Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht und beim Unternehmenskauf

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1 Dr. jur. Karl-Oskar Schmittat, Notar Weierstr Siegburg Telefon: / schmittat@notare-weierstrasse.de Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht und beim Unternehmenskauf Wintersemester 2012/2013 Materialien zur Wiederholung und Vertiefung

2 - 2 - Materialien zur Wiederholung und Vertiefung Seite 1. Schaubild 1 Personengesellschaften/Körperschaften 3 2. Schaubild 2 rechtsfähige Gesellschaften/nicht rechtsfähige Gesellschaften 4 3. Gesamthandsgesellschaft (Arbeitspapier) 5 4. Ablauf einer GmbH-Bargründung (Arbeitspapier) 8 5. Praxisbeispiel einer einfachen GmbH-Bargründung nebst Handelsregisteranmeldung Praxisbeispiel zur GmbH-Mischgründung Ablauf einer GmbH-Sachgründung (Arbeitspapier) Haftung im Gründungsstadium der GmbH (Arbeitspapier) Unterbilanzhaftung bei der GmbH (Arbeitspapier) Bilanzielle Abbildung GmbH-Gründung Bargründung Bilanzielle Abbildung GmbH-Gründung Sachgründung Bilanzielle Abbildung GmbH-Gründung Unterbilanz infolge Anlaufverlusten Gesellschafterkonten in der Personengesellschaft (Arbeitspapier) Rechtsgeschäftliche Vertretung im Gesellschaftsrecht: Vertretungsformen, Eingrenzung der Vertretungsmacht (Arbeitspapier) Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen (Arbeitspapier) Abfindungsklauseln (Arbeitspapier) Tabelle: Zugang zu den Gesellschaftsformen Praxisbeispiel GmbH & Co. KG mit Beteiligungsgleichlauf Praxisbeispiel GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsgleichlauf Vertragsstruktur zu Fall Nr Praxisbeispiel für einen Share-Deal: Kauf einer GmbH & Co. KG 126 Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

3 - 3 - (1) Gesellschaftsformen Personengesellschaften Körperschaften GbR OHG KG PartG Stille Ges. Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften GmbH AG Idealtypus: Geprägt durch Individualität der konkreten Gesellschafter - Kein Anteilsübergang - Selbstorganschaft - Einstimmigkeitsprinzip Idealtypus: Verselbstständigung des Rechtsträgers gegenüber seinen Mitgliedern - Fremdorganschaft - Mehrheitsprinzip Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

4 - 4 - (2) Gesellschaftsformen Rechtsfähige Gesellschaften Nicht rechtsfähige Gesellschaften Außen- GbR PartG Körperschaften Personenhandelsgesellschaften Nicht rechtsf. Vereine Stille Ges. Innen- GbR Eingetr. Genossen- Vereine schaften OHG KG Kapitalgesellschaften GmbH AG Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

5 - 5 - (3) GESAMTHANDSGESELLSCHAFTEN - Arbeitspapier - I. Erscheinungsformen der Gesamthand Erscheinungsformen von Gesamthandsgemeinschaften/-gesellschaften sind GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, Erbengemeinschaft, Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft. II. Deutung der Gesamthand ( Wesen ) 1. Klassische individualistische Lehre: - Sondervermögen der einzelnen Gesellschafter - Träger der Rechte und Pflichten der Gesamthand, insbesondere aus Verträgen, sind die Gesellschafter, und zwar - aktiv als Gesamthandsgläubiger, - passiv als Gesamtschuldner mit doppeltem Haftungsobjekt, - Privatvermögen jedes Gesellschafters, - Gesamthandsvermögen (vgl. 736 BGB). Konstruktive Probleme dieser Lehre z. B.: Wie begründet sich die fortdauernde Haftung mit dem Gesamthandsvermögen bei Austritt/Eintritt von Gesellschaftern (vgl. 736 ZPO)? Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

6 Gruppenlehre Gesamthandsgesellschaft ist selbst (teil)rechtsfähig. Von den einzelnen Gesellschaftern zu unterscheiden ist die Gruppe selbst als rechtsfähige Wirkungseinheit. Folge: Das Vermögen gehört nicht den einzelnen Gesellschaftern in ihrer Verbundenheit, sondern der Gruppe selbst. Diese ist Trägerin von Rechten und Pflichten: Das Gesamthandsvermögen der Gesellschafter i. S. der klassischen Lehre wird zum Vermögen der GbR selbst. Konstruktive Probleme z. B.: - Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorschriften, die auf Individualisierung hindeuten ( 714 BGB). - Wie erklärt sich die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter? Lösung nach früher herrschender Auffassung: sog. Doppelverpflichtungstheorie. 3. Neue Rechtsprechung des BGH Nach neuer Rechtsprechung des BGH wird die (Außen)GbR als rechtsfähig anerkannt mit akzessorischer gesetzlicher Haftung der Gesellschafter ähnlich der Haftung von OHG-Gesellschaftern nach 128 HGB. In Übereinstimmung mit neueren gesetzlichen Vorschriften ( 14 BGB; Umwandlungsgesetz: GbR als Rechtsträger) wird insoweit ein weitgehender Gleichlauf zur Rechtsstellung von OHG/KG erreicht. III. Verhältnis Gesamthandsgesellschaft/Juristische Person Früher existierte eine klare Grenzziehung zwischen juristischer Person und Gesamthandsgesellschaften. Die Rechtslage jetzt ist noch nicht endgültig geklärt. Verbleibende Strukturunterschiede rechtfertigen wohl zumindest eine terminologische Unterscheidung: Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

