Thema. BaFin diskutiert mit Industrie über Garantiefonds Seite 8. Internationales FATF schult Geldwäscheprüfer. Seite 6
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- Hilke Hoch
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1 AUSGABE DEZEMBER /07 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Terrorverdacht: Gericht bestätigt Kontensperre Seite 4 BaFin diskutiert mit Industrie über Garantiefonds Seite 8 FATF schult Geldwäscheprüfer in Bonn Seite 6 Gleichbehandlung in der privaten Krankenversicherung Seite 7
2 e Vorwort Zum Neuen Jahr wünsche ich Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg! Für viele privat Krankenversicherte werden sich zum Jahreswechsel die Tarife ändern. Männer müssen in der Regel höhere Beiträge zahlen, weil sie die Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft nun mitzutragen haben. Das schreibt das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Was die Versicherer bei der Kalkulation der neuen Tarife beachten müssen, gibt die geänderte Kalkulationsverordnung der BaFin vor. Lesen Sie dazu den auf Seite 7. Mitte Oktober hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage eines Terrorverdächtigen gegen die BaFin abgewiesen. Die BaFin hatte zuvor verfügt, das Privatkonto des Verdächtigen zu sperren. Eine Zusammenfassung des s finden Sie auf Seite 4 dieses s. Neben der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ist auch die Bekämpfung der Geldwäsche eine wichtige Aufgabe der BaFin. Ende November bildete die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Geldwäscheprüfer bei der BaFin in Bonn aus. Wie die Teilnehmer für ihre Aufgabe als künftige Geldwäsche-Länderprüfer trainiert wurden, erfahren Sie ab Seite 6. Zudem in dieser Ausgabe: Bislang ist in Deutschland nur ein Garantiefonds zugelassen. Welche Anforderungen Anlagegesellschaften erfüllen müssen, um hierzulande einen Garantiefonds aufzulegen, erklärte die BaFin Anfang Dezember Vertretern der Industrie in Frankfurt am Main. Einen ausführlichen zur Veranstaltung finden Sie auf Seite 8. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre! Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2-
3 e AUFSICHTSPRAXIS BaFin erteilt fünf Instituten AMA-Zulassung Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 hat die BaFin erstmals fünf Instituten die Zulassung zur Verwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes (Advanced Measurement Approach AMA) erteilt. Weitere Zulassungen stehen im Jahresverlauf noch an. Der AMA dient der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko von Kreditinstituten und steht für alle Methoden zur Identifikation, Messung, Überwachung, erstattung und Steuerung des operationellen Risikos. Dieses Risiko beinhaltet potenzielle Verluste, zum Beispiel aus Abwicklungsfehlern, Systemunterbrechungen, Naturkatastrophen oder Rechtstreitigkeiten. Die Institute können bei der Berechnung des Eigenmittelbedarfs für das operationelle Risiko auf drei Ansätze zurückgreifen, die alle in der Solvabilitätsverordnung geregelt sind: den Basisindikatoransatz, den Standardansatz und den AMA. Die meisten Institute werden den Basisindikatoransatz verwenden, was ohne vorherige Information der Aufsicht zulässig ist. Während die Nutzung des Standardansatzes bereits der Aufsicht anzuzeigen ist und eine institutsinterne Überprüfung der Anforderungen zu erfolgen hat, geht der Nutzung eines AMA stets eine Eignungsprüfung durch die Aufsicht voraus. Bei international agierenden Institutsgruppen ist das Zulassungsverfahren zum AMA zudem zwischen den betroffenen ausländischen Aufsichtsbehörden abzustimmen. Die Federführung übernimmt der Aufseher, der das übergeordnete Institut der Institutsgruppe beaufsichtigt. War die BaFin für die nunmehr zugelassenen AMA zuständig, wurden die Modelle in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf ihre Eignung geprüft. Oblag die Prüfung der Aufsichtsbehörde eines EU-Mitgliedstaates, hat diese die BaFin in das Zulassungsverfahren einbezogen. BaFin konkretisiert Berechnung von Rückstellungen für Versicherer Die BaFin hat eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die die Berechnung von Rückstellungen klärt, die nach 1 Abs. 6 