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1 Per 1. Dezember 2000!"Mehrwertsteuergesetz...5!"Steuern allgemein / Steuerplanung / Steuergesetzrevisionen per !"Finanzplanung...19!"Vorsorgebrevier für Unternehmer und Führungskräfte...20!"Arbeitsrecht - Überzeitregelung im Arbeitsrecht...27!"Handlungsbedarf gegenüber Sozialversicherungen...29!"Neuerungen im Lohn per 1. Januar !"Personelle Veränderungen bei der Revidas...32

2 2 An die Mandanten und Freunde der Revidas AG! Wir möchten Sie dieses Jahr etwas früher mit unseren Revidas-Informationen auf einige neue Entwicklungen im steuerlich relevanten Umfeld hinweisen und Sie gleichzeitig auch über einige Veränderungen bei uns informieren. Wenn Sie nach dem ersten Überfliegen den Eindruck haben, dass das Steuerrecht in seinen bereits schon differenzierten Verästelungen noch komplizierter und komplexer geworden ist, dann liegen Sie mit Ihrer Bewertung durchaus richtig. Es braucht jetzt - vielleicht noch mehr als früher - das steuerliche Mitdenken und Mitwirken von Ihnen, damit wir sämtliche Vorteile nützen können, die Ihnen als Privatperson und als Unternehmer geboten werden. Je intransparenter ein Steuerrecht wird, um so mehr braucht es ein Aufspüren der Chancen und Nischen, die in dem komplexer gewordenen Steuerrecht immer auch enthalten sind. Darin möchten wir Sie in der Zukunft noch mehr als bislang unterstützen, damit trotz der gewachsenen Anforderungen an den Steuerzahler Ihre persönliche Steuerrechnung und Ihre betriebliche Abgabenbelastung erträglich bleibt. Wir wünschen Ihnen für die letzten Wochen im Jahr genügend Ruhe, um die Dinge anzupacken, die noch zu erledigen sind, aber auch Zeit zum Kraftschöpfen und zum "Auftanken", um den Blick nach vorne zu richten: Auf ein persönlich und betrieblich erfolgreiches Neues Jahr! St. Gallen, 1. Dezember 2000 Mit freundlichen Grüssen Revidas AG W. Manser M. Jäger

3 3 1 MEHRWERTSTEUERGESETZ STEUERSÄTZE ALLGEMEIN STEUERSÄTZE FÜR SALDOSTEUERSÄTZE / PAUSCHALSTEUERSÄTZE RECHNUNGSSTELLUNG VEREINFACHUNG DER STEUERABRECHNUNG / PAUSCHALLÖSUNG IN BEZUG AUF DIE STEUERSATZERHÖHUNG Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, effektiv oder Saldosteuersatzmethode Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten / Effektive Abrechnung Abrechnung nach Saldosteuersätzen I Abrechnung nach Saldosteuersätzen II Abrechnung nach Saldosteuersätzen III SALDOSTEUERSÄTZE - GRUNDSÄTZLICHES Besonderes Wer darf den Saldosteuersatz anwenden? Wer ist von der Anwendung der Saldosteuersätze ausgeschlossen? SEMESTERABRECHNUNG BEGINN DER UNTERSTELLUNG EXPORTE UND LEISTUNGEN IM AUSLAND MARGENBESTEUERUNG SALDOSTEUERSÄTZE ÜBERNAHME EINES GESAMT- ODER TEILVERMÖGENS BEENDIGUNG DER STEUERPFLICHT BEI AUFGABE DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EIGENVERBRAUCH SCHADENFÄLLE / VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IMMOBILIEN STEUERN "ALLGEMEIN" / STEUERPLANUNG / STEUERGESETZREVISIONEN PER UNTERHALTSKOSTEN GEWERBSMÄSSIGER WERTSCHRIFTENHANDEL / STEUERFALLEN FÜR "BÖRSIANER" KORRUPTIONSSTRAFRECHT BESCHRÄNKUNG DES SCHULDZINSENABZUGS BEMESSUNGSLÜCKE / UMSTELLUNG AUF GEGENWARTSBESTEUERUNG AB TIPS FÜR STEUERPFLICHTIGE MIT LOHNAUSWEIS TIPS FÜR FRÜHZEITIG PENSIONIERTE TIPS FÜR UNTERNEHMEN RISIKOVERSICHERUNGEN NACHZAHLUNGEN IN DIE PENSIONSKASSE GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUERN VERLUSTVERRECHNUNG WOHNSITZ...18

4 4 3 FINANZPLANUNG VORSORGEBREVIER FÜR UNTERNEHMER UND FÜHRUNGSKRÄFTE VORSORGE UND STEUERPLANUNG ABSICHERUNG DES LEBENSPARTNERS Erbrecht AHV- und Invalidenleistungen Berufliche Vorsorge Dritte Säule Liegenschaften Schlussfolgerungen LEBENSVERSICHERUNGEN ZEIT- UND LEIBRENTEN AHV BERUFLICHE VORSORGE - BVG SÄULE 3A FRÜHPENSIONIERUNG/EINKOMMENSLÜCKEN VERMÖGENSNACHFOLGE/PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ARBEITSRECHT - ÜBERZEITREGELUNG IM ARBEITSRECHT BUNDESGERICHTSENTSCHEID BG VOM 16. MÄRZ 2000 ( 5.2 UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ÜBERZEIT UND ÜBERSTUNDEN Überstundenarbeit Überzeitarbeit Finanzielle Entschädigungspflicht SCHLUSSFOLGERUNGEN REGELUNG FÜR SCHWANGERE FRAUEN UND STILLENDE MÜTTER HANDLUNGSBEDARF GEBENÜBER SOZIALVERSICHERUNGEN NEUERUNGEN IM LOHN PER 1. JANUAR PERSONELLE VERÄNDERUNGEN BEI DER REVIDAS...32

5 5 REVIDAS INFO DEZEMBER Mehrwertsteuergesetz 1.1 Steuersätze allgemein Die Steuersätze betragen für bis neu ab bisher zum Normalsatz von 7,5 % steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen 7,5 % 7,6 % bisher zum reduzierten Satz von 2,3 % steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen 2,3 % 2,4 % bisher zum Sondersatz von 3,5 % steuerbare Beherbergungsleistungen 3,5 % 3,6 % 1.2 Steuersätze für Saldosteuersätze / Pauschalsteuersätze Infolge der kaufmännischen Rundung auf eine Stelle nach dem Komma erhöhen sich nur die nachfolgenden Saldosteuersätze: Alte Pauschalsteuersätze bis 31. Dezember 2000 Neue Pauschalsteuersätze ab 1. Januar ,4 % 3,5 % 5,1 % 5,2 % 5,9 % 6,0 % Achtung: Die übrigen Saldosteuersätze bleiben bestehen, jedoch können sich für Sie (neue Zuteilung der Saldosteuersätze auf die einzelnen Branchen) ganz neue Saldosteuersätze ergeben! 1.3 Rechnungsstellung Die neuen Steuersätze gelten nur für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgestellt werden. Nach dem 31. März 2001 dürfen keine (Ausnahmen vorbehalten) Rechnungen mehr zu den alten Steuersätzen ausgestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2000 erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen sind nur dann noch zu den alten Steuersätzen steuerbar, wenn: die Leistungen bis zum 31. März 2001 in Rechnung gestellt werden nur die alten Steuersätze in der Rechnung aufgeführt sind