7 - 7 - Personengesellschaft - Typischerweise auf persönlicher Verbindung beruhend - Anteile nicht übertragbar - Selbstorganschaft - Prinzip der Einstimmigkeit - Nicht ohne weiteres vererblich Juristische Personen, insbesondere Körperschaften - Überindividuell - Fremdorganschaft - Mehrheitsprinzip - soweit übertragbar, auch vererblich Weiterführend: - BGH NJW 2001, 1056 (Grundsatzentscheidung). - Ulmer/Schäfer, Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, Rn vor 705 BGB - Karsten Schmidt, NJW 2001, Kritisch Beuthien, NZG 2011, 481; ders. NZG 2011, 161 zur Innen-GbR Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

8 - 8 - (4) Ablauf einer GmbH-Bargründung - Arbeitspapier Die notarielle Beurkundung der Satzung lässt die sog. Vor-GmbH (GmbH i.g.) entstehen, eine werdende juristische Person, auf welche prinzipiell schon das Recht der GmbH anwendbar ist; nach der Rechtsprechung ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers jedoch prinzipiell begrenzt auf Rechtsgeschäfte zur Erlangung der Rechtsfähigkeit, es sei denn die Gesellschafter stimmen der sofortigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründet die rechtliche Verpflichtung zur Leistung der übernommenen Einlagen (Einzahlungsverpflichtung). Sodann sind die Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft zu leisten derart, dass sie dauerhaft in die Verfügungsmacht der Geschäftsführer gelangt sind. Dies bedeutet keineswegs, dass mit den eingelegten Geldern nicht gewirtschaftet werden könnte. Sie müssen nicht unversehrt auf dem Konto liegen bleiben. Sodann ist die neu gegründete GmbH durch sämtliche Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Hierbei haben die Geschäftsführer zu versichern, dass die Einlagen (bzw. die Mindestbeträge hierauf) tatsächlich und endgültig geleistet worden sind. Im Anschluss hieran findet eine registerrechtliche Prüfung des Gründungsvorgangs statt (vgl. 9 c GmbHG). Allerdings ist der Prüfungsumfang des Gerichtes hinsichtlich der vorgelegten Satzung gegenständlich eingeschränkt ( 9 c Abs. 2 GmbHG). Bei erheblichen Zweifeln kann Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

9 - 9 - das Registergericht Nachweise über die tatsächliche Einlagenleistung fordern. Das Registergericht prüft nicht mehr, ob nach dem Gegenstand des Unternehmens eine staatliche Genehmigung erforderlich ist. Mit Eintragung der GmbH im Handelsregister entsteht die juristische Person GmbH als solche (vgl. 11, 13 GmbHG). Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

10 (5) Praxisbeispiel: Einfache GmbH-Bargründung mit Handelsregisteranmeldung, Gesellschafterliste und Handelsregisterauszug Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

11 Gründung der GKS GmbH - Urkundenrolle Nummer /2008 S Verhandelt zu Siegburg, am Vor mir, Dr. jur. Karl-Oskar Schmittat Notar in Siegburg erschienen: 1. Herr G., geboren am wohnhaft 2. Herr K., geboren am wohnhaft Herr K. ist dem Notar von Person bekannt. Herr G. wies sich aus durch Vorlage des Personalausweises. Die Erschienenen baten um Beurkundung des folgenden Gesellschaftsvertrages und erklärten: I. Gründung Wir schließen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

12 II. Gesellschafterbeschluss Die eingangs genannten Gründer treten zur ersten Gesellschafterversammlung zusammen, in der sie einstimmig beschließen: Herr G. und Herr K. werden zu Geschäftsführern bestellt. Herr G. und Herr K. sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit und auch beim Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer jeweils alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Geschäftsführer sind zum sofortigen Geschäftsbeginn ermächtigt. III. Belehrungen und Hinweise Die Beteiligten wurden von dem Notar auf Folgendes hingewiesen: 1. Die GmbH wird erst mit Abschluss des eigentlichen Gesellschaftsvertrages errichtet. Die Beteiligten des Vorvertrages haften für zuvor für die Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich, soweit nicht mit dem jeweiligen Vertragspartner etwas anderes vereinbart wurde. 2. Vor der notariellen Beurkundung des GmbH-Vertrages vorgenommene Zahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile haben keine Tilgungswirkung. 3. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister darf der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger sein als das Stammkapital (abzgl. Gründungskosten); jeder Gesellschafter ist zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehlbetrages verpflichtet ( Unterbilanzhaftung ). Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

