für die Ausgabe und Notierung von Anteilen an der Luxemburger Börse (eine SICAV nach Luxemburger Recht)

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1 für die Ausgabe und Notierung von Anteilen an der Luxemburger Börse Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zur Anlage in übertragbaren Wertpapieren (eine SICAV nach Luxemburger Recht) Zeichnungen können nur auf der Grundlage dieses Prospekts erfolgen. Der aktuellste Jahres- und Halbjahresbericht sind kostenlos am eingetragenen Sitz des Fonds erhältlich. März 2013 GEDI:122934v20

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. GLOSSAR EINLEITUNG VERWALTUNG DES FONDS ALLGEMEINE MERKMALE DES FONDS ANLAGEPOLITIK UND ANLAGEZIELE RISIKOFAKTOREN ERGEBNISVERWENDUNG FINANZINSTRUMENTE ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN TECHNIKEN UND INSTRUMENTE IN BEZUG AUF ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE UND GELDMARKTINSTRUMENTE GEGENSEITIGE ANLAGEN RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN VERWALTUNGSRAT UND MANAGEMENT DEPOTBANK UND ZENTRALVERWALTUNG ANTEILE NETTOINVENTARWERT AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS UND DER AUSGABE UND DER RÜCKNAHME VON ANTEILEN AUSGABE VON ANTEILEN, ZEICHNUNG UND ZAHLWEISE UMTAUSCH VON ANTEILEN RÜCKNAHME VON ANTEILEN BESTEUERUNG INFORMATIONEN FÜR DEUTSCHE ANLEGER STATUS ALS MELDEFONDS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GEBÜHREN UND KOSTEN HAUPTVERSAMMLUNG DER ANTEILSINHABER AUFLÖSUNG DES FONDS AUFLÖSUNG UND VERSCHMELZUNG VON TEILFONDS MITTEILUNGEN AN DIE ANTEILSINHABER MERKMALE DER TEILFONDS ANGABEN ZU BESONDEREN RISIKEN DER TEILFONDS

3 1. GLOSSAR Die folgende Zusammenfassung wird in ihrer Gesamtheit durch Verweis auf die ausführlicheren Informationen an anderer Stelle in dem vorliegenden Prospekt eingeschränkt. Gesetz von 2010 Verwaltungsrat Satzung Kategorien Klassen Umtausch von Anteilen CSSF Depotbank Zulässiger Markt Zulässiger Staat EU FATF Das Luxemburger Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Verwaltungsrat des Fonds. Die Satzung des Fonds. Jede Anteilsklasse kann in zwei Kategorien von Anteilen weiter unterteilt werden: ausschüttende Anteile und thesaurierende Anteile. Zum Datum des vorliegenden Prospekts werden laut Beschluss des Verwaltungsrats nur thesaurierende Anteile ausgegeben. Gemäss Satzung kann der Verwaltungsrat beschliessen, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen einzuführen, deren Vermögen gemeinsam angelegt wird, für die aber eigene Ausgabe- und Rücknahmegebühren, Kostenstrukturen, Mindestanlagebeträge, Steuerregeln und eine eigene Ausschüttungspolitik gelten können. Sofern für einen Teilfonds nicht ausdrücklich anders angegeben, können die Anteilsinhaber jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile eines anderen bestehenden Teilfonds beantragen, und zwar auf der Basis der Nettoinventarwerte der Anteile der beiden betreffenden Teilfonds, wie sie am gemeinsamen anwendbaren Bewertungsstichtag festgestellt werden. Commission de Surveillance du Secteur Financier, die Luxemburger Aufsichtsbehörde Das Vermögen des Fonds befindet sich in Verwahrung oder unter Aufsicht der State Street Bank Luxembourg S.A., 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg. Sie fungiert auch als Zahlstelle des Fonds. Ein geregelter Markt in einem zulässigen Staat. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie jeder andere Staat in Ost- und Westeuropa, Asien, Nord- und Südamerika, Afrika und Ozeanien. Die Europäische Union. Financial Action Task Force on Money Laundering oder Arbeitskreis Massnahmen zur Geldwäschebekämpfung, auch Groupe d'action Financière sur le Blanchiment des Capitaux genannt. 3

