Was geschieht, wenn s passiert ist? Tipps der Polizei für Opfer und Geschädigte von Verkehrsunfällen. Unfall

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1 Unfall Was geschieht, wenn s passiert ist? Tipps der Polizei für Opfer und Geschädigte von Verkehrsunfällen. INNENMINISTERIUM Eine Verkehrssicherheitsaktion in Baden-Württemberg. 4

2 Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerinnen, sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, die Polizei unseres Landes unternimmt alles, um Ihnen Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr zu geben. Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten haben mit ihrer konsequenten und vernetzten Verkehrssicherheitsarbeit bemerkenswerten Erfolg, der sich übrigens auch positiv in der Unfallstatistik widerspiegelt. So gehören die Straßen in Baden-Württemberg bereits seit Jahren zu den sichersten in ganz Deutschland. Leider gibt es jedoch weder absoluten Schutz noch hundertprozentige Sicherheit; und wer von einem Unglücksfall betroffen ist, dem nützen Statistiken wenig. Wir können aber einiges tun, damit zumindest die Folgen für Sie als Betroffene so gering und so erträglich wie möglich bleiben. Wichtig zu wissen ist, dass die Polizei in Baden-Württemberg zu jedem Verkehrsunfall kommt. Bedenken Sie aber bitte: Der Unfall muss der Polizei gemeldet werden, denn nur dann kann sie den Unfallhergang ermitteln und Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen. Diese Broschüre informiert Sie über die Unfallaufnahme und den weiteren Verfahrensverlauf. Sie finden darin auch praktische Tipps, was Sie nach einem Verkehrsunfall beachten sollten. Ihre Polizei berät und unterstützt Sie gern. Sie kann Ihnen auch kompetente Ansprechpartner vermitteln, die Ihnen weiterhelfen. Scheuen Sie sich nicht, diese Hilfen anzunehmen. Ihre Belange als Unfallopfer sind unserer Polizei wichtig. Vertrauen Sie sich ihr ruhig an. Heribert Rech MdL Innenminister des Landes Baden-Württemberg 2

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4 Wichtige Tipps RICHTIGES VERHALTEN AM UNFALLORT Seite 5 DAS GIBT ES AM UNFALLORT MIT DER POLIZEI ZU KLÄREN ab Seite 6 IHRE RECHTE UND PFLICHTEN BEI EINEM GERICHTSVERFAHREN ab Seite 8 HIER GEHT ES UM IHR GELD UND IHRE GESUNDHEIT ab Seite 10 DAS BETRIFFT SIE IM FALL DES SONDERFALLES ab Seite 13 Wie bewältigen, wie vorbeugen? WICHTIGE TIPPS FÜR UNFALLOPFER UND ALLE, DIE WIRKSAM VORSORGEN WOLLEN ab Seite 16 HIER FINDEN SIE WICHTIGE HILFE Seite 18 RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN Seite 19 UNFALLKARTEN herausnehmbare Karten Rückseite

5 RICHTIGES VERHALTEN AM UNFALLORT Unverzüglich anhalten. Über Unfallfolgen vergewissern (Verletzte? Schaden?). Bagatellschaden. Unverzüglich beiseite fahren. Wenn die Unfallursache klar ist und die Angaben des Unfallgegners vollständig sind, können Sie kleinere Blechschäden auch selbst regeln. Unfallstelle absichern. Ruhe bewahren. Warnblinkanlage einschalten. Vorsichtig aussteigen, dabei auf den fließenden Verkehr achten. Unfallstelle absichern (Warndreieck; Abstand = zulässige Höchstgeschwindigkeit in Metern). Die Fahrbahn rasch verlassen und an einen sicheren Ort begeben (auf Autobahnen z. B. hinter der Schutzplanke). Bei Dunkelheit müssen die Fahrzeuge grundsätzlich beleuchtet bleiben. Verletzten helfen. Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen 112 oder 110 (Wo ist was passiert, Verletzte, wer ruft an); mehrere Helfer sollten Aufgaben aufteilen. Die Notrufnummer 112 gilt überall in Deutschland und in vielen europäischen Ländern. Für Handynutzer gilt die 112 sogar weltweit. Und bei Handys funktioniert die Nummer 112 auch mit fehlendem Zugangscode und sogar mit abgelaufener Karte. Daran sollten Sie denken: Teilen Sie dem Unfallgegner Name und Anschrift, Fahrzeug und Kennzeichen, Art der Beteiligung sowie die Haftpflichtversicherung mit (Nutzen Sie dazu die Unfallkarten hinten im Heft). Notieren Sie Personalien von Unfallzeugen. Erstellen Sie zusammen mit dem anderen Beteiligten ein Unfallprotokoll mit Skizze (Unfallbögen der Versicherungen). Schäden nach Möglichkeit fotografieren. Eigene Versicherung informieren und sich umgehend mit der Versicherung des Unfallgegners in Verbindung setzen. Unfallstelle räumen. Scherben beseitigen, Warndreieck einpacken, damit der Verkehr wieder ungehindert fließen kann. Polizei holen? Immer bei Unfällen mit Toten, Verletzten und hohem Sachschaden, Unfallflucht, Verdacht einer Straftat z. B. Alkohol oder Drogen, unklarer Sachlage. Bei Verständigung wird die Polizei immer zum Unfall kommen. 5