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung für Versicherer vorgesehen ist. Die Rückversicherung außer Betracht zu lassen" wie es in 1 Abs. 6 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung heißt, bedeutet bei der Berechnung der Rückstellung ausschließlich für Zwecke der Solvabilität also nicht bei der Berechnung der Rückstellung des 341g Handelsgesetzbuch insgesamt den Teil der Rückstellung außer Betracht zu lassen, für den eine Rückversicherung besteht. Es ist also auf die Nettorückstellung abzustellen, und die Rückversicherung in dem Maße zu berücksichtigen, in dem sie nach 1 Absatz 2 und 3 der Kapitalausstattungs- Verordnung angerechnet wird, nämlich zu 50%. Auslegungsentscheidungen -3-
4 e URTEIL Terrorverdacht: Gericht bestätigt Kontensperre Mit vom 25. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage eines syrischen Studenten gegen die BaFin abgewiesen. Der Student hatte gegen die Sperrung seines Privatkontos geklagt, die durch die BaFin verfügt worden war. Der Kontosperrung voraus gegangen waren Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den gescheiterten Bombenanschlägen auf Regionalzüge in Köln und Koblenz im Juli Die BaFin hatte im August 2006 die Kontosperrung für das Konto des Studenten bei einer Großbank gemäß 6a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verfügt, weil die Bundesanwaltschaft gegen den Syrer wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelte. Ermittlungen reichen aus für Kontosperre Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main folgt mit seinem der Auffassung der BaFin, wonach bereits eine Ermittlung auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eine Kontosperre gegen den Betroffenen begründet. Allein die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß 129a Strafgesetzbuch gegen eine Person ermittle, lasse den Schluss zu, dass ein Konto, das in der Verfügungsbefugnis dieser Person stehe einen irgendwie gearteten Beitrag zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung leiste. Einzelne verdächtige Kontobewegungen müssten nicht nachgewiesen werden, da ansonsten die Effektivität entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen erheblich reduziert würden. Gericht weist Klage ab Der syrische Student hatte gegen die Verfügung der BaFin Widerspruch eingelegt. Die Sperrung seines Kontos sei unverhältnismäßig, weil er nicht auf der EU-Liste Terrorverdächtiger stehe. Zudem habe sich ein dringender Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung gegen ihn nicht bestätigt, weshalb er aus der zunächst angeordneten Untersuchungshaft entlassen worden sei. Über sein Konto seien zudem lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs geführt worden. Die Sperrung aller Konten eines Nicht-Inhaftierten mache diesem das Leben in der Bundesrepublik unmöglich, so die Argumentation des Syrers. Dies gelte umso mehr, da er als Student auf Transferzahlungen seiner Eltern angewiesen sei. Daraufhin gestattete ihm die BaFin, Verfügungen bis zu einer Gesamthöhe von 660 Euro je Kalendermonat zur Deckung seines allgemeinen Lebensbedarfs zu tätigen. Diese Lockerung genügte dem Studenten aber nicht, die Kontosperrung sei vielmehr rechtswidrig. Dem widersprach das Gericht in dem vorliegenden und betonte, bereits die Einleitung von Ermittlungen wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung reiche aus, um eine Kontosperrung gemäß 6a Abs. 1 KWG zu verfügen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der BaFin nach dem KWG hätten somit vorgelegen. Die Kontosperrung sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, weil den individuellen Bedürfnissen des Studenten durch die Freigabe von 660 EURO monatlich hinreichend Rechnung getragen worden sei. Das des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist rechtskräftig. Presse -4-