6 6 das Datum oder der Zeitraum aus der Rechnung klar ersichtlich ist die Rechnung nur Leistungen enthält, die ausschliesslich vor dem 1. Januar 2001 erbracht worden sind die Rechnung dem Abnehmer bis zum 31. März 2001 gesandt wird die Rechnung per 31. Dezember 2000 mit dem richtigen, alten Mehrwertsteuersatz verbucht wird. Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so gelten die neuen höheren Steuersätze. Es gilt somit: Für sämtliche Lieferungen und Leistungen bis und mit 31. Dezember 2000 ist eine Rechnung auszustellen. Lieferungen und Leistungen ab werden separat fakturiert. 1.4 Vereinfachung der Steuerabrechnung / Pauschallösung in Bezug auf die Steuersatzerhöhung Vernünftigerweise hat die ESTV angesichts der Tatsache, dass die Steuersätze lediglich um 0,1 Prozentpunkte angehoben werden, eine fakultative, vereinfachte Berichtigung der Steuer auf den Umsätzen zugelassen Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, effektiv oder Saldosteuersatzmethode Hier ist keine Korrektur nötig, da bei der vereinbarten Methode bereits basierend auf der effektiven Rechnungsstellung die richtigen Steuersätze berücksichtigt werden Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten / Effektive Abrechnung Wenn im ersten Quartal des Jahres 2001 nicht mehr als eine Million Franken steuerbarer Umsatz (Ziffer 060 des Abrechnungsformulars) erzielt und deklariert wird, können nach vereinnahmten Entgelten unter Ziffer 142 des Abrechnungsformulars für das erste Quartal ,04 % des erzielten und unter Ziffer 060 deklarierten steuerbaren Umsatzes pauschal in Abzug gebracht werden. Somit entfällt die detaillierte Deklaration über das Formular FBST Berichtigungen zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Abrechnung nach Saldosteuersätzen I Wer ab dem 1. Januar 2001 ausschliesslich mit den Saldosteuersätzen 0,6 %, 1,2 % 2,3 % oder 4,6 % abrechnet, hat keinerlei Korrekturen vorzunehmen, da der Saldosteuersatz unverändert bleibt.

7 Abrechnung nach Saldosteuersätzen II Wer ab dem 1. Januar 2001 mit den Saldosteuersätzen 3,5 %, 5,2 % oder 6 % arbeitet, kann bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten unter Ziffer 142 des Abrechnungsformulars für das erste Semester ,02 % des gesamten erzielten und unter Ziffer 060 deklarierten steuerbaren Umsatzes pauschal zum Abzug bringen Abrechnung nach Saldosteuersätzen III Wer ab 1. Januar 2001 mit einem oder mehreren der Pauschalsteuersätze 3,5 %, 5,2 % oder 6 % abrechnet und im ersten Quartal des Jahres 2001 nicht mehr als eine Million Franken steuerbaren Umsatz erzielt und deklariert, kann bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten unter Ziffer 142 des Abrechnungsformulars für das erste Quartal ,04 % des gesamten erzielten und unter Ziffer 060 deklarierten steuerbaren Umsatzes pauschal in Abzug bringen. 1.5 Saldosteuersätze - Grundsätzliches Das Inkrafttreten des MWSTG stellt in Sachen Saldosteuersätze für alle Steuerpflichtigen einen Neuanfang dar (Artikel 96 MWSTG) Besonderes Saldosteuersatz auch bei Margenbesteuerung Saldosteuersätze diverser Branchen angepasst Wer darf den Saldosteuersatz anwenden? Der steuerbare Jahresumsatz inklusive Steuer (=brutto) darf nicht mehr als 3 Mio. Franken betragen. Die ermittelte Steuerzahllast der Multiplikation des gesamten für die Umsatzlimite massgebenden Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz darf nicht mehr als CHF 60'000 pro Jahr betragen. Beispiel: Saldosteuersatz 6,0 % = Umsatzgrenze CHF 1'000'000 Saldosteuersatz 3,5 % = Umsatzgrenze CHF 1'715'000 Saldosteuersatz 0,6 % = Umsatzgrenze CHF 3'000'000/Maximum Wer ist von der Anwendung der Saldosteuersätze ausgeschlossen? Grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Jahresumsatz (inkl. Steuer) von mehr als CHF 3'000'000 Steuerpflichtige mit einer Steuerzahllast von mehr als CHF 60'000 pro Jahr Steuerpflichtige, die gestützt auf Artikel 26 MWSTG für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen (freiwillig) optieren Steuerpflichtige, welche das Verlagerungsverfahren nach Artikel 83 MWSTG anwenden

8 8 Steuerpflichtige, welche die Vereinfachung gemäss Artikel 13 Absatz 3 MWSTGV (Umsatz jährlich (kleiner) <CHF 500'000 (hauptsächlich Umsätze mit Margenbesteuerung) anwenden (Spezielles: BB Auktionen, Handel mit Kunst- und gebrauchten Gegenständen) 1.6 Semesterabrechnung Nebst der pauschalen Abrechnungsmethode besteht ein zusätzlicher administrativer Vorteil, indem die Mehrwertsteuerabrechnung nur halbjährlich erstellt werden muss. Zu deklarieren und mit den Saldosteuersätzen zu versteuern sind sämtliche steuerbaren Umsätze aus Lieferungen und Dienstleistungen Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern Steuerpflichtige, denen die Anwendung von mehreren Saldosteuersätzen bewilligt ist, haben die dabei erzielten Erlöse zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen, es sei denn, das betreffende Betriebsmittel resp. Anlagegut wurde ausschliesslich im Betriebsteil verwendet, für dessen Umsätze der tiefere Steuersatz gilt baugewerblicher Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 MWSTG Nebst den für die Umsatz- und die Steuerzahllastlimite massgebenden steuerbaren Umsätzen sind in der Abrechnung unter Ziffer 010 auch andere Umsätze zu deklarieren (z.b. Export), welche unter Ziffer 040 (Dienstleistungen nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 MWSTG, Reihengeschäfte, Lieferungen von Gold sowie Lieferungen Ausland-Export) resp. Ziffer 043 (ausgenommene Umsätze, Subventionen und Spenden) wieder abgezogen werden können. Zu deklarieren und zum Normalsatz zu versteuern sind Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von mehr als CHF 10'000 pro Kalenderjahr (Artikel 24 MWSTG / Ziffer 090). 1.7 Beginn der Unterstellung Wer ab 1. Januar 2001 mit Saldosteuersatz abrechnen will, muss bis 31. Januar 2001 das entsprechende Formular "Saldosteuersätze-Unterstellungserklärung" (Formular 1198) der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, eingereicht haben. Der Steuerpflichtige, welcher ab Beginn der Steuerpflicht die Abrechnung mittels Saldosteuersätzen vornimmt, muss während mindestens fünf ganzen Kalenderjahren nach Saldosteuersätzen abrechnen. Ein Wechsel von Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist frühestens nach fünf ganzen Kalenderjahren, immer nur auf den 31. Dezember möglich. Ein Widerruf hat schriftlich bis spätestens Ende Februar des Jahres zu erfolgen, ab dessen Beginn der Steuerpflichtige effektiv abrechnen will. Ein

