Das Wahlrecht ersetzt die bisherige starre Zählweise nach sozialversicherungspflichtigen beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hiervon profitieren Unternehmen mit vielen Teilzeitkräften, da sie diese nun zu Vollzeitäquivalenten zusammenfassen können. Aufgrund des Wahlrechts sind Unternehmen nicht verpflichtet, Vollzeitäquivalente zu bilden. Sie können ihre Beschäftigtenzahl weiterhin nach Köpfen berechnen, wenn die Bildung von Vollzeitäquivalenten keine Auswirkungen auf die Höhe ihrer Beitragspflicht hätte. Hierdurch wird vor allem der Verwaltungsaufwand bei Kleinunternehmen, die bereits in der untersten Staffel veranlagt sind, gering gehalten. 2. Reduzierung der Veranlagung privilegierter Einrichtungen auf ein Drittel Privilegierte Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden entlastet, indem ihre Beitragspflicht auf einen Drittelbeitrag reduziert wird. Bisher: Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rundfunkbeitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat. Insbesondere kleine, gemeinnützige und nach dem früheren Rundfunkfinanzierungssystem nicht gebührenpflichtiger Einrichtungen werden künftig geringer belastet.
5 Änderungen zum Thema Datenschutz 1. Verankerung der Möglichkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen für Beitragszahler bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt Bei Fragen zum Schutz der eignen Daten können sich Bürgerinnen und Bürger an die zuständige Rundfunkanstalt wenden. Diese teilt dem Beitragszahler auf Anfrage mit, woher die ihr vorliegenden Daten des Beitragszahlers stammen. Mit der Ergänzung des Auskunftsrechts für Bürgerinnen und Bürger wird das ohnehin bereits hohe Datenschutzniveau, auf welchem die Arbeit des Beitragsservice basiert, weiter angehoben. 2. Durchführung eines weiteren Meldedatenabgleichs im Jahr 2018 Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes im privaten Bereich wird im Jahr wie bereits im Jahr ein vollständiger Meldedatenabgleich durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln dem Beitragsservice dazu die Meldedaten aller volljährigen Bürgerinnen und Bürger. Der Beitragsservice gleicht diese in der Folge mit seinem Bestand an Beitragskonten ab, um die Beitragspflicht zu klären. Im Gegenzug dürfen die Rundfunkanstalten bis zum Dezember 2020 keine privaten Adressendaten ankaufen und müssen auf ihr Recht der sogenannten Vermieterauskunft ( 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV) verzichten. Der Meldedatenabgleich trägt entscheidend zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und zur Stabilisierung der Beitragseinnahmen bei. Er wird nach seiner Durchführung durch die Länder evaluiert.
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