Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Handlungsbedarf für Unternehmen

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1 Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Handlungsbedarf für Unternehmen Schweizer Gefahrguttag 18. September 2015, Verkehrshaus Luzern Dr. Karina Urmann BMG Engineering AG

2 Inhalt Rechtliche Grundlagen für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) EU CH Inhalte des SDB nach REACH Aktualisieren / Bereitstellen von SDB Expositionsszenarien Erstellung für Stoffe Überprüfung durch Anwender Erstellung für Gemische Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 2

3 Rechtliche Grundlagen für das SDB (EU): CLP Verordnung Im UN GHS sind Vorgaben für das Sicherheitsdatenblatt festgelegt z.b. 16 Kapitel Die CLP-Verordnung (EU GHS) macht KEINE Vorgaben zum Sicherheitsdatenblatt Einleitung (40): Da die Bestimmungen über Sicherheitsdatenblätter in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] enthalten sind, die das Sicherheitsdatenblatt als wichtigstes Informationsmittel in der Stofflieferkette vorsieht, sollte von einer Aufnahme derselben Bestimmungen in die vorliegende Verordnung abgesehen werden Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 3

4 Rechtliche Grundlagen für das SDB (EU): REACH-Verordnung Artikel 31: Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter Wann muss ein SDB erstellt werden? SDB verpflichtend für gefährliche Stoffe und Gemische und besonders besorgniserregende Stoffe Für nicht eingestufte Gemische mit gefährlichen / besonders besorgniserregenden Stoffen auf Anfrage Gliederung und Sprache des SDB Anhang des erweiterten SDB Aktualisierung des SDB Anhang II: Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts Allgemeine Anforderungen / Anforderungen pro Abschnitt Genaue Gliederung mit vorgeschriebenen Unterkapiteln Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 4

5 Rechtliche Grundlagen für das SDB (EU): Anhang II der REACH Verordnung von 2010 / 2015 Vorgaben nach UN GHS, Einstufung nach CLP-Verordnung, genaue Vorgabe der Gliederung (inkl. Unterüberschriften), inhaltliche Ausrichtung an REACH Registrierungen Änderung von 2015: Übernahme der Version 2 des Anhang II von 2010 (nur noch GHS!) Anpassung von Widersprüchen Vorgaben zur Erstellung des SDB: EU Sicherheitsdatenblattrichtlinie: 7 S. REACH Anhang II (2006): 11 S. REACH Anhang II (2015): 21 S Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 5

6 Rechtliche Grundlagen für das SDB (EU): Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt Registranten oder nachgeschaltete Anwender, die einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen: Art. 31 (7) Abs. 1:Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei [ ]. Nachgeschaltete Anwender: Art. 31 (7) Abs. 2:Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt. Erweitertes SDB (esdb) = SDB mit Expositionsszenarien (ES) im Anhang Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 6

7 Expositionsszenarien - Definition Art. 3 (37): Expositionsszenarium: Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. [ ] Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 7

8 Rechtliche Grundlagen für das SDB (CH) Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz ist in der Chemikalienverordnung geregelt Verordnung vom , Totalrevision der Verordnung vom , Stand am ) Artikel sowie Anhang 2 Art. 20 / Anhang 2 verweist für den Inhalt des SDB auf Anhang II der REACH Verordnung => Die Entsprechungen (EU/CH) nach Anhang 1 sind zu berücksichtigen Expositionsszenarien (ES) im Anhang zum SDB (analog zu REACH) für gefährliche oder PBT / vpvb Stoffe als solche, die > 10 t/a an Dritte abgegeben werden wenn für Stoffe mit ES die Verwendung nicht abgedeckt ist und Abgabe an Dritte > 1 t/a (als solche oder in Zubereitungen) Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 8

9 Inhalt des Sicherheitsdatenblattes gemäss REACH Anhang II - A ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator Verwendungen gemäss REACH Registrierung 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt 1.4. Notrufnummer ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs 2.2. Kennzeichnungselemente 2.3. Sonstige Gefahren Seit nur noch nach CLP ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe Nur eines von beiden erforderlich 3.2. Gemische ROT: Anpassung an Schweiz-spezifische Vorgaben nötig Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 9

10 Inhalt des Sicherheitsdatenblattes gemäss REACH Anhang II - B ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Neu: Unterkapitel in Absch. 4-6 ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 6.2. Umweltschutzmaßnahmen 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung 6.4. Verweis auf andere Abschnitte Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 10

11 Inhalt des Sicherheitsdatenblattes gemäss REACH Anhang II - C ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Übereinstimmung von 7.3. Spezifische Endanwendungen Risikomanagementmassnahmen mit ES ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Angabe DNEL / PNEC Werte aus 8.1. Zu überwachende Parameter Registrierung 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Angaben Daten aus REACH 9.2. Sonstige Angaben Registrierung (v.a. für Stoffe) Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 11

