Neuregelungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

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1 Neuregelungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Betriebsräte in Rotenburg an der Fulda Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin

2 Gliederung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2008 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen Organisation Auswirkungen im betrieblichen Alltag Vorsorge/Eignung Beispiele aus der Praxis Zusammenfassung Seite 2

3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008 Rechtsvereinfachung durch Überführung verschiedener Vorschriften in eine Verordnung (z.b. VBG 100 -> BGV A4; GefStoffV; BiostoffV) Frühzeitiges Erkennen arbeitsbedingter Erkrankungen Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Beurteilung einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit auf individueller Ebene Ergänzung zum technischen und organisatorischen Arbeitsschutz Seite 3

4 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen (I) Fokus liegt auf dem Beschäftigten Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Recht auf Nichtwissen) Betonung des Vorsorgegedankens und Abgrenzung zur gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen Stärkung der Wunschvorsorge Arbeitgeber erhält weniger Informationen Seite 4

5 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen (II) Neue Begrifflichkeit - Arbeitsmedizinische Vorsorge statt Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Beratung steht im Vordergrund kein Untersuchungsautomatismus Biomonitoring und Impfungen weiterhin Bestandteil der Vorsorge, sofern Beschäftigte diese nicht ablehnen Ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für Betriebsärzte Seite 5

6 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen (III) Neue Bescheinigung AG erhält jetzt immer eine Bescheinigung für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge AG muss jede Vorsorge in einer Vorsorgekartei dokumentieren Enthält Angaben darüber, wann eine Vorsorge und aus welchem Anlass stattgefunden hat, wann die nächste Vorsorge ansteht Keine Angaben mehr darüber, ob gesundheitliche Bedenken bei dem Beschäftigten bestehen oder nicht Seite 6

7 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (I): Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Auflistung von Vorsorgeanlässen im Anhang der ArbMedVV Wunschvorsorge für nicht aufgelistete Tätigkeiten möglich Wunschvorsorge muss dem AN auf dessen Wunsch durch den AG ermöglicht werden, solange eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden Seite 7

8 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (II): Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen Ausnahme: Erfordernis durch betriebliche Gründe Betriebsarzt muss in diesem Fall dem Beschäftigten gegenüber die unterschiedlichen Aspekte offenlegen Nachgehende Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der AG diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger Seite 8

9 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (III): Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) 2009 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu arbeitsmedizinischen Fragen Konkretisiert die ArbMedVV durch Erstellen von arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen (AMR; AME) Bekanntgabe der AMR im Gemeinsamen Ministerialblatt Geschäftsführung des AfAMed liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( Seite 9

10 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (IV): Konkretisierung erfolgt durch aktuell 14 Arbeitsmedizinische Regeln BAUA AMR ( Und durch vier Arbeitsmedizinische Empfehlungen BAUA AME ( Seite 10

11 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (V): Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Seite 11

12 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (VI): AMR 2.1 (2016 Aktualisierung erfolgt bzgl. Fristen) Erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit Zweite Vorsorge spätestens nach 6 Monaten, wenn Exposition gegenüber atemweg- oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen, sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen oder Feuchtarbeit Spätestens nach 24 Monaten bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und Spätestens 12 Monate bei allen sonstigen Vorsorgeanlässen Jede weitere Vorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge Keine Überschreitung der Maximalfristen, zulässig allein kürzere Fristen (Betriebsärzte) Bei mehreren Vorsorgeanlässen ist eine einheitliche Frist anzustreben Seite 12

13 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (VII): AMR 11.1 (2016 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, sog. Abschneidekriterien): Ermittlung und Einhaltung der Hintergrundkonzentration in der Luft Existenz einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 und Einhaltung einer Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 Tätigkeit an einer technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500 Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Beachtung der TRGS 526 Oder geringe Gefährdung nach 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 Bei Gebrauch von Abschneidekriterien Begründung in der Gefährdungsbeurteilung durch AG Für Beschäftigte bleibt das Recht auf Wunschvorsorge ( 5a ArbMedVV), Hinweis bei Unterweisungen Seite 13

14 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Organisation (VIII): AMR 3.2 (2017 Arbeitsmedizinische Prävention ) Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen einer Unterweisung der Beschäftigten Gefährdungsbeurteilung stellt die Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge dar. Der Anhang der ArbMedVV enthält die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Wunschvorsorge für alle weitere arbeitsbedingte Gefährdungen möglich Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention Im Rahmen einer Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische/ allgemein arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchzuführen Arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken Konkretisierung der Aufgaben des die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführenden Arztes und der Konsequenzen aus den Ergebnissen einer Vorsorge Seite 14

15 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (I) für den Betriebsarzt: Beratung des Beschäftigten über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge Auswertung der Erkenntnisse aus der Vorsorge. Bei unzureichendem Arbeitsschutz erfolgt (anonymisierte) Information und Beratung des AG Ist für einen Beschäftigten ein Arbeitsplatzwechsel aus rein medizinischen Gründen angezeigt, erfolgt Information des AG nur mit Einverständnis des AN Seite 15

16 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (II) für den Beschäftigten: Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes Stärkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit Stärkung der Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit Seite 16

17 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (III) für den Arbeitgeber: Weniger Informationen - bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge Keine Änderung bei Untersuchungen zur Feststellung der Eignung (!Thema Eignung ist auch nicht Gegenstand der ArbMedVV!) Seite 17