5 e BERICHT Twinning-Projekt mit türkischer Finanzaufsicht beendet Erfolgreich endete am 11. Dezember 2007 in Ankara das EU-Twinning-Projekt mit der türkischen, dem Capital Markets Board (CMB). Türkische und deutsche Experten hatten in den vergangenen 24 Monaten Vorschläge für die Umsetzung von 30 EU-Kapitalmarktrichtlinien und Verordnungen in türkisches Recht erarbeitet, darunter die Marktmissbrauchs-, die Prospekt- und die OGAW-Richtlinie sowie die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID), die Transparenzrichtlinie und die Übernahmerichtlinie. 155 türkische und 62 deutsche Experten waren im Einsatz. Die BaFin stellte mit 48 Kurzzeitexperten die größte Gruppe. Was das CMB und die BaFin in den vergangenen zwei Jahren geleistet haben, war Twinning, wie es sein sollte, lobte Dr. Hannelore Lausch, Abteilungspräsidentin für Grundsatzfragen der bei der BaFin, auf der abschließenden Konferenz in Ankara. Den Erfolg des Projektes führte sie unter anderem auf die gute Zusammenarbeit mit dem CMB und das hohe Fachwissen der türkischen Kollegen zurück. Auch Professor Dr. Turan Erol, Chairman des CMB, hob die gute Zusammenarbeit hervor. In den intensiven Gesprächen, die die türkischen und deutschen Experten geführt hätten, habe man über die Gesetzestexte hinaus Wissen erworben, das man in keinem Buch nachlesen könne. Er stellte in Aussicht, die Arbeiten am türkischen Gesetzentwurf in diesem Jahr und an den zugehörigen Rechtsakten 2009 abschließen zu können. Türkischer Kapitalmarkt für ausländische Investoren nun noch attraktiver Dr. Eckart Cuntz, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, führte aus: Die vielfältigen wirtschaftlichen Beziehungen gerade im Kapitalverkehr benötigen bei wachsender Verflechtung der Märkte verlässliche und leistungsfähige Rahmenbedingungen für Finanzdienstleistungen. Die Anglei- EU-Twinning-Projekt Twinning (Verschwisterung) beschreibt ein zeitlich befristetes EU-Projekt, bei dem öffentlich Bedienstete aus den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Twinning-Ausschreibungen ins europäische Ausland außerhalb des Territoriums der EU-Mitgliedstaaten entsandt werden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufbau zu unterstützen und Erfahrungen mit dem EU-Recht zu vermitteln. Das EU-Twinning-Projekt Assisting the Capital Markets Board of Turkey (CMB) to comply fully with European Union capital markets standards sollte den türkischen Kapitalmarkt und die türkische Kapitalmarktaufsicht auf einen möglichen EU-Beitritt vorbereiten. Beteiligt an dem Projekt waren über 60 Mitarbeiter von BMF, BaFin und Deutscher Bundesbank. Ihre Aufgabe war es, die türkischen Kollegen mit den einschlägigen 30 EU-Kapitalmarktrichtlinien und Verordnungen vertraut zu machen und sie bei deren Umsetzung in türkisches Recht zu unterstützen. Das Projekt begann im Januar 2006 und endete im Dezember
6 e FATF schult Geldwäscheprüfer in Bonn In Istanbul (v.l.n.r.): Prof. Dr. Turan Erol (Chairman des CMB), Dr. Eckart Cuntz (deutscher Botschafter in der Türkei) und Prof. Dr. Nazim Ekren (stellvertretender türkischer Ministerpräsident). chung der Kapitalmarktstandards sei daher von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Türkei und den europäischen Mitgliedstaaten. Das Twinning-Projekt zeige, dass deutsche Erfahrungen bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in der Türkei einen effizienten Beitrag leisten können. Mit Hilfe eines modernen, höchst aktuellen Kapitalmarktrechts wird der schnell wachsende türkische Kapitalmarkt für ausländische Investoren noch attraktiver werden, sagte Cuntz. Das EU-Twinning Projekt startete im Januar 2006 und sollten den türkischen Kapitalmarkt und die türkische Kapitalmarktaufsicht auf einen möglichen EU- Beitritt vorbereiten. Beteiligt an dem Projekt war neben dem Bundesfinanzministerium und der BaFin unter anderem die Deutsche Bundesbank. Das CMB Die Türkische Finanzaufsicht, das Capital Markets Board of Turkey (CMB), reguliert und überwacht seit 1981 die türkischen Wertpapiermärkte und deren Institutionen. Das CMB besteht aus zehn Hauptabteilungen, die sich beispielsweise mit Fragen der Marktregulierung und Überwachung, dem Enforcement, institutionellen Investoren oder Intermediären beschäftigen. Geleitet wird das CMB von einem Executive Board, an dessen Spitze Dr. Turan Erol als Chairman steht. Das CMB hat 460 Beschäftigte. Die meisten arbeiten in Ankara; ein Teil arbeitet im Regionalbüro Istanbul. Ende November veranstaltete die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) eine Schulung für Geldwäsche-Länderprüfer in Bonn. Ziel der einwöchigen FATF-Schulung war es, die