12 Inhalt des Sicherheitsdatenblattes gemäss REACH Anhang II - D ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität Reaktivität Chemische Stabilität Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Zu vermeidende Bedingungen Unverträgliche Materialien Gefährliche Zersetzungsprodukte ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben Angaben zu toxikologischen Wirkungen ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben Toxizität Persistenz und Abbaubarkeit Bioakkumulationspotenzial Mobilität im Boden Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung 12.6 Andere schädliche Wirkungen Angaben Daten aus REACH Registrierung (v.a. für Stoffe) Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 12

13 Gliederung des Sicherheitsdatenblattes gemäss REACH Anhang II - E ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung Verfahren der Abfallbehandlung ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport UN-Nummer Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung Transportgefahrenklassen Verpackungsgruppe Umweltgefahren Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code Nationale Vorschriften / REACH Anh. XIV / XVII ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Stoffsicherheitsbeurteilung Verweis auf Expositionsszenarien ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Angabe EU bzw. CH Abfallcode Übereinstimmung mit ES Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 13

14 Allgemeine Hinweise zum Inhalt Das SDB muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Das SDB darf KEINE leeren Unterkapitel enthalten Registrierte Stoffe: deutlich umfangreicher als früher (Daten aus der Registrierung) Übereinstimmung der 16 Kapitel mit Expositionsszenarien sicherstellen Gemische / Zubereitungen: Fallweise Übernahme von Angaben / Daten zu Stoffen Angaben aus den SDB der Inhaltsstoffe berücksichtigen! Leitlinie zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHA gibt eine detaillierte Übersicht über Neuerungen pro Kapitel Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 14

15 Gesetzliche Vorgaben zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes: REACH Artikel 31 Artikel 31 (9) Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich, a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden; b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde; c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe Überarbeitet am... (Datum) versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben. => Nach Erhalt von Expositionsszenarien kann ein Versand an frühere Abnehmer notwendig werden falls neue Risikomanagementmassnahmen! Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 15

16 Gesetzliche Vorgaben zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes: REACH Artikel 31 Hinweis in der ECHA Leitlinie zum SDB: Nur die oben aufgeführten Gründe führen zu einer Verpflichtung einer Aktualisierung des SDB und Versand an frühere Abnehmer Allgemeine Revision in regelmässigen Abständen, abhängig vom Stoff / Gemisch Empfehlung DUUC: Überprüfung von SDB von Gemischen mindestens alle 24 Monate um Gesetzeskonformität zu gewährleisten Quelle: DUUC ( Downstream Users of Chemicals Co-ordination group ) document: Revision Management of Safety Data Sheets for mixtures complying with REACH and CLP Regulations Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 16

17 Bereitstellen des Sicherheitsdatenblattes Artikel 31 (8): Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt Gemäss ECHA Leitlinie zum SDB bedeutet das: Versand per ist möglich Nur auf einer Webseite zur Verfügung stellen ist auch bei Versand des allgemeinen Links zu dieser Webseite NICHT ausreichend mit spezifischem Link auf das jeweilige SDB unter bestimmten Bedingungen ausreichend (noch in Diskussion) Vorgaben in der Schweiz gemäss Wegleitung zum SDB Ein mit einem spezifischen Link ist zulässig Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 17

18 Erstellung und Überprüfung des (erweiterten) SDB nach REACH in der Lieferkette (EU) Registrant Stoff A 1 esdb 2 für A (e)sdb für A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Registrant Stoff B 1 esdb 2 für B Formulierer (DU(1) 4 ) A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Professioneller Anwender (DU(2) 4 ) Registrierung esdb esdb mit Verwendun gen der DUs Überprüfung: esdb Verwendung RMM Gefährdung (e)sdb mit Verwendung des DU 2 Überprüfung: (e)sdb Verwendung RMM Gefährdung 1 Für gefährliche/pbt/vpvb Stoffe > 10t/a 2 esdb: erweitertes SDB 3 RMM: Risikomanagementmassnahmen 4 DU: Downstream User = Nachgeschalteter Anwender Falls nötig Eigener CSR / Mitteilung an ECHA Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 18