4 Fonds Ausgabe von Anteilen Notierung Luxemburger Bankgeschäftstag Verwaltungsgesellschaft Mitgliedstaat Rücknahme von Anteilen Geregelter Markt Anteile WORLD INVEST, eine nach Luxemburger Recht als Société Anonyme errichtete Investmentgesellschaft, die die Voraussetzungen einer Société d'investissement à Capital Variable ( SICAV ) erfüllt und verschiedene Teilfonds umfassen kann. Der Angebotspreis je Anteil eines Teilfonds ist der Nettoinventarwert je Anteil desselben Teilfonds, der am anwendbaren Bewertungsstichtag festgestellt wird, zuzüglich der geltenden Handelsprovision. Die Anteile der aufgelegten Teilfonds können an der Luxemburger Börse notiert sein. Ein Bankgeschäftstag in Luxemburg. Zur Verwaltungsgesellschaft des Fonds wurde SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A. bestellt. Sie nimmt unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die laufenden Administrations-, Vermarktungs- und Anlageverwaltungsaufgaben für alle Teilfonds wahr. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Anteilsinhaber können jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile beantragen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert je Anteil des betreffenden Teilfonds, der am anwendbaren Bewertungsstichtag festgestellt wird, abzüglich der Rücknahmegebühr, die für die jeweiligen Teilfonds in Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds des vorliegenden Prospekts aufgeführt ist. Ein Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sowie jeder andere geregelte Markt, der anerkannt und für das Publikum ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist. Die Anteile der Teilfonds können gemäss Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds als Namens- und/oder Inhaberanteile angeboten werden. Alle Anteile müssen vollständig eingezahlt sein. Anteilsbruchteile werden mit bis zu drei Dezimalstellen ausgegeben. Wenn der Anteilsinhaber nicht verlangt, dass die Anteile in einer bestimmten Form auszugeben sind, wird angenommen, dass ein Antrag auf Namensanteile ohne Zertifikat gestellt wurde. Teilfonds Der Fonds bietet Anlegern im Rahmen eines einzigen Anlageinstruments eine Auswahl diverser Teilfonds, die sich hauptsächlich in ihrer Anlagepolitik und/oder der Währung, auf die sie lauten, unterscheiden. Näher beschrieben sind die jeweiligen Teilfonds jeweils in Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds des vorliegenden Prospekts. Der Verwaltungsrat des Fonds kann jederzeit die Schaffung neuer Teilfonds beschliessen. Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds wird in diesem Fall aktualisiert. Jeder Teilfonds hat mindestens eine Anteilsklasse. OGA Organismus für gemeinsame Anlagen. 4

5 OGAW Bewertungsstichtag Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Die Verwaltungsstelle berechnet den Nettoinventarwert (NIW) am Bewertungsstichtag. Bewertungsstichtag könnte gemäss Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds jeder Tag sein, an dem die Banken in Luxemburg im Allgemeinen für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Der Verwaltungsrat ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Häufigkeit des Bewertungsstichtags für alle oder einige Teilfonds zu ändern. In diesem Fall werden die Anteilsinhaber des betreffenden Teilfonds hierüber ordnungsgemäss informiert. Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds des vorliegenden Prospekts wird entsprechend aktualisiert. Die in dem vorliegenden Prospekt verwendeten Ausdrücke und Begriffe, die in diesem Glossar nicht eigens definiert wurden, haben dieselbe Bedeutung wie im Gesetz von