Teilnehmer für einen Einsatz als Geldwäsche-Länderprüfer auszubilden. An dem Training nahmen 50 Teilnehmer aus allen Kontinenten teil. Gastgeber der Veranstaltung, die erstmals in Deutschland stattfand, war die BaFin. Die FATF ist das weltweit führende Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche. Gegenseitige Länderprüfungen gehören zu ihren wichtigsten Aufgaben. Hierbei prüfen vier Vertreter aus FATF-Mitgliedstaaten und zwei Vertreter des FATF-Sekretariats in jeweils zweiwöchigen Vor-Ort-Prüfungen, inwieweit die Geldwäschebestimmungen des zu prüfenden Mitgliedsstaats den Bestimmungen der FATF-Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung entsprechen. Die BaFin stellte bisher drei Länderprüfer. Im vorangegangenen Jahr war sie an Prüfungen in China und Portugal beteiligt, im Frühjahr 2008 ist sie bei der Prüfung in Estland beteiligt. Fallstudie im Fokus der Ausbildung Um zukünftig als FATF-Länderprüfer arbeiten zu können, hatten die Teilnehmer ein umfangreiches Ausbildungsprogramm zu bewältigen. In insgesamt 21 Modulen vermittelten Dozenten des FATF-Sekretariats, der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds theoretische Inhalte und methodisches Vorgehen bei Länderprüfen. Was bei den Prüfungen in der Praxis beachtet werden muss, wurde anhand einer Fallstudie erprobt. In Arbeitsgruppen mussten die Teilnehmer ein fiktives FATF-Land dahin gehend überprüfen, ob es die Anti-Geldwäschestandards einhält. Hierzu erhielten die Teilnehmer ausführliche Informationen über die Regelungen und Maßnahmen des Beispiellandes und konnten Interviews mit dessen Vertretern führen. Als Interviewpartner, die Auskunft über die Regelungen des fiktiven FATF-Landes gaben, standen Vertreter der Bonner Staatsanwaltschaft, der Bonner Polizei, des Bundeskriminalamts und des Verbandes Öffentlicher Banken sowie der BaFin für die Fragen der Teilnehmer bereit. Dass die BaFin Gastgeber der Schulung war, hatte einen großen Vorteil: Im Gegensatz zu den anderen Teilnehmerstaaten konnte die -6-
7 e BaFin acht anstelle von zwei Schulungsplätzen vergeben. So konnten Mitarbeiter des Bundesministeriums der Finanzen, der BaFin und eines deutschen Gerichts als Länderprüfer ausgebildet werden. Deutschland wird Anfang 2009 von der FATF geprüft. Die FATF Die 1989 gegründete Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ist das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie setzt Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche, fördert weltweite Verbreitung dieser Standards und überwacht die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Empfehlungen hat die FATF einen Mindeststandard zur Geldwäschebekämpfung formuliert. Obwohl die Standards nicht unmittelbar bindendes Recht darstellen, erkennen sie bislang mehr als 130 Länder als verbindlich an. Das gegenwärtig 34 Mitglieder umfassende Gremium ist der OECD in Paris angegliedert. Bis zum Juni 2003 hatte Deutschland ein Jahr lang die FATF-Präsidentschaft inne. Der deutschen Delegation der FATF gehören regelmäßig Vertreter der BaFin an. BERICHT Gleichbehandlung in der privaten Krankenversicherung BaFin ändert Kalkulationsverordnung Zum Jahreswechsel ändern sich für viele privat Krankenversicherte die Tarife. Dass dies für privat krankenversicherte Männer in der Regel bedeutet, ab 2008 höhere Beiträge zu bezahlen, konnten viele Kunden bereits Anfang Dezember der Post entnehmen, die sie von ihren Versicherern erhalten hatten. Als ein Grund für die geänderten Beiträge wird genannt, dass ab 2008 der Grundsatz der Gleichbehandlung in der privaten Krankenversicherung Einzug erhält. Das Schwangerschaftsrisiko darf bei der Kalkulation der Tarife nun nicht mehr allein den weiblichen Privatversicherten zugerechnet werden. Grundlage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die Gleichbehandlung ab dem 22. Dezember 2007 vorschreibt. Bei Verträgen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, müssen die Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft verteilt werden. Ab Januar 2008 müssen sich daher auch Männer an diesen Kosten beteiligen. Die Kosten, die das Kinderkriegen verursacht, sind nunmehr anteilig auf beide Geschlechter umzulegen. Generell werden die Beiträge der privaten Krankenversicherung nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert. Es besagt, dass ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben herrschen muss. Als Einnahmen fließt dem Krankenversicherer die über die gesamte Versicherungsdauer errechnete Summe aller Beiträge zu. Als Ausgaben gelten neben den Erstattungsleistungen die Kosten, die für den Abschluss, die Schadenregulierung und die laufende Verwaltung der Versicherungsverträge angefallen sind. -7-
