Manfred Dähler. Opferhilfe nach Verkehrsunfall

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1 Manfred Dähler Opferhilfe nach Verkehrsunfall

2 94 Übersicht 1. Einleitung 2. Inanspruchnahme OHG-Opferhilfe durch Strassenverkehr 2.1. SVG-Delinquenz 2.2. Verunfallte Personen im Strassenverkehr 2.3. Opferhilfestatistik 3. Opferhilfesystem nach Strassenverkehrsunfall 3.1. Ausgefeiltes System: Die hergebrachten Mittel 3.2. Schwachstellen dieses Systems 3.3. Die Tendenzwende durch das OHG 3.4. Die Herausforderungen von Herausforderungen bei der Revision des OHG 3.6. Neuerungen im Verkehrsopferschutz: SVG Revision Neuerungen der Schadenregulierung im Inlandfall Regulierung von Auslandfällen (= Besucherschutz) Herausforderung aus dem Schadenregulierungsmechanismus 4. Zentrale Herausforderung: Tücken der Adhäsionsklage nach OHG 4.1. Ausgangslage für Verkehrsopfer Lenker sind Täter Halter sind nicht Täter Privilegierte Täter Zivilrechtlich unbelangbare Lenker Strafrechtlich unbelangbare Täter Alte und neue Herausforderung ans OHG: Tücken der Adhäsionsklage beheben 4.2. Herausforderungen an Verkehrsopferschutz ausserhalb des OHG Garantiesummen Verjährungsfristen Vereinheitlichung Haftpflichtrecht Feststellungsklage Genugtuungshöhe 5. Schlusswort

3 95 Kurzfassung Opferhilfe im Strassenverkehr findet oft ausserhalb der OHG-Institutionen, nicht aber ohne die OHG-Verfahrensrechte statt. Die von der Opferhilfestatistik erfassten Beratungen und staatlichen OHG-Entschädigungen werden relativ wenig beansprucht. Der nicht erfasste, aber grosse Nutzen des OHG liegt in den juristischen Hilfen: Wirkungsvolle Verfahrensrechte und ausgebaute Adhäsionsklage zur Haftungsfeststellung und Durchsetzung von Schadenersatz. Die Verkehrsopferhilfe wird dadurch gestärkt. Opferschutz leidet an Widersprüchen. Auch das weit ausgebaute Schutzsystem für Verkehrsopfer weist Mängel und Lücken auf. Opferschutz ist ein allgemeines Prinzip. Die Opferhilfeinstitutionen sollten dieses auch ausserhalb des OHG fördern, so z.b. bei der Auslagerung der Verfahrensrechte in die Strafprozessordnung.

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5 Opferhilfe nach Verkehrsunfall Einleitung Die OHG Einführung hat neue Institutionen gebracht. Diese Einrichtungen sind die Opferhilfestellen sowie die kantonalen Verwaltungen, die OHG-Entschädigungen ausrichten. Die Teilnehmerliste zur heutigen Tagung widerspiegelt dies ebenso wie die Referatthemen. Über diesen Kreis hinaus gibt es eine Opferhilfe-Anwenderdomäne, die wenig von Beratungen in Opferhilfestellen und Beanspruchung von OHG-Opferentschädigungen Gebrauch macht. Entsprechend gering sind deren Spuren in der Opferhilfestatistik. 1 Eine solche Domäne bilden die Strassenverkehrsopfer. Der Wert des OHG liegt für diese vor allem in den Verfahrensrechten des Strafprozesses. Deren Bedürfnisse an Opferschutz sollen hier nicht nur unter dem Gesichtspunkt des OHG sichtbar werden. Für Strassenverkehrsopfer ist festzuhalten, dass verschiedene Bestimmungen seit Jahrzehnten auch schon vor dem OHG entwickelt, verfeinert und in grosser Zahl wirksam angewendet werden. Von diesen Mechanismen findet sich im OHG nichts, trotzdem sind sie unverzichtbar notwendig, ja sie können in Teilen als ideengebend für andere Opferhilfebereiche bewertet werden. Auch die neuesten Verbesserungen zum Verkehrsopferschutz am in Kraft getreten sind weder im OHG zu finden, noch von den OHG-Institutionen gefördert und dort kaum wahrgenommen worden. Es gibt den Bereich Verkehrsopferhilfe, der ordentlich funktioniert, ohne die OHG-Institutionen stark in Anspruch zu nehmen. Das OHG ist in der Verkehrsopferhilfe nur eine einzelne Oktave der Klaviertastatur. Der volle Klang die relativ wirksame Hilfe entsteht unter Einsatz der gesamten Tastatur. Eine ungelöste Herausforderung an das OHG ist es, den Opferhilfegedanken konsequent und auch ausserhalb des OHG zum Klingen zu bringen. Es genügt nicht, nur die wenigen Saiten (Institutionen, Regelungen, Hilfen und Finanzmittel) der OHG-Oktave zum Schwingen zu bringen. Vielmehr muss eine umfassende Lösung angestrebt werden. Dies setzt voraus, dass das Thema nicht in einem einzelnen Fach, sondern ganzheitlich betrachtet wird. Am Beispiel des Strassenverkehrs kann gezeigt werden, wie 1 Zu finden unter

6 98 Manfred Dähler verschiedene Quellen und Mittel zu einer recht brauchbaren Klaviatur geführt haben, die darauf angewiesen ist, dass nicht einzelne Tasten (z. B. künftige strafprozessuale Regelungen zu den Verfahrensrechten der Opfer in der Strafund Adhäsionsklage) verschlechtert werden oder verstummen. Vielmehr ist deren konsequente Weiterentwicklung notwendig, damit ein opferwichtiges Tastatursegment nicht wegbricht und der volle Klang nicht zum Katzenjammer verkommt. Wichtige Opferschutzregelungen müssen weiterentwickelt werden, damit es schliesslich nicht nur beim Klavierkonzert bleibt, sondern das ganze Orchester klingt. Die heutige Tagung wird die Bedeutung des OHG zeigen. Mein Beitrag soll betonen, dass Opferhilfe weitergehen muss und sich nicht in einem einzigen Gesetz regeln lässt. Opferhilfe muss gesamtheitlich gesehen und weiterentwickelt werden. Opferhilfe kann nicht Inhalt eines Gesetzes, sondern muss ein tragender Grundsatz in allen einschlägigen Gesetzen sein. Das könnte damit beginnen, den Opferschutzgedanken vermehrt bei Revisionsthemen wie dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem seit langem diskutierten neuen Haftpflichtrecht aufzunehmen.