6 2. EINLEITUNG WORLD INVEST (der Fonds ) erfüllt die Voraussetzungen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäss Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das Gesetz von 2010 ). Die Tatsache, dass der Fonds auf der offiziellen Liste der CSSF eingetragen ist, darf nicht als positive Wertung des Inhalts des vorliegenden Prospekts oder der Qualität der angebotenen und der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere ausgelegt werden. Eine Behauptung des Gegenteils wäre unerlaubt und unrechtmässig. Der vorliegende Prospekt darf nicht als Angebot oder Aufforderung zum Kauf von Anteilen verwendet werden, wenn das Angebot oder die Aufforderung in einem Land beziehungsweise unter bestimmten Umständen nicht erlaubt ist. Die Anteile werden insbesondere nicht in den Vereinigten Staaten angeboten; derlei Angebot darf nur bei Vorliegen einer Freistellung von der Registrierung nach dem Securities Act von 1933 (US-Wertpapiergesetz von 1933) in seiner geltenden Fassung (das Gesetz von 1933 ) erfolgen. Weder sind die Anteile bei der Securities and Exchange Commission oder einer einzelstaatlichen Wertpapierbehörde registriert, noch der Fonds nach dem Investment Company Act von 1940 (Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940) in seiner geltenden Fassung (das Gesetz von 1940 ). Eine Übertragung der Anteile wird nur vorgenommen, wenn sie unter anderem von der Registrierungserfordernis nach dem Gesetz von 1933 und den geltenden einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen befreit ist oder wenn sie gemäss einer wirksamen Registrierungserklärung nach dem Gesetz von 1933 und den genannten Wertpapiergesetzen erfolgt und nicht zur Folge hätte, dass der Fonds Gegenstand der Registrierung oder Regulierung nach dem Gesetz von 1940 würde. Dergleichen gilt für den Verkauf der Anteile. Alle Informationen, die nicht in dem vorliegenden Prospekt oder in den Dokumenten erscheinen, die durch Verweis in den Prospekt aufgenommen und von der Öffentlichkeit einsehbar sind, werden als nicht gültig angesehen. Der Verwaltungsrat des Fonds übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der im vorliegenden Prospekt enthaltenen Informationen zum Datum ihrer Veröffentlichung. Der vorliegende Prospekt unterliegt inhaltlichen Änderungen. Entsprechend wird empfohlen, dass sich die Anteilszeichner an den Fonds wenden, um sich über die mögliche Veröffentlichung eines aktuelleren Prospekts zu informieren. Es wird empfohlen, dass sich die Anteilszeichner hinsichtlich der Gesetze und Vorschriften, so unter anderem über die Steuerveranlagung und Devisenkontrollen, beraten lassen, die für die Zeichnung, den Erwerb, den Besitz und die Veräusserung der Anteile an ihrem Herkunftsort oder dem Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts gelten. Die Bewertungswährung ist je nach Teilfonds des Fonds unterschiedlich. Die Konsolidierungswährung ist der Schweizer Franken. Der vorliegende Prospekt ist nur gültig, wenn ihm der neueste verfügbare Jahresbericht und der neueste Halbjahresbericht beigefügt sind, falls Letzterer jüngeren Datums als der Jahresbericht ist. Diese Dokumente sind ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Prospekts. 6

7 3. VERWALTUNG DES FONDS Verwaltungsrat: Vorsitzender: Mitglieder: Martin Jufer Mitglied der Geschäftsleitung SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT Hardstrasse 201 CH-8005 Zürich Thomas von Ballmoos Managing Director SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT Hardstrasse 201 CH-8005 Zürich Tristan Brenner Chief Operating Officer GAM Investment Management Lugano SA (vormals Arkos Capital SA) Via Marconi 1 CH-6900 Lugano Domizilstelle / Eingetragener Sitz: Depotbank: Verwaltungs- und Transferstelle: SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A. 25, Grand-Rue L-1661 Luxemburg State Street Bank Luxembourg S.A. 49, avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg State Street Bank Luxembourg S.A. 49, avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg 7

8 Verwaltungsgesellschaft: SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A. 25, Grand-Rue L-1661 Luxemburg Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft: Vorsitzender: Martin Jufer, Mitglied der Geschäftsleitung, SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT, Zürich Mitglieder: Andrew Hanges, CEO, GAM (UK) Ltd., London Michel Malpas, unabhängiger Berater, Luxemburg Michele Porro, Mitglied der Geschäftsleitung, SWISS & GLOBAL ASSET MANAGEMENT, Zürich Yvon Lauret, unabhängiger Berater, Luxemburg Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft: Ewald Hamlescher, Geschäftsführer Steve Kieffer, Geschäftsführer Anlageverwalter: GAM Investment Management Lugano SA Via Marconi 1 CH-6900 Lugano Wirtschaftsprüfer: Ernst & Young 7 Parc d Activité Syrdall Munsbach L-5365 Luxemburg 8