9 9 Widerruf der ab 1. März übergeben wird, entfaltet seine Wirkung erst im nachfolgenden Kalenderjahr. Wird während zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die jährliche Umsatzgrenze von CHF 3'000'000 und/oder die Steuerzahllastgrenze von CHF 60'000 überschritten, muss der Steuerpflichtige ab 1. Januar des dritten Jahres nach der effektiven Methode abrechnen. Ein Wiedereinstieg in die Saldosteuersatzmethode ist frühestens nach fünf Kalenderjahren mit effektiver Abrechnungsmethode, jeweils auf den 1. Januar möglich, wenn die entsprechende Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, bis spätestens Ende Februar des Jahres, dessen Beginn die vereinfachte Abrechnungsmethode angewendet werden soll, schriftlich gemeldet wurde. 1.8 Exporte und Leistungen im Ausland Umsätze aus der Ausfuhr von Gegenständen sind unter Ziffer 010 des Abrechnungsformulares normal zu deklarieren und mit dem bewilligten Saldosteuersatz (obwohl Export) zu versteuern. Die wegen des nachweisbaren Exports eintretende Steuerbefreiung muss unter Ziffer 112 des Abrechnungsformulars geltend gemacht werden. Dazu hat der Steuerpflichtige das bei der ESTV zu beziehende "Beiblatt Export zur Saldosteuersatz-Abrechnung" Formular 1050 auszufüllen. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, die nachweisbaren Exportumsätze unter Ziffer 040 direkt in Abzug zu bringen. Mit diesem Vorgehen verzichtet der Steuerpflichtige jedoch unwiderruflich auf die Abgeltung der Vorsteuer. Trotzdem müssen die Ausfuhrnachweise rechtsgenügend vorhanden sein. 1.9 Margenbesteuerung Saldosteuersätze Wer mit Saldosteuersätzen abrechnet und einen Gegenstand nach Artikel 35 MWSTG für den Wiederverkauf an einen Abnehmer mit Sitz im Inland bezieht, kann die Margenbesteuerung anwenden und zwar ungeachtet dessen, ob er den Gegenstand bei einem Steuerpflichtigen oder bei einem Nichtsteuerpflichtigen bezogen hat. Dazu hat er alle diese Gegenstände in einer Liste einzeln aufzuführen, welche er zusammen mit dem Doppel der Semesterabrechnung während mindestens 10 Jahren (Artikel 58 Absatz 2 MWSTG) aufzubewahren hat Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen (z.b. Gründung, Liquidation, Umstrukturierung wie Fusion etc.) hat der Steuerpflichtige seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und

10 10 Dienstleistung zu erfüllen. Diese Meldung ist innert 30 Tagen nach Übertragung des Vermögens schriftlich der ESTV zu erstatten. Rechnet der Übertragene jedoch nach Saldosteuersätzen ab, so unterbleibt eine Steuerkorrektur nur dann, wenn er immer resp. die letzten fünf ganzen Kalenderjahre mit Saldosteuersätzen abrechnet hat Beendigung der Steuerpflicht bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit Stellt eine Einzelfirma ihre Geschäftstätigkeit ein, so handelt es sich bei der Ü- bernahme der Warenvorräte, der Sachanlagen und der Immobilien ins Privatvermögen um einen mit der Anwendung der Saldosteuersätze abgegoltenen Eigenverbrauch. (Achtung Frist: 5 Jahre oder länger unter Saldosteuersatz abgerechnet). Wird eine Personengesellschaft oder eine juristische Person aufgelöst, dann sind, weil nicht Eigenverbrauch sondern Lieferung, die Warenvorräte und die Sachanlagen zum Saldosteuersatz zu versteuern oder die Steuerpflicht wird mit der Anwendung des Meldeverfahrens (Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens durch einen anderen Steuerpflichtigen) erfüllt Eigenverbrauch Eigenverbrauch für Arbeiten an Bauwerken, die zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmt sind, sind vom Steuerpflichtigen zu deklarieren. Eigenverbrauch für die Fahrzeugbenützung, Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb, Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefon usw. sind mit dem Saldosteuersatz im Grundsatz (Ausnahmen vorbehalten) abgegolten. Über Privatkonto, Kontokorrente verbuchte Privatanteile sind grundsätzlich steuerpflichtig Schadenfälle / Versicherungsleistungen Ersetzen Versicherungsgesellschaften dem Versicherten, die mit Saldosteuersätzen abrechnen den Schaden exkl. Mehrwertsteuer, d.h. ohne die den Versicherten bei der Ersatzbeschaffung fakturierte Steuer, so dürfen die Steuerpflichtigen diese Steuer weder in der Halbjahresrechnung in Abzug bringen, noch wird ihnen die ESTV hierfür eine Gutschrift erteilen Immobilien Für Immobilien, einfache Gesellschaften gelten besondere Bestimmungen, welche bei jedem Kauf/Verkauf und bei jeder Nutzungsänderung und/oder Änderung von Mietverhältnissen geprüft werden müssen.

11 11 2 Steuern "allgemein" / Steuerplanung / Steuergesetzrevisionen per Unterhaltskosten Je nach Wohnort und Höhe des steuerbaren Einkommens sparen Sie mit dem Abzug von Unterhaltskosten in der Steuerdeklaration zwischen 30 und 45 % der Renovationskosten (steuermindernd) ein. Besondere Vorsicht geboten ist bei der Renovation nach dem Kauf einer Liegenschaft. Gemäss der sogenannten, in einem neueren Entscheid vom Bundesgericht abgeschwächten Dumont-Praxis (bisher konnten während fünf bis acht Jahren nach dem Kauf einer Liegenschaft Unterhaltskosten nicht geltend gemacht werden) stellen die Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Instandsetzung einer neuerworbenen Liegenschaft dann keine abzugsfähigen Kosten dar, wenn die Liegenschaft vom bisherigen Eigentümer vernachlässigt worden ist. Diese Praxis gilt beim Bund während fünf und in den meisten Kantonen während fünf bis acht Jahren nach dem Kauf einer Liegenschaft. Die Kosten für den periodischen Unterhalt (auch wenn diese die Pauschale übersteigen) können jedoch unter der neuen Dumont-Praxis auch vor der vorgenannten Frist zum Abzug gebracht werden. Nicht abzugsfähig sind eigentliche Umbaukosten sowie Unterhaltsarbeiten, die zu einer Erhöhung der Miet- oder Pachterträge führen. Bei Liegenschaftserwerb durch Erben gilt die Dumont-Praxis grundsätzlich nicht. Der Erbe kann jene Unterhaltskosten beanspruchen, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbgangs hätten geltend gemacht werden können. Vorsicht geboten ist jedoch bei gemischten Schenkungen (Übergang teilweise entgeltlich und nur teilweise unentgeltlich). Wichtig: Per 1. Januar 2001 erfolgt der Übergang zur Gegenwartsbemessung. Die Jahre 1999 und 2000 sind grundsätzlich Bemessungslücke. Trotzdem sind diese Unterhaltskosten 1999 und 2000 effektiv abzurechnen, wenn diese die Pauschale übersteigen. Ein allfälliger Differenzbetrag kann im Jahre 2001 in einem sogenannten "Revisionsbegehren" nachträglich mit der Steuerdeklaration 2001 (wird im Jahre 2002 erfolgen) geltend gemacht werden. 2.2 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel / Steuerfallen für "Börsianer" Private Kursgewinne sind steuerfrei, bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel unterliegen die Kursgewinne jedoch der Einkommensbesteuerung (= Staats- und Gemeindesteuer, Direkte Bundessteuern, AHV-pflichtig). Wann jemand im Sinne des Steuerrechts gewerbsmässiger Wertschriftenhändler wird, ist jedoch nicht abschliessend zu beurteilen und muss von Fall zu Fall analysiert werden. Insbesondere sind aber nachfolgende Sachverhalte zu beachten,