6 DAS GIBT ES AM UNFALLORT MIT DER POLIZEI ZU KLÄREN Was tut die Polizei, wenn sie zu einem Verkehrsunfall gerufen wird? Die Polizei kommt zu jedem Unfall in Baden- Württemberg, zu dem sie gerufen wird. Sie nimmt nicht nur den Unfall auf, sondern unterstützt Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. Die Ermittlung des Unfallhergangs bildet außerdem die Grundlage für die Unfallforschung und leistet damit einen Beitrag, um Unfallrisiken künftig gezielt entgegenzuwirken. Aufnahme und Bearbeitung der Verkehrsunfälle durch die Polizei Ordnungswidrigkeit zu Grunde, bietet die Polizei dem Verursacher direkt vor Ort eine Verwarnung an. Ist der Betroffene einverstanden und hat er nach Erhalt des Verwarnungsgeldbescheides das Verwarnungsgeld überwiesen, ist die Ahndung des Verstoßes abgeschlossen. Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden oder handelt es sich um Verkehrsunfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (z. B. Vorfahrt) oder ein Straftatbestand (z. B. fahrlässige Körperverletzung) zu Grunde liegt, vernimmt die Polizei den Betroffenen. Der Betroffene bekommt die Gelegenheit, sich umfassend zu den Vorwürfen zu äußern. Darüber hinaus werden in der Regel alle Zeugen befragt. Eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wird der örtlich zuständigen Bußgeldbehörde bzw. eine Strafanzeige der Staatsanwaltschaft übersandt. Zur Aufklärung des Sachverhalts sichert die Polizei alle beweiserheblichen Spuren. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Lage von Verletzten oder Toten, der Fahrzeugstand, Reifenspuren auf der Fahrbahn sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen. Die polizeilichen Maßnahmen richten sich nach der Schwere des Unfalls. Sie reichen von der einfachen Inaugenscheinnahme des Unfallorts bis zu Lichtbildern und Skizzen. Zur Klärung schwieriger fahrphysikalischer Fragestellungen wird evtl. ein Sachverständiger hinzugezogen. Bei schweren Unfällen werden alle polizeilichen Maßnahmen umfassend protokolliert. Liegt dem Unfall dagegen eine geringfügige Fertigt die Polizei eine Anzeige, so wird diese bei der Polizei unter einem Aktenzeichen, der so genannten Tagebuchnummer, geführt und zur weiteren Ermittlung einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter zugewiesen. Diese Person steht Ihnen für Rückfragen zur Verfügung und wird sich gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen. Das Aktenzeichen wird beispielsweise zur späteren Nachreichung von Schadensaufstellungen oder zur Geltendmachung der Schäden bei der gegnerischen Versicherung benötigt. Sollten Sie wichtige Fragen unmittelbar nach dem Unfall haben, rufen Sie bitte die von den Polizeibeamten genannte Telefonnummer an. Wenn Sie Ihren Stempelfeld der Polizeidienststelle Ihr Sachbearbeiter:

7 Namen, Unfallort und Unfallzeit nennen, werden Sie möglichst direkt mit dem zuständigen Beamten verbunden. Beachten Sie bitte, dass Polizeibeamte keine regelmäßigen Arbeitszeiten haben und daher nicht immer zur selben Zeit zu erreichen sind. Was benötigt die Polizei von mir? Die Polizei benötigt auf alle Fälle Ihren Namen und Adresse, Angaben über Geburtsdatum und -ort, Ihre telefonische Erreichbarkeit sowie Ihre Fahrerlaubnis- und Fahrzeugdaten. Am besten legen Sie hierzu Ihren Personalausweis, den Führerschein und Ihren Fahrzeugschein vor. Besondere Bedeutung kommt Ihrer Aussage zum Unfallhergang zu. Auch wenn Ihnen nur wenige Dinge in Erinnerung geblieben sind, jedes Detail ist hilfreich, um den Unfallhergang zu ermitteln. Was tut die Polizei noch für mich? Hat einer der Beteiligten Unfallflucht begangen, so leitet die Polizei umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen ein. Die Polizei hat die Möglichkeit, durch modernste EDV-Technik und wissenschaftliche Untersuchungsmethoden schon anhand winziger Lacksplitter oder Glasscherben Rückschlüsse auf Fahrzeugmarke und -typ sowie auf die Art der Beschädigung zu ziehen. Wird ein Unfallbeteiligter so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus muss, benachrichtigt die Polizei, ggf. auch das Krankenhaus, die Angehörigen und kümmert sich um sein Eigentum. Vorsicht bei ungerufenen Unfallhelfern Vertrauen Sie sich nicht blindlings so genannten Unfallhelfern an, die noch vor der Polizei an der Unfallstelle sind und ihre Dienste aufdrängen. Ihr Fahrzeug könnte abgeschleppt werden, obgleich es womöglich noch fahrbereit ist oder in einer dubiosen Werkstatt landen. 7