13 In einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren der Vorgesellschaft sowie im Fall der Aufgabe der Eintragungsabsicht müssen die Gesellschafter die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in vollem Umfang gegenüber der Vorgesellschaft ausgleichen, deren Anspruch von ihren Gläubigern im Wege der Pfändung verwertet werden kann. 5. Die Gesellschaft besteht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als juristische Person GmbH. Geschäftsführer, die zuvor im Namen der Gesellschaft handeln, haften hierfür möglicherweise persönlich. 6. Die Gesellschafter und Geschäftsführer sowie solche Personen, für deren Rechnung Geschäftsanteile übernommen wurden, haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für den Schaden, der dieser durch zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft gemachte falsche Angaben o- der durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten bei der Erbringung der Einlagen oder des Gründungsaufwandes entstanden ist. 7. Personen, die zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht haben, können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 8. Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. 9. Der Gegenstand des Unternehmens könnte erlaubnispflichtig sein; die Aufnahme der Tätigkeit ohne eine erforderliche behördliche Erlaubnis könnte eine Ordnungswidrigkeit, u. U. sogar eine Straftat darstellen. Diese Niederschrift einschließlich der Anlage wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: gez. K. gez. G. gez. Schmittat, Notar Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

14 Anlage zur Urkunde des Notars Dr. Karl-Oskar Schmittat in Siegburg vom UR.Nr. /2008 S gez. K. gez. G. gez. Schmittat, Notar G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der GKS GmbH Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

15 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet GKS GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist ***. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Schornsteinbau, die Schornsteinsanierung, Abgastechnik sowie Handel mit und Reparatur von Kaminöfen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die notwendig oder nützlich erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Sie darf sich auch an anderen Unternehmen beteiligen oder andere Unternehmen erwerben. 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Der Gesellschaftsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

16 II. Stammkapital und Geschäftsanteile 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR ,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). 2. Auf dieses Stammkapital übernehmen a) Herr G. 10 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1.250,00 EUR (Geschäftsanteile 1-10), b) Herr K. 10 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1.250,00 EUR (Geschäftsanteile 11-20). Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen. 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Verfügung über Geschäftsanteile (Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung) bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Diese Zustimmung ergeht auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter bedarf; der verfügende Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt. 6 Einziehung, Zwangsabtretung, Abfindung 1. Voll eingezahlte Geschäftsanteile können eingezogen werden, a) wenn der Anteilsberechtigte zustimmt, b) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, c) wenn in einen oder mehrere seiner Geschäftsanteile die Zwangsvollstreckung aufgrund eines nicht nur für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels betrieben wird, Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

17 d) wenn der Anteilsberechtigte den Gesellschaftsvertrag wirksam gekündigt hat, e) wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigen würde. Ein wichtiger Grund für die Einziehung eines Geschäftsanteiles liegt dann vor, wenn ein weiteres Verbleiben des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist, insbesondere, wenn dieser sich gesellschaftsschädlich verhält, eine ihm nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung schuldhaft verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird oder wenn ein mit ihm bestehendes Anstellungs- oder Auftragsverhältnis von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt oder wenn er aus wichtigen Grund als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen wird, f) wenn im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Erbgang oder Vermächtnis an eine oder mehrere Personen fällt, die nicht Gesellschafter sind. In diesem Fall erlischt das Recht zur Einziehung bzw. Abtretung ein Jahr, nachdem die betroffenen neuen Gesellschafter den Erwerb ihrer Beteiligung bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben. 2. Der Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der übrigen Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Die Einziehung wird mit Zugang der Einziehungserklärung wirksam zu dem in der Einziehungserklärung genannten Stichtag unabhängig von der Zahlung des nachstehend geregelten Abfindungsbetrages. 3. Die im Falle der Zwangseinziehung dem betroffenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung entspricht - sofern zwischen den Beteiligten hierüber keine Einigung erzielt wird - dem Buchwert der Beteiligung, der sich wie folgt ermittelt: Maßgebend ist der handelsrechtliche Bilanzkurs (eingezahlte Stammeinlage zuzüglich offene Rücklagen, zuzüglich Jahresüberschuss und Gewinnvortrag, abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag). Dieser ergibt sich aus der Handelsbilanz zum , der dem Tag des Ausscheidens vorangeht oder mit diesem zusammenfällt. Stille Reserven jeder Art und ein Firmenwert -gleichgültig ob originär oder erworben- bleiben außer Ansatz. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