12 12 welche in den letzten Bundesgerichtsentscheiden immer wiederkehrend als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden sind: Systematisches oder planmässiges Vorgehen in Bezug auf die Ausnutzung der Entwicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung Enger Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person Eingehen eines erheblichen Risikos Einsatz von Derivaten, die über die reine Depotabsicherung hinausgehen Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände Einsatz spezieller Fachkenntnisse, eventuell unter Beizug eines Spezialisten Zusammenhang mit hauptberuflicher Tätigkeit Einsatz fremder Mittel (spekulieren auf Kredit); sobald Fremdfinanzierung herangezogen wird, wurde in einzelnen Kantonen bereits die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel bestätigt Häufigkeit der Transaktionen (ein bis drei Transaktionen am Tag sind heute dank Internet-Banking für den Durchschnittsanleger jedoch keine Seltenheit mehr) Kurze Besitzdauer (in Anlehnung an das deutsche Steuerrecht gilt als kurze Besitzdauer eine Frist von weniger als sechs Monaten) Höhe der umgesetzten Werte (d.h. Handelsvolumen pro Jahr) Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto eher schätzt das Steueramt einen "Börseler" als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler ein, der seine Kursgewinne als Einkommen versteuern muss. Selbstverständlich können dann auch Kursverluste vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Verlustverrechnungsfrist / - verjährung sieben Jahre). Je häufiger "getradet" wird, desto eher wird nicht mehr von einer "gewöhnlichen Vermögensverwaltung" ausgegangen. Zusätzlich zu den steuerlichen Konsequenzen ist insbesondere auch die administrative Konsequenz zu beachten, da auf den normalen Depotauszügen der Bank die realisierten und nichtrealisierten Kursgewinne und Kursverluste nicht steuergerecht erfasst und ausgewiesen werden. Somit müsste hiefür eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Tip Vermeiden Sie Lombardkredite Halten Sie sich von Derivaten fern Legen Sie Ihre Wertschriften langfristig an Investieren Sie mehr in Anlagefonds als in Einzeltitel Treten Sie keinem Investment-Club bei Investieren Sie in Einmalprämien-Versicherungen (Achtung separate Regelungen beachten). 2.3 Korruptionsstrafrecht Seit dem 1. Mai hat die Schweiz ein neues Korruptionsstrafrecht, welches auch Steuerpflichtige betreffen kann.

13 13 Insbesondere im internationalen Warenverkehr ist zu berücksichtigen, dass "Schmiergelder" auch steuerrechtlich nicht mehr als Geschäftsaufwand zugelassen werden sollen. Unter anderm hat auch die OECD 35 Länder aufgelistet, die anderen Ländern steuerlichen Schaden zufügen und somit bekämpft werden sollen: Liechtenstein Monaco Guernsey Marshall Islands und andere Die Off-Shore-Gesellschaft muss vor Ort Substanz ausweisen können, nachweisen dass sie dort geführt und kontrolliert wird, Verwaltungsratssitzungen müssen dort stattfinden, vor Ort werden Leute beschäftigt, vor Ort wird das Tagesgeschäft abgewickelt, Buchungen werden lokal durchgeführt. Zahlungen an "Off-Shore-Plätze" werden unter anderem wegen dem seit 1. April 2000 wirksamen Geldwäscherei-Gesetz einer genaueren Prüfung (wirtschaftliche Berechtigung etc.) unterzogen. 2.4 Beschränkung des Schuldzinsenabzugs Private Schuldzinsen sind nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a DBG im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Artikel 20 und 21 DBG) und weiterer CHF 50' abziehbar. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin voll abziehbar (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen (gewillkürtes Geschäftsvermögen) erklärt werden (Artikel 18 Absatz 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d DBG). Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen, zuzüglich eines Grundbetrages von CHF 50'000. Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen unterliegen dem Buchwertprinzip. Bei einer späteren Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt der Teil des Erlöses der Einkommenssteuer, der den Einkommenssteuerwert (Buchwertprinzip) übersteigt. Bestehende Beteiligungsrechte im Privatvermögen können nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Die Einführung einer Übergangsregelung für fremdfinanzierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist demzufolge nach DBG nicht statthaft. Bisher kannte der Kanton Appenzell Ausserrhoden den sogenannten "Heimatschutzartikel", wonach AR-Dividenden als Privileg beim Aktionär nicht besteuert

14 14 wurden, wenn die Gesellschaft im Kanton AR Einsitz hatte und der Aktionär im Kanton AR Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) hatte. Ab fällt dieses Privileg weg. Im Sinne einer Übergangsfrist kann bei Gesellschaften und Gesellschaftern mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Steuerbelastung auf die nächsten (10) Jahre aufeinander abgestimmt werden. Basis hierfür bildet im wesentlichen der Abschluss per 31. Dezember Das Gesetz sieht vor, dass die in der Gesellschaft vorhandenen ausschüttbaren Reserven per 31. Dezember 2000 ermittelt werden. Gleichzeitig wird die vom Ausserrhoder Gesellschafter gehaltene Beteiligung zum Geschäftsvermögen erklärt. Soweit der Aktionär im Verlaufe der nächsten 10 Jahre Kapitalerträge (Dividenden) erzielt, kann er die Beteiligung im Betrag der auf ihn anfallenden offenen Reserven steuerlich wirksam (im gewillkürten Geschäftsvermögen) abschreiben. 2.5 Bemessungslücke / Umstellung auf Gegenwartsbesteuerung ab Drei Deutschschweizer Kantone, Zürich, Basel Stadt und Thurgau, kennen bereits die Gegenwartsbesteuerung mit einjähriger Steuerveranlagung. 20 weitere Kantone stellen auf den 1. Januar 2001 auf die Gegenwartsbesteuerung mit jährlicher Steuererklärung um (AG, AR, AI, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, ZG). Die Kantone Tessin, Waadt und Wallis stellen erst auf den um. Ordentliche Sachverhalte in der Bemessungslücke sind steuerfrei. Ausserordentliche Einnahmen werden nachträglich besteuert, insbesondere Lottogewinne Kapitalauszahlungen ausserodentliche Dividenden aufgelöste Rückstellungen aufgelöste Wertberichtigungen Zu beachten ist jedoch, dass alle ausserordentlichen Einkünfte getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden und dies bedeutet, dass die Steuersätze wegen der separaten Besteuerung wesentlich tiefer ausfallen, als wenn diese Einkünfte zum übrigen Einkommen (Progression) hinzugerechnet würden. Wichtig ist, dass auch in den Jahren der Bemessungslücke spezielle Auslagen Liegenschaftsunterhaltskosten Weiterbildungskosten Umschulungskosten Nacheinkauf von Beitragsjahren Krankheitskosten