9 4. ALLGEMEINE MERKMALE DES FONDS Der Fonds ist eine Aktiengesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) luxemburgischen Rechts, die am 24. Oktober 1990 in Luxemburg für unbegrenzte Dauer errichtet wurde. Insbesondere unterliegt der Fonds den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes von 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Rates vom 13. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung. Der Fonds ist ein Umbrella-Fonds bestehend aus mehreren Teilfonds mit getrennten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und jeweils einer eigenen Anlagepolitik. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften ausschliesslich im Umfang der Anlagen der Anteilsinhaber dieses Teilfonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen in Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung oder Liquidierung dieses Teilfonds entstanden sind. Jeder Teilfonds kann daher verschiedene Anteilsklassen anbieten. Diese Struktur gibt dem Anleger die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Anteilsklassen zu wählen und anschliessend ohne zusätzliche Kosten von einer Klasse oder Kategorie von Anteilen in eine andere zu wechseln. Der Verwaltungsrat des Fonds kann innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auflegen, die sich je nach Status des Anlegers (institutionell im Sinne von Artikel 174 des Gesetzes von 2010 und anderweitig) und hinsichtlich ihrer Ausschüttungspolitik, Mindestanlagebeträge, Provisionsstruktur, Kosten, Vergütungen und sonstigen Merkmale unterscheiden. Der Fonds besteht aus einer Reihe von Teilfonds und Anteilsklassen, die der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im vorliegenden Prospekt auflegen, verschmelzen oder liquidieren kann. Derzeit stehen Anlegern fünf Teilfonds zur Verfügung: WORLD INVEST ABSOLUTE RETURN WORLD INVEST EUROSTAR EQUITIES WORLD INVEST ABSOLUTE STRATEGY WORLD INVEST ABSOLUTE EMERGING WORLD INVEST ABSOLUTE FINANCIALS Der Verwaltungsrat kann zu einem späteren Zeitpunkt weitere Teilfonds auflegen. Deren Anlagepolitik und Angebotsbedingungen werden den Anlegern in einem aktualisierten Prospekt mitgeteilt, aber auch über die Fachpresse bekannt gegeben, falls und sobald dies der Verwaltungsrat für angemessen erachtet. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat berechtigt, Teilfonds zu schliessen. In einem solchen Fall werden die Anleger informiert und der Prospekt aktualisiert. Die Satzung des Fonds wurde am 22. Dezember 1990 unter den Bekanntmachungen des Luxemburger Amtsblatts, im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, veröffentlicht. Zuletzt wurde sie am 28. April 2006 geändert und im Mémorial am 10. Juni 2006 veröffentlicht. Die Satzung wurde beim Registre de Commerce et des Sociétés (dem Handels- und Gesellschaftsregister ) von Luxemburg hinterlegt. Diese Dokumente können dort eingesehen und in Kopie gegen Zahlung einer Gebühr bezogen werden. Der Fonds ist im Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Nummer B eingetragen. Der eingetragene Sitz des Fonds ist in 25, Grand-Rue, L-1661 Luxemburg. Das Anteilskapital des Fonds, das von vollständig eingezahlten Anteilen ohne Nennwert repräsentiert wird, entspricht jederzeit seinem gesamten Nettovermögen. Die Veränderungen im Anteilskapital erfolgen von Rechts wegen, ohne dass die Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen wie bei Aktiengesellschaften veröffentlicht oder im Handels- und 9

10 Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen. Der Mindestbetrag des Anteilskapitals beläuft sich auf den Gegenwert von EUR in Schweizer Franken. Die Anteile aller Teilfonds werden unmittelbar nach ihrer Ausgabe an der Luxemburger Börse notiert. 10

11 5. ANLAGEPOLITIK UND ANLAGEZIELE Das Ziel des Fonds besteht darin, den Anteilsinhabern leichten Zugang zu diversen Anlagemärkten zu ermöglichen, wobei zugleich die Diversifizierung des Risikos gewährleistet wird. Alle gekauften Wertpapiere sind an einer amtlichen Börse oder einem anderen geregelten Markt notiert, der anerkannt und für das Publikum ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist. Die Anlagepolitik der Teilfonds wird im Einzelnen in Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds erläutert. Über die Anlagepolitik in Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds hinaus können die Teilfonds regelmässig Techniken und Instrumente einsetzen, die übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben oder die der Absicherung gegen Währungsrisiken dienen. Weitere Einzelheiten über derartige Einschränkungen und die damit verbundenen Risiken finden sich in Abschnitt 10. Techniken und Instrumente in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente. Wenn es die Marktbedingungen rechtfertigen, hat der Verwaltungsrat unabhängig vom Teilfonds die Möglichkeit, in nicht von der Anlagepolitik vorgesehene Wertpapiere zu investieren. 11