8 IHRE RECHTE UND PFLICHTEN BEI EINEM GERICHTSVERFAHREN Siehe auch Opfermerkblatt Seite 19 Auszug Ihrer Rechte als Zeuge, Verletzter bzw. Geschädigter im Strafverfahren Stehen Ihnen besondere Zeugnisverweigerungsrechte zu, werden Sie von der Polizei auf Ihre Aussageverweigerungsrechte hingewiesen (z. B. wenn Sie ein Angehöriger des Beschuldigten sind). Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend zu sein und Sie zu unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn ihre Anwesenheit den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Ob dies der Fall ist, entscheidet derjenige, der die Vernehmung leitet. Sie können beantragen, dass Ihnen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen, 8 Mitteilung darüber zu erhalten, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden; Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten; in Akten einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Grundsätzlich ist der Antrag zu begründen. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer wenn möglich Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an. Zusätzliche Rechte stehen Ihnen unter anderem zu, wenn Sie durch eine Straftat, die gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit gerichtet war (z. B. Körperverletzung mit schweren Folgen), verletzt worden sind oder... wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist. In diesen Fällen können Sie Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger dürfen Sie u. a. während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und Anträge stellen.... können Sie sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.... hat Ihr Rechtsanwalt das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.... brauchen Sie keine Gründe anzugeben, wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten oder eine Mitteilung über freiheitsentziehende Maßnahmen haben möchten.... braucht ihr Rechtsanwalt keine Gründe anzugeben, wenn er Akten einsehen sowie Beweisstücke besichtigen will.... darf Ihr Rechtsanwalt während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein.

9 Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozesskostenhilfe. Außerdem können Sie dort erfahren, wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können. Staatsanwaltschaft und Gericht Ist ein Verkehrsunfall mit einer Straftat verbunden (z. B. fahrlässige Körperverletzung oder Unfallflucht), wird nach Abschluss der Ermittlungen die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Bei der Staatsanwaltschaft wird die Anzeige unter einem eigenen Aktenzeichen registriert. Dieses Aktenzeichen können Sie ebenfalls bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter der Polizei erfragen. Der zuständige Staatsanwalt prüft, ob die Indizien und Beweise ausreichen, um Anklage bei Gericht zu erheben. Alternativ hierzu kann das Verfahren auch vorläufig eingestellt werden, wenn beispielsweise kein Täter ermittelt werden konnte oder die Tat nicht nachweisbar ist. Sollten sich später neue Fakten zum Sachverhalt ergeben, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden. Sofern Sie bei der Anzeigeerstattung den Wunsch geäußert haben, werden Sie über die Entscheidung der Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass dem Tatverdächtigen die Tat nachgewiesen werden kann, erhebt sie beim zuständigen Strafgericht Anklage oder legt in einem Strafbefehl die Strafe fest. Im Falle der Anklageerhebung prüft das Strafgericht, ob die Anklage zugelassen werden kann. Ist dies der Fall, setzt das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung fest. Nach der Strafprozessordnung muss sich das Gericht in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild von der Schuld des Angeklagten machen. Sofern das Gericht Sie zur Verhandlung lädt, werden Sie dort als Zeuge über Ihre Wahrnehmungen befragt. 9

10 HIER GEHT ES UM IHR GELD UND IHRE GESUNDHEIT Wer kommt für die Unfallfolgen auf? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie nach einem Unfall haben. Schadensregulierung beginnt am Unfallort Schadensregulierung ist sogenanntes Zivilrecht. Prinzipiell sind Sie selbst für die Schadensregulierung verantwortlich. Dazu dient der Personalienaustausch mit Ihrem Unfallgegner (s.o.). Damit können Sie sich vor allem dann die Wartezeit auf die Polizei verkürzen, wenn es nur zu einem Blechschaden gekommen ist. Sollte Ihr Unfallgegner hierzu nicht sofort bereit sein, gehört es aber auch zu den Aufgaben der Polizei, die Personalien des Unfallgegners für Sie festzustellen, da Sie u.u. zivilrechtliche Ansprüche haben. Eine wesentliche Grundlage für die Schadensregulierung bildet die Sachverhaltsaufklärung der Polizei. Unabhängig davon sollten Sie, um Ihre berechtigten Ansprüche nicht zu gefährden, nie unter dem aktuellen Eindruck des Geschehens unterschreiben, dass Sie Schuld an dem Unfall haben, auch wenn Ihr Unfallgegner Sie dazu drängt. Sie gefährden damit Ihren Versicherungsschutz. Denn stellt sich hinterher heraus, dass Sie zum Beispiel nur eine Teilschuld trifft, kann die Versicherung anschließend den Differenzbetrag zurückfordern. Soll ich mir einen Anwalt nehmen und wer trägt die Kosten? Ist die Schuldfrage strittig, kann es angebracht sein, sich zunächst durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Sie können sich grundsätzlich an jede Rechtsanwältin oder jeden Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden. Es kann jedoch sinnvoll sein, einen Rechtsbeistand zu wählen, der sich auf den Verkehrsbereich spezialisiert hat. Kostenlose Auskünfte über Anwaltskanzleien mit besonderen Schwerpunkten erhalten Sie bei einem Anwaltsverein oder über einen Anwaltssuchdienst (Gelbe Seiten, Telefon-CD oder im Internet). Beachten Sie bitte, dass bereits das erste Beratungsgespräch in der Regel kostenpflichtig ist! Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme für die anwaltschaftliche Vertretung. In finanziellen Notlagen steht allen Bürgerinnen und Bürgern nach dem Beratungshilfegesetz eine staatliche Beratungshilfe für die Kosten einer anwaltschaftlichen Beratung zu. Fragen Sie bei der Rechtsantragsstelle bzw. Geschäftsstelle bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nach, inwieweit der vorliegende Sachverhalt entweder über die außergerichtliche Beratungshilfe und/oder über die gerichtliche Prozesskostenhilfe abgedeckt werden kann. Dort können Sie auch den Berechtigungsschein für die anwaltschaftliche Beratung beantragen. Die Antragstellung sollte möglichst vor der Beratung erfolgen, kann aber, wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, auch nachträglich erfolgen. 10