8 e Verordnung klärt Kalkulation der Kosten Die Anbieter privater Krankenversicherungen haben Anpassungen in den jeweiligen Tarifgruppen vorgenommen, um der neuen Rechtslage gerecht zu werden. Damit diese Berechnung nicht willkürlich geschah, hat die BaFin die Kalkulationsverordnung (KalV) 1 geändert. Die KalV bildet die Grundlage für die Beitragsberechnung der Unternehmen. Sie wurde geändert, um die Normen an die neuen Vorgaben des AGG und des sgesetzes (VAG) 2 anzupassen. Im Einzelnen wurde festgelegt, welche Leistungen als Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft anzusehen sind, und wie diese Leistungen bei der Kalkulation von Tarifen mit geschlechtsabhängiger Prämie zu berücksichtigen sind. Kosten acht Monate vor und einen Monat nach der Geburt relevant Demnach sind grundsätzlich alle Kosten, die in dem acht Monate vor einer Geburt beginnenden und einen Monat nach einer Geburt endenden Zeitraum für Schwangerschaft und Mutterschaft anfallen, maßgeblich, es sei denn, der Versicherer kann nachweisen, dass es sich um anders verursachte Kosten handelt. Bei der Verteilung der Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft wird dabei nicht ausschließlich auf die Entstehung, sondern auch auf die gesamtgesellschaftliche Finanzierungsaufgabe abgestellt. Die Kopfschadenreihe für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ist geschlechtsunabhängig festzulegen und darf in geeigneter Weise vom Versicherer geglättet werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass auch für bestandsversicherte Männer keine erheblichen Beitragserhöhungen erfolgen. Bei der jährlichen Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Leistungen sollen die Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft wie bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Prämienanpassungen nur beschränkt möglich Für die Anpassung bestehender Verträge war es nötig, ein einmaliges, außerordentliches Recht zur Anpassung der Versicherungsprämien einzuräumen. Dies wurde in der vorliegenden Änderung der Verordnung dadurch geschaffen, dass Prämienanpassungen nur auf den Umfang beschränkt sein dürfen, der sich aus der geschlechtsunabhängigen Umlage der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ergibt. Die Änderung muss zeitgleich mit der für das Neugeschäft erfolgen. Das Versicherungsunternehmen kann den Zeitpunkt der Änderung innerhalb des gesetzten Zeitrahmens selbst bestimmen. Damit gewährleistet ist, dass die Versicherungsunternehmen ihr einmaliges Prämienanpassungsrecht fristgemäß ausüben können, wurde als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung der 1. Oktober 2007 festgelegt. 1 Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung. 2 Rechtsgrundlage für die Änderung ist 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit 12c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit 12c Abs. 2 Satz 1 des VAG in Verbindung mit 1a Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin. BaFin diskutiert mit Industrie über Garantiefonds Am 6. Dezember 2007 kamen Vertreter der BaFin mit Vertretern von Kapitalanlagegesellschaften, Verbänden und Beratungsunternehmen in Frankfurt am Main zusammen, um über die Anforderungen zu diskutieren, die in Deutschland erfüllt werden müssen, um Garantiefonds aufzulegen. Ziel des Treffens war es, sich mit den Marktteilnehmern über verschiedene Konzepte von Garantiefonds sowie über das regulatorische Umfeld auszutauschen. Wir hoffen, dass Sie am Ende der Veranstaltung davon überzeugt sind, dass Garantiefonds auch gut in Deutschland aufgelegt werden können, betonte Thomas Neumann, der die Abteilung Investmentfonds bei der BaFin leitet, auf der Veranstaltung. Bisher gibt es lediglich einen Garantiefonds, der in Deutschland zugelassen ist. Garantien und Eigenmittelunterlegung im Fokus Im Fokus der Teilnehmer stand vor allem Umgang mit den Garantien, die beim Auflegen eines Garantiefonds eingegangen werden. Die Teilnehmer interessierte vor allem, ob die Fondsgarantie an eine Bedingung geknüpft werden darf und ob die Kapitalanlagegesellschaft auch dann noch Eigenkapital hinterlegen muss, wenn die Garantie von einem Dritten ausgesprochen wird, und ob die Kosten der Garantie gesondert dem Fonds belastet werden können oder diese aus der Verwaltungsvergütung der Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen sind. -8-
