Evang.-Luth. Diakoniewerk Hohenbrunn Friedrich-Hofmann-Str Riemerling
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- Christin Waldfogel
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1 Besondere Soziale Angelegenheiten Landratsamt München München, Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG und Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Evang.-Luth. Diakoniewerk Hohenbrunn Friedrich-Hofmann-Str Riemerling Geprüfte Einrichtung: Seniorenwohn- und Pflegezentrum "Am Hachinger Bach" Köglweg Taufkirchen In der Einrichtung wurde am eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Am fand eine punktuelle Nachkontrolle statt. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator, Verwaltung Pflegefachkraft Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung Pflegedienstleitung Qualitätsmanagementbeauftragte Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Arzneimittel Mitwirkung Mariahilfplatz München Telefon
2 - 2 - Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung Für alte Menschen Angebotene Plätze: 165 davon Plätze für Rüstige: 55 Belegte Plätze: 162 Einzelzimmerquote: 82,98% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 53,29% II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Das Haus verfügt über einen Garten. An den Tagen der Einrichtungsbegehung sitzen viele Bewohner auf der Terrasse der Einrichtung. Durch die große Nähe zum Ortskern Taufkirchen werden den Bewohnern vielfältige Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten eröffnet. Die Pflegeplanungen von vier am überprüften BewohnerInnen befinden sich in einem handlungsleitenden Zustand. Sämtliche bei der Nachkontrolle am überprüften Pflegeplanungen befinden sich in einem handlungsleitenden Zustand. Der Heimbeirat erfüllt seine Aufgaben engagiert. Er trifft sich regelmäßig mit der Einrichtungsleitung und pflegt eine enge und gut funktionierende Zusammenarbeit. In der Zeit zwischen der ersten Begehung am und der Nachkontrolle am sind in der Einrichtung große Anstrengungen unternommen worden, um die mangelbehafteten Sachverhalte zu verbessern. Bei der Nachkontrolle sind in den überprüften Bereichen deutliche Verbesserungen ersichtlich. Am werden in der Einrichtung lediglich 11 Freiheit beschränkende Maßnahmen angewandt. In einem Monat ab dem konnte auf 13 Freiheit beschränkende Maßnahmen verzichtet werden. Bei der Einrichtungsbegehung fällt auf, dass sowohl der Umgang der Mitarbeiter mit den Bewohnern als auch der Umgang der Bewohner miteinander sehr freundlich und vertraut ist. Es ist offensichtlich, dass die Mitarbeiter die Bewohner sehr gut kennen.
3 - 3 - Biographische Pflege und Betreuung findet auch unter enger Einbindung der Angehörigen statt. Der Pflegezustand sämtlicher bei der Pflegekontrolle begutachteten Bewohner weist keine Beanstandungen auf. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Bei der Einrichtung handelt es um ein seit langem bestehendes, gut eingespieltes und sehr persönlich geführtes Wohn- und Pflegeheim. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Bei der Begehung am sind für die erste begutachtete BewohnerIn weder eine handlungsleitende Pflegeplanung noch tagesstrukturierende Maßnahmen vorhanden. Es zeigt sich, dass dies für mehrere Bewohner des Wohnbereichs Sternenbogen gilt. Die Einrichtung hatte daher bis zum Gelegenheit, dies nachzuholen. Am sind diese Pflegeplanungen in Bezug auf Vollständigkeit und Handlungsfähigkeit überprüft worden. Hierbei haben sich keine Beanstandungen ergeben, für sämtliche überprüfte Bewohner liegen handlungsleitende Pflegeplanungen vor. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.1.3 Selbstpflegedefizite der Bewohner sind fachgerecht zu ermitteln. Hierzu ist zur Sicherstellung der Pflegequalität eine handlungsleitende Pflegeplanung notwendig. Den an der Pflege und Betreuung beteiligten Mitarbeitern wird dringend geraten, Pflegeprobleme, Pflegemaßnahmen und Pflegeziele auf ihre Relevanz zu prüfen und den individuellen Ressourcen und Einschränkungen des Bewohners anzupassen. III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Bei der ersten begutachteten BewohnerIn wird eine ärztliche Anordnung vom zu einer 2x täglichen Blutdruckmessung, nicht durchgehend eingehalten. An mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ist nur 1 RR-Messung erfolgt. Lediglich am ist die ärztliche Anordnung eingehalten. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.2.3 Ärztliche Vorgaben zur Vitalwertemessung sind einzuhalten. Sollten sich dabei Abweichungen ergeben, wird eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt dringend empfohlen. Es wird angeraten, diese Rücksprache nachvollziehbar und aussage-
4 - 4 - kräftig in den dafür vorgesehenen Formblättern oder Verlaufsberichten schriftlich zu belegen. III.3 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Einträge des Nachtdienstes über Besonderheiten und Schlafverhalten der ersten begutachteten BewohnerIn sind unzureichend aussagekräftig und mit großen Zeitabständen (10 Tage) dokumentiert. Das Bewohnerwohlbefinden spiegelt sich in den Pflegeverlaufsberichten der zweiten begutachteten BewohnerIn nur unzureichend wider. Ein ca. 1wöchiger Krankenhausaufenthalt bleibt in den Berichten unerwähnt. In den Pflegeverlaufsberichten der ersten überprüften BewohnerIn ist ein PDCA- Zyklus nicht erkennbar, das Bewohnerwohlbefinden ist nur unzureichend beschrieben. Am um Uhr ist im Pflegeverlaufsbericht dokumentiert, dass die Bewohnerin über Schmerzen im rechten Arm bei jeder Bewegung klagt. Um Uhr wird festgestellt, dass sie einen leicht geröteten Intimbereich habe. Ob es auf einen der Einträge Interventionen gegeben hat und wie lange diese Beeinträchtigungen bestanden haben, geht aus den nachfolgenden Berichten nicht hervor. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.3.3 Um eine gleichmäßig qualitative Pflege durchführen und gewährleisten zu können, wird dringend empfohlen, Aussagen über das Wohlbefinden, Besonderheiten und Veränderungen aussagekräftig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung des PDCA-Zyklus in den Pflegeberichten zu belegen. Bei einer akuten Symptomatik wie den beschriebenen Schmerzen und dem geröteten Intimbereich sollen Interventionen eingeleitet werden. Es wird dringend empfohlen, die Symptomatik in ihrem Verlauf zu beobachten, getroffene Maßnahmen (ärztliche Vorgaben) einzuhalten sowie lückenlos und nachvollziehbar (PDCA-Zyklus) zu dokumentieren. III.4 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.4.1. Sachverhalt: Im Wohnbereich Sternenbogen wird die Temperatur des Medikamentenkühlschranks nicht täglich nachvollziehbar überprüft. III.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.4.3 Um nachvollziehbar sicherzustellen, dass thermolabile Medikamente ordnungsgemäß gelagert werden, ist die regelmäßige Dokumentation der Temperaturkontrolle von großer Bedeutung. Es wird empfohlen, die Temperatur des Medikamentenkühlschranks täglich zu kontrollieren, um bei täglicher Entnahme von Medikamenten die ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen. III.5 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.5.1 Sachverhalt: Fast alle Medikamente werden bewohnerbezogen beschriftet. Es finden sich jedoch in den Wohnbereichen im Erdgeschoß und im 1. OG Medikamente, auf denen der Bewohnername nicht notiert worden ist. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.5.3 Medikamente sind Eigentum der Bewohner. Es wird daher dringend empfohlen, diese bewohnerbezogen zu beschriften. III.6 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.6.1 Sachverhalt: Im 2. OG ist auf einer offenen Flasche Novaminsulfon kein Anbruchdatum vermerkt; die Flasche ist am geliefert worden. Bei der Lagerung unterschiedlicher Novaminsulfon-Flaschen im Bereich Kornblume ergeben sich Probleme: Auf einer Flasche ist als Anbruchdatum der ohne