11 Wo kann ich meine Verletzungen behandeln lassen? Sind Sie beim Unfall selbst verletzt worden, gehen Sie bitte umgehend zum Arzt, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, einen Arzt aufzusuchen. Nur so kann eine Verletzung dokumentiert werden, um berechtigte Forderungen geltend machen zu können. Lassen Sie sich Ihre Verletzungen in Form eines ärztlichen Attestes bescheinigen. Dieses Attest kann für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc.) als Beweismittel von Bedeutung sein. Wer bezahlt die Behandlungskosten? In der Regel kommt zunächst Ihre Krankenversicherung für die Kosten einer ärztlichen Behandlung oder einer folgenden Heilbehandlung auf. 11

12 Wie bekomme ich meinen Sachschaden ersetzt? Bevor Sie irgendwelche Leistungen (Mietwagen, Reparaturen usw.) in Anspruch nehmen, sollten Sie sich mit der Versicherung in Verbindung setzen. Sie können sich direkt an die Autohaftpflichtversicherung des Unfallverursachers wenden. Sie sind also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Reparaturkosten- Übernahme-Erklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Ihre nächsten Schritte wollen sehr genau überlegt sein. Auch wenn Sie an dem Unfall keinerlei Schuld trifft, bedenken Sie, dass Ihr Anspruch auf Schadensersatz keineswegs grenzenlos ist. Sie sind nämlich stets zur Schadensminderung verpflichtet. Das bedeutet: Sie müssen genauso auf Sparsamkeit bedacht sein, als hätten Sie die anfallenden Rechnungen selbst zu bezahlen. Die meisten Haftpflichtversicherer unterhalten Schadenschnelldienste. Aber wer kennt sich schon aus mit der komplizierten Schadensregulierung? Deshalb können Sie sofort nach dem Unfall einen Rechtsanwalt bzw. zur Feststellung der unfallbedingten Reparaturkosten einen Kfz-Sachverständigen zu Rate ziehen. Ausnahme: Bei Bagatellschäden werden Gutachtergebühren nicht ersetzt. Aber auch bei Anwaltsgebühren gibt es einen Haken. Sie sollten den Auftrag an Ihren Anwalt so formulieren, dass dieser nur diejenigen Ansprüche für Sie durchsetzen soll, die nach Sach- und Rechtslage realisierbar sind. Wenn Sie diese zu hoch ansetzen, müssen Sie später möglicherweise einen Teil der Anwaltskosten tragen. Bei einer Vielzahl von Verkehrsunfällen bekommen die Beteiligten nur einen Teil des Schadens ersetzt. Der Grundsatz scheint klar zu sein: Wer als Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bekommt den Schaden von seinem Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung voll ersetzt. So eindeutig geht es in der Regulierung von Kraftfahrzeugunfällen aber beileibe nicht immer zu. Denn nach dem Straßenverkehrsgesetz hat nur derjenige Anspruch auf ungekürzten Schadensersatz, der beweisen kann, dass der Unfall für ihn unabwendbar (höhere Gewalt) war. Aber auch mit Zeugen lässt sich dieser Beweis oft nicht führen, wenn sich nämlich herausstellt, dass beide am Unfall beteiligten Fahrer einen Fehler gemacht haben. Dann wird der Schaden nur zum Teil ersetzt, mit einer so genannten Quote, deren Höhe sich danach richtet, wie sich die Schuld unter den Unfallbeteiligten verteilt. Oft lohnt es sich, die Reparaturkosten am fremden oder eigenen Auto aus eigener Tasche zu bezahlen. Zahlt die Versicherung, werden Sie in Ihrem Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft und müssen künftig höhere Prämien bezahlen. 12