9 e Da es bislang erst einen echten, in Deutschland zugelassenen Garantiefonds gibt, bestand bei den Industrievertretern noch Klärungsbedarf, was die Garantieausgestaltung angeht. Die BaFin-Vertreter betonten, dass es von Anfang an zulässig gewesen sei, unechte Garantiefonds, bei denen ein Dritter, etwa eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen, das Garantieversprechen abgebe, in Deutschland aufzulegen. Von dieser Möglichkeit hätten Kapitalanlagegesellschaften seit 1990 aber nie Gebrauch gemacht. Vielmehr habe ein Exodus nach Luxemburg stattgefunden, wo auch Garantiefonds eine Zulassung als richtlinienkonforme Investmentfonds erhielten, ohne dass eine besondere Sicherung der Garantiezusage etwa durch Unterlegung mit Eigenkapital gefordert werde. Garantiezusagen und Eigenmittelunterlegung Kapitalanlagegesellschaften müssen nicht in jedem Fall die Garantiezusage mit Eigenmitteln unterlegen, sondern nur in den Fällen, in denen der Wert des Fondsvermögens unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags den Wert der Zahlungszusage nicht mehr deckt. Die BaFin-Vertreter wiesen die Teilnehmer darauf hin, dass sich die für eine Mindestzahlungszusage erforderliche Eigenkapitalunterlegung der Kapitalanlagegesellschaften und die Behandlung dieser Zusage nach den Maßgaben des BaFin-Rundschreibens 2/2007 (BA) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) bestimmen lasse. Garantiefonds sind Investmentfonds, bei denen Anleger, wenn sie ihre Anteile zurückgeben, unabhängig von der Wertentwicklung des Fonds mindestens einen bestimmten Prozentsatz des Ausgabewertes zurückerhalten. Ein Garantiefonds zeichne sich immer durch ein Wertsicherungskonzept und eine Garantiezusage, entweder durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst oder einen Dritten, aus, erläuterten die BaFin-Vertreter. Nachdem der Gesetzgeber bereits seit 2005 die Zulassung von Garantiefonds grundsätzlich ermöglicht habe, sehe das Investmentänderungsgesetz, das voraussichtlich Anfang Januar 2008 in Kraft tritt, Fonds mit einer Mindestzahlungszusage nun auch ausdrücklich als zulässig an. Rundschreiben Aufsichtsrecht» Verordnungen» GroMiKV BaFin diskutiert mit Marktteilnehmern über Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten Rund 240 Teilnehmer, davon 190 Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Verbänden, Rechtsanwaltskanzleien und börsennotierten Unternehmen diskutierten am 28. November 2007 über Fragen des Enforcements und der Transparenzpflichten für börsennotierte Unternehmen in Frankfurt am Main. Die BaFin hatte erstmals zu einer Informationsveranstaltung geladen, um die Marktteilnehmern über die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und Transparenzpflichten zu informieren. Ziel der Veranstaltung war es, den Kapitalmarktteilnehmern einen Überblick über das Verfahren der Bilanzkontrolle (Enforcement) zu geben und Probleme, die sich aus dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) ergeben, zu klären. Wir sind sehr an Ihren Erfahrungen mit dem Enforcement und dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz interessiert, sagte Dr. Hannelore Lausch, die die Grundsatzabteilung bei der BaFin leitet, bereits zu Beginn der Veranstaltung. 