7 Opferhilfe nach Verkehrsunfall Inanspruchnahme OHG-Opferhilfe durch Strassenverkehr 2.1. SVG-Delinquenz Verurteilungen nach den häufigsten Gesetzen (Auszug) Jahr StGB SVG BetmG ANAG MStG Andere Total Quelle: In den ersten Jahren seit Einführung des Opferhilfegesetzes ist die Zahl der Verurteilungen im Strassenverkehr zunächst überhaupt nicht, später um rund 10 bis 15 Prozent angestiegen. Die Jahre 2000 und 2001 haben sich in dieser Statistik eher als Ausnahme dargestellt. In den Vorgängerjahren ist die Verurteilungszahl zum Teil tiefer ausgefallen. Auffällig ist, dass das OHG-Einführungsjahr 1993 besonders hohe Zahlen auswies. Ein Zusammenhang mit dem OHG ist nicht dokumentiert und auch eher unwahrscheinlich, nachdem in den Folgejahren die Zahl der Verurteilungen im Strassenverkehr abgenommen hat. Die Zahl der Verurteilungen ist nicht direkt proportional zur Zahl der Unfälle oder gar der Verletzungsfolge. Beim Lesen dieser Statistik soll nicht der Eindruck entstehen, der hohe Anteil von SVG-Verurteilungen an der Gesamtzahl der strafrechtlichen Verurteilungen habe unmittelbaren Bezug zum OHG. Die Mehrzahl aller SVG-Urteile

8 100 Manfred Dähler erfolgt nicht nach einem Unfall und damit auch nicht im Zusammenhang mit einem Personenschaden. Zudem wäre die Erfassung der Anzahl Unfälle nicht genau, weil die blossen Sachschadenfälle nicht zwingend verzeigt werden müssen und entgegen dem Gesetz sogar Personenschäden in einigen Fällen nicht verzeigt werden. Da durch das OHG ausschliesslich Betroffene von Personenschaden geschützt werden, ist die vorangehende Statistik für den Gesichtspunkt OHG wenig aussagekräftig. Personenschadenfälle nach Verkehrsunfall sind in diesen allgemein zugänglichen Strafstatistiken nicht ersichtlich. Erkennbar ist zwar die Anzahl der Verurteilungen nach SVG und die Anzahl der Verurteilungen nach StGB. Ein Verkehrsunfallopfer kann aber in beiden Statistiken erscheinen 2 oder fehlen. 3 Nicht ersichtlich ist, welche Personen mit Personenschaden (= Opfer nach OHG) überhaupt nach Verkehrsunfall erfasst worden sind und in den Genuss der verfahrensrechtlichen Erleichterungen für Verkehrsopfer gekommen sind. Da die Zahl nicht ausgewiesen ist, bleibt offen, ob die Einführung des OHG das Opferverhalten im Strafprozess beeinflusst hat. Die Statistik sollte verbessert werden. 2 Bei schwerer Körperverletzung des Opfers wird die Strafuntersuchung sowohl wegen Verkehrsregelverletzung nach SVG geführt, wie auch nach StGB 125 (fahrlässige Körperverletzung). In solchen Fällen kommt es oft zur Verurteilung sowohl nach SVG, als auch nach StGB. In anderen Fällen kommt es nur zur Verurteilung nach StGB, weil SVG 90 oftmals durch StGB 125 konsumiert wird. 3 Insbesondere bei «unblutigen Unfällen», wie z.b. HWS-Verletzungen oder Schockschäden. Diese Fälle werden zunächst als einfache, übliche Benommenheit nach Verkehrsunfall wahrgenommen und oftmals nicht verzeigt, weil das Bewusstsein für die Verletzung fehlt. Andererseits stellen sich diese auch bei den Polizei-/Untersuchungsbehörden selbst nach Anzeige zunächst nicht immer als Körperverletzungsfälle nach StGB 125 dar und werden nicht so erfasst. Schliesslich fallen nur jene «unblutigen Unfälle» in der StGB- und nicht nur in der SVG-Statistik auf, die vom Opfer rechtzeitig durch einen Strafantrag gemeldet werden. Erfolgt nur ein Polizeibeizug ohne Strafantrag, kann der Fall zu einer blossen SVG-Verurteilung führen, wenn keine schwere Körperverletzung vorliegt, so läuft es oft bei unblutigen Verletzungen.

9 Opferhilfe nach Verkehrsunfall Verunfallte Personen im Strassenverkehr Verunfallte Personen Total Getötete Verletzte Jahr Total schwer Verletzte leicht Verletzte Quelle: Total verunfallte Personen Leicht verletzte Personen Schwerverletzte Personen Getötete Personen (rechte Skala) Quelle:

10 102 Manfred Dähler 2.3. Opferhilfestatistik Die Kennzahlen zur Opferhilfe belegen eine geringe Inanspruchnahme der Opferhilfestellen durch Verkehrsunfallopfer Beratungsfälle insgesamt Straftaten in Prozent Körperverletzung ,8 38,7 sexuelle Integrität von Kindern 22,6 20,6 17,1 sexuelle Unversehrtheit 16,3 15,8 14,5 Strassenverkehrsunfälle 8,0 8,2 8,0 Tötungsdelikte (auch Versuche) 2,7 2,9 3,2 Strafverfahren im Gange (in Prozent) 36,2 38,0 36,0 Stand der Datenbank: Quelle: Gemäss dieser Statistik gibt es rund Beratungen nach Verkehrsunfällen. Im Strassenverkehr sind für 2002 insgesamt Personenschäden registriert. Davon nehmen nur 5,5 Prozent Beratungen bei Opferhilfestellen in Anspruch. Folglich nehmen 94,5 Prozent der Verkehrsunfallverletzten keine von der Opferstatistik erfassten Hilfen in Anspruch. Daraus zu folgern, die Opferhilfe im Strassenverkehr sei unnötig, wäre ein ebenso nahe liegender wie falscher Schluss. Seit Jahrzehnten werden Verkehrsopfer beraten und betreut, diese Tätigkeit gab und gibt es unabhängig vom OHG. Die Zahl der Haftpflichtanwälte, aber etwa auch die von den Rechtsschutzversicherungen eingesetzten Juristen und Schadeninspektoren, die sich mit solchen Fällen befassen, ist gross und nach Einführung des OHG nicht kleiner geworden. Deren Beratungen und Hilfen sind von der Opferhilfestatistik nicht erfasst, obwohl sich diese «Institutionen» mit einem Mehrfachen der statistisch ausgewiesenen Fälle jährlich befassen. Nur 1660 erfasste OHG-Beratungen bei über Geschädigten zeigen nicht etwa, dass kein Bedarf für OHG-Beratung im Strassenverkehr besteht. Es wird damit nur bewiesen, dass mit geringer Belastung der OHG-Institutio-