18 Diese Auseinandersetzungsbilanz ist nach den vorstehenden Grundsätzen von einem Wirtschaftsprüfer zu erstellen, dessen Feststellungen als Schiedsgutachten gelten. Einigen sich die Parteien nicht auf die Person des Wirtschaftsprüfers, so ist dieser auf Antrag eines Beteiligten durch die Industrie- und Handelskammer in Bonn zu benennen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Gesellschaft und ausscheidender Gesellschafter je zur Hälfte. 4. Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate wird 6 Monate nach Ausscheiden fällig. Steht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist als Abschlagszahlung ein Betrag in geschätzter Höhe zu leisten. Die Höhe des geschätzten Betrages bestimmt - im Nichteinigungsfalle - der gemäß Ziffer 3 herangezogene Sachverständige. Die Abfindung ist vom Tage des Ausscheidens an in ihrer jeweiligen Höhe mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der letzten Rate fällig. Die Abfindung kann unter Anrechnung auf die nächst fälligen Raten früher entrichtet werden. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. Eine Sicherheitsleistung für ausstehende Abfindungszahlungen kann der ausscheidende Gesellschafter nicht beanspruchen. 5. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der betroffene Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen o- der mehrere Gesellschafter oder an einen oder mehrere Dritte abgetreten wird. Auf die Berechnung und die Zahlung des Entgeltes finden - sofern nicht Abweichendes vereinbart wird - Ziffer 3 sowie Ziffer 4 Satz 1 bis 7 entsprechende Anwendung. Für die Zahlung des Entgelts haftet die Gesellschaft neben dem Erwerber gesamtschuldnerisch. 6. Liegt einer der in Ziffer 1 Buchstabe b) bis f) genannten Voraussetzungen vor, so kann ein Beschluss über die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils auch dann gefasst werden, wenn ein Einziehungsbeschluss mangels Volleinzahlung des Geschäftsanteils unzulässig wäre. Der noch offen stehende Einzahlungsbetrag, gegebenenfalls zuzüglich rückständiger Zinsen, ist in diesem Fall von dem nach den vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Entgelt abzuziehen. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

19 Wird ein Beschluss über die Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils gefasst, so ist ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung das Stimmrecht aus dem zwangsweise abzutretenden Geschäftsanteil ausgeschlossen. Das Stimmrecht lebt wieder auf mit wirksamem Vollzug der Abtretung. III. Die Organe der Gesellschaft 1. Die Geschäftsführer 7 Die Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt er die Gesellschaft allein. Hat sie mehrere Geschäftsführer, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. 2. Die Gesellschafter können bestimmen, dass einzelne, mehrere oder alle Geschäftsführer und Liquidatoren die Gesellschaft alleine vertreten können. Sie sind auch berechtigt, einzelne, mehrere oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB zu befreien. 8 Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer 1. Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Beschlüsse der Gesellschaft zu befolgen. 2. Die Geschäftsführer benötigen zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

20 Die Gesellschafterversammlung 9 Gesellschafterversammlung 1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der über den Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr ggf. einschließlich Lagebericht, über die Entlastung der Geschäftsführung und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen ist, muss spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt; eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Gesellschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 3. Je ein Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. 4. Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen anwesenden Gesellschaftern unterschrieben werden soll. IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ggf. nebst Lagebericht ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen. Für die Buchführung und Bilanzierung gelten die steuerlichen Vorschriften, sofern sich nicht aus dem Gesetz zwingend etwas anderes ergibt oder die Gesellschafterversammlung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Abweichendes beschließt. 2. Die Gesellschafter beschließen alljährlich nach Vorlegung des Jahresabschlusses ggf. nebst Lagebericht in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses für das vo- Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

21 rangegangene Geschäftsjahr und die Entlastung der Geschäftsführer (ordentliche Gesellschafterversammlung). 3. Der Gewinn ist, soweit nicht die Gesellschafterversammlung Abweichendes beschließt, an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verteilung des Gewinns erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. V. Kündigung 11 Kündigung 1. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 3 Monaten den Gesellschaftsvertrag kündigen jeweils zum Ende eines Halbjahres, d. h. zum 30. Juni und zum 31. Dezember, erstmals zum Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft zu erfolgen. 2. Erfolgt eine Kündigung nach Absatz 1, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern diese innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung bei der Gesellschaft einen Beschluss über die Einziehung oder Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des kündigenden Gesellschafters gemäß 6 fassen. Unterbleibt eine solche Beschlussfassung, so wird die Gesellschaft aufgelöst. VI. Schlussbestimmungen 12 Salvatorische Klausel Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

22 Wettbewerbsklausel Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern der Gesellschaft kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Über Art und Umfang der Befreiung beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit. 14 Gründungsaufwand Die mit dieser Gründungsurkunde und der Handelsregistereintragung verbundenen Kosten (Notar, Gericht) trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von 1.000,00. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

23 Amtsgericht Siegburg - Handelsregister Siegburg Neueintragung der GKS GmbH mit dem Sitz in *** Als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung überreichen wir anliegend: 1. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages vom heutigen Tage UR.Nr. /2008 S des Notars Dr. Karl-Oskar Schmittat mit dem Amtssitz in Siegburg, 2. Liste der Gesellschafter. Wir melden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und uns als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Vertretung der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag wie folgt geregelt: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführern Befugnis zur alleinigen Vertretung und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. Wir sind stets zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Wir versichern, dass auf das Stammkapital von ,00 Euro die übernommenen Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind und sich die eingezahlten Beträge endgültig in unserer freien Verfügung befinden. Wir versichern, dass das eingezahlte Stammkapital über die üblichen Gründungskos- Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

24 ten i. S. v. 14 des Vertrages hinausgehend (Notar-/Gerichtskosten) nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Ein jeder der Herren versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre: - Während der letzten 5 Jahre wurde keine Verurteilung rechtskräftig wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach 283 bis 283 d StGB (Insolvenzstraftaten), falscher Angaben nach 82 GmbHG, 399 AktG, unrichtiger Darstellung nach 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder nach 17 PublG. Während der letzten 5 Jahre wurde auch keine Verurteilung rechtskräftig nach 263 StGB (Betrug), 263 a StGB (Computerbetrug), 264 (Subventionsbetrug), 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug), 265 b StGB (Kreditbetrug), 266 StGB (Untreue) oder 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe vom mindestens einem Jahr. Auch im Ausland erfolgte keine Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat. - Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft. - Ferner wurde ich auch nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in ***, ***. Siegburg, den (gez. G.) (gez. K.) Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