12 6. RISIKOFAKTOREN Aktienrisiko Obwohl Aktien historisch betrachtet für langfristige Anleger erste Wahl waren, können die Kursschwankungen auf kurze Sicht hin und wieder verstärkt ausfallen. Da Aktien ein Eigentum an ihren Emittenten verbriefen, können ihre Kurse aufgrund schlechter Geschäftsführung, abnehmender Produktnachfrage und anderer Geschäftsrisiken sinken. Die Entwicklung der Aktienmärkte hängt von vielen Faktoren ab. So können etwa wirtschaftliche, politische und geschäftliche Nachrichten die Markttrends kurzfristig, aber auch langfristig beeinflussen. Anlagen in Optionsscheinen Die mit Optionsscheinen einhergehende Volatilität ist nicht zu vernachlässigen, da sie sich direkt auf das Nettovermögen des betreffenden Teilfonds auswirkt. Der Einsatz von Optionsscheinen kann, auch wenn sich dadurch höhere Gewinne als mit Anlagen in herkömmlichen Aktien erzielen lassen, zu starken Verlusten führen, die durch die Hebelwirkung noch verstärkt werden. Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren sind mit Zins-, Sektor-, Wertpapier- und Kreditrisiken verbunden. Wertpapiere von niedrigerer Bonität tendieren im Allgemeinen dazu, kurzfristige Unternehmens- und Marktentwicklungen in stärkerem Masse abzubilden als Wertpapiere von höherer Bonität, die in erster Linie auf die Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus reagieren. Für Wertpapiere von niedrigerer Bonität gibt es weniger Anleger, und es kann schwieriger sein, diese Wertpapiere zum idealen Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen. Das Transaktionsvolumen kann auf bestimmten europäischen Rentenmärkten merklich geringer sein als auf den grössten Märkten der Welt, zum Beispiel den Vereinigten Staaten. Entsprechend können die Anlagen eines Teilfonds in diesen Märkten weniger liquide und deren Kurse volatiler sein als vergleichbare Anlagen in Wertpapieren, die auf Märkten mit höherem Handelsvolumen gehandelt werden. Ferner können die Abrechnungszeiträume auf bestimmten Märkten länger als in anderen ausfallen, was sich auf die Liquidität des Portfolios auswirken kann. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten Credit-Default-Swaps Transaktionen mit Credit-Default-Swaps (Kreditausfallswaps) können mit besonderen Risiken einhergehen. Sie dienen im Hinblick auf den Emittenten eines Wertpapiers der Eliminierung des Kreditrisikos, führen aber dazu, dass der Fonds im Hinblick auf den Sicherungsgeber ein Kontrahentenrisiko übernimmt. Dieses Risiko wird allerdings dadurch gemindert, dass der Fonds Credit-Default-Swaps nur mit Finanzinstituten von erstklassiger Bonität eingeht. Credit-Default-Swaps können mit einem Liquiditätsrisiko behaftet sein, wenn die Position aus irgendeinem Grund vor ihrer Fälligkeit liquidiert werden muss. Der Fonds wird dieses Risiko mindern, indem er den Einsatz dieser Art von Transaktion auf geeignete Weise begrenzt. 12

13 Schliesslich kann die Bewertung von Credit-Default-Swaps mit den Schwierigkeiten verbunden sein, die in Zusammenhang mit der Bewertung von OTC-Kontrakten üblich sind. Terminkontrakte und Optionen Um seine Anlageziele zu erreichen, kann der Fonds Optionen und Terminkontrakte auf Wertpapiere, Indizes und Zinssätze einsetzen. Ebenso kann der Fonds gegebenenfalls mit Hilfe von Terminkontrakten, Optionen oder Währungstermingeschäften Markt- und Währungsrisiken absichern (das mit dem Einsatz von Termingeschäften verbundene Risiko siehe in nachfolgendem Abschnitt Besondere Risiken aus Geschäften mit OTC-Derivaten ). Der Fonds muss die Anlagegrenzen in Abschnitt 9. Anlagebeschränkungen einhalten. Transaktionen mit Terminkontrakten sind mit einem hohen Risiko behaftet. Da die Höhe der Einschussmarge im Vergleich zum Wert des Terminkontraktes gering ist, kommt es bei diesen Transaktionen zu einer sogenannten Hebelwirkung. Eine relativ geringe Marktbewegung wird eine verhältnismässig grosse Wirkung entfalten, die zu Gunsten oder Ungunsten des Anlegers ausfallen kann. Die Erteilung bestimmter Aufträge, die die Verluste auf einen gewissen Betrag begrenzen sollen, bleibt möglicherweise wirkungslos, weil die Marktbedingungen die Ausführung unmöglich machen können. Auch Transaktionen mit Optionen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Der Verkauf einer Option, auch Zeichnung oder Gewährung einer Option genannt, führt im Allgemeinen zu einem grösseren Risiko als der Kauf einer Option. Obwohl die Prämie, die der Verkäufer erhält, fix ist, kann er einen Verlust erleiden, der diesen Betrag weit übersteigt. Der Verkäufer ist auch dem Risiko ausgesetzt, dass der Käufer die Option ausübt und der Verkäufer dann verpflichtet ist, die Option entweder in bar auszugleichen oder den Basiswert zu kaufen oder zu liefern. Wenn die Option durch den Verkäufer gedeckt ist, indem er eine entsprechende Position in dem Basiswert oder einen Terminkontrakt auf eine andere Option hält, kann das Risiko vermindert werden. Geschäfte mit OTC-Derivaten Fehlende Regulierung, Ausfall des Kontrahenten und mangelnde Liquidität Transaktionen an OTC-Märkten, an denen der Handel mit Termin- und Optionskontrakten, Credit-Default-Swaps, Total-Return-Swaps, gewissen Währungsoptionen und anderen derivativen Instrumenten im Allgemeinen stattfindet, unterliegen in der Regel einer geringeren staatlichen Regulierung und Aufsicht als Transaktionen, die an organisierten Börsen durchgeführt werden. Darüber hinaus stehen bei solchen OTC-Transaktionen viele der Schutzmassnahmen, die den Marktteilnehmern an einigen organisierten Börsen gewährt werden, etwa die Erfüllungsgarantie einer Clearingstelle, mitunter nicht zur Verfügung. Deshalb ist der Fonds bei OTC-Transaktionen dem Risiko ausgesetzt, dass sein direkter Kontrahent die sich aus der Transaktion ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, und er einen Verlust erleidet. Der Fonds geht nur Transaktionen mit Kontrahenten ein, die er für kreditwürdig hält, und kann das in Verbindung mit ihnen eingegangene Risiko durch das Einholen von Akkreditiven oder Sicherheiten von bestimmten Kontrahenten verringern. Da OTC-Märkte illiquide sein können, ist es ausserdem unter Umständen nicht möglich, bei der Abwicklung einer Transaktion oder Auflösung einer Position einen günstigen Preis zu erzielen. Wertpapiere ohne Investment-Grade-Rating Anleger von Teilfonds, deren Anlagepolitik die Anlage in Wertpapieren erlaubt, die von Standard & Poor s ein Rating von unter BBB- erhalten haben, werden darauf hingewiesen, dass diese Wertpapiere kein Investment-Grade-Rating aufweisen und mit einem höheren Risiko als besser bewertete Wertpapiere verbunden sind, so unter anderem mit einer höheren Kursvolatilität und einem höheren Ausfallrisiko für Tilgung und Zinsen. Auch gewisse nicht-börsennotierte oder unterbewertete festverzinsliche Wertpapiere sind höchst spekulativ und mit einem erheblichen Risiko behaftet und 13