19 Pflichten des Registranten Erstellen eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes (esdb) für Stoffe 16 Kapitel des SDB gemäss REACH Anhang II (inklusive Daten aus der Registrierung, inkl. Registrierungsnummer) ES für alle registrierten Verwendungen (Optional Weitergabe nur der für die DUs relevanten ES) mit Verwendungsbedingungen (OC) und Risikomanagementmassnahmen (RMM), die angewendet werden müssen damit die Verwendung sicher ist. Gründe, warum ein ES (noch) nicht notwendig sein muss: Stoff wurde für eine Menge <10 Tonnen/Jahr registriert Stoff wurde als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt unter streng kontrollierten Bedingungen (SCC) registriert Stoff wurde nicht als gefährlich eingestuft und ist auch kein PBT resp. vpvb Stoff gehört zu den REACH-Ausnahmen (z.b. Polymer oder Anhang IV) und muss nicht registriert werden Stoff wird erst in 2018 registriert Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 19

20 Erstellung und Überprüfung des (erweiterten) SDB nach REACH in der Lieferkette (EU) Registrant Stoff A 1 esdb 2 für A (e)sdb für A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Registrant Stoff B 1 esdb 2 für B Formulierer (DU(1) 4 ) A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Professioneller Anwender (DU(2) 4 ) Registrierung esdb esdb mit Verwendun gen der DUs Überprüfung: esdb Verwendung RMM Gefährdung (e)sdb mit Verwendung des DU 2 Überprüfung: (e)sdb Verwendung RMM Gefährdung 1 Für gefährliche/pbt/vpvb Stoffe > 10t/a 2 esdb: erweitertes SDB 3 RMM: Risikomanagementmassnahmen 4 DU: Downstream User = Nachgeschalteter Anwender Falls nötig Eigener CSR / Mitteilung an ECHA Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 20

21 Pflichten des DU: SDB Management für einen nachgeschalteten Anwender 1) SDB / esdb kommt an: Erste qualitative Überprüfung => Direkte Rückfrage an Lieferanten falls grundlegende Mängel 2) Überprüfung der Vollständigkeit des SDB, Abgleich mit eigenen Informationen und Überprüfung ob eigene Verwendung / Verwendungen der Kunden abgedeckt sind a) Verwendung: ist ein Szenario für die Verwendung vorhanden? b) Werden die Verwendungsbedingungen und RMM eingehalten? 3) Dokumentation der Überprüfung 4) Aufbewahrung SDB / zur Verfügung im Betrieb und Archivierung alter Version Wichtig: Definition des Prozesses zum Umgang mit im Betrieb eingegangenen SDB Hilfsmittel: ECHA Practical Guide 13 + Leitlinie für nachgeschaltete Anwender Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 21

22 Beispiele zur Überprüfung der Verwendung Quelle: BAuA, Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 409 (Nutzung der REACH Informationen für den Arbeitsschutz) Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 22

23 Beispiel Überprüfung der Risikomanagementmassnahmen Empfehlung der ECHA: Unterlagen gemäss weiterer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutz, Umweltschutz) verwenden Siehe z.b. Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 409 der BAuA => Verhältnis von Arbeitsschutz und Angaben nach REACH im SDB Quelle für Beispiel: ECHA Leitlinie für nachgeschaltete Anwender, Vers. 2.1, Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 23

24 Vorgehen, wenn eine Verwendung nicht / nicht vollständig abgedeckt ist Der DU passt seine Bedingungen im Betrieb an. Der DU kommuniziert dem Lieferanten / Registranten seine Bedingungen oder eine zusätzliche Verwendung und bittet um Anpassung des ES. Der DU kann durch Umrechnung des ES zeigen, dass seine Verwendung sicher ist (Scaling). Der DU erstellt einen eigenen Stoffsicherheitsbericht für seine Verwendung, der zeigt, dass die Verwendung sicher ist (=> Meldung an die ECHA!). Wechsel zu Lieferanten der Verwendung abdeckt. Substitution des Stoffes Die Verwendung muss innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des SDB mit einer Registrierungsnummer «sicher» sein! Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 24

25 Erstellung und Überprüfung des (erweiterten) SDB nach REACH in der Lieferkette (EU) Registrant Stoff A 1 esdb 2 für A (e)sdb für A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Registrant Stoff B 1 esdb 2 für B Formulierer (DU(1) 4 ) A+B Verwendung + RMM 3 + Gefährdung Professioneller Anwender (DU(2) 4 ) Registrierung esdb esdb mit Verwendun gen der DUs Überprüfung: esdb Verwendung RMM Gefährdung (e)sdb mit Verwendun g des DU 2 Überprüfung: (e)sdb Verwendung RMM Gefährdung 1 Für gefährliche/pbt/vpvb Stoffe > 10t/a 2 esdb: erweitertes SDB 3 RMM: Risikomanagementmassnahmen 4 DU: Downstream User = Nachgeschalteter Anwender Falls nötig Eigener CSR / Mitteilung an ECHA Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 25