11 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 103 nen zum Ziel gelangt werden kann. Grund kann sein, dass diese Geschädigten direkt zu einem spezialisierten Anwalt in die juristische Betreuung gehen und darüber hinaus in vielen Fällen kein weiteres Beratungsbedürfnis nach OHG besteht. Wie schon vor Einführung des OHG gibt es unverändert Wege und Mechanismen, Verkehrsunfallopfer zu beraten und zu betreuen. Die anderweitige, insbesondere die soziale und psychologische Beratung drängt sich nach Verkehrsunfällen naturgemäss weniger oft auf als etwa nach häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch oder anderen Gewalttaten. Für die betroffenen Verkehrsunfallopfer ist das OHG wichtig und die rasche Vermittlung zu kompetenten Fachleuten wertvoll. Strassenverkehrsopfer belasten die OHG-Institutionen und die OHG-Entschädigungsbudgets sowie Statistiken insgesamt vorbildlich wenig. Die Hilfe, die das OHG für Verkehrsopfer direkt und indirekt geschaffen hat, ist m. E. äusserst wertvoll, auch wenn die Opferstatistiken dies nicht zum Ausdruck bringen: Hier hat ein Gesetz wertvolle Weichen gestellt, ohne die OHG-Institutionen stark zu belasten. Möglicherweise ist der erhebliche Nutzen des OHG für Verkehrunfallsopfer ein Musterbeispiel für gute Hebelwirkung. Die Besonderheit des OHG im Strassenverkehr ist, dass es gebraucht und effizient angewendet wird, ohne viele Spuren in den OHG-Statistiken und Institutionen zu hinterlassen. Es bleibt vorab festzuhalten: Misst man den Wert des OHG nach der Anzahl Verkehrsunfälle oder Verkehrsunfallopfer, die Eingang in die Opferhilfestatistik finden, so erhält man ein falsches Bild. Das OHG zeigt viel mehr Wirkung und findet mehr Anwendung, als die Statistiken zu zeigen vermögen. Das System der Opferhilfe nach Strassenverkehrsunfall ist aber viel komplexer, umfassender und effizienter, als dies allein durch das OHG erreicht werden könnte. Das Opferhilfesystem im Strassenverkehr ist ein Zusammenspiel verschiedenster Gesetze, Vorschriften, Institutionen und Opferhilfemechanismen, die durch die auf das OHG und die OHG-Institutionen fixierte Opferhilfestatistik nicht annähernd erfasst und wiedergegeben wird.

12 104 Manfred Dähler 3. Opferhilfesystem nach Strassenverkehrsunfall 3.1. Ausgefeiltes System: Die hergebrachten Mittel Das Schadenersatzrecht leistet neben dem Sozialversicherungsrecht seit langem viel für Verkehrsopfer. Besonders der (juristische) Schutz des nicht motorisierten Opfers ist seit langem vorbildlich. Dem Strassenverkehrsopfer kommen zunächst die üblichen OHG-Hilfen zu: Verfahrensgarantien nach OHG. 4 Das jahrzehntelange Ignorieren der Opferverfahrensrechte und der Adhäsionsklagemöglichkeit durch die Kantone wurde dank OHG überwunden und verunmöglicht. OHG-Beratungsleistungen OHG-Entschädigung Vor allem sind folgende Instrumente unabhängig vom OHG für die Verkehrsopfer geschaffen worden, die meist schon seit Jahrzehnten den Opfern Hilfe leisten: 5 Betriebsgefahrensystem (SVG 58 ff.): Haftung nicht nur durch Verschulden, sondern auch für die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug ausgeht (Haftung grundsätzlich also auch ohne Verschulden gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern). Versicherungspflicht für Motorfahrzeuge. Direktforderungsrecht des Opfers gegenüber der Versicherung: Klage ist nicht nur gegen den Täter, sondern direkt gegen die Versicherung möglich. Mindestversicherungssummen in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial der Fahrzeugkategorien. Opferschutz bei unbekanntem Täter: Der Garantiefonds springt ein, wenn der Täter unbekannt bleibt. 4 EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Diss. Zürich (1998), S. 209 ff. 5 Vgl. dazu aus der Opfersicht: MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Verkehrsunfall, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V: Schaden-Haftung-Versicherung (Basel 1999), S. 493 ff. Ferner aus der Tätersicht: MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Strassenverkehrsdelikte, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VII: Strafverteidigung (Basel 2002), S. 496 ff.

13 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 105 Opferschutz bei unversicherten Tätern: Eine Auffangvorrichtung bezahlt, wenn keine Versicherungsdeckung für ein Fahrzeug/Velo besteht. Ausländerunfalldeckung in der Schweiz: Deckung und Direktforderungsrecht in der Schweiz gegen das Nationale Versicherungsbüro, wenn ein ausländisches Fahrzeug in der Schweiz Schaden stiftet. Schweizer Garantiesummen, Recht und Gerichtsstand sind garantiert. In jüngster Zeit sind neue Verkehrsopferschutz-Regelungen und Mechanismen eingeführt worden. 6, 7 Besucherschutz: Schutz für Schweizer Opfer nach Auslandunfall, damit sich dieses nicht in jedem Fall mühsam im Ausland seinen Schadenersatz verschaffen muss. Regulierungsvorschriften für Versicherer nach Unfällen in der Schweiz: Zeitliche Vorschriften und Kontrollmechanismen mit Sanktionen bei Regulierungsverzug. Regulierungszins als Strafzins bei Regulierungsverzug durch Versicherer. Vorleistungspflicht des Nationalen Versicherungsbüros. Insolvenzschutz der Geschädigten bei Konkurs der Versicherung. Ausweitung Versicherungsaufsicht über die konkrete Schadenerledigung der Versicherer Schwachstellen dieses Systems Massgeblich für die meisten Haftungsfragen ist das Datenmaterial aus dem Strafverfahren. Im Strafverfahren ging es vor dem OHG nur um den Täter, ausschliesslich für dessen strafrechtliche Beurteilung wurde aufwändig und von Amtes wegen ein Verfahren durchgeführt. Die Opfergesichtspunkte fanden dort keinen Platz. Hier hat das OHG insbesondere mit Art. 8 und 9 zu einer entscheidenden Verbesserung beigetragen. Nun werden opferrelevante Beweise von Amtes wegen abgenommen, wenn das Opfer sich aktiv beteiligt und insbesondere auf Leistung/Feststellung durch Adhäsionsklage beantragt. 6 Änderungen des SVG vom und damit verbunden Änderungen der VVV und des VAG. Die Revisionen liefen unter dem Thema Verbesserung des Besucherschutzes nach Auslandunfällen, sind aber vorab für die Schadenregulierung im Inland von erheblicher Bedeutung. Vgl. dazu hinten Abschnitt 3.6 Neuerungen im Verkehrsopferschutz: SVG Revision Zum Ganzen: MANFRED DÄHLER, Revision 2003 des SVG-Haftpflichtrechts: Verbesserter Opferschutz nach Verkehrsunfall, in: RENÉ SCHAFFHAUSER, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003 (St. Gallen 2003), S