13 DAS BETRIFFT SIE IM FALL DES SONDERFALLES Massenunfall wer zahlt? Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen wird vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über den Einsatz einer Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden. Die zuständige Lenkungskommission beauftragt einen oder mehrere beteiligte Versicherer mit der Regulierung. Bei Massenunfällen wird selten der volle Schaden ersetzt, weil der Unfallablauf hinterher meist nicht mehr rekonstruierbar ist. Dafür stuft die Versicherung aber auch nicht zurück. Der durch einen Massenunfall Geschädigte kann seinen Schaden gegenüber dem Schadensversicherer geltend machen. Bezahlt werden die tatsächlich entstandenen Personenund Sachschäden nach Sach- und Rechtslage und nach pauschalen Quoten. Das heißt: Für den Heckschaden gibt es sicher Geld, für den Frontschaden nur zu einer geringeren Quote. Wildschaden wer kommt dafür auf? Die Teilkaskoversicherung zahlt. Dabei müssen Sie allerdings einiges beachten. Bedingung ist, dass das fahrende Auto mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Wildkaninchen, Fuchs...) zusammenstößt. Entscheidend ist, dass eine Berührung stattgefunden hat. Wer dem Tier ausweicht und dabei in den Graben fährt, bekommt nichts von der Teilkasko. Auch bei einem Zusammenstoß mit Federwild (z. B. Fasan, Wildente) geht der Autofahrer in der Regel leer aus. Anders ist es, wenn Sie mit dem Wild zusammenstoßen und anschließend in den Graben oder gegen einen Baum fahren. Diese Folgeschäden werden ersetzt. Sie sind gegenüber der Versicherung beweispflichtig. Sie sollten daher den Schaden bei der Polizei oder dem Jagdpächter melden und sich schriftlich bescheinigen lassen, dass Spuren des Haarwilds am Auto zu sehen sind. Legen Sie das Tier auf keinen Fall in Ihr Auto. Sonst droht eine Strafanzeige wegen Wilderei. Mitglieder von Automobilclubs erhalten zusätzlichen Schutz von ihrem Club. Je nach Dauer der Mitgliedschaft übernimmt der Club die Selbstbeteiligung der Teilkasko. Auch bei Unfällen mit Federwild helfen fast alle Clubs. 13

14 Unfälle mit im Ausland Versicherten Grundsätzlich gilt: Alle Unfallschäden werden nach dem Recht des Landes reguliert, in dem sie entstehen. Schadenersatzrecht und Leistungsumfang sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Verkehrsunfälle im Ausland sollten Sie grundsätzlich vor Ort ggf. mit einem Rechtsbeistand aufnehmen und regulieren lassen. Neuerdings können Sie auch Unfallschäden gemäß der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie der Europäischen Union von zu Hause aus geltend machen, wenn der Unfall in einem EU-Mitgliedsstaat passiert ist bzw. wenn Ihr Unfallgegner aus einem EU-Land kommt. Jede Versicherung in Europa hat dazu in jedem Mitgliedsland einen Beauftragten für die Schadensregulierung, an den sich der Geschädigte nach Rückkehr wenden kann. Diesen Schadenregulierungsbeauftragten können Sie in Deutschland auch unter dem Zentralruf der Autoversicherer (Telefon (0180) ; Fax (040) ) erfragen. Reagiert der Schadenregulierungsbeauftragte nicht innerhalb 3 Monate auf die Schadensmeldung, können Sie sich in Deutschland an die nationale Entschädigungsstelle, den Verein Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg (siehe auch weitere Angaben auf der nächsten Seite) wenden. Hat sich der Unfall in Deutschland unter Beteiligung eines ausländischen Kfz ereignet, dann melden Sie den Schaden an bei: Deutsches Büro Grüne Karte Postfach Hamburg Telefon (040) Telefax (040) claims@gruene-karte.de Das Deutsche Büro Grüne Karte beauftragt in der Regel eine deutsche Versicherung mit der Schadensregulierung nach deutschem Recht. Die Grüne Versicherungskarte hilft auch Ihnen im Ausland Besorgen Sie sich die Grüne Versicherungskarte, ehe Sie in den Urlaub starten! Es gibt sie kostenlos bei Ihrer Auto-Versicherung. Die meisten Länder verlangen die Grüne Karte bei der Einreise zwar nicht mehr, aber sie enthält für jedes Gastland die Adresse, an die man sich wenden kann, wenn man einen Haftpflichtschaden verursacht hat und Hilfe benötigt. Zusätzlicher Vorteil: Sie haben immer die Adresse Ihrer Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsschein-Nummer griffbereit. 14