200 Bilanzprüfungen seit 2005 Dem Enforcement unterliegen in Deutschland derzeit rund kapitalmarktorientierte Unternehmen, etwa 200 davon sind ausländische Unternehmen, die in Deutschland über eine Börsenzulassung verfügen. Seit Beginn der Bilanzkontrolle im Juli 2005 hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR), die zusammen mit der BaFin für die Bilanzkontrolle zuständig ist, bislang über 200 Prüfungen anlass- oder stichprobenbezogen durchgeführt. Am häufigsten habe die DPR Fehler bei der Bilanzierung von Unternehmenserwerben oder verkäufen ausgemacht, erklärte Dr. Herbert Meyer, Präsident der DPR. Probleme bereitete vor allem die Zuordnung des Kaufpreises. Viele Fehler beträfen auch Angaben in der erstattung, etwa zur Lagebeziehungsweise zur Risikoberichterstattung, zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen sowie zur Segmentberichterstattung. Auch die Kapitalflussrechnung sei für viele Unternehmen schwierig, sagte Meyer. -9- BaFin-Referenten informieren die Teilnehmer über Enforcement.
10 e Enforcement In Deutschland wird ein zweistufiges Enforcement- Verfahren betrieben. Geprüft wird die Rechtmäßigkeit des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses oder des gebilligten Konzernabschlusses und der zugehörigen Lageberichte. Verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte von Unternehmen werden nur bei konkreten Anlässen geprüft. Betroffen sind Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Wirkt das Unternehmen nicht freiwillig an der Prüfung durch die DPR mit, ist es mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden oder bestehen an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erhebliche Zweifel, prüft auf zweiter Stufe die BaFin und kann hoheitliche Maßnahmen verhängen. International ist ein einstufiges Enforcement, entweder rein staatlich (wie in den USA und in Frankreich) oder rein privatrechtlich (wie in Großbritannien), die Regel strukturierte Produkte im Fokus Insgesamt habe die DPR im ersten Halbjahr 2007 eine Fehlerquote von 30 % festgestellt. Dies sei eindeutig zu hoch, sagte Meyer. Vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen tauchten Bilanzierungsfehler auf. Diese Unternehmen seien oftmals mit den umfangreichen und komplizierten IFRS-Standards überfordert. Um wichtige Bilanzierungsfragen bereits im Vorhinein mit der DPR abstimmen zu können, forderten viele Unternehmen eine Pre-Clearance- Möglichkeit. Bis Ende Oktober 2007 hat die BaFin 45 Enforcement-Verfahren aufgenommen, davon sind 38 Verfahren mittlerweile abgeschlossen. 31 der betroffenen Unternehmen akzeptierten die Fehlerfeststellung. In 30 Fällen ordnete die BaFin die Veröffentlichung an. Sechs Emittenten erklärten sich mit dem festgestellten Fehler nicht einverstanden. Nach erneuter Prüfung durch die BaFin kam es in vier dieser Fälle zu einer Fehlerveröffentlichung. Die Teilnehmer interessierte vor allem, welche Möglichkeiten Unternehmen hätten, sich gegen Verfügungen zu wehren. Generell müsse das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung der angeordneten Prüfung bei der Veröffentlichung gegeneinander abgewogen werden, erklärte Thorsten Dammann, der das Referat Bilanzkontrolle bei der BaFin leitet. Die Anordnung unterbleibt, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht oder wenn das Unternehmen dies beantragt sowie die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden und das Interesse des Kapitalmarkts an der Veröffentlichung des festgestellten Fehlers überwiegen. Doppelprüfungen innerhalb der EU sollen vermieden werden Ein weiteres, das die Teilnehmer interessierte, war, wie Doppelprüfungen von Unternehmen, die an ausländischen Börsen notiert sind, zukünftig vermieden werden können. Eine EU-weite Regelung, die einen Heimataufseher bestimmt, gibt es nicht. Die Vertreter der BaFin betonten, bei Prüfungen ausländischer Unternehmen in Deutschland regelmäßig den Kontakt mit der ausländischen Aufsichtsbehörde zu suchen, um Doppelprüfungen soweit wie möglich zu vermeiden. Aufgrund der großen Nachfrage sind weitere Informationsveranstaltungen zum Enforcent im kommenden Jahr geplant. Für Anbieter» Börsennotierte Unternehmen» Bilanzkontrolle Für 2008 kündigte Meyer an, dass die DPR neben der Lage- beziehungsweise Risikoberichterstattung und der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen verstärkt die Konsolidierung von Zweckgesellschaften und die Bewertung von Kreditportfolios bei strukturierten Finanzprodukten überprüfen werde. BaFin leitet 45 förmliche Verfahren ein -10- BaFin-, DPR- und Industrievertreter diskutieren in Frankfurt/M.