5 - 5 - Angabe einer Jahreszahl vermerkt. Als Verfallsdatum findet sich die Angabe Verfall: 02/2015, obwohl aus dem Beipackzettel hervorgeht, dass die Tropfen lediglich sechs Monate nach Anbruch haltbar sind. Auf einer anderen Flasche Novaminsulfon ist als Anbruchdatum der vermerkt, als Verfall ist der notiert. Auf der Packung findet sich ein Hinweis, dass die Tropfen sechs Monate haltbar sind. III.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.6.3 Arzneimittel insbesondere Salben, Emulsionen und Lösungen verändern ihre Konsistenz mit längerer Lagerung und aufgrund äußerer Einflüsse. So sind Tropfen nach dem Öffnen meist nur begrenzte Zeit haltbar. Um eine gesicherte Abgabe zu gewährleisten, wird dringend geraten, das Anbruchdatum richtig zu vermerken. III.7 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.7.1 Sachverhalt: Bei zwölf Bewohnern sämtlicher Wohnbereiche sind nicht alle Medikamentenanordnungen von den behandelnden Ärzten unterschrieben. Aus den Medikamentenanordnungen einer BewohnerIn des EG ist nicht ersichtlich, welche Medikamente aktuell verordnet sind. Nicht für alle im Medikamentenblatt dokumentierten Medikamente liegen ärztliche Anordnungen vor. Manche der auf dem Medikamentenblatt erwähnten Medikamente sind nach Angaben der anwesenden Mitarbeiter bereits wieder abgesetzt. Es findet sich weder eine Verordnung noch die Absetzung. Im Medikamentenblatt einer BewohnerIn des 1. OG haben mehrmals die Pflegekräfte die Absetzung von Medikamenten unterschrieben. Am wird im Zuge einer Nachkontrolle in Bezug auf die Medikamente überprüft, ob die ärztlichen Anordnungen von den behandelnden Ärzten unterschrieben sind. Dies ist bei allen überprüften Bewohnerdokumentationen in sämtlichen Wohnbereichen der Fall. Nicht alle Betäubungsmittel werden entsprechend der ärztlichen Anordnung gegeben: Eine BewohnerIn des 1. OG soll nach einer ärztlichen Anordnung vom alle 72 Stunden ein Pflaster Fentanyl 25µg/h erhalten. Dieses Pflaster hat sie am 24. und dann wieder am erhalten, die ärztliche Anordnung ist nicht eingehalten. Die ärztliche Anordnung über Fentanyl 12µg/h (Pflaster alle 72 Stunden) vom für eine andere Bewohnerin des 1. OG ist vom behandelnden Arzt nicht unterschrieben. Die BewohnerIn hat das Pflaster am erhalten und dann wieder am Eine weitere BewohnerIn des 1. OG hat am die Abend-Tablette Targin 10/5 mg nicht erhalten. Zwei Medikamentenanordnungen für BTM von BewohnerInnen im EG bzw. 1. OG sind nicht vom Arzt unterschrieben. Eine BewohnerIn des EG soll nach einer ärztlichen Anordnung vom Oxygesic 20 in folgender Dosierung erhalten: 1/1/1/0. Am hat sie nach den Aufzeichnungen im BTM-Buch eine Tablette zu wenig erhalten. Auch bei der Gabe der fest angeordneten Medikamente ergeben sich Abweichungen. Im 2. OG soll eine BewohnerIn nach einer ärztlichen Anordnung vom Torasemid in folgender Dosierung erhalten: 0,5/0,5/0/0. Im Blister ist das Medikament jedoch anders gestellt: 0,5/0/0,5/0. III.7.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.7.3 Medikamente dürfen nur genau nach der ärztlichen Anordnung verabreicht werden. Für die Sicherheit der Mitarbeiter ist es von großer Bedeutung, dass die behandeln-
6 - 6 - den Ärzte die Medikamentenverordnungen unterzeichnen: Die Verabreichung (Anwendung) von Arzneimitteln durch nichtärztliche Heimmitarbeiter ist von offensichtlichen Bagatellfällen abgesehen ohne Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen ärztlichen Anweisung nicht erlaubt; die Mitarbeiter würden sich im Sinne des 1 Heilpraktikergesetz der unerlaubten Ausübung der Heilkunde strafbar machen. Zur Beachtung dieses Gesetzes wird dringend geraten, 1. eine schriftliche Verordnung aller für die Behandlung eines Bewohners vorgesehenen Medikamente durch einen Arzt vorzuhalten und 2. dass sich die Mitarbeiter der Einrichtung an diese Verordnungen genau halten. Abweichungen sind