Erläuterungen zu den Änderungen in den einzelnen Kapiteln im Teil II Richtlinien für den Pflanzenbau und die Tierhaltung in der Schweiz

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1 Inkraftsetzung Weisungen per Erläuterungen zu den Änderungen in den einzelnen Kapiteln im Teil II Richtlinien für den Pflanzenbau und die Tierhaltung in der Schweiz In der Folge sind die Änderungen in den Kapiteln 1 Gesamtbetrieblichkeit, 2.2 Pflanzenzüchtung und -vermehrung, 2.4 Nährstoffversorgung, 3.4 Speisepilzproduktion, 4.4 Zukauf nicht biologischer Tiere, 5 Spezifische Produktionsvorschriften Tierhaltung, 5.5 Geflügel und 5.8 Bienen erläutert. Kleinere Änderungen werden in den Erläuterungen rotmarkiert aufgeführt. Alle anderen Weisungsänderungen sind in separaten Dokumenten ersichtlich (siehe Weisungen im Anhang). 1.1 Gesamtbetrieblichkeit Um betreffend der Zusammenarbeit zwischen nicht biologischen Betrieben (z. B. Vermehrungsbetrieben) und Biobetrieben mehr Klarheit zu schaffen, wurde der Artikel entsprechend ergänzt. Im neuen, unten rotmarkierten Abschnitt wird besonders betont, dass der nicht biologische Betriebsleiter auf dem Biobetrieb keine Arbeiten in eigener Verantwortung ausführen darf Verbindungen zu Nicht-Knospe-Betrieben Wenn Partner der Betriebsleitung (Ehe-/Konkubinatspartner, Mitglied der einfachen Gesellschaft oder GmbH, die den Knospe-Betrieb betreibt, oder ähnliche Partnerschaften) eigene, nicht biologische Landwirtschaftsbetriebe führen oder an deren Führung beteiligt sind, so kann dies Bio Suisse tolerieren, sofern diese Weisung vollumfänglich eingehalten wird und die betreffenden Betriebe auch beim zuständigen Landwirtschaftsamt als mehrere Betriebe bzw. Produktionsstätten geführt werden oder höchstens einer der Betriebe ein Landwirtschaftsbetrieb gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung ist. Im Flächenverzeichnis des Knospe-Betriebes dürfen keine nicht biologischen Flächen aufgeführt werden. Eine behördliche Anerkennung als Betrieb oder Produktionsstätte muss nicht zwingend von Bio Suisse übernommen werden. Das heisst, Bio Suisse kann einen behördlich anerkannten Betrieb oder eine Produktionsstätte aufgrund dieser Weisung ablehnen oder weitere Auflagen machen. Wenn ein biologischer Betrieb mit einem nicht biologischen Betrieb (z. B. Vermehrungsbetrieb) zusammenarbeitet, steht die biologische Produktion unter der Verantwortung des Biobetriebs. Die Bedingungen zu Arbeitskräften und Inventar werden in Art geregelt. Es ist nicht zulässig, dass der Leiter des nicht biologischen Betriebes die Arbeiten auf dem Biobetrieb in eigener Verantwortung ausführt. Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen Association suisse des organisations d agriculture biologique Associazione svizzera delle organizzazioni per l agricoltura biologica Associaziun svizra da las organisaziuns d agricultura biologica BIO SUISSE Peter Merian-Strasse 34 CH-4052 Basel Tel Fax bio@bio-suisse.ch

