KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. :
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1 Mandantenbrief April 2009 KEIL, DRESCHER & MUSKAT S t e u e r b e r a t u n g s k a n z l e i T e l. : w w w. s t e u e r b e r a t e r - l a h n a u. d e Steuertermine: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine Mai 2009: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge April 2009: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für April ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der
2 Inhalt Seite 1. Alle Steuerpflichtigen: Einzelheiten zur neuen Kfz-Steuer 2 2. Alle Steuerpflichtigen: Krankengeld erhöht Steuerlast 3 3. Arbeitnehmer: Tausch der Familienwohnung bei doppelter Haushaltsführung 4 4. Arbeitnehmer: Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten 4 5. Arbeitnehmer: Musterverfahren zum häuslichen Arbeitszimmer beim BFH 5 6. Eltern: Geldzuwendungen an das Kind bringen Kindergeld in Gefahr 6 7. Eltern: Kindergeld bei Au-pair-Tätigkeiten der Kinder 7 8. Eltern: Traineeprogramme schließen Kindergeld nicht aus 7 9. Eltern: Kinder müssen für das Kindergeld arbeitsuchend gemeldet sein Kapitalanleger: Kontrollmitteilungen im Rahmen des Bankgeheimnisses 9 1. Alle Steuerpflichtigen: Einzelheiten zur neuen Kfz-Steuer Die Neuregelung der Kfz-Steuer hat das Gesetzgebungsverfahren passiert. Damit wird zum die Kfz-Steuer umgestellt. Die Neuregelung, wonach sich die Steuer nicht mehr nur nach dem Hubraum eines Fahrzeugs bemisst, sondern vor allem der Schadstoffausstoß entscheidend ist, gilt für Neufahrzeuge, die ab dem zum ersten Mal zugelassen werden. Für ältere Autos bleibt vorerst alles beim Alten, ab 2013 ist eine Einbeziehung der Altfahrzeuge in die Neuregelung geplant. Hier die Einzelheiten der Neuregelung: Einführung eines CO2-Freibetrages: Eine Basismenge vom CO2-Ausstoß bleibt steuerfrei. Bis zum Jahr 2011 sind dies 120 Gramm, für die Jahre 2012 und Gramm und ab Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer. Es wird ein linearer Steuertarif eingeführt, der jedes über die o.g. Basismenge hinausgehende Gramm pro Kilometer gleich belastet. Hier fallen 2 EUR je Gramm pro Kilometer an. Der Hubraum eines Kfz wird mit einem sog. Steuer-Sockelbetrag mit zwei EUR je angefangene 100 Kubikzentimeter berücksichtigt. Bei Dieselfahrzeugen beträgt der Sockelbetrag 9,50 EUR je angefangene 100 Kubikzentimeter. Diesel-Fahrzeuge der Euro-6-Norm erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz- Steuerbefreiung von 150 EUR. Für PKW, die zwischen dem und dem erstmals zugelassen wurden bzw. werden, wird ein Steuervergleich durchgeführt. Denn mit dem Konjunkturpaket I wird der Erwerb von Neufahrzeugen bereits durch eine befristete Steuerfreistellung gefördert (vgl. 2. Beitrag der Januar-Ausgabe des Mandantenbriefs): Danach bleiben Fahrzeuge (Benziner und Diesel) unabhängig von der Schadstoffklasse ein Jahr steuerfrei. Euro-5 und Euro-6- Fahrzeuge (Benziner und Diesel) mit Erstzulassung zwischen dem und dem sind maximal zwei Jahre von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet Seite 2
3 spätestens am Nach Ablauf der Steuerfreistellung wird verglichen, welche Kfz- Steuerregelung ( alte oder neue Kfz-Steuer) günstiger ist. 2. Alle Steuerpflichtigen: Krankengeld erhöht Steuerlast Bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen werden dem sog. Progressionsvorbehalt unterworfen. Dadurch werden die an sich steuerfreien Leistungen selbst zwar nicht steuerpflichtig. Der Progressionsvorbehalt bewirkt jedoch, dass sich die Steuerbelastung auf die übrigen Einkünfte erhöht, weil die steuerfreien Leistungen bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen. Mit Urteil vom (Az: X R 53/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, dass die Einbeziehung des Krankengeldes aus einer gesetzlichen Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn auf der anderen Seite Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung hierbei unberücksichtigt bleibt. Im Streitall hatte sich die Witwe eines selbstständigen Schornsteinfegers mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt gewandt. Das Krankengeld hatte dieser von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezogen, bei der er freiwillig versichert war. Nach Meinung der Witwe dürfe der Progressionsvorbehalt nicht für das Krankengeld, das ein freiwillig Versicherter von der gesetzlichen Krankenkasse erhält, gelten, da bei freiwilliger Versicherung kein Unterschied zu dem Krankengeld bestehe, das ein privat Versicherter von seiner Krankenversicherung bezieht. Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass das von einer gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld immer in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bezieher des Krankengeldes pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist. Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen und nicht auch das Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz. Denn der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen differenzieren dürfen. Für gesetzlich Krankenversicherte gelte das Sozialgesetzbuch, das unter anderem auf dem Prinzip des sozialen Ausgleichs beruhe. Insofern verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber Krankenversicherte mit einem privaten Versicherungsverhältnis steuerlich anders behandelt. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, werden des Öfteren in steuerlichen Diskussionen bemüht. Das Urteil des BFH macht deutlich, dass schwer vorhersehbar ist, in welchen Fällen man mit solchen Argumenten Erfolg haben kann. Seite 3
4 3. Arbeitnehmer: Tausch der Familienwohnung bei doppelter Haushaltsführung Berufliche Mobilität wird allerorts groß geschrieben. Nun kommt ein höchstrichterliches Urteil, das diese Forderung unterstreicht. Hintergrund ist die Situation, dass Eheleute im Zeitpunkt der Hochzeit an verschiedenen Orten berufstätig sind und dort jeweils eine eigene Wohnung unterhalten. Ab der Hochzeit kann dann einer der beiden die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuermindernd absetzen. Voraussetzung: Anlässlich der Heirat muss eine der Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung mit dem beiderseitigen Lebensmittelpunkt bestimmt werden. Streitbefangen war in diesem Zusammenhang bisher, was passiert, wenn später die Wohnung der doppelten Haushaltsführung zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt erklärt wird und die vorherige Familienwohnung als Wohnung der doppelte Haushaltsführung behandelt werden soll ( Tausch der Wohnungen ). Nach Meinung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein können in einem solchen Fall keine Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung zur Steuerminderung angesetzt werden, weil hier der Lebensmittelpunkt ohne eine Änderung der Beschäftigungsverhältnisse der Ehegatten verlegt wurde, es somit an einer beruflichen Veranlassung der Verlegung des Familienwohnsitzes fehle (Urteil vom , Az: 5 K 29/06). Mit dieser Auffassung ist nun dank einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom (Az: VI R 10/07) Schluss. Die Richter stellen unmissverständlich klar, dass auch in einem solchen Fall Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können. Durch die Verlegung der gemeinsamen Familienwohnung allein werde nämlich die doppelte Haushaltsführung nicht beendet. Entscheidend sei lediglich, dass die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit eines Ehegatten veranlasst ist. Da die Finanzämter in der Vergangenheit nicht entsprechend der nun abgeurteilten Meinung des Bundesfinanzhofes vorgegangen sind, sollte in einschlägigen Sachverhalten geprüft werden, ob der Bescheid, mit dem die doppelte Haushaltsführung erstmalig abgelehnt wurde, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung auch nach der Verlegung des gemeinsamen Lebensmittelpunktes geltend gemacht werden. Scheidet aus verfahrensrechtlicher Sicht die Änderung des Bescheides aus, können die Werbungskosten spätestens ab dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. 4. Arbeitnehmer: Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten Berufstätige können Kosten für Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten ab dem ersten Kilometer in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom (Az: VI R 39/07) entschieden. Damit gibt der BFH seine frühere Rechtsprechung auf, wonach für Entfernungen von bis zu 30 Kilometern bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur die Entfernungspauschale (also nur die Strecke für einen Weg) angesetzt werden konnte. Seite 4
5 Im Streitfall war der Kläger auf wechselnden Tätigkeitsstätten, die zum Teil weniger als 30 Kilometer von seiner Wohnung entfernt lagen, eingesetzt. Die Fahrten dorthin unternahm er mit seinem eigenen PKW. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Werbungskosten für die Strecken unter 30 Kilometern lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für den einfachen Weg. Der Kläger wollte dagegen die tatsächlichen Kosten berücksichtigt wissen und bekam vor dem BFH Recht: Aufgrund der neueren Gesetzeslage und Rechtsprechung müssten Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung ab dem ersten Kilometer mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Einer Beschränkung auf eine Kilometerpauschale von derzeit 30 Cent für die einfache Entfernung unterlägen nur Arbeitnehmer, die an einer Arbeitsstätte tätig seien. Bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten könne diese Beschränkung nicht angewendet werden. Denn solche Einsatzstellen seien - anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte - nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer könne sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Insbesondere Bau- und Leiharbeiter können von der neuen Rechtsprechung profitieren. Es kann sich daher lohnen, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der Veranlagungszeiträume 2007 oder der Vorjahre dahingehend zu prüfen, ob das Finanzamt die volle Kilometerzahl berücksichtigt hat. 5. Arbeitnehmer: Musterverfahren zum häuslichen Arbeitszimmer beim BFH Seit dem sind Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass insbesondere Lehrer, Professoren, Richter, Journalisten oder Nebenjobber die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr von der Steuer absetzen können. Viele Betroffene haben gegen diese Regelung geklagt (vgl. auch 2. Beitrag des Mandantenbriefs Februar 2008). Das FG Rheinland-Pfalz hat nun eine Entscheidung getroffen. Das Gericht wies die Klage eines Lehrerehepaares mit Urteil vom (Az: 3 K 1132/07) ab. Nach Auffassung der Richter hält sich die Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums und sei demgemäß verfassungsgemäß. So viel zur schlechten Nachricht. Dennoch können Betroffene weiter hoffen. Denn das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist hier unter dem Aktenzeichen VI R 13/09 anhängig. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige Musterverfahren das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. Da die Rechtsfrage nun vor einem obersten deutschen Gericht anhängig ist, haben Sie im Rahmen Ihres eigenen Einspruchs kraft Gesetzes Anspruch auf Verfahrensruhe und können - ohne selbst klagen zu müssen - den Ausgang des Musterverfahrens abwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Verlauf des Verfahrens informieren. Seite 5
6 6. Eltern: Geldzuwendungen an das Kind bringen Kindergeld in Gefahr Nach wie vor herrscht viel Streit rund um das Kindergeld, weshalb das Thema auch immer wieder an dieser Stelle angesprochen werden muss. Ein neuer Streit ist mittlerweile erstinstanzlich entschieden worden. Es geht dabei um die Frage, ob Geldschenkungen an Kinder zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen können oder nicht. Die Antwort vorweggenommen: Es kommt darauf an! Eltern, deren volljährige Kinder sich in Berufsausbildung befinden, sind nur dann kindergeldberechtigt (bzw. können den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen), wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von EUR nicht überschreiten. Das eigene Vermögen des Kindes ist bei der Prüfung, ob den Eltern Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zusteht, nach geltendem Recht nicht relevant, denn dazu fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wie man sie beispielsweise aus dem Bereich der außergewöhnlichen Belastungen kennt. Fraglich ist jedoch, wie Geldzuwendungen zu behandeln sind, die nicht vonseiten der Eltern, also den Unterhaltsverpflichteten, zugewendet werden. Paradebeispiel für diesen Sachverhalt sind Geldschenkungen der Großeltern an ihre Enkel. Mit Sicherheit kann festgehalten werden, dass hierin keine Einkünfte zu sehen sind. Aber wiederkehrende oder auch einmalige Geldschenkungen sind in bestimmten Fällen als Bezüge zu erfassen und damit auch bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen. Die drei wichtigsten Worte im vorhergehenden Satz sind dabei die Worte in bestimmten Fällen. Schenkungen sind dann nicht als Bezüge zu erfassen, wenn das Geld zur Kapitalanlage oder zum Vermögensaufbau gedacht ist und die Schenkungen damit nicht zur Entlastung der elterlichen Unterhaltsleistungen beitragen. Dies hatte schon seinerzeit der Bundesfinanzhof (Az: VIII R 21/02) in einem unmissverständlichen Leitsatz klargestellt: Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag ( ) übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, hat vor einiger Zeit das Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom (Az: 10 K 2984/07) konkretisiert. Danach kann davon ausgegangen werden, dass Schenkungen zur Kapitalanlage bestimmt sind, wenn anhand der Art des zugewendeten Gegenstandes darauf zu schließen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Wertpapiere, Immobilien, Münzsammlungen oder Ähnliches verschenkt werden. Zum anderen kann auch eine Zweckbestimmung des Schenkers darauf hindeuten, wofür die Zuwendung bestimmt sein soll. Also aufgepasst: Sofern keine Zweckbestimmung vorhanden ist, kann und wird das Finanzamt davon ausgehen, dass das geschenkte Geld für (schnöde) Konsumzwecke, also schlicht zum Verbrauch zugewendet wurde. In diesem Fall ist in dem Schenkungsbetrag ein auf den Grenzbetrag zum Kindergeld anzurechnender Bezug zu sehen. Bei Geldschenkungen kann es daher ratsam sein, eine Zweckbestimmung zu formulieren. Konkret könnte darauf hingewiesen werden, dass das Geld zum Vermögensaufbau bestimmt ist. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Geldschenkung eventuell um einen anzurechnenden Bezug handelt, kommt es insbesondere auf das Jahr der Schenkung an. Wie in späteren Jahren Seite 6