25 Urkundenrolle Nummer für 2008 S Hiermit beglaubige ich die vor mir gefertigten Unterschriften von 1. Herrn G., geboren am ***, wohnhaft ***, 2. Herrn K., geboren am ***, wohnhaft ***. Herr K. ist dem Notar von Person bekannt. Herr G. wies sich aus durch Vorlage des Personalausweises. Siegburg, den Dr. Schmittat, Notar Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

26 Liste der Gesellschafter und der übernommenen Geschäftsanteile GKS GmbH mit dem Sitz in *** Amtsgericht Siegburg Gesellschafter Wohnort Geburtsdatum Geschäftsanteile Lfd. Nummer G. *** *** 10 Geschäftsanteile 1-10 à 1.250,00 K. *** *** 10 Geschäftsanteile à 1.250,00 Summe: ,00 Siegburg, den Die Geschäftsführer: (G.) (K.) Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

27 (6) Praxisbeispiel: GmbH-Mischgründung mit Handelsregisteranmeldung, Gesellschafterliste und Sachgründungsbericht Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

28 GmbH-Gründung Urkundenrolle Nummer /2010 Verhandelt zu Siegburg, am *** Vor mir, *** Notar in Siegburg erschien: Frau M. F., geboren am ***, wohnhaft ***. Die Erschienene wies sich aus durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises. Die Erschienene bat um Beurkundung der nachstehenden Gründung einer GmbH und erklärte: I. Gründung Die Erschienene errichtet hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - nachstehend Gesellschaft - Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

29 nach Maßgabe dieser Niederschrift und der ihr als Anlage beigefügten Satzung. II. Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterin hält eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt Folgendes: Zum Geschäftsführer wird bestellt: Herr ***, geboren am ***, wohnhaft ***. Er vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst. III. Belehrungen und Hinweise Die Beteiligten wurden von dem Notar auf Folgendes hingewiesen: 1. Vor der notariellen Beurkundung des GmbH-Vertrages vorgenommene Zahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile haben keine Tilgungswirkung. 2. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister darf der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger sein als das Stammkapital (abzüglich Gründungskosten). Jeder Gesellschafter ist zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehlbetrages verpflichtet. 3. In einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren der Vorgesellschaft sowie im Fall der Aufgabe der Eintragungsabsicht die Gesellschafter die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in vollem Umfang gegenüber der Vorgesellschaft ausgleichen, deren An- Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

30 spruch von ihren Gläubigern im Wege der Pfändung verwertet werden kann. 4. Die Gesellschaft besteht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht als juristische Person GmbH. Geschäftsführer, die zuvor im Namen der Gesellschaft handeln, haften hierfür möglicherweise persönlich. 5. Gesellschafter und Geschäftsführer sowie solche Personen, für deren Rechnung Stammeinlagen übernommen wurden, haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für den Schaden, der dieser durch zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft gemachte falsche Angaben oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten bei der Erbringung der Einlagen oder des Gründungsaufwandes entstanden ist; 6. Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. 7. Personen, die zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht haben, können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 8. Der Gegenstand des Unternehmens könnte erlaubnispflichtig sein; die Aufnahme der Tätigkeit ohne eine erforderliche behördliche Erlaubnis könnte eine Ordnungswidrigkeit, u. U. sogar eine Straftat darstellen. 9. Bei einer Umgehung der gesetzlichen Bargründungsvorschriften gilt die Bareinlagepflicht in Höhe des Wertes der (verdeckten) Sacheinlage als getilgt im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Davon unabhängig macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er in der Handelsregisteranmeldung in Kenntnis der Umgehungsabsicht die endgültige Bareinzahlung versichert. 10. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister muss der Wert erbrachter Sacheinlagen dem Nennbetrag des jeweils dafür übernommenen Geschäftsanteils entsprechen; der Sacheinleger ist zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehlbetrages verpflichtet. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

31 Diese Niederschrift wurde der Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihr genehmigt und von ihr und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

32 Anlage zur Urkunde des Notars *** in Siegburg vom (UR.Nr. ***/2010) S a t z u n g der BSB GmbH Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

33 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet BSB GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist ***. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art sowie Bausanierungen und Beratung. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die notwendig oder nützlich erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Sie darf sich auch an anderen Unternehmen beteiligen oder andere Unternehmen erwerben. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) 2. Auf dieses Stammkapital übernimmt die alleinige Gesellschafterin, Frau M. F., einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) - Geschäftsanteil Nr Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