ohne nachvollziehbare Rücksprache mit dem behandelnden Arzt nicht möglich. III.8 Qualitätsbereich: Arzneimittel III.8.1 Sachverhalt: Bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten finden sich mehrmals zu ungenaue ärztliche Anordnungen. Nicht für alle Bedarfsmedikamente finden sich aussagekräftige Indikationen. Eine Angabe der Indikation fehlt bei zwei Medikamenten im 1. OG sowie bei den ärztlichen Anordnungen diverser Bewohner im Erdgeschoß. Eine BewohnerIn im EG soll zwei verschiedene Medikamente bei Obstipation erhalten. Eine Unterscheidung zwischen den Medikamenten ist nicht erfolgt. Eine andere Bewohnerin des EG soll Novaminsulfon bei Schmerzen erhalten. Für die Gabe von Ibu 600 einer BewohnerIn des 2. OG sind im Blatt Behandlungspflege sechs Gaben dokumentiert, die sich auch im Verlaufsbericht finden. Darüber hinaus sind drei Gaben im Verlaufsbericht dokumentiert, die sich nicht im Blatt Behandlungspflege finden. Bei diesen 9 Gaben ist lediglich eine Wirksamkeitskontrolle nachvollziehbar erfolgt. Eine andere BewohnerIn des 2. OG hat nach den Angaben im Blatt Behandlungspflege seit dem Mal ein Bedarfsmedikament bekommen. Acht Gaben sind im Verlaufsbericht dokumentiert, für zwei Gaben gibt es eine Wirksamkeitskontrolle. Eine dritte BewohnerIn im 2. OG hat seit dem laut dem Blatt Behandlungspflege 6 Mal ein Bedarfsmedikament erhalten. Eine Wirksamkeitskontrolle hat nicht nachvollziehbar stattgefunden. Im 1. OG ist nicht bekannt, dass Gaben von Bedarfsmedikamenten im Blatt Behandlungspflege dokumentiert werden müssen. Daher findet sich dort auch keine entsprechende Dokumentation. Im Verlaufsbericht einer BewohnerIn des 1. OG ist eine Gabe von Tilidin dokumentiert, eine Wirksamkeitskontrolle ist nicht nachvollziehbar erfolgt. In der Medikamentenschütte einer anderen BewohnerIn im 1. OG befindet sich eine Packung Metamizol, die am geliefert worden ist. Eine Tablette fehlt. Es ist weder ein Anbruchdatum noch eine Gabe dokumentiert. Es ergibt sich ein Fehlbestand von einer Tablette Metamizol. Eine weitere BewohnerIn des 1. OG hat eine Tablette Tavor erhalten, eine Wirksamkeitskontrolle hat nicht stattgefunden. Eine BewohnerIn des EG hat am eine Tablette Tramal erhalten (Angaben im Verlaufsbericht und im Blatt Behandlungspflege). Eine Wirksamkeitskontrolle hat nicht nachvollziehbar stattgefunden. III.8.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.8.3 Daher wird dringend empfohlen, ärztliche Anordnungen auch bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten strikt einzuhalten, Einrichtungsleitung und Mitarbeiter sind nicht zur eigenmächtigen Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln befugt. Um das zu erreichen, sollten ärztliche Anordnungen die Darreichungsform, die Dosierung, die genaue Bezeichnung des Medikaments und eine genaue Indikation enthalten. Es wird dringend geraten, die Indikation so zu gestalten, dass die Mitarbeiter einen kla-
7 - 7 - ren Anhalt haben, wann welche Medikamente verabreicht werden sollen. Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu gewährleisten wird dringend empfohlen, die einzelnen Medikamentengaben zu dokumentieren. Hierbei ist großer Wert auf die Dokumentation von Verläufen bzw. die Wirksamkeitskontrolle zu legen. Es ist auch um den Anforderungen des PfleWoqG in Bezug auf eine Pflege nach dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden (Expertenstandard Schmerz) von großer Bedeutung, dass die Gabe von Bedarfsmedikation nachvollzogen werden kann. III.9 Qualitätsbereich: Freiheit beschränkende Maßnahmen III.9.1 Sachverhalt: Am liegen nicht für alle angewandten Freiheit beschränkenden Maßnahmen (FeM) gültige Legitimationen vor: im 1. OG fehlen diese für drei BewohnerInnen, im Erdgeschoß für zwei BewohnerInnen. Bei der Nachkontrolle am zeigt sich, dass die Mitarbeiter alle Freiheit beschränkenden Maßnahmen überprüft haben. Für sämtliche angewandte Freiheit einschränkende Maßnahmen liegt am eine Legitimation vor. III.9.