14 106 Manfred Dähler Bis dahin war das Opfer schon schlechter gestellt, weil z.b. eine Expertise im Strafverfahren des Täters so angeordnet werden musste, dass die für den Täter günstigere Variante zu untersuchen war: Für ihn gilt die menschenrechtliche Unschuldsvermutung. Das kann umgekehrt bedeuten, dass eine für das Opfer ungünstige Expertise in dubio pro reo Teil des Urteils vor allem aber auch der Strafakten wird, in welche weite Kreise Einsicht erhalten. Der Staat stellte damit aus seinen Mitteln allen Beteiligten Sachverhaltsabklärungen und insbesondere Täterurteile zur Verfügung, die grundsätzlich täterfreundlich sein mussten. Das früher rein strafrechtlich täterbezogene Untersuchungsergebnis stand später allen Versicherungen (Suva, IV, Pensionskasse und insbesondere Motorfahrzeughaftpflichtversicherern) zur Verfügung und wurde von diesen tendenziell übernommen und so oftmals ein täterfreundliches Datenmaterial angewandt, wenn das Opfer seine Ansprüche geltend machte. Dem Täter wurden durch seine Verfahrensgarantien und seine alleinige, einseitige Verfahrensbeteiligung Vorteile geschaffen, die das Opfer rechtlich und finanziell benachteiligen konnten. Der Staatsapparat hatte dem Täter ein eigenes Verfahren gewidmet, es hat dem Täter gleichzeitig über die Pflichtversicherung einen finanzstarken und oft sehr versierten Spezialisten zur Seite gestellt: seine Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung. 8 Dem Opfer wurde vor dem OHG keinerlei Hilfe zuteil, kein Verfahren war an dessen Interessen mit orientiert, keine Verfahrensrechte standen dem Opfer im obligatorischen Strafuntersuchungsverfahren nach Verkehrsunfall mit Personenschaden zur Verfügung, und ein Versicherer war zwangsweise nur zur Unterstützung des Täters (Abwehr von Schadenersatzansprüchen) da. Das in vielen Fragen zentrale Strafverfahren war rein täterorientiert: Das erschien moralisch fragwürdig und im Resultat unbillig. Mit dem OHG wurden dem Verkehrsopfer landesweit durchsetzbare Mindestrechte im Strafverfahren eingeräumt, die die Kantone vorher nicht gewährten. Die früheren Opferschutzmechanismen setzten einen Zivilprozess des Opfers gegen den Täter respektive dessen Versicherung voraus. Dieser regelmässig sehr aufwändige und risikobehaftete Ansatz 9 vermochte oftmals die 8 Diese beinhaltet nicht selten vertraglich oder aus der Interessenlage des Haftpflichtversicherers hinaus auch eine Täterunterstützung z.b. durch Übernahme oder Unterstützung bei den Verteidigungskosten. Damit kann gelegentlich Geld für den Versicherer gespart werden, wenn er im Strafverfahren viel für den Täter erreicht und allenfalls die Waagschale des Opfers direkt oder indirekt belasten kann. 9 Vom System her wurden dem Opfer dabei vollständige Kostenrisiken auferlegt, die die Versicherung kaum ernsthaft beeindruckten und den Täter regelmässig auch bei Täterunterliegen im Zivilverfahren finanziell nicht belasteten, da seine Versicherung dafür ja aufkam.

15 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 107 Nachteile nicht mehr aufzuheben, die aus der Datensammlung im Täterstrafverfahren entstanden waren. Die Opferbeteiligung im Strafverfahren muss systembedingt ein besseres Gleichgewicht ergeben und führt nicht mehr nur zu systematischer Benachteiligung des Opfers Die Tendenzwende durch das OHG Selbst ein mit so viel guten Elementen ausgestattetes System wie das Opferschutzsystem nach Verkehrsunfall konnte und musste profitieren, als das OHG 1993 kam. Genau da, wo die Hauptlücken praktisch in allen kantonalen Prozessordnungen waren, genau da half das OHG: bei der Mitwirkung des Opfers im Strafverfahren: Beteiligungsrecht des Opfers am Strafverfahren (= strafrechtliche Nebenklägerschaft). Adhäsionsklagerecht des Opfers im Strafprozess des Täters (= zivilrechtliche Adhäsionsklägerschaft). Rechtsmittellegitimation des Opfers, wenn das Verfahren gegen den Täter eingestellt oder nicht eingeleitet werden soll. Pflicht der Behörden, das Opfer über das Strafverfahren zu informieren. Unabwendbarer Anspruch auf Beurteilung des Haftungsgrundsatzes im Strafverfahren, also der Haftungsquote. Alle anderen Grundsätze und Institutionen aus dem 93er OHG sind für Verkehrsopfer nicht von gleicher, fundamentaler Bedeutung Die Herausforderungen von 1993 Insbesondere die Anwendung der Opfer-Verfahrensrechte mussten z. T. aufwändig vor Gericht erkämpft werden. Aber selbst heute sind viele Untersuchungsbehörden und Strafgerichte «zurückhaltend» bei der Anwendung. Am konsequentesten war hingegen das Bundesgericht, welches die OHG-Grundsätze rasch aufnahm und zu Gunsten der Opfer umsetzte. Als Hauptproblem erweist sich bis heute, dass die Verfahrensbestimmungen sehr unterschiedlich in die einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen übernommen wurden. Daraus ergeben sich uneinheitliche und in einzelnen Kantonen fast nicht beachtete Rechte und Verfahren für die Opfer.

16 108 Manfred Dähler Gerichte/Behörden informieren z.t. bis heute nicht hinreichend über das Verfahren. Sie sind sich oftmals nicht bewusst, dass dem Opfer Rechte einzuräumen wären. Besonders häufig fehlt dieses Bewusstsein in Verfahren, bei denen es um Strafermächtigungen oder um Verfahrenseinstellungen geht. Über diese werden Verkehrsopfer bis heute nicht orientiert. Selbst da wo die Beteiligung am Verfahren eingeräumt wird, fehlt an manchen Orten das Verständnis und das Wissen um die Bedeutung des unabwendbaren Anspruchs auf Beurteilung der Haftungsgrundfrage (OHG 9 III). Dieses Opferrecht wird von manchem Gericht nicht geschätzt und nicht gefördert. Entsprechend sind die prozessualen Ergebnisse für das Opfer. Die Kantone hatten die Verfahrensrechte unterschiedlich, praktisch immer lückenhaft geregelt und noch mangelhafter in die Praxis umgesetzt. Es herrscht in vielen Teilen und Prozessfragen Unklarheit darüber, wie eine Adhäsionsklage in den Kantonen durchzuführen ist. Das ist störend, weil von der Festlegung dieser Haftungsquote sechs- und siebenstellige Forderungsbeträge abhängig sind. Einerseits sollte das bessere Verständnis für die Opferrechte, andererseits die Vereinheitlichung bei der Anwendung gefördert werden. Das kantonal unterschiedliche Prozessrecht gefährdet die einheitliche Durchsetzung der materiellen Rechte Herausforderungen bei der Revision des OHG Der wichtigste Teil des 93er OHG waren für Verkehrsopfer neben den Informationsrechten insbesondere die Verfahrensrechte und die Adhäsionsklagemöglichkeit, dann vor allem der unabwendbare Anspruch auf Haftungsbeurteilung. Im neuen OHG soll dies nicht mehr enthalten sein. Der für Opfer zentrale Regelungsbereich wird an die vorgesehene bundeseinheitliche Strafprozessordnung delegiert. Damit wird ein anderer Interessentenkreis die Federführung gewinnen, nämlich die Strafrechtler. Von den Verfahren und Opferrechten im neuen Bundesstrafprozess wird sowohl für Verkehrsopfer als auch für die Opfer insgesamt viel abhängen. Eine Hürde wird es sein, die mehr oder weniger geschlossen kritische Haltung der Strafrechtler zu überwinden und diese vom Nutzen der Opferrechte zu überzeugen. Die OHG-Institutionen sollten darauf achten, dass die Opferrechte im Strafverfahren angemessen gewahrt und verfeinert werden.