34 Frau M. F. erbringt ihren Geschäftsanteil teilweise in bar und teilweise durch Einbringung ihres Kfz Marke Nissan Navara, mit dem amtlichen Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer ***. Die Einbringung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum Der Wert der Sacheinlage wird auf ,00 festgesetzt. Dieser Betrag ist durch den Verkehrswert des eingebrachten Kfz abgedeckt. Soweit der gutachterlich festgestellte Wert des Kfz den durch die Sacheinlage abzudeckenden Betrag von ,00 übersteigt, wird dieser Betrag in die Rücklagen eingestellt. Den Rest ihres Geschäftsanteiles in Höhe von 3.600,00 hat Frau M. F. sofort in bar zu leisten. 4. Die Sacheinlage ist sofort fällig; gleiches gilt für die von Frau M. F. zu leistende Bareinlage. 5 Geschäftsführung Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. 6 Die Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 2. Die Gesellschafter können durch Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführer(n) die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen und ihn/sie von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

35 Gesellschafterversammlung Über jeden Gesellschafterbeschluss ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. 8 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung Die Geschäftsführung hat jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ggf. nach Lagebericht aufzustellen und der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen. Diese beschließt innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Geschäftsführung. 9 Wettbewerbsklausel Den Gesellschaftern und den Geschäftsführern der Gesellschaft kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Über Art und Umfang der Befreiung beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit. 10 Gründungsaufwand Die mit dieser Gründungsurkunde und der Handelsregistereintragung verbundenen Kosten (Notar, Gericht) trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von 1.500,00. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

36 Amtsgericht Siegburg - Handelsregister - Siegburg BSB GmbH mit Sitz in *** Anmeldefall: Ersteintragung einer GmbH Als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung überreiche ich anliegend: 1. Beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages vom heutigen Tage UR.Nr. ***/2010 des Notars *** mit dem Amtssitz in Siegburg, 2. Liste der Gesellschafter. Ich melde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mich als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Vertretung der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag wie folgt geregelt: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführern Befugnis zur alleinigen Vertretung und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. Ich bin stets zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

37 Ich versichere, dass die von der alleinigen Gesellschafterin, Frau M. F., auf ihren Geschäftsanteil Nr. 1 zu leistende Sacheinlage Kfz Nissan Navara mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf die Gesellschaft übertragen ist. Über die Vereinbarungen im Vertrag über die Errichtung der GmbH hinaus sind keine zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen über Sacheinlagenfestsetzungen getroffen. Ferner versichere ich, dass die von der alleinigen Gesellschafterin M. F. über die oben genannte Sacheinlage hinaus auf ihren Geschäftsanteil Nr. 1 zu leistende Bareinlage von 3.600,00 voll eingezahlt ist und sich der eingezahlte Betrag endgültig in meiner freien Verfügung befindet. Ich versichere, dass das eingezahlte Stammkapital über die üblichen Gründungskosten i. S. v. 10 des Vertrages hinausgehend (Notar-/Gerichtskosten) nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Herr *** versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre: Während der letzten 5 Jahre wurde keine Verurteilung rechtskräftig wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach 283 bis 283 d StGB (Insolvenzstraftaten), falscher Angaben nach 82 GmbHG, 399 AktG, unrichtiger Darstellung nach 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder nach 17 PublG. Während der letzten 5 Jahre wurde auch keine Verurteilung rechtskräftig nach 263 StGB (Betrug), 263 a StGB (Computerbetrug), 264 StGB (Subventionsbetrug), 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug), 265 b StGB (Kreditbetrug), 266 StGB (Untreue) oder 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch im Ausland erfolgte keine Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat. Mir wurde weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft. Ferner wurde ich auch nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

38 Ferner versichere ich, dass ich über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden bin. Als inländische Geschäftsanschrift wird angemeldet ***. Siegburg, den 31. März 2010 Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

39 UR.Nr. *** für 2010 Hiermit beglaubige ich die vorstehende vor mir anerkannte Namensunterschrift von: Herr ***, geboren am ***, wohnhaft ***. Herr *** wies sich aus durch Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises. Siegburg, den 31. März 2010 Notar Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

40 Sachgründungsbericht Der unterzeichnende alleinige Gesellschafter der BSB GmbH mit dem Sitz in *** erstattet über die Gründung der GmbH folgenden Sachgründungsbericht: 1. Die Gesellschafterin, Frau M. F., hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung übernommen, den dort näher aufgelisteten beweglichen Gegenstand, den PKW Nissan Navara mit dem amtlichen Kennzeichen *** zu Eigentum in die Gesellschaft einzubringen. Das dort genannte Kfz wurde am heutigen Tage der Gesellschaft übereignet. Hinsichtlich des Kfz wurden alle erforderlichen Unterlagen und Papiere dem Geschäftsführer der GmbH übergeben. Rechte Dritter hinsichtlich dieser eingebrachten Gegenstände bestehen nicht. 2. Durch Gutachten des Diplom Ingenieurs *** - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugbewertung - vom ist der Zustand und der Zeitwert des einzubringenden Gegenstandes dokumentiert und bewertet worden mit einem Gesamtbetrag von ,00 einschließlich Mehrwertsteuer. Von diesem Wert dient ein Betrag von ,00 zur Belegung des Geschäftsanteiles durch Sacheinlageerbringung. Der übersteigende Wert der Sacheinlage wird in die Rücklagen eingestellt. Der Restbetrag von 3.600,00 wird durch Bareinlage erbracht. 3. Das Gutachten geht zutreffend vom heutigen Anschaffungswert vergleichbarer Kfz aus unter Abwertung entsprechend der technischen Nutzungsdauer, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes und der vermutlich weiteren Verwendbarkeit. Anhaltspunkte für unrichtige Annahme oder Schlussfolgerungen des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