15 15 in besonderen Fällen zum Abzug zugelassen werden. Wir bitten Sie, uns deshalb immer diese Belege für die Bemessungslücke-Jahre 1999 und 2000 zukommen zu lassen. Zunächst wird eine Steuererklärung 2001A (darin sind die Einkünfte und Aufwendungen 1999/2000 sowie das Vermögen per 1. Januar 2001 zu deklarieren) auszufüllen sein. Diese Steuererklärung wird wie eine bisherige Steuererklärung bearbeitet, ergänzt mit einem Fragenkatalog über ausserodentliche Aufwendungen und Einkünfte. Im Jahre 2002 wird dann die Steuererklärung 2001B zugestellt werden. In dieser Steuererklärung müssen nur noch die Einkünfte und die steuerlich relevanten Abzüge für das Jahr 2001 deklariert werden. Das steuerbare Vermögen und die Sozialabzüge sind dann nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (31. Dezember 2001) zu bemessen. Somit werden für das Steuerjahr 2001 zwei Steuerdeklarationen erstellt werden müssen (Ausnahme Kantone BS, TG, ZH, welche bereits die jährliche Gegenwartsbemessung kennen). 2.6 Tips für Steuerpflichtige mit Lohnausweis Ausstehende Entschädigungen oder nichtbezogene Ferien in den Steuerlückenjahren vor Ende 2000 beziehen Bonuszahlungen und andere ordentliche Lohnzusätze noch vor dem Jahreswechsel kassieren Nebenverdienste fallen in die Lücke Unbezahlte Urlaube aufs nächste Jahr verschieben Ausserordentliche Aufwendungen wie Weiterbildung, Umschulung, Einkäufe in Pensionskasse, Liegenschaftenunterhalt deklarieren bzw. wenn möglich auf 2001 ff verschieben. 2.7 Tips für frühzeitig Pensionierte AHV-Beiträge fürs Jahr 2000 erst Anfang 2001 einzahlen (Beiträge auch Nichterwerbstätige) Pensionskassenrenten, die vor Ende 2001 zu laufen beginnen, werden beim Bund und bei den meisten Kantonen nur zu 80 % besteuert. Renten ab 1. Januar 2002 werden zu 100 % als Einkommen besteuert Selbstfinanzierte Leibrenten werden neu zu 40 % statt wie bisher zu 60 % besteuert Einmalprämienversicherungen sind neu in allen Kantonen bei der Auszahlung ab Alter 60 steuerfrei, wenn sie vor dem 60. Geburtstag abgeschlossen wurden und mindestens 10 Jahre Laufzeit (Bund 5 Jahre) aufweisen Kapitalbezüge aus der Pensionskasse unterliegen immer für sich allein einer vollen Jahressteuer. Bis Ende 2001 gelten beim Bund und in den meisten Kantonen Übergangsregelungen, gemäss denen die Kapitalauszahlungen nur zu 80 % besteuert werden. Ab werden diese zu 100 % besteuert

16 16 Die Besteuerungsunterschiede zwischen den Kantonen können bis zu 60 % ausmachen. Eine allfällige Wohnsitzwahl kann sich hier enorm steuermindernd auswirken. 2.8 Tips für Unternehmen Rechnungen für abgeschlossene Arbeiten vor dem Jahresende stellen Angefangene Arbeiten per 31. Dezember 2000 pro Rata in Rechnung stellen Reduzierte Abschreibung vornehmen, eine Änderung der Abschreibungspolitik kann jedoch als ausserordentlich qualifiziert werden (z.b. unterlassene Abschreibungen werden aufgerechnet) Transitorische Aktiven und Passiven bei der Bewertung überprüfen Rückstellungen auflösen, jedoch wird eine Änderung der Bewertungspolitik als ausserordentlich qualifiziert Mittel- bis längerfristige Planung der Dividendenausschüttungspolitik (unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerung verbleiben beim Aktionär in vielen Fällen nur noch 40 % des ursprünglichen Gewinnes wegen der Doppelbesteuerung. Ausnahme bilden die Kantone Nidwalden und Appenzell Innerrhoden. Die Einkommenssteuer auf ausgeschütteten Gewinnen wird in diesen Kantonen auf die Hälfte reduziert, gewisse Voraussetzungen (NW: Beteiligung 5 % oder 5 Mio. Franken, AI: Beteiligung 20 % oder 2 Mio. Franken). Dies (vorbehältlich Steuerumgehung) sogar wenn es sich dabei um Substanzdividenden (Ausschüttung vorjähriger Gewinne) handelt. Eine richtige Wohnsitzwahl kann deshalb die Steuerbelastung auf Einkommen aus Dividenden um 50 % reduzieren. So oder so müssen alle Massnahmen mit dem zuständigen Treuhänder bzw. Steuerberater besprochen werden, da jeder Fall für sich alleine beurteilt werden muss. Ebenso müssen alle - Steuerpflichtige, Ämter, Treuhänder und Steuerberater - davon ausgehen, dass die ganze Umstellung einen grösseren Papierkrieg mit sich bringen wird. Von einer administrativen Entlastung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Sämtliche Personengesellschaften (Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften), welche nicht Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2000 haben, müssen - um eine sogenannte Überbesteuerung vermeiden zu können - per 31. Dezember 2000 einen "Zwischenabschluss" erstellen. Dies heisst, dass per 31. Dezember 2000 Debitoren per 31. Dezember 2000 Transitorische Aktiven per 31. Dezember 2000 Angefangene Arbeiten per 31. Dezember 2000 Kreditoren per 31. Dezember 2000 Transitorische Passiven per 31. Dezember 2000 Abschreibungen pro Rata per 31. Dezember 2000 Veränderung von Rückstellungen pro Rata per 31. Dezember 2000 Sonstige abschlussrelevante Sachverhalte pro Rate per 31. Dezember 2000 inventarisiert, aufgelistet und verbucht werden müssen.