15 Verschiedenes Es kann in manchen Fällen (insbesondere, wenn Sie selbst oder ein Angehöriger verletzt wurden) sinnvoll sein, bei einem Unfall nicht nur bei der Kfz-Versicherung nachzufragen. Viele Autofahrer haben neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch weitere Versicherungen abgeschlossen, an die Sie sich wenden können, um möglichst viel vom entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Das ist einmal die Teil- oder Vollkasko-Versicherung, Reisegepäckversicherung, Hausratversicherung, Insassen- bzw. Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, aber auch die Kranken- oder Rentenversicherung oder der Schutzbrief eines Automobilclubs. Bei fehlender Einigung mit dem Unfallgegner wegen der Schadensregulierung sollten Sie umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, auch noch Ihre eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung informieren. Auch wenn Sie glauben, der andere sei alleine am Unfall verantwortlich. Sind Sie als Unfallhelfer verletzt worden, wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen). Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, können Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e. V. Glockengießerwall Hamburg Telefon (040) Telefax (040) voh@verkehrsopferhilfe.de wenden. Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme für Personenschäden (Einschränkungen bei Sachschäden bzw. Selbstbehalt) versichert. 15

16 Wie bewältigen, wie vorbeugen? WICHTIGE TIPPS FÜR UNFALLOPFER UND ALLE, DIE WIRKSAM VORSORGEN WOLLEN Wie kann ich das Geschehene bewältigen und wer hilft mir dabei? Die Erfahrung, Opfer eines Unfalls geworden zu sein, ist für den einen zutiefst erschütternd, der andere wird leichter damit fertig. Die persönlichen Strategien, mit denen Menschen diese Erfahrungen verarbeiten, sind sehr unterschiedlich. Es gibt dafür keine Patentrezepte. Nicht immer führen schwere Verkehrsunfälle auch zu einem seelischen Trauma mit Begleiterscheinungen, wie quälende, immer wiederkehrende Erinnerungen, Alpträume und Angstgefühle, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit oder Teilnahmslosigkeit. Bei vielen der Betroffenen sind diese Beschwerden nicht sehr intensiv und hören nach kurzer Zeit wieder auf. In manchen Fällen werden die Betroffenen jedoch nicht allein mit dem Erlebten fertig und sind schließlich sogar in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt. Dies kann direkt nach dem Unfall und/oder als spätere Folge auftreten. Sollten Sie die o. a. Symptome bei sich feststellen, benötigen Sie professionelle Hilfe. Je schneller Sie auf fachlichen Rat zurückgreifen, desto eher ist für Sie die Rückkehr zu einem normalen Alltag möglich. Scheuen Sie sich nicht, sich gegebenenfalls an Fachleute zu wenden. Diese können Ihnen professionelle Hilfe bei der Bewältigung des Erlebten bieten. Manchmal geben sich Betroffene von schweren Unfällen selbst Schuld oder zumindest eine Mitschuld am Geschehen, obwohl sie objektiv nichts dafür können. Manchmal werden ihnen von Außenstehenden, sogar von Freunden oder Verwandten Vorwürfe gemacht ( Hättest Du nicht besser aufpassen können? ). Dies kann auch in verdeckter Form geschehen ( Also mir wäre das nicht passiert! ). Solche Unterstellungen, die meist unbedacht und aus Unkenntnis geäußert werden, können sehr belastend sein. In diesem Fall wenden Sie sich z. B. an Ihren Hausarzt, der Ihnen bei der Bewältigung des Erlebten bzw. der Vermittlung von kundiger Unterstützung helfen kann. Generell gilt: Die Folgen sind besser zu verarbeiten, wenn man sich jemandem anvertrauen kann. Das können nahe stehende Personen oder aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von professionellen Anlauf- und Beratungsstellen, Vereinen und Initiativen sein, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Opfern zu helfen. Bei der Auswahl einer geeigneten Anlaufstelle ist Ihnen die Polizei gerne behilflich. 16

17 Wie kann ich mich in Zukunft besser vor Verletzungen schützen? Empfehlungen für Ihre Sicherheit erhalten Sie kostenlos bei jeder Polizeidienststelle zu sicherheitstechnischen Einrichtungen wie Sicherheitsgurte, -helme oder Kinderrückhaltesysteme oder Hinweise zur Unfallvermeidung. Dazu gibt es dort Broschüren und Faltblätter mit Hintergrundinformationen zu speziellen Themen. Fragen Sie danach! Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden, halten Sie bitte sofort an und geben Sie sich gegenüber den anderen Unfallbeteiligten zu erkennen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Fahrzeug selbst nicht beschädigt wurde. Sollte der Geschädigte, z. B. nach einem Parkplatzrempler, nicht vor Ort sein, rufen Sie unverzüglich die Polizei an. Auch eine kleine Beule kann, wenn Sie einfach weiterfahren, ein Strafverfahren nach sich ziehen und möglicherweise sogar den Führerschein sowie den Versicherungsschutz kosten. Beachten Sie: Sitzposition richtig einstellen Sicherheitsgurt stets anlegen Kopfstütze auf die richtige Höhe einstellen Rückhalteeinrichtung für Kinder nutzen (Anleitung des Fahrzeugherstellers beachten) Ladung sicher verstauen - auch Tiere Defensiv und vorausschauend fahren Nutzen Sie Angebote zum Fahrsicherheitstraining 17