18 Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Auswirkungen im betrieblichen Alltag (IV) Große Verunsicherung Seit etwa 25 Jahren erhielten AG Bescheinigungen mit ärztlichen Beurteilungen Interpretation der ärztlichen Beurteilung als Aussagen zur gesundheitlichen Eignung Bewertung der DGUV Grundsätze durch Betriebsärzte als gesetzliche Vorgaben und nicht als Handlungsempfehlungen Seite 18

19 Vorsorge/Eignung (I) Fragen/ Probleme: Strikte medizinische Trennung zwischen Vorsorge und Eignung möglich? Verinnerlichung der neuen Begrifflichkeiten erfolgt? Erfolgen Aktualisierungen von Gefährdungsbeurteilungen? Auswirkung auf Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen? Seite 19

20 Vorsorge/Eignung (II) Eignungsuntersuchungen: Auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften Auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen vor dem Beschäftigungsverhältnis Einstellungsuntersuchung im laufenden Beschäftigungsverhältnis bei Anhaltspunkten für konkrete Zweifel an der Eignung als regelmäßig wiederkehrende Untersuchung Seite 20

21 Vorsorge/Eignung (III) Eignungsuntersuchung Rechtsvorschrift vorhanden, z.b.: Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Druckluftverordnung ( DruckluftV) Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) Strahlenschutzverordnung (StrSchV) Röntgenverordnung (RöV) Seite 21

22 Vorsorge/Eignung (IV) Eignungsuntersuchung arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen: Vor der Beschäftigung Einstellungsuntersuchung, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers für geboten hält (Senkung des Risikos von Arbeitsunfällen) Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz Einwilligung des Bewerbers notwendig Seite 22

23 Vorsorge/Eignung (V) Eignungsuntersuchung während der Beschäftigung: Rechtsvorschrift vorhanden z.b. FeV Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung Bezüglich Eigen- und Fremdgefährdung Arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Seite 23

24 Vorsorge/Eignung (VI) Eignungsuntersuchungen sind zulässig: Wenn mit der Untersuchung eine Eignung festgestellt werden kann Wenn sie das mildeste Mittel zur Feststellung der Eignung (Persönlichkeitsrecht) sind Wenn die Interessen des AG gegenüber denjenigen des AN überwiegen Seite 24

25 Vorsorge/Eignung (VII) Eignungsuntersuchungen sind nicht zulässig: Ohne konkrete Anlässe bzw. berechtigtes Interesse des AG Wenn sie nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sind Seite 25

26 Vorsorge/Eignung (VIII) Eignungsuntersuchungen Rechtmäßigkeit Einzelfallbewertung daher gute Ermittlung und Dokumentation der Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit der Untersuchung ergibt z.b.: Anforderungsprofil Unfall- sowie Beinaheunfallgeschehen Ggf. ergänzende Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung Seite 26

27 Vorsorge/Eignung (IX) Neuerscheinung der DGUV Information Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis Broschüre DGUV ( Bewährte Information zur ArbMedVV Broschüre des BMAS: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013 Broschüre des BMAS zur ArbMedVV ( arbeitsmedizinischenvorsorge.pdf? blob=publicationfile&v=2) Seite 27

28 Beispiele aus der Praxis (I). G24-Untersuchung, (nach ArbMedVV??): Inzwischen war eine Mitarbeiterin bei der Untersuchung. Die Ärztin hat sich die Hände nicht angesehen, sondern die Mitarbeiterin nur gefragt, ob sie offene Stellen an den Händen hat. Dafür kam eine Rechnung über 54,00. Unter einer Vorsorgeuntersuchung hat sie sich vorgestellt, dass ein Arzt ihre Hände auch in die Hand nimmt und sich diese zumindest gründlich ansieht. Fragen: ob diese Untersuchung der Betriebsarzt machen MUSS oder ob dies auch ein Hautarzt des Vertrauens machen darf ob die Untersuchung durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden muss (und überprüft wird) und wenn ja, ob diese auch anerkannt wird, wenn ein Hautarzt - und nicht der Betriebsarzt - sie ausstellt. Seite 28

29 Beispiele aus der Praxis (II) Untersuchungen nach der Biostoffverordnung (Beschäftigte in Kita) Meine Frage: Nach welchem DGUV-Grundsatz soll ich untersuchen? Seite 29

30 Beispiele aus der Praxis (III) Schilderung Asbest Belastung: Montagemitarbeiter nach Russland auf eine Baustelle fand unser Monteur in der näheren Umgebung mit Asbest isolierte Rohre Von Juli bis Sep.16 war unser Monteur wieder in Russland. Diesmal jedoch auf einer anderen Baustelle, bei der die Umgebung ähnlich aussah. Meine Frage : Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung und..die weitere Vorgehensweise hierzu..? Seite 30

31 Zusammenfassung Trennung zwischen Vorsorge und Eignung Neue Begrifflichkeit arbeitsmedizinische Vorsorge statt -untersuchung Formen der arbeitsmed. Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Impfung/ Biomonitoring als Angebot Bestandteil der arbmed.vorsorge Stärkung der ärztlichen Beratung kein Untersuchungsautomatismus Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Beschäftigten Ärztliche Bescheinigung enthält weniger Informationen für den AG DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen können weiter als Handlungsorientierung dienen; keine Unterscheidung zwischen Eignung/Vorsorge AMR und AME konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV Seite 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. med. Madhumita Chatterjee Fachärztin für Arbeitsmedizin & Innere Medizin Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Kurfürsten-Anlage Heidelberg Tel: Fax: Internet: Seite 32

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