17 17 Sollte beabsichtigt sein, dass das Geschäftsjahr endgültig per 31. Dezember (auch zukünftig) abschliessen soll, wird einem weiteren Wechsel des Abschlussdatums "nicht" zugestimmt werden. Im Sinn der Steuerplanung empfehlen wir per 31. Dezember 2000 nur einen Zwischenabschluss vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass ein Wechsel (bei Anwälten, Ärzten und sogenannten freien Berufe) von der Soll-Methode auf die Ist-Methode als ausserordentlich qualifiziert wird. 2.9 Risikoversicherungen Kapitalauszahlungen bei Tod und verbleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen werden neu überall besteuert. Dies ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens für sich allein mit einer vollen Jahressteuer Nachzahlungen in die Pensionskasse Der maximale Einkaufsbetrag wird sich voraussichtlich errechnen aus der Anzahl Jahre zwischen Nachzahlung und dem ordentlichen Rücktrittsalter, multipliziert mit derzeit (oberer Grenzbetrag) CHF 72'360. Ein 58-Jähriger kann somit maximal noch 506'520 in seine Pensionskasse nachzahlen. Bis Ende 2000 geleistete Nachzahlungen fallen noch nicht in die neue Einkaufslimite. Leisten Sie deshalb grössere Nachzahlungen in die Pensionskasse noch vor Ende 2000, nächstes Jahr gelten steuerliche Höchstlimiten Grundstückgewinnsteuern In einigen Kantonen war der Verkauf von Liegenschaften zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern und ihren Kindern nicht der Grundstückgewinnsteuer unterstellt. Ab 2001 werden alle Liegenschaftenverkäufe der Grundstückgewinnsteuer unterstellt sein. Andererseits ist die Ersatzbeschaffung (Übertrag von stillen Reserven der verkauften Liegenschaft auf die neuerworbene Liegenschaft) unter besonderen Voraussetzungen grenzüberschreitend in allen Kantonen zulässig. Dies, wenn innert angemessener Frist (bis zwei Jahre) ein anderes, ebenfalls selbstbewohntes Objekt erworben wird Verlustverrechnung Ausserordentlich ist, dass allfällige Verlustüberschüsse der Jahre 1999 und 2000 nicht auf die Steuerperioden 2001 ff vorgetragen werden.

18 18 Ausnahme: Verlustverrechnung mit sogenannt ausserordentlichen Erträgen, wobei hier eine Einsprachemöglichkeit besteht, wenn eine andere Art der Verlustverrechnung (Progressionsvorteil) ein für den Steuerpflichtigen günstigeres Ergebnis ergeben würde. Diese Korrektur wird jedoch nicht von Amtes wegen vorgenommen, sondern muss im Einspracheverfahren beantragt werden Wohnsitz Obwohl das Steuergesetz erst per in Kraft tritt, ist bereits die nächste Teilrevision anhängig. Per 31. Dezember 2001 sollen sämtliche Kantone, um DBG- und STHG-konform zu sein, ihre Steuergesetze in Bezug auf das Veranlagungsverfahren anpassen. Achtung: Dies bedeutet, dass der Wohnsitz per 31. Dezember 2001 für sämtliche definitiven Steuern vom bis die Kompetenz erhält Steuern zu erheben das Veranlagungsverfahren durchzuführen. Dies hätte zur Folge, wenn Sie von einem tief steuerbelasteten Wohnsitz wegziehen und am 31. Dezember 2001 in einem höher steuerbelasteten Wohnsitz wohnhaft sind, dass Sie für das ganze Steuerjahr 2001 die am höher belasteten Wohnsitz belasteten Steuern bezahlen müssten.

19 19 3 Finanzplanung Immer mehr wird von Finanzplanung, Finanzberatern, Allfinanz gesprochen, insbesondere Werbung gemacht. Als Finanzplaner treten sogenannte Spezialisten aus verschiedenen Bereichen auf, wie VZ Vermögenszentrum Zürich Jürg Blattmann AG Zürich Grossbanken, unter dem Titel Financial Planning Private Banking Erfahrungsgemäss werden gemäss Schweizerischem Finanzplaner-Verband (SFPV) Stundenansätze von CHF bis CHF in Rechnung gestellt, und der Basisaufwand bewege sich immer zwischen 10 bis 12 Stunden (Zitat Bertram Som, Präsident des Schweizerischen Finanzplaner-Verbandes). Grossbanken verrechnen, z.b. UBS CHF pro Stunde / CS Schutzgebühr mindestens CHF 1' Finanzplanung ist insbesondere angesagt bei geplantem Kauf einer Liegenschaft geplanter Eröffnung eines Geschäfts geplanter Übergabe des Geschäfts vor der Frühpensionierung bei der Pensionsplanung bei der Erbschaftsregelung bei Personen mit überdurchschnittlichem Vermögen/Einkommen bei persönlichen Unklarheiten / Fragen Von den Grossbanken werden bereits auf der Homepage Möglichkeiten für einen Financial-Checkup (z.b. zur Verfügung gestellt. Unser Ziel bei der Revidas ist es, nachdem wir für den Kunden Abschlussberatung Steuerberatung Vorsorgeplanung nötigenfalls unter Beizug von Fachspezialisten erledigen, die uns im Vertrauen zur Verfügung gestellten gesamten Daten des Kunden, im Gespräch auch unter den Aspekten Finanzplanung zu beleuchten. Inwieweit eine grundsätzliche Analyse bei einem sogenannten Finanzplaner zusätzlich notwendig ist, kann anlässlich der Abschluss- und/oder Besprechung der persönlichen Steuersituation miteinander entschieden werden.

20 20 4 Vorsorgebrevier für Unternehmer und Führungskräfte 4.1 Vorsorge und Steuerplanung Bei einer Vorverlegung der Pensionierung, welche so früh wie möglich angegangen werden sollte, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Kürzung der Jahresrente bei einer Vorverlegung der Pensionierung Verringerung der lebenslänglichen Pensionskassen-Rente bei einer Vorverlegung der Pensionierung Steuerfolgen der vorzeitigen Pensionierung, nämlich Veränderung des Gesamteinkommens Veränderung des Gesamtvermögens Planung der AHV-Gestaltung bei einer vorzeitigen Pensionierung, nämlich Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (Grundlagen Einkünfte, Renten, Vermögen) Systemwechsel bei den Steuern ab / Übergangsregelung Wer nahe vor seiner Pensionierung steht, hat steuerlichen Handlungsbedarf: Wer vor dem 1. Januar 2002 in Rente geht, kann davon profitieren, dass seine Rentenbezüge bis zum Lebensende nur zu 80 % steuerpflichtig sind, wenn das Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1987 bestanden hat bzw. in den Kantonen St. Gallen und Thurgau vor dem 1. Januar 1985 und im Kanton Zürich und weiteren Kantonen vor dem 1. Januar Für alle Pensionierungen ab dem 1. Januar 2002 sind sämtliche Rentenbezüge uneingeschränkt zu 100 % steuerpflichtig. Ab werden aber bereits die Steuersätze erhöht. Wer also von diesem Steuerprivileg profitieren möchte, muss unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnten Aspekte seine Steuerplanung im Jahre 2001 regeln. Bei durchschnittlichen Grenzsteuersätzen in der Schweiz von 30 bis 40 % bei einem Einkommen von CHF 100'000 bis CHF 200'000 lohnt es sich, die Gesamtsituation zu überprüfen. 4.2 Absicherung des Lebenspartners Erbrecht Im Erbrecht sind nichtverheiratete Paare stark benachteiligt. Hier kann sich der Abschluss von Lebensversicherungen mit dem Lebenspartner als Begünstigten lohnen, da die Todesfall-Summe direkt dem Lebenspartner ausbezahlt wird. Für