18 HIER FINDEN SIE WICHTIGE HILFE Bundesweite Notrufnummern/ Zentralruf der Autoversicherer Notfon D-Service: So wird das Handy zur Notrufsäule Seriöse Hilfe und Service erhalten Sie über die bundesweiten Notrufnummern der Automobilclubs sowie über Servicenummern der Fahrzeughersteller bzw. Vertragswerkstatt. Falls der andere Unfallbeteiligte ein Auto mit deutschem Nummernschild fährt und den Namen seiner Versicherung nicht kennt, kann Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer (Telefon (0180) ; Fax (040) ) weiterhelfen. Unter diesen Nummern bzw. unter können Sie nach Auslandsunfällen auch den Beauftragten für die Schadensregulierung einer Versicherung aus einem EU-Mitgliedsstaat erfragen. Über diesen kostenlosen Service können sich Autofahrer nach einem Verkehrsunfall per Handy an ihrem Standort orten lassen. Experten erfragen sämtliche relevanten Daten und leiten die Maßnahmen zur Unfallhilfe ein von der Schadenaufnahme bis zum Abschleppwagen. Die gemeinsame Initiative der Autoversicherer und Mobilfunkbetreiber wirkt der Schwierigkeit entgegen, dass Notrufzentralen häufig keine Hilfe leisten können, weil sie die Unfallteilnehmer nicht finden. Notfon D-Servicenummer Telefon (0800) Telefon-Seelsorge ist ein gebührenfreies Beratungs- und Seelsorgeangebot der evangelischen und katholischen Kirche unter den Telefonnummern (0800) oder (0800) bzw. im Internet unter Wenn Sie sofort mit einem Menschen über Ihre Gefühle und Sorgen sprechen möchten, können Sie kostenlos die Telefon-Seelsorge anrufen. Hier können Sie jederzeit und rund um die Uhr sofort im Schutze der Anonymität eine Gesprächspartnerin oder einen Gesprächspartner erreichen. Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dort auch ein Beratungsangebot und werden von dort an kompetente Fachstellen vermittelt. 18

19 II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen 1. Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen? Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen*). Diese darf, sofern Sie es beantragen, bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, es sei denn, der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, stellt fest, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2. Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert? Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird, soweit es Sie betrifft. Sie können darüber hinaus bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten ein Freiheitsentzug angeordnet oder beendet wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer wenn möglich Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an. 3. Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen? Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen. Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten weiter unten in Abschnitt II Nr Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen? Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alt war. War der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender (18 bis 21 Jahre), kann ein solcher Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn das Gericht Erwachsenenstrafrecht anwendet. Sie können einen solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten zu erhalten wünschen und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten. 1. Welche Fälle sind das? Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch), die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung), das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen), die persönliche Freiheit (z. B. schwere Formen der Freiheitsberaubung), eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, oder wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist.** 2. Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann? Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben. Wenn Sie eine Mitteilung zu der Frage beantragen, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nicht darzulegen, wenn eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zu Grunde liegt. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen. Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war. Als Nebenkläger dürfen Sie u. a. in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen. 3. Wer trägt in diesen Fällen die Kosten? Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z. B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen. Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und die Sach- und Rechtslage schwierig ist, Sie Ihre Interessen ohne Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist. Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen. III. Wo bekomme ich weitere Auskünfte? Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Die Adressen solcher Einrichtungen können u. a. bei den Rechtsberatungsstellen (Rechtsantragsstellen) erfragt werden. Nach dem Gesetz über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt. *Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. **Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182, 185 bis 189, 211, 212, 221, 223 bis 226, 340, 234 bis 235, 239 Abs. 3, 239a und 239b des Strafgesetzbuches sowie 4 Gewaltschutzgesetz. StP 3010 Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren Justizvollzugsanstalt Heimsheim druckerei@heimsheim.jva.bwl.de

20

21 (Entschädigungsstelle der deutschen Auto-Haftpflichtversicherer) (Informationen der Schadensversicherer) (Zentralruf der Autoversicherer) (Träger: Ev. und kath. Kirche Deutschland) (Deutsches Rotes Kreuz; siehe auch andere Hilfsorganisationen) (Information der Unfallversicherung Berufsgenossenschaft) (Information der Unfallversicherung Berufsgenossenschaft) (Information der Unfallversicherung Unfallkassen) (Bundesministerium der Justiz mit Opferfibel) (Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.v.) (Akademie Bruderhilfe, Information Unfallbeteiligtes Kind )... und viele andere mehr. Für Internetseiten Dritter, auf die hier hingewiesen wird, tragen die jeweiligen Anbieter die Verantwortung. IMPRESSUM: Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg Dorotheenstraße 6, Stuttgart Nachdruck und Vervielfältigung: Nur mit Erlaubnis des Innenministeriums Baden-Württemberg Konzeption, Text und Gestaltung: - Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsprävention Baden-Württemberg - KARIUS & PARTNER, Leonberg Druck: GREISERDRUCK, Rastatt 2. Auflage, Oktober 2005 GIB ACHT IM VERKEHR Innenministerium Baden-Württemberg Landespolizeipräsidium Dorotheenstraße Stuttgart INNENMINISTERIUM