41 Damit bestehen an der Werthaltigkeit des eingebrachten Gegenstandes im Hinblick auf den durch sie teilweise abzudeckenden Geschäftsanteil keine Zweifel. Siegburg, den 31. März 2010 M. F. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

42 Liste der Gesellschafter und der vorhandenen Geschäftsanteile der BSB GmbH mit dem Sitz in *** lfd. Nr. Gesellschafter Wohnort/Sitz Geburtsdatum/ Gericht, HR-Nr. Nennbetrag 1 M. F. *** *** ,00 Summe: ,00 Siegburg, den 31. März 2010 (Geschäftsführer) Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

43 (7) Ablauf einer GmbH-Sachgründung - Arbeitspapier zu Fall Nr. 2 Festlegung der Sacheinlagen in der Satzung ( 5 Abs. 4 GmbHG) unter sprachlicher Bezugnahme auf einen übernommenen Geschäftsanteil (Nennbetrag). Leistung der Sacheinlagen an die GmbH i.g., vertreten durch die Geschäftsführer: Hier: Übereignung des Betonmischers und des Motorrades an die GmbH, Übergabe der Papiere. Praktisch: Ummeldung der Fahrzeuge auf die GmbH i.g. Gesonderter Einbringungsvertrag nicht zwingend schriftlich erforderlich, aber Sachgründungsbericht. Handelsregisteranmeldung mit Versicherung der Geschäftsführer, dass die Sacheinlagen geleistet sind. Vorlage von Nachweisen über die Werthaltigkeit der Sacheinlage. Ermessensspielraum des Gerichtes. Hier: Sachverständigengutachten. Prüfung durch das Registergericht; ggf. ergänzende Unterlagen. Eintragung der GmbH. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person, auch wenn das Gründungsverfahren Mängel aufweist. Nach 9 GmbHG schuldet der Sacheinleger die Differenz zur Stammeinlage, falls die Sacheinlage tatsächlich weniger wert war im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung. Die Differenz schuldet er als Bareinlage. Vorlesung Vertragsgestaltung GesellschaftsR, Materialien WS 2012/2013

44 (8) Haftung im Gründungsstadium der GmbH - Arbeitspapier - Die Vor-GmbH ist als werdende juristische Person mit der nachfolgend eingetragenen GmbH identisch; es tritt also keine Rechtsnachfolge ein! Rechtsgeschäfte aus dem Gründungsstadium verpflichten und berechtigten also die GmbH. Nach der Rechtsprechung des BGH haben die Geschäftsführer jedoch in der Gründungsphase nur eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis, nämlich nur zum Abschluss all der Rechtsgeschäfte, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich sind (Eröffnung eines Bankkontos, ggf. Einbringungsvertrag über Sacheinlagen). Haben jedoch die Gesellschafter dem sofortigen Geschäftsbeginn zugestimmt, gelten ab dann die umfassenden Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer nach dem Gesetz. Die Geschäftsführer haften für Geschäfte in der Gründungsphase gemäß 11 Abs. 2 GmbHG persönlich; diese Haftung erlischt jedoch grundsätzlich mit der Handelsregistereintragung der GmbH. Die Gesellschafter haften untereinander anteilig für eine etwaige Unterdeckung des Kapitals der GmbH im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. Eine unmittelbare Außenhaftung der Gesellschafter lehnt der BGH ab. Vielmehr haben die Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH die Verpflichtung, etwa aufgelaufene Verluste zu decken (Verlustdeckungshaftung). Nach Eintragung der GmbH im Handelsregister schulden sie der GmbH einen etwaigen Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung und dem Nennbetrag des Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Also: Zahlungsansprüche bestehen nur gegen die GmbH. Diese hat - pfändbare - Ansprüche auf Nachschüsse gegenüber den Gesellschaftern, falls das Vermögen der Vor-GmbH, später der GmbH zur Befriedigung nicht ausreicht.

45 (9) Stammkapitaldeckung bei Eintragung ins Handelsregister Differenzhaftung/Unterbilanzhaftung - Arbeitspapier - 1. Das Thema wirft als erstes die Frage auf: Wie kann es abgesehen von Gründungskosten überhaupt zu einer Minderung des Stammkapitals vor Eintragung kommen? Die Antwort ist durchaus nicht selbstverständlich und hängt zusammen mit der rechtlichen Einordnung des Gebildes, welches zwischen der notariellen Beurkundung der Satzung und der Eintragung im Handelsregister besteht, verbreitet Vor-GmbH genannt. Dieser Zeitraum kann je nach den Bearbeitungszeiten beim Handelsregister Monate dauern, unter Umständen sind noch behördliche Genehmigungen zu beschaffen, deren Erteilung sich hinzieht. Bis Anfang der 80er Jahre schützte die Rechtsprechung das Stammkapital der werdenden GmbH dadurch, dass dieser nur eine begrenzte Handlungsfähigkeit zugebilligt wurde ( Vorbelastungsverbot ). Rechtsgeschäfte der Vor-GmbH, die diesem Schutz zuwiderliefen, begründeten keine Verbindlichkeiten der GmbH, sondern lösten nur eine Haftung der Handelnden (Geschäftsführer) aus. Vor ca. 5 Jahren wurde diese Schutzkonzeption des Vorbelastungsverbotes ersetzt durch die heute noch geltenden Grundsätze der so genannten Unterbilanzhaftung, mitunter auch Differenzhaftung genannt. Sie begründet eine persönliche Haftung der Gesellschafter für die wertmäßige Deckung des Stammkapitals im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der GmbH.