21 21 die Pflichtteilsansprüche pflichtteilsgeschützter Erben des Verstorbenen wird lediglich der Kapitalrückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Todes mit einbezogen. Bei reinen Todesfall-Risiko-Versicherungen ist dies die gesamte Todesfall-Summe, da solche Versicherungen keinen Kapitalrückkaufswert ausweisen AHV- und Invalidenleistungen Konkubinatspartner erhalten keine Hinterbliebenen-Renten. Umgekehrt steht im Seniorenalter das Konkubinatspaar bei den AHV-Altersleistungen besser, da ein verheiratetes Paar zusammen höchstens 150 % der einfachen AHV-Rente erhält, unverheiratete Paare haben Anspruch auf zwei ungekürzte Renten, somit Total 200 % Berufliche Vorsorge In der 2. Säule BVG ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Konkubinatspartner meist nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Unsicherheiten im Todesfalle empfiehlt es sich für Konkubinatspaare zu überlegen, die Altersleistungen nicht als lebenslange Rente, sondern als Kapitalauszahlung zu beziehen. Ein Vorbezug ist auch alle fünf Jahre möglich, um Hypotheken von selbstbewohntem Eigentum zu amortisieren. Der amortisierte Teil der Hypothek sollte anschliessend (in vernünftigem Umfange) wieder aufgestockt werden und einkommenssteuerfrei (Kapitalgewinne) angelegt werden Dritte Säule Eventuell kann der Konkubinatspartner auch abgesichert werden, indem eine dritte Säule zu Gunsten des finanziell schwächeren Lebenspartners als Versicherungsnehmer (Eigentümer) abgeschlossen wird. Theoretisch könnten die Steuerbehörden die Zahlungen der Prämien durch den finanziell besser gestellten Partner als Schenkungen qualifizieren. Der Sachverhalt ist von Fall zu Fall anzugehen. Todesfalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zum Einkommenssteuertarif bzw. Rentensatz besteuert Liegenschaften Liegenschaften werden immer, auch für Erbschafts- und Schenkungssteuer, am Ort der gelegenen Sache besteuert. Die Schenkungssteuer kann umgangen werden, wenn die Abtretung eines Miteigentumsanteils nicht unentgeltlich, sondern mittels zinslosem Darlehen an den Lebenspartner erfolgt. Ein Erlass des zinslosen Darlehens wird alsdann am Wohnsitz des Darlehensgebers besteuert. Wird in einem zweiten Schritt, nach einigen Jahren, das zinslose Darlehen vom Verkäufer des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft seinem Konkubinatspartner geschenkt, fallen die Schenkungssteuern entsprechend dem

22 22 Wohnsitz des Darlehensgebers an. Nötigenfalls sind solche Bestimmungen auch in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen Schlussfolgerungen Die Steuer- und Vorsorgeplanung für Konkubinatspaare ist noch komplexer als diejenige für verheiratete Paare. Je früher die entsprechenden Strukturen gesetzt werden, desto vorteilhafter ist es für die Beteiligten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei Versicherungsschutz gegenseitiger finanzieller Absicherung Steuern wesentliche Unterschiede zu verheirateten Paaren bestehen. 4.3 Lebensversicherungen Damit bei Einmalprämienversicherungen die Erlebens- oder Todesfallzahlung nicht besteuert wird, müssen bei der Direkten Bundessteuer der Versicherungsvertrag mindestens fünf Jahre vor der Auszahlung (bei fonds- und indexgebundenen Versicherungen zehn Jahre) abgeschlossen worden sein die Auszahlung im Erlebensfall (oder bei vorzeitigem Rückkauf) darf nicht vor Vollendung des 60-igsten Altersjahres des Versicherten erfolgen versicherte Personen und Versicherungsnehmer müssen identisch sein (Ausnahme Ehepartner) ein Todesfallschutz (Risikoanteil-Versicherung) vorhanden sein. Diese vier Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. In den Kantonen bestehen abweichende Regelungen, z.b. Kanton Mindestlaufzeit Mindestalter Appenzell Ausserrhoden 10 Jahre 60 Jahre Appenzell Innerrhoden 10 Jahre 60 Jahre St. Gallen 10 Jahre 60 Jahre Thurgau 10 Jahre 60 Jahre Tessin 10 Jahre 60 Jahre Graubünden 10 Jahre 60 Jahre 4.4 Zeit- und Leibrenten Eine Zeitrente wird während einer bestimmten vertraglich festgelegten Vertragsdauer ausbezahlt. Eine Leibrente wird bis zum Tod der versicherten Person bezahlt. Eine Rente kann sofort zu laufen beginnen oder sie kann aufgeschoben werden. Ebenso können diese Art von Renten mit oder ohne Rückgewähr ge-

23 23 kauft werden, d.h. beim Tod der versicherten Person wird ein allenfalls noch vorhandenes unverbrauchtes Rentenkapital an die Erben ausbezahlt. Zu berücksichtigen ist, dass diese Renten zusammen mit dem übrigen Einkommen zum hohen Steuersatz (Grenzsteuersatz) dem übrigen Einkommen hinzu gerechnet werden. Die Steuer schmälert somit die ohnehin schlechte Rendite der Rente noch mehr. Alternativen können sein Kapitalversicherung mit Einmalprämie mit regelmässigem Bezug von Vorschüssen auf das Erlebensfallkapital. Dies gilt als Vermögensumschichtung und ist somit derzeit noch steuerfrei. Im Gegensatz zur Leibrente können hier jedoch die "Langleberisiken" nicht abgesichert werden. 4.5 AHV Wenn Sie zu den Hochverdienern gehören, ist damit zu rechnen, dass in Zukunft höhere AHV-Prämien abverlangt werden. Bei gewissen Einkommenslimiten/Vermögenslimiten ist zu erwarten, dass die Renten für Besserstehende entsprechend gekürzt werden. Zu beachten ist, dass durch fehlende AHV-Beitragsjahre Lücken und damit Rentenkürzungen entstehen können. Fehlende AHV-Beitragsjahre können höchstens für die direkt vorangegangenen fünf Jahre nachbezahlt werden (Mindestbetrag pro Person CHF 390 pro Jahr). Im Sinne der Gesamtplanung können AHV-Renten aufgeschoben werden: 1 Jahr 5,2 % mehr AHV-Rente 2 Jahre 10,8 % mehr AHV-Rente 3 Jahre 17,1 % mehr AHV-Rente 4 Jahre 24,0 % mehr AHV-Rente 5 Jahre 31,5 % mehr AHV-Rente Der Aufschub muss, wie die übliche Anmeldung zur AHV-Rente, mindestens drei Monate vor Beginn des normalen Rentenalters erfolgen. Der Aufschub kann jederzeit wieder abgebrochen werden. Wer sich frühpensionieren lässt, muss berücksichtigen, dass er weiterhin (z.b. als Nichterwerbstätiger bis zu CHF 10'100 pro Jahr) AHV-Beiträge entrichten muss. Die Beiträge werden auf dem steuerbaren Vermögen berechnet, zusätzlich der 20-fachen Pensionskassen-Rente sowie andern Renten, Ruhegeld, Leibrenten, Alimenten und Wohnrechten. Bei einem Frühbezug der AHV-Rente reduziert sich die Rente um 6,8 %. Seit dem 1. Januar 1997 erhalten neue rentenberechtigte Ehegatten je eine Einzelrente. Bei bereits laufenden Ehepaar-Renten werden im Jahr 2001 die Renten automatisch neu berechnet.