11 e Bekanntnachungen VERSICHERUNGSAUFSICHT -11-
12 e -12-
13 e Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen Nr. 14 Kredit a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit b) Ausfuhrkredit c) Abzahlungsgeschäfte d) Hypothekendarlehen e) landwirtschaftliche Darlehen Nr. 15 Kaution Als Hauptbevollmächtigter wurde bestellt. Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. Herr Jürgen Hoffmann Glacier Insurance AG (Liechtenstein) Zweigniederlassung Köln Speichern Höfe Spichernstr Köln VA 31 VU /
14 e -14-
15 e -15-
16 e -16-
17 e 5096 HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Riethorst Hannover Dienstleistungsverkehr in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien Tschechien, Ungarn und Zypern Niederlassungen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Spanien, Tschechien und Ungarn Unfall Landfahrzeug-Kasko Schienenfahrzeug-Kasko Luftfahrzeug-Kasko See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Transportgüter Feuer und Elementarschäden Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Luftfahrzeug-Haftpflicht See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Haftpflicht Allgemeine Haftpflicht Kredit Kaution Verschiedene finanzielle Verluste Rechtsschutz Beistandsleistungen (Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18) VA / Transportgüter Helvetia International Versicherungs-AG Berliner Straße Frankfurt (Nr. 7) Dienstleistungsverkehr in der Slowakei VA 45 VU / KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Taunusstr Wiesbaden Dienstleistungsverkehr in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg Landfahrzeug-Kasko Schienenfahrzeug-Kasko See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Transportgüter Feuer und Elementarschäden Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Haftpflicht (Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12) VA /8 VA /9, VA /10-17-
18 e 5036 SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG Löwentorstraße Stuttgart Dienstleistungsverkehr in Ungarn Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 34 VU /
19 e 5036 SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG Löwentorstraße Stuttgart Dienstleistungsverkehr in Polen Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 34 VU /
20 e WERTPAPIERAUFSICHT TERMINE BaFin: Neujahrspresse-Empfang, Frankfurt am Main CESR: Öffentliche Anhörung zum CEBS: Öffentliche Anhörung zu Large Exposures, London CESR-Hinweis zur Äquivalenz des Chinesischen, Japanischen und US GAAP, Paris -20-
21 «Seite zurück Impressum Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, Bonn Lurgiallee 12, Frankfurt Internet: Redaktion BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Georg-von-Boeselager-Str. 25, Bonn Ansprechpartner Reemt Seibel, Fon: Sven Gebauer, Fon: Fotos Titel: Matthias Ropel Photocase.com madochab, Eigene Bilder, Fotolia.de, Pixelio.de Journal-Design Discodoener Agentur für Design & Kommunikation Stiftstraße 1, Stuttgart Bezug Das * erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. Mit dem Abonnement des Infomail-Service der BaFin werden Sie über das Erscheinen einer neuen Ausgabe per informiert. Den Infomail-Service der BaFin finden Sie unter: >> Aktuelles >> Infomail-Service. * Der nicht-amtliche Teil des s unterliegt dem Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit Zustimmung der BaFin gestattet. -21-
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