14 können zweifelhaft sein, wenn Tilgung und Zinsen fällig sind. Wertpapiere, die von Standard & Poor s ein Rating von unter BBB- erhalten haben, und vergleichbare nicht-börsennotierte Wertpapiere gelten als spekulativ und können zweifelhaft sein, wenn Tilgung und Zinsen fällig werden. Anlagen in Schwellenländern Anlagen in Wertpapieren, die von Emittenten mit Sitz oder Börsennotierung in Schwellenländern begeben werden, sind mit Risiken und besonderen Erwägungen verbunden, die für Anlagen in stärker entwickelten Märkten üblicherweise nicht typisch sind, inklusive der nachstehend aufgeführten. Politischer oder wirtschaftlicher Wandel und Instabilität können in den Schwellenländern wahrscheinlicher sein und sich stärker auf deren Volkswirtschaften und Märkte auswirken. Nachteilige Änderungen der Regierungspolitik und der Besteuerung, Einschränkungen der Auslandsinvestitionen, Währungskonvertibilität, Währungsrückführung und Währungsschwankungen sowie andere rechtliche und aufsichtsrechtliche Entwicklungen in für Anlagen zulässigen Schwellenländern, so etwa Enteignung, Verstaatlichung und sonstige konfiskatorische Massnahmen, könnten zu Verlusten im Fonds führen. Im Vergleich zu den stärker entwickelten Wertpapiermärkten sind die Wertpapiermärkte der meisten Schwellenländer verhältnismässig klein, weniger liquide und volatiler. Daneben können die Abrechnungs-, Clearing- und Registrierungsverfahren weniger entwickelt sein, was die Risiken für Irrtum, Betrug oder Nichterfüllung erhöht. Die rechtliche Infrastruktur und die Bilanzierungs-, Prüfund Berichtstandards der Schwellenmärkte gewähren Anlegern unter Umständen nicht den Anlegerschutz oder Informationsstand, der auf den massgeblichen Märkten allgemein üblich ist. Zinsrisiko Anlagen in Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumenten sind mit dem Zinsrisiko verbunden. Der Wert eines festverzinslichen Wertpapiers nimmt in der Regel zu, wenn die Zinsen fallen, und sinkt, wenn die Zinsen steigen. Unter dem Zinsrisiko versteht man die Gefahr, dass sich die Zinsänderungen negativ auf den Wert eines Wertpapiers oder den Nettoinventarwert eines Teilfonds auswirken. Festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten reagieren tendenziell empfindlicher auf Zinsänderungen als kürzer laufende Wertpapiere. In der Regel bieten länger laufenden Wertpapiere aber für das zusätzliche Risiko höhere Renditen. Zinsänderungen beeinflussen einerseits den Zinsertrag eines Teilfonds, wirken sich aber auf Tagesbasis auch positiv oder negativ auf den Nettoinventarwert der Anteile eines Teilfonds aus. Währungsrisiko Da die Wertpapiere eines Teilfonds auf andere Währungen als dessen Basiswährung lauten können, ist es möglich, dass Änderungen der Wechselkurse zwischen der Referenzwährung und den anderen Währungen den Teilfonds günstig oder ungünstig beeinflussen. Wenn die Währung, auf die ein Wertpapier lautet, relativ zur Basiswährung aufwertet, könnte der Preis des Wertpapiers steigen. Umgekehrt könnte sich der Rückgang des Wechselkurses nachteilig auf den Preis des Wertpapiers auswirken. Obwohl ein Teilfonds Absicherungstechniken und sonstige Techniken einsetzen darf, um das Währungsrisiko so klein wie möglich zu halten, ist es unter Umständen nicht möglich oder wünschenswert, alle Währungsrisiken abzusichern. Auch gibt es keine Garantie, dass sich Absicherungstechniken wie erwartet entwickeln. Abgesicherte Klassen Wenn Anteile in der Referenzwährung eines bestimmten Teilfonds abgesichert werden, ist es aus technischen Gründen oder aufgrund von Marktbewegungen möglich, dass diese Absicherung nicht das gesamte Wechselkursrisiko abdeckt. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die 14