7 tatsächlich damit verfahren wird, sollte eigentlich für die Beurteilung der Schenkung im Zusammenhang mit dem Kindergeld unbeachtlich sein. 7. Eltern: Kindergeld bei Au-pair-Tätigkeiten der Kinder Wenn die Schule vorbei ist, streben zahlreiche Kinder ins Ausland und nehmen dort eine Aupair-Anstellung an. Fraglich ist, was mit dem Kindergeldanspruch der Eltern geschieht. Eigentlich ist die Antwort einfach, denn im Grunde kommt es darauf an, ob in der Au-pair- Tätigkeit des Kindes eine Berufsausbildung gesehen werden kann oder nicht. Liegt eine Berufsausbildung vor, erhalten die Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Kann die Au-pair-Tätigkeit nicht als Berufsausbildung gewertet werden, bleibt der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf den Kinderfreibetrag auf der Strecke. Bereits mit Urteil vom (Az: VI R 33/98) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn der begleitende Sprachunterricht mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche erreicht. Daneben bestehen zwar noch weitere Möglichkeiten für die Anerkennung als Berufsausbildung, so beispielsweise, wenn der absolvierte Auslandsaufenthalt in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Dem Grundsatz nach ist jedoch die Zehn-Stunden-Grenze entscheidend. Hinweis: Derzeit sind zwei Verfahren vor dem BFH anhängig, in denen das Kindergeld erstritten werden soll, obwohl der Sprachunterricht des Kindes im Ausland weniger als zehn Unterrichtsstunden pro Woche betragen hat. Im ersten Verfahren (Az: III R 58/08) wird Kindergeld beansprucht, weil zwar die wöchentlichen Unterrichtsstunden weniger als zehn betragen haben, mit der Erledigung von Hausaufgaben und zusätzlichen Übungen die Zehn-Stunden- Grenze jedoch überschritten wurde. Im zweiten Verfahren (Az: III 59/08) wurden die zehn Wochenstunden auch nicht eingehalten, jedoch wird hier argumentiert, dass der Aufenthalt im Ausland für die spätere Studienvergabe förderlich gewesen sei und daher auch der Au-pair-Aufenthalt zur Berufsausbildung zählen müsse. In ähnlich gelagerten Fällen sollte daher die Kindergeldfestsetzung offengehalten werden, um von eventuell positiven Urteilen in der Zukunft zu profitieren. Einmal wieder sind also der Einspruch und der Antrag auf Verfahrensruhe nötig. 8. Eltern: Traineeprogramme schließen Kindergeld nicht aus Unter dem neudeutschen Wort Trainee versteht man einen Universitätsabsolventen, der in einem Unternehmen auf die spätere praktische Tätigkeit vorbereitet wird. Im Bezug auf den Kindergeldanspruch bzw. den Anspruch auf den Kinderfreibetrag ist nun fraglich, ob es sich bei einem Traineeprogramm noch um eine Berufsausbildung handelt oder ob diese bereits beendet ist und daher der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag entfällt. Bisher galt, dass allenfalls Traineeprogramme, die noch während der Studienzeit absolviert werden, unschädlich waren. Alle anderen Tätigkeiten im Rahmen von Trainee, also der Seite 7
8 normale Einsatz nach Abschluss des Studiums, wurden nicht mehr als Berufsausbildung gewertet. Aktuell hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom (Az: 4 K 4113/07 Kg) entschieden, dass auch nach Abschluss der Universität ein Traineeprogramm noch zur Berufsausbildung zählen kann. Die denklogische Meinung der Richter: Nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten fällt unter eine Berufsausbildung. Wenn der Absolvent nach seinem Hochschulabschluss eine Tätigkeit als Trainee absolviert und dabei in die berufliche Materie eingeführt wird, vorgesetzten Mitarbeitern unterstellt ist und sich auch die Vergütung an der für eine Ausbildung orientiert, gehört das Traineeprogramm zur Berufsausbildung. Hinweis: Wie nicht anders zu erwarten, hat sich das Finanzamt mit der steuerzahlerfreundlichen Entscheidung nicht abgefunden und vor dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Wer daher von einem ähnlichen Sachverhalt im Negativen betroffen ist, sollte unter Angabe des Aktenzeichens des Musterverfahrens III R 88/08 Einspruch gegen den eigenen Bescheid einlegen. 