17 Opferhilfe nach Verkehrsunfall Neuerungen im Verkehrsopferschutz: SVG Revision 2003 Die Gesetzesänderungen vom betreffen in erster Linie das SVG, und zwar Artikel 73 Abs. 3, 74, 76, 76a Abs. 1, 76b, 79 (aufgehoben), 79a 79e und Art. 104a Abs. 2 Bst. c, Abs. 3, 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. f. 10 Ergänzt wird dies durch folgende Änderungen des VAG Art. 8 Abs. 2 bis, 38b, 49 Abs. 1 bis 11 ; und komplettiert schliesslich durch Änderungen in VVV 39 59c. 12 Mobilität im Strassenverkehr hat eine zunehmende Zahl von Unfällen auch im Ausland zur Folge. Historisch war der Inländerschaden (Inländer schädigt Inländer im Inland) Hauptregelungsmaterie. Seit geraumer Zeit ist der Ausländerschaden (Inländer wird im Inland durch Ausländer geschädigt: Schutz des Inlandopfers) geregelt. Neu wird eine Erleichterung für den ausländischen Geschädigten geschaffen. Beim sog. Besucherschutz 13 kommt es zur Besserstellung des ausländischen Geschädigten (Ausländer wird durch Inländer oder Ausländer im Inland geschädigt: Schutz des Auslandopfers). Die Schadenserledigung erfährt eine weitere Verbesserung: Der ausländische Geschädigte soll an seinem Wohnort und nicht mehr (nur) am Tatort Schadenersatz erlangen können. Hierfür wird ein spezieller Schutzmechanismus eingeführt. Dieser Schutzmechanismus ist zentraler Kern der Revision. Der neue Schutzmechanismus erlangt als allgemeines Prinzip der Schadenserledigung nach Verkehrsunfall Bedeutung auch für Inlandfälle. Der Inländer- und der Ausländerfall sollen gegenüber dem Besucherschutzfall nicht schlechter gestellt werden: Es wird eine Diskriminierung 14 (Schlechterstellung) gegenüber Besucherschutzfällen verhindert, indem die neuen Schadenserledigungsvorschriften immer greifen. 10 Strassenverkehrsgesetz (SVG) SR : Gesetzesänderung vom 4. Oktober 1992, AS Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) SR : Gesetzesänderung vom 4. Oktober 1992, AS Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) SR Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1992, AS Einleuchtender wäre die Bezeichnung Auslandsschadenfall. In der Schweiz scheint sich die Terminologie anders zu entwickeln. 14 In der zugrunde liegenden staatsvertraglichen Grundlage der EU ist der neue Schadenerledigungsmodus nur für Besucherfälle vorgeschrieben. Die Schweiz hat dies darüber hinaus als allgemeines Prinzip rezipiert und auch für alle Inländer- und Ausländerfälle den Schadenregulierern vorgeschrieben.

18 110 Manfred Dähler In gewissen Fällen kann der Bundesrat den NGF zu Vorleistungen verpflichten, wenn strittig ist, ob der NGF oder ein anderer Schadenregulierer erledigen muss (SVG 76 V lit. a). 15 Beim Nationalen Versicherungsbüro Schweiz (NVB) wird eine Auskunftsstelle eingeführt, bei der in Erfahrung gebracht werden kann, bei welcher Versicherungsunternehmung für ein Schweizer Fahrzeug Haftpflichtdeckung besteht. Darüber hinaus kann dies auch für alle Fahrzeuge aus EU- und EWR- Staaten gratis erfahren werden. 16 Erstmals wird ein Insolvenzschutz zum Schutz vor zahlungsunfähigen Haftpflichtversicherungen eingeführt. Der Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die durch schweizerisch immatrikulierte Fahrzeuge verursacht werden, wenn deren Versicherer in Konkurs geraten sind Neuerungen der Schadenregulierung im Inlandfall Kernstück ist eine erstmalige Schadenregulierungsvorschrift, 17 die dem Schadenregulierer Vorgaben macht, wie und wann auf die Schadenerledigung einzutreten ist. 18 Es wird ihm eine Regulierungsantwort vorgeschrieben. Nach einem Schadenersatzbegehren 19 muss, im Falle unstrittiger Positionen und bei beziffertem Schaden, Der Bundesrat hat davon in VVV 52 IV Gebrauch gemacht. 16 Tel oder bei nbingf@zurich.ch. 17 Nämlich: SVG Art. 79c (neu) «1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate: a. ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist; b. eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. 2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle. 3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben davon unberührt.» 18 Die Beachtung von SVG 79c ist aufsichtsrechtlich überwacht, vgl. VAG 38b und 49 I bis. 19 Es kann sich also für den Nachweis des Schadenersatzbegehrens und dessen Datum empfehlen, Beweisbarkeit herzustellen (Empfangsbescheinigungen, Einschreiben etc.). Von der Empfangnahme des Schadenersatzbegehrens hängt ab, ob SVG 79c zur Anwendung kommt. 20 SVG 79c I lit. a.

19 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 111 innert drei Monaten ein begründetes Schadenersatzangebot vorgelegt werden. Sofern das Schadenersatzbegehren nicht vollständig beziffert oder die Haftung bestritten oder die Haftung nicht eindeutig ist, ist innert drei Monaten eine begründete Antwort auf die Darlegungen der Schadenersatzforderung zu geben. 21 Nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnt die Pflicht zur Leistung von Regulierungszins, 22 der zum Schadenszins hinzutritt und die Schadenregulierer inskünftig mit einem Gesamtzins von 10 Prozent belastet. Zudem werden diese mit Verfahren nach Meldepflicht an die Aufsichtsbehörden und Strafsanktionen bei ungerechtfertigter Regulierungsverschleppung konfrontiert. Falls nach Ablauf von drei Monaten die Schadenregulierung nach SVG 79c ungenügend ist, kann ein Entschädigungsbegehren an eine spezielle Entschädigungsstelle gerichtet werden. Diese prüft, ob die Schadenregulierung genügend erfolgte. Tritt sie auf das Entschädigungsbegehren ein, setzt sie dem Versicherer 23 eine Nachfrist von zwei Monaten zur Erledigung. Erledigt dieser innert der angesetzten Frist abermals ungenügend, tritt ein ausserordentliches Schadenregulierungsverfahren in Kraft: Die Entschädigungsstelle reguliert den Fall anstelle der Versicherung, die Versicherung muss aber die entsprechenden Kosten übernehmen, ohne dass sie mitwirken kann. 21 SVG 79c I lit. b. 22 Dabei handelt es sich gemäss ULF D. LEMOR, Verbesserung der Situation der Verkehrsopfer eine europäische Herausforderung, in: MARTIN METZLER/STEPHAN FURRER (Hrsg.), Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) und des Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) (Basel 2000), S.205 um einen Strafzins, der zu den üblichen Zinsen hinzukommt. Vgl. dazu ausführlich MANFRED DÄHLER, Revision 2003 des SVG-Haftpflichtrechts: Verbesserter Opferschutz nach Verkehrsunfall, in: RENÉ SCHAFFHAUSER, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003 (St. Gallen 2003), S.145 ff. 23 Oder bei Besucherschutzfällen dem Schadenregulierungsbeauftragten.