15 Absicherungsstrategien erfolgreich sein werden. Ausserdem profitieren die Anleger im Falle einer Absicherung nicht von einer möglichen positiven Entwicklung des Wechselkurses. Kreditrisiko In Bezug auf festverzinsliche Wertpapiere sowie Geldmarktinstrumente versteht man unter dem Kreditrisiko die Gefahr, dass ein Emittent bei Fälligkeit seiner Verpflichtung bezüglich Tilgungs- und Zinszahlungen nicht nachkommt. In der Regel bieten Emittenten mit einem höheren Kreditrisiko für das zusätzliche Risiko höhere Renditen. Umgekehrt bieten Emittenten mit einem geringeren Kreditrisiko allgemein niedrigere Renditen. Generell gelten Staatstitel hinsichtlich des Kreditrisikos als am sichersten, während Unternehmensanleihen, insbesondere solche mit schlechteren Ratings, mit dem höchsten Kreditrisiko behaftet sind. Zu den Faktoren, die sich nachteilig auf die Kreditqualität des Emittenten oder den Wert seiner Wertpapiere auswirken können, gehören Änderungen in der Finanzlage eines Emittenten sowie Änderungen der allgemeinen oder auf den Emittenten bezogenen wirtschaftlichen und politischen Situation. Kontrahentenrisiko Das auch als Ausfallrisiko bezeichnete Kontrahentenrisiko ist die Gefahr, der alle Vertragsparteien ausgesetzt sind, dass nämlich der Kontrahent seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht gerecht wird. Das Kontrahentenrisiko ist ein wechselseitiges Risiko, das bei der Bewertung eines Kontrakts Berücksichtigung finden sollte. Der Fonds ist mit dem Kontrahentenrisiko konfrontiert, wenn er OTC-Derivatkontrakte eingeht. Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko bezieht sich auf die Gefahr, einen bestimmten Betrag zu verlieren, wenn Positionen eines Portfolios liquidiert werden. Der Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kurs, zu dem der finanzielle Vermögenswert in den Büchern steht, und dem Kurs, zu dem er sich verkaufen lässt. Das Liquiditätsrisiko entsteht in Situationen, in denen eine Partei, die einen Wert handeln möchte, keinen Marktteilnehmer findet, der mit ihr den Handel eingeht. Besonders wichtig wird das Liquiditätsrisiko für Parteien, die einen Vermögenswert künftig oder gegenwärtig halten, weil es ihre Möglichkeiten beeinträchtigt, diesen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Erscheinungsformen des Liquiditätsrisikos unterscheiden sich deutlich von einem vollständigen Kursverfall. Sollte der Kurs eines Vermögenswerts auf null fallen, ist er nach Marktauffassung wertlos. Wenn jedoch eine Partei keine Gegenpartei finden kann, die an einem Handel des Werts interessiert ist, handelt es sich möglicherweise nur um das Problem zweier Marktteilnehmer, die sich nicht finden können. Aus diesem Grund ist das Liquiditätsrisiko in Schwellenmärkten oder volumenschwachen Märkten für gewöhnlich höher. 15