9. Eltern: Kinder müssen für das Kindergeld arbeitsuchend gemeldet sein Und nun die letzte Entscheidung zum Kindergeld an dieser Stelle, die den Kindergeldanspruch der Eltern eines arbeitslosen Kindes betrifft. Voraussetzung für den Bezug in einem solchen Fall ist, dass das Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und es bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Meldung alle drei Monate wiederholt werden muss (Urteil vom , Az: III R 91/07). Fehlt es an der Wiederholungsmeldung, entfällt der Kindergeldanspruch. Hinweis: Im o.g. Fall wurde der Kindergeldanspruch gewährt, da sich das Kind telefonisch mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt hatte und ihm versichert wurde, dass es weiterhin als arbeitsuchend geführt werde. Die telefonische Kontaktaufnahme reichte den obersten Finanzrichtern aus, da es hinsichtlich der Wiederholungsmeldung zur Arbeitssuche keinerlei Formvorschriften gibt. Auch wenn es im Urteilsfall gut ausgegangen ist, kommt es darauf an, dass ein solcher Telefonanruf auch tatsächlich aktenkundig gemacht wird. Es empfiehlt sich daher, selbst eine Notiz für die eigenen Unterlagen über den Anruf zu machen. Darin sollten Datum und Uhrzeit des Anrufes, der Name des Gesprächspartners und eine kurze Zusammenfassung sowie das Fazit des Gespräches notiert werden. Seite 8
9 10. Kapitalanleger: Kontrollmitteilungen im Rahmen des Bankgeheimnisses Das Bankgeheimnis und seine zukünftige Bedeutung beschäftigen momentan nicht nur die Politik, sondern auch bereits die Gerichte. So ging es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) darum, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamtes bei einem Kreditinstitut der Prüfer Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden verschicken darf, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen (Urteil vom , Az: VII R 47/07). Letztlich ging es somit um die Tragweite des Schutzbereichs des sog. Bankgeheimnisses. In dem Fall war der Betriebsprüfer auf Bankkunden aufmerksam geworden, die hohe Schadenersatzzahlungen von der Bank wegen Fehlkäufen von Wertpapieren erhalten hatten. Bei dem Prüfer kam der Verdacht auf, dass die Bankkunden möglicherweise Kapitaleinnahmen gegenüber dem Finanzamt verschwiegen hätten. Aus diesem Grund wollte er die zuständigen Finanzämter der Bankkunden per Kontrollmitteilung informieren. Der BFH hat sich in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf diese Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sein sollen, wenn sich ein hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" ergibt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, wenn bei dem zu prüfenden Bankgeschäft Auffälligkeiten vorliegen, die es damit aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben. Auch wenn die spezielle Abwicklung des Geschäfts von der Art her besonders anfällig für eine Steuerhinterziehung sei, rechtfertige dies die Erstellung von Kontrollmitteilungen. Im vorliegenden Fall hat es der BFH allerdings nicht für ausreichend gehalten, pauschal davon auszugehen, dass von hohen Schadenersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und damit auf hohe Kapitaleinnahmen zu schließen sei, die vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht in dieser Höhe in der Steuererklärung angegeben worden seien. Insbesondere die zusätzliche Begründung, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei, rechtfertige nicht die Ausstellung von Kontrollmitteilungen. Das Verfahren wurde vom BFH daher an das Finanzgericht zurückverwiesen und dieses muss nunmehr Kriterien darlegen, die möglicherweise einen hinreichenden Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergeben. Die Urteile des BFH der letzten Jahre zeigen Übereinstimmung darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen. Für den Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Steuerveranlagung dienen, gehen die Meinungen des Gerichts jedoch auseinander. Teilweise wird das Bankgeheimnis dahingehend ausgelegt, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt seien und daher erstellt werden dürften. In anderen Urteilen wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass immer Voraussetzung für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. Wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben, solange die Norm vom Gesetzgeber nicht aufgehoben und auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Hinweis: Das Bankgeheimnis ist zumindest noch nicht völlig wirkungslos, auch wenn seine Reichweite zwischenzeitlich immer stärker beschränkt worden ist. Dabei verkennt die Politik oftmals, dass es gute und legale Gründe für den Schutz von Seite 9
10 Bankdaten gibt. Sofern Sie von dieser Problematik betroffen sind, sollten Sie auf den Rat eines Fachmannes zurückgreifen. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 10
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