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.9.3 Bei widerrechtlicher Fixierung handelt es sich um Freiheitsberaubung nach 239 StGB; die widerrechtliche Anwendung von Freiheit einschränkenden Maßnahmen ist somit strafbar. Für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen wird daher dringend geraten, bei allen Bewohnern, bei denen Freiheit einschränkende Maßnahmen angewandt werden, aktuelle Legitimationen (Beschluss des Amtsgerichts, aktuelle Unterschriften) einzuholen. III.10 Qualitätsbereich: Freiheit beschränkende Maßnahmen III.10.1 Sachverhalt: Am ist in der gesamten Einrichtung bei keinem Bewohner eine Alternative zur Freiheit beschränkenden Maßnahme nachvollziehbar geprüft worden. Bis zur Nachprüfung am sind viele Alternativen geprüft worden, so dass auch auf mehrere Freiheit beschränkende Maßnahmen verzichtet werden konnte. Es zeigt sich jedoch, dass im Erdgeschoß und im 2. OG nicht bei allen Alternativenprüfungen ersichtlich ist, wer wann welche Alternative überprüft hat und warum diese keinen Erfolg gebracht hat. III.10.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.10.3 Freiheit beschränkende Maßnahmen dürfen nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung angewendet werden und stellen immer das letzte Mittel der Wahl dar. Sollten ausnahmsweise doch Freiheit beschränkende Maßnahmen zur Anwendung gelangen, wird dringend geraten, die schonendste und die am wenigsten in die Freiheit des Betroffenen eingreifende Maßnahme anzuwenden. Daher wird dringend geraten, dass vor der Anwendung Freiheit beschränkender Maßnahmen Alternativen nachvollziehbar geprüft werden. Nach den Vorgaben der Münchner Empfehlungen sollte diese Prüfung bei jeder relevanten Veränderung des Bewohners, spätestens jedoch nach drei Monaten erfolgen. III.11 Qualitätsbereich: Freiheit beschränkende Maßnahmen III.11.1 Sachverhalt: Auch im Bereich der Pflegeplanungen in Bezug auf die Freiheit beschränkenden Maßnahmen ergeben sich am Beanstandungen: Bei sechs BewohnerInnen (EG, 2. OG) findet sich in der Pflegeplanung kein Hinweis auf eine angewandte Freiheit beschränkende Maßnahme. Bei fünf BewohnerInnen ist die FeM in der Anamnese erwähnt, eine diesbezügliche Maßnahmenplanung erfolgt jedoch nicht.
8 - 8 - Für die Freiheit beschränkenden Maßnahmen von zwei BewohnerInnen des 1. OG gibt es eine Pflegeplanung. Hier ist jedoch als Ziel nicht aufgenommen, dass in Zukunft auf die FeM verzichtet werden soll. Bei der Nachprüfung am sind sämtliche FeM in den Pflegeplanungen erwähnt. Die Maßnahmenplanung und die Zieldefinierung sind bei den meisten Bewohnern aussagekräftig und nachvollziehbar. Bei einer BewohnerIn des 2. OG findet sich keine ausreichende Zieldefinierung. Auch in der Pflegeplanung einer BewohnerIn des EG ist die Zielformulierung nicht zutreffend beschrieben: Mit Bew. gesprochen, möchte keine Alternativen. III.11.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um III.11.3 Freiheit beschränkende Maßnahmen stellen immer ein Pflegeproblem dar (erhöhter Beobachtungsbedarf). Daher wird dringend geraten, diese in der Pflegeplanung zu thematisieren. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass sich der tatsächliche Bewohnerzustand in der Pflegeplanung widerspiegelt. Ziel in der Pflegeplanung einer Freiheit beschränkende Maßnahme sollte sein, dass die Bewohnersicherheit zukünftig auch ohne Freiheit beschränkende Maßnahme gewährleistet wird. Die Maßnahme sollte daher ausschließlich mit Kurzzielen geplant werden. Durch die regelmäßige Prüfung der Alternativen soll die nötige Bewohnersicherheit auch ohne Freiheit beschränkende Maßnahmen erreicht werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise
9 - 9 - dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, München einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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