20 112 Manfred Dähler Regulierung von Auslandfällen (= Besucherschutz) Die Europäische Gemeinschaft hat im Mai 2000 die 4KHRL (RL 2000/26/EG) die so genannte Besucherschutz-Richtlinie erlassen. 24 Der Hauptzweck liegt darin, Personen, die durch einen Verkehrsunfall im Ausland einen Schaden erleiden, zur Regulierung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Wohnsitzstaat 25 zu verhelfen. Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, gilt die Besucherschutz-Richtlinie in der Schweiz nicht direkt. 26 Die Integration ins europäische System geschieht auf dem Weg des autonomen Nachvollzugs und setzt eine Einbindung der Schweiz auf dem Umweg der Reziprozitätserklärung 27 voraus. Ob dabei mit den diversen EU- und EWR-Staaten je einzelne Abkommen wie dies in einem ersten Schritt vorgesehen ist geschlossen werden oder ob mit der EU eine Vereinbarung getroffen wird, ist derzeit noch unklar. Jedenfalls ist die Besucherschutzregelung nicht per sofort für den gesamten EU- und EWR-Raum anwendbar, und man wird bis auf weiteres beim NVB/NGF nachfragen müssen, ob in einer bestimmten Konstellation die Besucherschutzregelungen zum 28, 29 Tragen kommen oder nicht. Neu soll das in der Schweiz wohnhafte Verkehrsunfallopfer seine Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer in der Schweiz geltend machen können, indem ihm hier ein Schadenregulierungsbeauftragter zur Verfügung gestellt werden kann. Das prinzipielle Ablaufschema welches gleichermassen in Inlandfällen angewendet wird stellt sich wie folgt dar: 24 Vgl. dazu: STEPHAN FURRER, Besucherschutz Übersicht über die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie der Europäischen Union, ZSR Beiheft 30 (Basel 1999). Elektronisch zugänglich als PDF- Datei: < 25 Die gerichtliche Erledigung bleibt aber weiterhin den bisherigen Regelungen vorbehalten, der Klageort wird in der Regel immer noch am Tatort sein. 26 BBl 2002 IV, S Die Schweiz gibt gegenüber den einzelnen EWR-Staaten eine Erklärung ab, mit der unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Einhaltung der Bestimmungen der Besucherschutz-Richtlinien versprochen wird. Die angesprochenen Staaten werden eingeladen, der Schweiz eine gleiche Erklärung abzugeben. Erst wenn diese vorliegt, gelten die Regeln für das betreffende Land. 28 Es besteht eine Homepage, auf der ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden: < 29 Seit 1. Januar 2004 ist diese Vereinbarung mit den folgenden Ländern in Kraft: Deutschland, Österreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Belgien, Spanien und Holland und gilt für alle neuen und pendenten MFH-Schadenfälle.

21 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 113 Grafik 1 aus Botschaft BBl 2002 IV, S Verkehrsunfall innerhalb des EWR und ausserhalb des Wohnsitzstaates Unfall verursacht durch unbekanntes Fahrzeug Nicht versichert bekanntes Fahrzeug versichert Entschädigungstelle (Ausfallschutz) Versicherer nich ermittelbar Versicherer ermittelbar Fahrzeug zugelassen und versichert ausserhalb des Wohnsitztstaates zugelassen oder versichert im Wohnsitztstaat zugelassen und versichert in einem Drittstaat Inlandfall Grenzversicherung Grüne Karte Schadenregulierungsbeauftragter ernannt Schadenregulierungsbeauftragter nicht ernannt Geschädigter wendet sich an Schadenregulierungsbeauftragter Versicherer Entschädigugsstelle Ordentliches Regulierungsverfahren Ausserordentliches Regulierungsverfahren 30 Das gleiche Schema gilt sinngemäss auch bei Inlandfällen.

22 114 Manfred Dähler Grafik 2 aus Botschaft, BBl 2002 IV, S Ordentliches Regulierungsverfahren Reaktion innert dreier Monate Keine Reaktion innert dreier Monate Ausserordentliches Regulierungsverfahren Nachfrist Reaktion innert zweier Monate Keine Reaktion innert zweier Monate Regulierung durch Versicherer oder Schadenregulierungsbeautragten Regulierung durch Entschädigungsstelle 31 Das gleiche Schema gilt sinngemäss auch bei Inlandfällen.

23 Opferhilfe nach Verkehrsunfall Herausforderung aus dem Schadenregulierungsmechanismus Der neue Schadenregulierungsmechanismus wird für Verkehrsunfallopfer sicher erhebliche Vorteile im Sinne einer Beschleunigung der Fallbearbeitung durch die Versicherungsgesellschaften nach sich ziehen. Wenn die Beschleunigung nicht eintritt, so hat das Opfer zumindest einen «Schadenersatz» in der Form des Regulierungszinses, den die Versicherungsgesellschaft als Strafe neben dem normalen Schadenszins bezahlen muss. Ist das aber alles so einfach? Das Verkehrsunfallopfer steht vor dem Problem, welche Hilfe es warum und wann sowie in welchem Ausmass in Anspruch nehmen will. Die Polizei im Strafverfahren wird das Opfer pflichtgemäss nach OHG über seine Rechte im Strafverfahren orientieren. Wer berät das Opfer über die anderen Bestimmungen und Möglichkeiten zu seinen Gunsten? Wie verhält sich der neue Schadenregulierungsmechanismus zum Strafverfahren allgemein, wie zur Beteiligung des Opfers als Nebenkläger im Strafverfahren, wie zur Adhäsionsklage im Strafverfahren, wie zur unabhängigen Zivilklage und schliesslich auch wie zur aussergerichtlichen Erledigung im Allgemeinen? Welche Hilfsmittel und Regelung gelten gegenüber wem? Wie spielen diese Mechanismen zusammen? Kann das Opfer gleichzeitig den Schadenregulierungsmechanismus nach SVG 79c gegen den Versicherer, die Adhäsionsklage nach OHG 9 gegen den Lenker, die Zivilklage nach allgemeinen Zivilprozessgesetzen gegen den Fahrzeughalter und die OHG-Entschädigungen nach OHG 11 ff. beim Kanton beanspruchen? Hier ist ein sehr weites Feld von Unklarheiten, Koordinationsbedarf und schliesslich gegenüber dem Opfer an Rechts- und Risikoaufklärung notwendig. Wer leistet dies? Nach welchen Regeln vollzieht sich dies? 4. Zentrale Herausforderung: Tücken der Adhäsionsklage nach OHG Wie gezeigt, ist die wichtigste 93er Neuerung und Herausforderung für Verkehrsopfer in der Einführung der Adhäsionsklage im Strafverfahren dem unabwendbaren Recht auf Feststellung der Haftung und allenfalls Leistung von Schadenersatz durch Urteil des Strafrichters zu sehen. 32 Diese gibt ausserhalb 32 THOMAS KOLLER, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, AJP 5/1996, S.578; MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Verkehrsunfall, in: PETER MÜNCH/THOMAS GEISER (Hrsg.), Schaden Haftung Versicherung (Basel 1999), Rz ff. (Strafprozessuale Möglichkeiten durch das OHG).