24 24 Gehören Sie zu den folgenden Personen, dann können Sie selbständig eine Neuberechnung verlangen: Ehefrau, deren Ehepaar-Rente wegen Beitragslücken ihres Ehemannes gekürzt worden ist. Besonders, wenn die Ehefrau selbst eine lückenlose Beitragsdauer nachweisen kann oder wenn die Beitragslücken geringer sind als diejenige ihres Ehegatten Personen, deren Rente nach einer Scheidung oder Wiederverheiratung neu festgesetzt worden ist. Sie erhalten allenfalls neu eine höhere Rente Ledige Personen mit Kindern; sie haben neu Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Für die Neuberechnung ist ein schriftliches Gesuch an die zuständige Ausgleichskasse notwendig. 4.6 Berufliche Vorsorge - BVG Als steuerliche Faustregel können 20 bis 25 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens ins BVG einbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann zu Lasten des steuerbaren Reingewinns freiwillige Einlagen von maximal fünf Jahresprämien in die Arbeitgeberbeitragsreserve einzahlen. Der Arbeitgeber kann zu Lasten des steuerbaren Reingewinns freiwillige Zuwendungen in die freien Stiftungsreserven machen (zweckgebunden). Für das Kaderpersonal (Einkünfte über CHF 71'640) können überobligatorische Beletage- oder Kadervorsorge-Einrichtungen eingerichtet werden. Die Prämien dürfen aber zusammen mit dem BVG-Obligatorium wie vorerwähnt 20 bis 25 Prozent des beitragspflichtigen Gehalts nicht übersteigen. Im Sinne einer Steueroptimierung kann für die 2. Säule nachfolgendes beachtet werden: Nachzahlungen in die Pensionskasse für fehlende Beitragsjahre; sie vermindern das steuerbare Einkommen und verbessern die Todesfall- und Altersvorsorge. Nachzahlungen sind bis drei Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich. Die maximal möglichen Nachzahlungen sollten über mehrere Jahre verteilt werden, um die Progression während mehreren Steuerperioden zu brechen. Selbständigerwerbende, die nachhaltig mehr als 140'000 Franken pro Jahr verdienen, sollten die grosse Säule 3a (Abzug rund 28'000 Franken pro Jahr) aufgeben und sich freiwillig der beruflichen Vorsorge anschliessen, da in diesem Fall der maximal mögliche Betrag von 20 bis 25 Prozent des Erwerbseinkommens höher ist, als der auf 28'000 Franken begrenzte Abzug bei der Säule 3a. Die kleine Säule 3a ist zusätzlich möglich. Ob das Altersguthaben als Kapital oder Rente bezogen werden soll, muss im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Da die Renten zu 100 Prozent besteuert

25 25 werden, ist meistens der Kapitalbezug besser, wenn noch weiteres Einkommen aus Liegenschaften- und Wertschriftenerträgen vorhanden ist (hohe Progression). Das Altersguthaben sollte für die Amortisation der Hypothek auf einer selbstbewohnten Liegenschaft gestaffelt bezogen werden. Ein Bezug ist alle fünf Jahre möglich, Mindestbetrag 20'000 Franken. Auf diese Weise kann die Steuerprogression auf der Auszahlung entscheidend gesenkt werden. Bei grossen Altersguthaben kann es sich lohnen, vor der Auszahlung den Wohnsitz in einen Kanton zu verlegen, der BVG-Kapitalzahlungen mild besteuert, z.b. Graubünden oder Tessin. Steuern können auch gespart werden bei Wohnsitzverlegung ins Ausland vor der Auszahlung. In diesem Fall wird eine Quellensteuer von neun bis zehn Prozent erhoben, statt der effektiv höheren Besteuerung. Ein ratenweiser Bezug ist nicht möglich, ausser für die Amortisation der Hypothek auf dem selbstbewohnten Haus. Beim Bezug der ersten Rate wird die Steuer auf dem gesamten Altersguthaben fällig. Bei Aufschub des Bezugs über das AHV-Alter hinaus wird ebenfalls die Steuer auf dem ganzen Guthaben fällig. Da Auszahlungen der 2. Säule und der Säule 3a für die Steuerprogression zusammengerechnet werden, sollten die Auszahlungen nicht im gleichen Jahr erfolgen. Aus dem gleichen Grund sollten Ehegatten ihre Guthaben nicht im gleichen Jahr beziehen. 4.7 Säule 3a Für die Säule 3a kann für die Steueroptimierung nachfolgendes beachtet werden: Ein Bezug in Raten ist dann möglich, wenn mehrere Vorsorgekonti bei mehreren Banken und/oder Versicherungsgesellschaften bestehen. Auf diese Weise kann die Steuerprogression gebrochen werden. Das gleiche gilt auch für Auszahlungen der 2. und 3. Säule der Ehegattin. Solche Auszahlungen sollten nicht im gleichen Jahr wie die Guthaben des Ehegatten ausbezahlt werden, da sie steuerlich für Progressionszwecke zusammengerechnet werden. Vorbezüge für Wohneigentum führen ebenfalls zu einer Reduktion der Steuerprogression, da Vorbezüge bei der Berechnung der Steuern auf der Auszahlung des Restguthabens nicht berücksichtigt werden. Bei Altersguthaben von Selbständigerwerbenden, die mehrere 100'000 Franken betragen können, kann durch einen Kantonswechsel, z.b. in den steuergünstigen Kanton Graubünden, die Auszahlungsbesteuerung unter Umständen stark reduziert werden. Verlegt man vor der Auszahlung seinen Wohnsitz ins Ausland, wird von der Auszahlung die kantonale und die Bundesquellensteuer abgezogen, zusammen maximal neun bis zehn Prozent. Dies kann bedeutend weniger sein, als die ordentliche Besteuerung beim Wohnsitz in der Schweiz. Ein vorzeitiger Bezug und damit die Brechung der Steuerprogression ist auch möglich bei Aufgabe der unselbständigen und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ebenso bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland.

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