2 2.2 Pflanzenzüchtung und -vermehrung Die Änderungen in diesem Kapitel betreffen vor allem den neuen Grundsatz zum Exklusivrecht, welcher am von der DV verabschiedet wurde und nun auf Weisungsebene detaillierter für die verschiedenen Kulturen geregelt wird. Diese Regelungen wurde gemeinsam mit den jeweiligen Fachgruppen erarbeitet. Zudem gibt es verschiedene kleinere Anpassungen Definitionen Hier sind neu Exklusivrecht für kommerziellen Sortenanbau und Lizenzgebühren aufgeführt Kategorisierung der Sorten In der Kategorie X sind neu die Wildformen aufgeführt. Wildformen sollen wie z. B. ProSpecieRara-Sorten separat in der Kategorie X behandelt werden Keine Ausnahmebewilligungspflicht Hier sind Anpassungen an die Bio-Verordung notwendig: Reben müssen wie das andere Vermehrungsmaterial behandelt werden. Demzufolge gelten die Regelungen unter auch für Reben. Diese sind neu dort auch aufgeführt Exklusivrechte Im Grundsatz steht seit nach dem DV-Beschluss, dass grundsätzlich nur Sorten zugelassen sind, die allen Knospe-Produzenten in der Schweiz zugänglich sind. Nun wurde dazu in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachgruppen ein neuer Weisungtext entwickelt. Die Fachgruppen wirkten vor allem auch bei den unten aufgeführten Detailregelungen mit Exklusivrechte bei Obstbau und Zierpflanzen Bei diesen Kulturen wurden keine Einschränkungen für den Anbau von Sorten mit Exklusivrecht festgelegt. Da im Obstbau schon sehr viele Knospe-Produzenten Apfelsorten mit einem Exklusivrecht anbauen, konnten in diesem Bereich keine Einschränkungen gemacht werden. Insbesondere, weil die angebauten Apfelsorten z. T. sehr gut für den Biolandbau geeignet sind. Sobald aber eine marktbeherrschende Sorte mit Exklusivrecht angebaut wird, kann die MKA den Anbau einschränken Exklusivrechte bei Ackerkulturen, Gemüse- und Kräuterbau Bei diesen Kulturen darf eine Sorte in den ersten 5 Jahren, in denen sie für den kommerziellen Anbau in der Schweiz oder in der EU-Sortenliste anerkannt ist, trotz Exklusivrecht auf Knospe-Betrieben angebaut werden. Die Fachgruppen können aber kürzere Fristen beantragen. Wenn eine Sorte nicht marktbeherrschend ist, kann der Inhaber der Sorte mit Exklusivrecht bei der MKA eine Ausnahmebewilligung beantragen, damit diese Sorte länger als die genannten 5 Jahre exklusiv angebaut werden darf Rebbau Beim Rebbau existieren allgemein keine Exklusivrechte auf den Sorten. Somit wird hier auch nichts Näheres definiert Vermarktungsauflage bei nicht biologischem oder Umstellungs- Vermehrungsmaterial, Ausnahmegesuche und Lenkungsabgabe In diesen Kapiteln sind nur kleinere Präzisierungen gemacht worden. Bemerkung: Gegen die Anpassungen in den Ausführungsbestimmungen unter kann kein Rekurs eingereicht werden. Die Ausführungsbestimmungen werden von der MKA verabschiedet.

3 2.4 Nährstoffversorung In diesem Kapitel werden vor allem Präzisierungen bei der Zu- und Wegfuhr von Nährstoffen aus Biogasanlagen (Gärgülle/Gärgut) gemacht sowie neue Regelungen zur Ausbringtechnik und -menge festgehalten. Zudem werden viele bisher gültige Ausführungsbestimmungen auf Weisungsebene gehoben. Es handelt sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen Hofdünger und Recyclingdünger Präzisierung: Die Zufuhr von Nährstoffen aus Biogasanlagen wird auf insgesamt 50 % des Nährstoffbedarfs limitiert, unabhängig davon, ob es sich um Hofdünger (Gärgülle) oder Recyclingdünger (Gärgut) handelt. Bisher ist die Limitierung von 50 % einzeln bei Gärgülle und Recyclingdünger aufgeführt und dadurch war nicht klar, ob 50 % Gärgülle (Hofdünger) + 50 % Gärgut (Recyclingdünger) kumuliert werden dürfen. Mit der neuen Formulierung ist dies nun ausgeschlossen: Insgesamt darf ein Knospe-Betrieb maximal 50 % seines Gesamtnährstoffbedarfes (Suisse-Bilanz) mit zugeführten Nährstoffen aus einer Biogasanlage (Gärgülle und Gärgut) abdecken Hofdünger; Recyclingdünger; Biogasanlagen In all diesen Abschnitten gibt es Präzisierungen, welche Nährstoffzufuhren dem biologischen Hofdüngeranteil angerechnet werden können. Knospe-Betriebe dürfen nur bis zu 50 % nicht biologischen Hofdünger zuführen Hofdünger Hofdüngerabgaben an Düngerhersteller sind mit einer Ausnahmebewilligung der MKA möglich. Diese definiert die Auflagen individuell Recyclingdünger Pilzsubstrate ohne Hofdünger sind bei der Abgabe von der Distanzlimite von 80 km ausgenommen. Erklärung dazu siehe unter 3.4 Speisepilze Vermeidung von Nährstoffverlusten und max. Ausbringmenge Um die Nährtsoffverluste zu minimieren, müssen Gärgülle und Gärgut flüssig (einzeln oder mit anderen Hofdüngern gemischt), neu mit einem Schleppschlauchverteiler oder einer bezüglich Ammoniakemissionen gleichwertigen Technik ausgebracht werden. Zudem wird die maximale Ausbringmenge pro Gabe auf 60 kg N verf pro ha festgelegt.