24 116 Manfred Dähler der Verkehrsunfälle wenig formelle Probleme auf. Nach Verkehrsunfall der gesetzlich zwingend zu einem Strafverfahren führt und sich demnach für die Adhäsionsklage besonders anbietet sind Probleme auszumachen, die den im OHG vorgesehenen unbedingten Beurteilungsanspruch auf Feststellung der Haftung erheblich beeinträchtigen Ausgangslage für Verkehrsopfer Lenker sind Täter Eine oftmals nur darum nicht hinderliche, weil übersehene Tatsache ist, dass das Strafverfahren nicht per se gegen den Halter, sondern allein gegen den Fahrzeuglenker gerichtet ist. 33 Der Lenker ist oft nicht Halter 34 des gelenkten Fahrzeugs, dessen Betriebsgefahr er verwirklicht. Daraus ergeben sich Komplikationen für das Opfer, die ihm bei der Durchsetzung seiner Verfahrensrechte nach OHG hinderlich sein können. Die häufigste Einschränkung ergibt sich daraus, dass der blosse Lenker, der nicht auch Halter ist, nur für sein Verschulden, nicht aber für die Betriebsgefahr des Fahrzeuges haftet. 35 Der Lenker kann dem Opfer sogar nach OR 44 entgegenhalten, dass er für die Betriebsgefahr des Halters nicht einzustehen hat. 36, 37 Das Opfer kann in dieser Situation trotz der Verfahrensgarantien seinen materiellen Anspruch nicht (vollständig) gegen den Täter in der Adhäsionsklage durchsetzen, weil dieser Täter sich ganz oder teilweise mit dem Einwand der blossen Lenkerhaftung von der Haftung gegenüber dem Opfer befreien kann. Das Opfer muss in diesen Fällen ganz oder teilweise auf den teuren und vom Strafverfahren unabhängigen ordentlichen Zivilweg verwiesen werden, um auch die Betriebsgefahrenhaftung in Anspruch zu nehmen, von der sich der Lenker befreien kann, wenn er nicht Halter ist. Zwar geniesst das Opfer alle 33 Meist wird prozessual gar nicht überlegt, ob der Halter auch ins Verfahren einzubeziehen ist, da das Strassenverkehrs-Strafrecht grundsätzlich auf dem Boden der Eigenhändigkeit der Delikte steht. 34 Typischerweise sind Lenker von Geschäftswagen häufig nur Lenker und nicht auch Halter der gelenkten Fahrzeuge. Dies trifft in besonderem Mass für Chauffeure und Taxilenker, aber auch für Aussendienstmitarbeiter, Servicetechniker, Auslieferdienste etc. zu, deren Fahrzeuge in den meisten Fällen dem Unternehmen gehören und die einen Grossteil der Fahrleistungen auf den Strassen erbringen. 35 MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance Etudes en l honneur de Baptiste Rusconi (Lausanne 2000), S BGE 117 II Solidarität weitet die Haftung also nicht von der Verschuldenshaftung auf die Betriebshaftung aus. Anderes gilt nur umgekehrt für den Halter, nicht aber für den Nichthalter-Lenker.

25 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 117 Vorteile nach SVG (Direktforderungsrecht gegen den Versicherer, Deckungssummengarantien etc.), kann aber im Verfahren gegen den Lenker nicht einmal die Haftungsquote vollständig dem Grundsatz nach beurteilen lassen, da der Halter aus der Betriebsgefahr ganz oder teilweise haftet und der Lenker sich im Ausmass der Haftung des Halters von der Haftung befreien kann. Das ist für das Opfer umso störender, als der Lenker die Gefahren des Fahrzeuges betrieb und es unbillig scheint, wenn sich der Lenker ganz/teilweise von der Betriebshaftung unter Hinweis, der Halter habe für diese einzustehen 38 befreien kann. Das Recht auf Haftungsbeurteilung im Strafprozess wird empfindlich gestört, und das OHG kann seinen Zweck nicht oder nur ungenügend erreichen Halter sind nicht Täter Der Halter ist anders als der Lenker nicht als solcher am Strafverfahren beteiligt, weil er ja nicht eigenhändig einen Unfall verursacht hat. Obwohl das SVG- Haftungsrecht vor allem auf den Halter ausgelegt ist und obwohl das OHG erleichterte prozessuale Zuerkennung der Haftungsgrundfrage und der allfälligen Schadenersatzleistung auch für Verkehrsopfer erreichen will, gelingt dies in der Praxis da nicht, wo der Halter nicht Angeschuldigter im Strafverfahren ist. Wenn gegen ihn kein Strafverfahren möglich ist weil er nicht selber gelenkt hat, kann gegen ihn auch keine Adhäsionsklage eingebracht werden. 39 Das OHG hilft also nicht, gegen den primär Haftpflichtigen durch Adhäsionsklage vorzugehen, wenn dieser nicht gleichzeitig Lenker war. Das Opfer und seine OHG-Verfahrensrechte zur Adhäsionsklage hängen also vom Zufall ab, wer das Fahrzeug gelenkt hat Privilegierte Täter Zivilrechtlich unbelangbare Lenker Neben der materiellrechtlichen Komplikation, dass der blosse Lenker nicht für die Betriebsgefahr einzustehen hat, tritt die formelle Problematik, dass 38 Zum Ganzen: MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER. Tücken der Adhäsionsklage nach OHG, in: Responsabilité civile et assurance Etudes en l honneur de Baptiste Rusconi (Lausanne 2000), S. 315 ff. 39 Selbstverständlich gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei der Begleitperson eines Fahrschülers.