46 Seither ist es möglich, eine vollständige Kontinuität der Rechtsverhältnisse zwischen der Vor-GmbH und der GmbH anzunehmen. Seither ist es möglich und richtig zu sagen, dass Vor-GmbH und GmbH identisch sind, sozusagen eine Art Formwechsel stattfindet. 2. Die mit der notariellen Beurkundung der Satzung errichtete so genannte Vor-GmbH ist auf der Basis dieser neuer Konzeption im Prinzip voll handlungsfähig, grundbuchfähig, parteifähig. Sie wird organschaftlich vertreten durch ihre Geschäftsführer. Allerdings haben die Geschäftsführer in dieser Phase nicht automatisch die unbegrenzte Vertretungsmacht nach 37 Absatz 2 GmbH-Gesetz. Ihre Vertretungsbefugnis ist, so die Rechtsprechung, bis zur Handelsregistereintragung prinzipiell auf die Rechtsgeschäfte begrenzt, die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich sind (Kontoeröffnung, Einbringung von Sacheinlagen usw.). Grund für die Begrenzung der Vertretungsmacht ist der Schutz der nicht geschäftsführenden Gesellschafter vor der durch Geschäfte in dieser Phase möglicherweise ausgelösten Unterbilanzhaftung. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Gesellschafter, und zwar alle, die Geschäftsführer entsprechend ermächtigen (Befugnis zum sofortigen Geschäftsbeginn). 3. Geschäftsführer haben immer wieder Angst, wenn sie etwas von einer persönlichen Haftung der Handelnden in der Gründungsphase hören. Diese Haftung besteht in der Tat, aber sie erlischt mit Eintragung der GmbH im Handelsregister, jedenfalls dann, wenn sich die Geschäftsführer in der Gründungsphase im Rahmen ihrer Befugnisse bewegt haben. Hingegen besteht die Haftung fort, wenn die Geschäftsführer ohne entsprechende Legitimation sofort mit den Geschäften der GmbH begonnen haben. In diesem Fall haften nämlich nur sie persönlich, während die Vor- GmbH nicht wirksam verpflichtet worden ist mangels Vertretungsmacht der Geschäftsführer.

47 Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften so die moderne Konzeption der Rechtsprechung persönlich, untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung, allerdings nicht im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern, sondern im Innenverhältnis zur GmbH (so genannte Innenhaftung). Inhaltlich geht diese Innenhaftung auf die volle Deckung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Verluste ( Verlustdeckungshaftung ), begründet also eine Nachzahlungspflicht bis auf Null, gegebenenfalls also weit über die geschuldete oder bereits geleistete Stammeinlage hinaus. 5. Die Unterbilanzhaftung/Differenzhaftung kommt zum Zuge, wenn im Zeitpunkt der von den Beteiligten zumeist nicht beeinflussbaren- Handelsregistereintragung das Nettovermögen der GmbH geringer ist als das nominelle Stammkapital abzüglich Gründungskosten. Ermittelt wird dieses Nettovermögen im Prinzip nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Wir stellen uns also praktisch vor, die soeben gegründete GmbH nimmt - mit Zustimmung aller Gesellschafter - sofort ihre Tätigkeit auf, mietet Räumlichkeiten an, verursacht Telefon- und Reisekosten, Beratungskosten, Werbemaßnahmen, Personalkosten. Zumeist handelt es sich um nicht aktivierungsfähigen Aufwand. Es stellt sich die Frage, wie diese bis zur Handelsregistereintragung entstandenen Anlaufkosten für die Prüfung der Frage einer Unterbilanzhaftung zu behandeln sind: Diese Aufwendungen sind im Falle des Zusammenbruchs der Gesellschaft wirtschaftlich wertlos. Es spricht also mehr dafür, diese Ingangsetzungskosten als nicht aktivierungsfähigen Aufwand und somit als im Ergebnis stammkapitalmindernd einzuordnen. Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht geäußert. Diese vorsichtige Betrachtungsweise führt im Ergebnis dazu, dass es praktisch bei jeder sofortigen Geschäftsaufnahme zu einer Unterbilanzhaftung kommt (Lutter/Bayer, 11 GmbHG, Rn. 35). Ist - infolge der Anlaufkosten oder aufgrund sonstiger Ereignisse - das Nettovermögen der GmbH bei Eintragung geringer als der Nennbetrag des Stammkapitals (abzüglich Gründungskosten), haften die Gesellschafter für die Differenz persönlich und anteilig im Innen-

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