4 3.4 Speisepilze In diesem Kapitel gibt es drei Anpassungen Substrat Hersteller von Pilzsubstrat, die an Knospe-Produzenten liefern, müssen mit Bio Suisse keinen Lizenzvertrag mehr abschliessen, da ihr Produkt (Substrat) nicht mit der Knospe vermarktet wird. Der entsprechende Satz wurde deshalb gestrichen Abgabe des verbrauchten Substrats Pilzsubstrate, die keinen Hofdünger enthalten, werden nicht mehr wie Hofdünger behandelt. Sie müssen somit nicht mehr zwingend an Biobetriebe abgegeben werden und es gelten keine Distanzlimiten. Substrate, die Hofdünger enthalten (z.b. Champignonproduktion), müssen nach wie vor an Biobetriebe abgegeben werden Herkunft der Brut Gemäss Art im Kapitel Vermehrung braucht es für nicht biologische Pilzbrut keine Ausnahmebewilligung. Deshalb wird hier der entsprechende Satz gestrichen und die Handhabung der gängigen Praxis angepasst. Die Biosaatgutstelle hat beim Erwerb von nicht biologischer Brut bisher nie einen Nichtverfügbarkeitsnachweis verlangt.

5 4.4 Herkunft der Tiere, Wartefristen, Tierverkehr Zur Förderung der biologischen Schweinezucht wurden in Absprache mit der Fachgruppe Fleisch und der IG Bioschweine neue Regelungen beim Remontenzukauf beschlossen. Der nicht biologische Remontenzukauf soll per von 20 % auf max. 10 % beschränkt werden. Ausserdem ist es untersagt, gedeckte nicht biologische Mutterschweine zuzukaufen Zukauf nicht biologischer Tiere Sind zur Ergänzung der natürlichen Bestandesvergrösserung oder zur Bestandeserneuerung Tiere aus Bio Suisse Betrieben oder Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nullipare weibliche Jungtiere (Tiere, die noch nicht geworfen haben) alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Bestandes an ausgewachsenen Tieren der Pferde-, Schweine- oder Rindergattung, einschliesslich der Büffel- und Bison-Arten, oder bis zu 20 Prozent des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nicht biologischen Betrieben eingestallt werden. Nicht biologische Schweine dürfen nur ungedeckt zugekauft werden. Für Biobetriebe mit weniger als 10 Tieren der Rinder- oder Pferdegattung, weniger als 10 Schweinen oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt. Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so darf zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden, wenn die Küken spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden. Für nicht biologische Küken von Lege- und Masthybriden muss vor dem Zukauf eine Ausnahmebewilligung der MKA eingeholt werden.