22 M E R K B L A T T ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen 1. Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen? Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen ). Diese darf, sofern Sie es beantragen, bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, es sei denn, der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, stellt fest, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2. Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert? Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden, soweit es Sie betrifft. Insbesondere können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt zu Ihnen aufzunehmen oder nicht mit Ihnen zu verkehren. Sie können darüber hinaus bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten ein Freiheitsentzug angeordnet oder beendet wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an. 3. Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen? Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen. Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten in Abschnitt II Nr Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen? Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.b. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Sie können einen solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten zu erhalten wünschen und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten. II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen 1. Welche Fälle sind das? Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch), die gegen die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung), die gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen), die gegen die persönliche Freiheit (z. B. Straftaten des Menschenhandels, schwere Formen der Freiheitsberaubung), die gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, oder die eine Nachstellung darstellt oder wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet wurde. Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den 174 bis 174 c, 176 bis 181a, 182; 185 bis 189; 211, 212, 221, 223 bis 226, 340; 232 bis 233 a, 234 bis 235, 238, 239 Abs. 3, 239 a und 239 b Strafgesetzbuch sowie 4 Gewaltschutzgesetz. StP 3010 Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren -EDV

23 2. Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann? Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben. Wenn Sie eine Mitteilung zu der Frage beantragen, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nicht darzulegen, wenn eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zu Grunde liegt. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen. Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger dürfen Sie u.a. in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen. Die Nebenklage in Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig. Dies sind Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, Verbrechen der Freiheitsberaubung, soweit diese länger als eine Woche angedauert oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers geführt haben ( 239 Abs. 3 Strafgesetzbuch), Verbrechen des Erpresserischen Menschenraubes oder der Geiselnahme ( 239a, 239b Strafgesetzbuch), soweit dadurch das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wurde oder einer solchen Gefahr ausgesetzt war, sowie Verbrechen des Raubes mit Todesfolge ( 251 Strafgesetzbuch) auch in Verbindung mit 252 Strafgesetzbuch (Räuberischer Diebstahl) oder 255 Strafgesetzbuch (Räuberische Erpressung). 3. Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten? Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.b. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen. Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und - die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, - Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder - Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist. Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen. III. Wo bekomme ich weitere Auskünfte Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragstelle) beim Amtsgericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsberatungsstellen erfragt werden. Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, können Sie zum Zwecke künftigen Schutzes zivilrechtliche Hilfe beim Amtsgericht in Anspruch nehmen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten. Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt. B i t t e g e b e n S i e i m m e r a n : Ort Vorgangsnummer/ Aktenzeichen a. der Polizeidienststelle b. der Staatsanwaltschaft c. des Gerichts StP 3010 Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren -EDV

24 Information pertaining to the rights of victims and injured parties in criminal proceedings I. Rights that all victims of/injured parties in an offense are entitled to 1. May I bring somebody with me when I am supposed to be interviewed as a witness? You may bring a person you trust with you for the interview (e.g. a member of your family). Upon your request, this person is allowed to be present during the interview unless the police officer, the state prosecutor or the judge conducting the interview determines that this person s presence jeopardizes the purpose of the investigation. 2. Am I allowed to find out what happens during the proceeding? You can request to be informed if the case is dismissed or about the outcome of the court case insofar as you are concerned. In particular you can request to be informed whether the convict was instructed not to get in touch with you or not to socialize with you. Beyond this you can request with the State Prosecution Office or the Court to be informed whether the defendant or the convict was sentenced to imprisonment, whether such imprisonment will be terminated, or whether for the first time certain mitigations regarding the imprisonment, or leave from imprisonment, will be granted. You will have to explain that you have a vested interest in filing such a request. You may also request the state prosecution office or the court to be provided information and copies from the files. For this request there has to be a vested interest on your part as well. However, the only person authorized to inspect the file or look at evidence is your lawyer. Whenever you file a request, please make sure to list if possible the defendant s full name, as well as the file number of the state prosecution office or the court, or the case number of the police. 3. Can I take a lawyer? You are free to take a lawyer of your choice, or seek advice from a lawyer, at any time. Your lawyer is the only person authorized to inspect the files or take a look at evidence; he or she is also allowed to always be present during an interview conducted by a state prosecutor or a judge in order to assist you. The court may under certain circumstances assign a legal counsel for the duration of your interview who will safeguard your interests; you are in particular entitled hereto in serious cases of violations of the right to sexual self-determination. You will not incur any costs in connection with such an assignment. Other than that, you usually have to cover the expenses for your lawyer yourself. However, there are exceptions see specific information pertaining to the costs under paragraph II no Can I claim compensation in the proceedings? As an injured party, or as the heir of an injured party, you may file a financial claim, e.g. claim damages or compensation for pain and suffering, from the defendant, provided he or she was at least 18 years old at the time the offense occurred. You may file such a request in writing, get it registered with the court clerk or make a pertinent verbal request during the trial. Your request has to specify clearly what you wish to obtain from the defendant and why. The necessary evidence should be listed in your request as well.

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