26 Erweitertes SDB für Gemische Erstellen eines Expositionsszenarios für ein Gemisch Nur im Fall eines eigenen Stoffsicherheitsberichts verpflichtend Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Information aus Expositionsszenarien in einem SDB für ein Gemisch: Weiterleitung der ES der einzelnen Inhaltsstoffe, Aufnahme der relevanten Informationen ins SDB Integration der relevanten Informationen zu RMM und Verwendungsbedingungen in die 16 Kapitel des SDB des Gemisches. Eigene ES für das Gemisch Anhang mit Informationen zur sicheren Verwendung Weitere Umsetzungshilfen noch in Diskussion zwei Ansätze «Top-down»: Tools zum Ableiten der Information aus den ES «Bottom-up»: Branchentypische Angaben für Produkte, Abgleich mit ES Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 26

27 Situation in der Schweiz Reimport in die EU: der Reimporteur muss ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt erhalten, damit eine in der Lieferkette erfolgte REACH Registrierung gilt; daher: Prüfen der esdb Massnahmen falls Verwendung nicht abgedeckt (Frist von 1 Jahr!) Erstellen eines REACH-konformen SDB inklusive Angaben aus den esdb Verkauf / Verwendung in der Schweiz Keine Pflicht zur Kommunikation aufwärts in der Lieferkette gemäss ChemV Pflichten des nachgeschalteten Anwenders sind allgemeiner formuliert: Vom Hersteller angegebene Verwendungszwecke berücksichtigen! Hinweise aus dem SDB müssen berücksichtigt werden! Aber: in bestimmten Fällen eigene ES durch nachgeschalteten Anwender Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 27

28 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt aktuelle Situation esdb in der Lieferkette: esdb in den Lieferketten erst teilweise vorhanden Teilweise bereits Überarbeitung der ES durch Registranten Weiterhin viele Unklarheiten im Umgang mit esdb durch DU Information schwierig zu verstehen / zu verarbeiten Aktivitäten ECHA / Verbände (Beispiele): Verbesserte Vorlagen für strukturierte Verwendungen in den Branchen («sector use maps») Projekt Abgleich Anleitungen zu Risikomangementmassnahmen aus dem Bereich Arbeitsschutz (z.b. von BAuA, Unfallversicherern etc.) und ES EScom project: Ziel einheitlichen Phrasenkatalog mit xml-austauschformat für ES zu verknüpfen (neue Version kürzlich veröffentlicht) Achtung: Das Vollzugsprojekt der EU Behörden für 2017 hat die erweiterten Sicherheitsdatenblätter im Fokus! Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 28

29 Was Sie JETZT tun sollten Definieren Sie Abläufe, für die Überprüfung von esdb inkl. Handlungsoptionen falls Verwendungen nicht abgedeckt sind Verbinden Sie dies mit Abläufen im Rahmen anderer Gesetzgebung (z.b. Arbeitsschutz) wo möglich Definieren Sie Abläufe zur konformen Erstellung und Aktualisierung von SDB inklusive Integration von Informationen aus Expositionsszenarien Dokumentieren Sie Überprüfung, Aktualisierungen und Versand von SDB Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 29

30 Ausgewählte Hilfsmittel für die Erstellung von SDB und die Erfüllung der Pflichten eines DU - I Zum Sicherheitsdatenblatt: DUUC: Revision Management of Safety Data Sheets for mixtures complying with REACH and CLP Regulations, 14 Mai 2009 (z.b. nur englisch ECHA: Guidance on the compilation of safety data sheets, Version 2.2, Dezember 2014 ( liegt in allen EU Sprachen vor BAuA; kommentiertes Musterdatenblatt; Z/Gefahrstoffe/SDB/pdf/kommentiertes-Mustersicherheitsdatenblatt- 2.pdf? blob=publicationfile&v=5 ECHA eguide zum SDB: Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 30

31 Ausgewählte Hilfsmittel für die Erstellung von SDB und die Erfüllung der Pflichten eines DU - II Zu den Pflichten des nachgeschalteten Anwenders / Expositionsszenarien: ECHA: Guidance on the compilation of safety data sheets, Version 2.2, Dezember 2014 ( Anhang 2 Leitlinien für nachgeschaltete Anwender, Europäische Chemikalienagentur, Version 2.1, Oktober 2014 ( ECHA: REACH Safety Data Sheets and Exposure Scenarios - Key information for Downstream Users Fact Sheet: Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien, ECHA-11-FS-02.1-EN ( Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 31

32 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Dr. Karina Urmann BMG Engineering AG Ifangstrasse Schlieren Schweizer Gefahrguttag SDB Slide 32

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