6 5. Spezifische Produktionsvorschriften Tierhaltung Es gibt neu einen Hinweis auf bisher nicht geregelte Tierkategorien. Die MKA kann zu diesen Ausführungsbestimmungen formulieren. Für Tierkategorien, die in diesem Kapitel nicht geregelt sind, gelten die allgemeinen Grundsätze der Tierproduktion (Kap. 4) sinngemäss. Die MKA kann zu bisher nicht geregelten Tierkategorien Ausführungsbestimmungen formulieren. 5.5 Geflügel In dieser Weisung werden die Übergangsregelungen zum DV-Entscheid bezüglich Anzahl Stalleinheiten pro Betrieb defniert. Zudem wurden die Regelungen zum Gebäudeabstand sowie zur Körnergabe und dem Tränkesystem präzisiert Ställe und Herdengrösse Junghennen; Ställe und Herdengrösse Legehennen An der DV vom 13. April 2016 wurde folgender Grundsatz betreffend der Anzahl Stalleinheiten pro Betrieb beschlossen: Bei der Legehennenhaltung sind maximal zwei Stalleinheiten pro Betrieb zugelassen. Pro Stalleinheit sind maximal Legehennen oder Aufzuchthennen zulässig. Die Aufzucht für den eigenen Betrieb ist zusätzlich zu den zwei Stalleinheiten möglich. Dieser Grundsatz wurde nun auf Weisungsebene integriert und folgene Übergangsregelung definiert: Der von der DV am verabschiedete Grundsatz betreffend der maximalen Stalleinheiten pro Betrieb tritt per sofort in Kraft. Am bestehende Knospe-Betriebe mit Geflügelstallungen, die nicht dem Grundsatz von Kap. 5.5 bezüglich der maximalen Anzahl Stalleinheiten entsprechen, dürfen diese bis längstens nutzen, sofern ihr Baugesuch für diese zusätzlichen Stallungen vor dem behördlich bewilligt worden ist. Zusätzlich wird genauer beschrieben, welche Gebäudeteile und Einrichtung zur Stalleinheit gehören. Präzisiert wird auch der bisher bestehende Mindestabstand von 20 m zwischen den einzelnen Stalleinheiten Fütterung und Tränke Neu wird ein Mindestkörneranteil von 5 % an der Futterration der Legehennen definiert. Zudem wird explizt geschrieben, dass Tränkenippel, im Gegensatz zur Regelung bei Junghennen, verboten sind (Präzisierung der bestehenden Praxis) Masstabelle für Legehennen und Aufzuchttiere In der Masstabelle ist nun die erforderlichen Anzahl antränkenippeln aufgeführt. Die inhaltliche Anpassung ist bereits per in Kraft getreten.

7 5.5 5 Mastgeflügel Ställe und Herdengrössen In diesem Kapitel sind die 20 m Gebäudeabstand und die 10 m Abstand zwischen den Weiden gestrichen worden. Beim Mastgeflügel ergeben diese Vorschriften keinen Sinn, da sich die Abstände automatisch aus Besatzdichte, Auslaufdistanz, Weidefläche und Herdengrösse ergeben. Die Weide- resp. Auslauffläche darf nur 2-mal jährlich mit Geflügel belegt werden und zwischen den Belegungen muss eine Pause von mindestens 12 Wochen eingehalten werden Fütterung und Tränke In diesem Kapitel mussten Anpassungen an die gängige Fütterungspraxis gemacht werden. Zudem müssen neu dem Alter entsprechend Körner angeboten werden Masstabelle für Mastgeflügel In der Masstabelle ist nun die erforderlichen Anzahl antränkenippeln aufgeführt. Die inhaltliche Anpassung ist bereits auf den in Kraft getreten. 5.8 Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse Eigenschaften der Bienenstöcke In diesem Artikel gibt es eine Ergänzung zur Gewinnung von Wabenhonig. Für die Gewinnung dürfen keine Kunststoffrähmchen eingesetzt werden. Die Rähmchen müssen wie der Bienenstock selber aus natürlichen Materialien (z. B. Holz) bestehen. Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können. Systeme zur Gewinnung von Wabenhonig aus Kunststoff sind nicht erlaubt. In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

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