26 118 Manfred Dähler bestimmte Täter nicht belangbar sind und darum die Adhäsionsklage im Strafverfahren gegen diese Täter nicht greift. Dementsprechend kann in diesen Fällen im Strafverfahren entgegen allen Garantien des OHG nicht einmal die Haftungsquote festgestellt werden, weil eine Zivilklage gegen den fraglichen Täter überhaupt ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Fälle sind oft unerkannt, insgesamt von der Zahl her aber nicht unbedeutend: Ist der Lenker z. B. ein Beamter auf Dienstfahrt, dann ist er unbelangbar. Das Opferhilferecht wird zu Lasten des Opfers ausgeschaltet, wenn der Täter Beamter ist. Diese Unbelangbarkeit ist in vielen Gesetzen/Situationen gegeben: Verantwortlichkeitsgesetze des Bundes und der Kantone, Militär, Zivilschutz, Diplomaten, Betroffene des Postorganisations-Gesetzes etc. Die Haftungsquote darf in all diesen Fällen vom Strafrichter nicht festgestellt werden, auch wenn der Anspruch sich aus SVG und nicht aus dem Verantwortlichkeitsgesetz ableitet. Immerhin kann sich das Opfer falls ein Strafverfahren durchgeführt wird als strafrechtlicher Nebenkläger am Verfahren beteiligen. Das ist allerdings von deutlich geringerem Nutzen als etwa die adhäsionsweise Haftungsfeststellungsklage des Opfers Strafrechtlich unbelangbare Täter War es im eben genannten Fall dem Opfer einfach nicht möglich eine Zivilklage gegen den bestimmten Täter einzubringen (zivilrechtliche Unbelangbarkeit), so gibt es auch eine weiter gehende Möglichkeit, bei der das Strafverfahren eventuell gegen einen bestimmten Täter gar nicht durchgeführt wird: strafrechtlich unbelangbare Täter. 40 Wenn oder solange gegen einen bestimmten Täter kein Strafverfahren durchgeführt wird, hat das Opfer selbst wenn es eine Anzeige oder einen Strafantrag einbringt bei so genannten Ermächtigungsdelikten keine Adhäsionsklage-Möglichkeit. Es handelt sich um die relativ weite Gruppe, bei der ohne Ermächtigung einer hierfür zuständigen Stelle ein Strafverfahren nicht stattfinden dürfte. Als Beispiel kann das Strafverfolgungsprivileg für Bundesbeamte nach VG 15 genannt werden. Analoge Regelungen gibt es in jedem Kanton auch für kantonale Beamte (z.b. SG-StPO 10 II). Aber auch parlamentarische und diplomatische Immunität behindert die Opferrechte, gleich auch die Stellung als Magistratsperson oder die Soldateneigenschaft 41 des Täters. 40 Vgl. dazu näher MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Tücken der Adhäsionsklage, op. cit., S. 333 ff. 41 Übersicht in MANFRED DÄHLER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Tücken der Adhäsionsklage, op. cit., S. 333.

27 Opferhilfe nach Verkehrsunfall 119 Das Opfer läuft Gefahr, nach langem Verfahren den Tätereinwand der fehlenden Ermächtigung zu hören, wenn es bereits zu spät ist und eine strafrechtliche Verurteilung gar nicht mehr möglich ist oder das vorangehende Verfahren aufgehoben wird. 42 Allenfalls läuft das Opfer auch Gefahr, gleich wie der Untersuchungsrichter, gar nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen, dass der Täter in amtlicher Funktion unterwegs war und darum ein Ermächtigungsdelikt vorliegt. Wenn es nicht so weit kommt, so verzögert es immerhin das Strafverfahren, indem zunächst ein Ermächtigungsverfahren durchgeführt und allenfalls durch sämtliche Instanzen geführt werden muss. In jedem Fall verteuert es den Aufwand des Opfers, ohne dass dadurch seine Stellung verbessert würde, allein darum, weil der Täter eine besondere Eigenschaft hat, also etwa Beamter ist Alte und neue Herausforderung ans OHG: Tücken der Adhäsionsklage beheben Seit Einführung des OHG im Jahre 1993 hat sich bezüglich der Tücken nichts verändert. Die alten Tücken sind geblieben, das OHG hat diese allenfalls sichtbarer gemacht. Diese Tücken werden vor allem im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen sichtbar. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der Neuregelung der Verfahrensrechte für das Verkehrsunfallopfer inskünftig einige dieser Tücken besser behoben. So kann man sich vorstellen, im Strafprozess gegen den Täter gleichzeitig auch die Schadenersatzansprüche des Opfers beurteilen zu lassen, auch wenn der Halter nicht selber Lenker war. 43 Unter der heutigen Regelung ist dies jedoch entgegen dem Zweck des OHG nicht möglich. Die Koordinationsfrage mit den übrigen Schadenerledigungsmechanismen ist ungeklärt und äusserst schwierig. Werden die Opferrechte aus dem OHG ausgeschlossen und in einzelnen Bestimmungen des Bundesstrafprozesses 42 Beispiel BGE 111 IV 37, wo ein Strafverfahren vom Bundesgericht wegen fehlender Verfolgungsermächtigung bei einem Mitglied der Eidgenössischen Konsultativ-Kommission für die Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung (= KKMHV) aufgehoben wird. Zwar handelte es sich nicht um ein SVG- Vergehen, doch gilt dort grundsätzlich die gleiche Voraussetzung bezüglich Verfolgungsermächtigung. 43 Die Beurteilung der Haftung müsste durch Ausdehnung der Adhäsionsklage auf den Halter ermöglicht werden. Dieser Halter würde dann wie in jedem unabhängigen Zivilverfahren eingeklagt werden, mit der Besonderheit, dass er nur neben dem Lenker einklagbar wäre. Einzig auf diese Weise kann dem Anspruch des Opfers auf adhäsionsweise Beurteilung seines Schadenersatzanspruchs Genüge getan werden.

28 120 Manfred Dähler verteilt, besteht die Gefahr, dass die Unübersichtlichkeit und die fehlende Koordination weiter zunehmen Herausforderungen an Verkehrsopferschutz ausserhalb des OHG Wie eingangs gezeigt, ist das OHG eine, nicht die einzige und auch nicht die bedeutendste Quelle für den Interessenschutz der Verkehrsopfer. Um das heute hohe, durchaus aber Probleme und Lücken aufweisende Schutzniveau zu verbessern, sollen an dieser Stelle einige Positionen 44 in Erinnerung gerufen worden Garantiesummen Für einen (1) Paraplegiefall fallen heute Haftpflichtleistungen von CHF 4 7 Mio. an. Bei Personenwagen ist die gesetzliche Deckung mit CHF 3 Mio. vorgeschrieben. Diese Deckungssumme ist seit langem unverändert geblieben. Die Schweiz hat aber nicht nur besonders hohe Heilungskosten, Rentenleistungen etc. über die Motorfahrzeughaftpflicht aufzufangen, sie steht auch im internationalen Vergleich gegenüber Ländern mit durchaus tieferen Kosten und Einkommensersatzleistungen weder vorbildlich noch auch nur gleichwertig da. Als vorbildlich müssen wohl unbeschränkte Deckungssummen bezeichnet werden. Solche bestehen heute schon bei Personenschaden für PW (und höhere Fahrzeugkategorien) etwa in B, F, FIN, GB, IRL, L und N. Erwähnenswert sind in dieser Kategorie etwa auch Länder wie Andorra, Israel, Malta, Marokko, Moldawien und Tunesien. 45 Besonders tief im Vergleich zum Risiko und zu den Deckungssummen im Ausland muss die Schweizer Mindestdeckung für LKW 46 und Busse bezeichnet werden, welche nur mit CHF 4 Mio. festgelegt ist. Effektiver Opferschutz setzt genügend Versicherungsleistungen voraus. Eine unbeschränkte Deckung oder zumindest eine Vervielfachung der heutigen Deckungsminima ist dringlich angezeigt. 44 Die Aufzählung ist nicht abschliessend. 45 Nur LKW/Busse. 46 Für LKW mit Gefahrengut nach SDR sechs Millionen Schweizer Franken.

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