16 7. ERGEBNISVERWENDUNG Die Hauptversammlung entscheidet jährlich über den Vorschlag des Verwaltungsrats zur Verwendung der Ergebnisse. Sofern der Verwaltungsrat beschliesst, der Hauptversammlung die Zahlung einer Dividende vorzuschlagen, erfolgt ihre Berechnung in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden gesetzlichen und satzungsgemässen Obergrenzen. Der Verwaltungsrat zieht bei der Vorlage seines Vorschlags in Betracht, dass das Ziel seiner Ausschüttungspolitik in der Thesaurierung der Erträge besteht. Dies schliesst jedoch nicht aus, der Hauptversammlung die Zahlung einer Dividende vorzuschlagen, wenn sie als für die Anteilsinhaber günstiger erachtet wird. Neben dem Nettoertrag aus Anlagen können in die Dividende nach Abzug der realisierten und nicht-realisierten Kapitalverluste auch die realisierten und nicht-realisierten Kapitalgewinne einfliessen. Insofern Inhaberanteile betr sind, wird die Dividendenzahlung im Luxemburger Wort und jeder anderen Tageszeitung, die der Verwaltungsrat für geeignet hält, bekannt gegeben. Inhaber von Namensanteilen werden per Post über die Zahlung informiert. Inhaber von Namensanteilen erhalten ihre Zahlung per Scheck an ihre Adresse, wie sie im Register der Anteilsinhaber aufscheint, oder auf ihre Anweisungen hin per Banküberweisung. Inhaber von Inhaberanteilen erhalten ihre Zahlung auf Vorlage eines Kupons bei einer der Zahlstellen, die der Verwaltungsrat zu diesem Zweck benennt. Jeder Anteilsinhaber kann seine Dividende, ohne dass ihm Kosten entstehen, in eine runde Anzahl von Anteilen reinvestieren. Ansprüche auf Dividenden, die 5 Jahre nach ihrer Ausschüttung nicht geltend gemacht worden sind, verfallen zu Gunsten des Fonds. Der Verwaltungsrat kann, sofern er es für angemessen hält, eine Zwischendividende ausschütten. 16

17 8. FINANZINSTRUMENTE Der Fonds ist gemäss den Bestimmungen in Abschnitt 10. Techniken und Instrumente in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente berechtigt, - Instrumente und Techniken, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, unter dem Vorbehalt einzusetzen, dass sie mit einem ordnungsgemässen Portfoliomanagement vereinbar sind, - im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens Instrumente und Techniken zur Absicherung von Währungsrisiken einzusetzen. 17

18 9. ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Der Verwaltungsrat ist unter Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung befugt, für die Anlagen des Fonds in Bezug auf die einzelnen Teilfonds die Anlagepolitik vorbehaltlich der folgenden Anlagebeschränkungen festzulegen: I. (1) Der Fonds darf für jeden Teilfonds in die folgenden Anlagen investieren: a) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG notiert sind oder gehandelt werden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ( EU ) oder eines anderen Staates in Ost- und Westeuropa, Asien, Nord- und Südamerika und Ozeanien ( zulässiger Markt ) gehandelt werden, der anerkannt und für das Publikum ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist; b) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen eine Verpflichtung zur Beantragung der amtlichen Notierung an einem zulässigen Markt enthalten und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe erlangt wird; c) Anteile von OGAW und/oder sonstigen OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2009/65/EG, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern: - diese sonstigen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, die nach Auffassung der CSSF derjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, - das Schutzniveau der Anteilsinhaber dieser sonstigen OGA dem Schutzniveau der Anteilsinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Vermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, - die Geschäftstätigkeit dieser sonstigen OGA Gegenstand von Halbjahresund Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, - die OGAW oder die sonstigen OGA, deren Anteile erworben werden sollen, nach ihrem Verwaltungsreglement oder ihren Gründungsunterlagen insgesamt höchstens 10% ihres Vermögens in Anteilen sonstiger OGAW oder sonstiger OGA anlegen dürfen; d) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, sofern das Kreditinstitut seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder, falls sich der eingetragene Sitz des Kreditinstituts in einem Drittstaat befindet, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind; e) derivative Finanzinstrumente, einschliesslich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem zulässigen Markt gehandelt werden, und/oder derivative Finanzinstrumente, die im Freiverkehr gehandelt werden ( OTC-Derivate ), sofern: - es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Abschnitt (I) Absatz (1), um Finanzindizes, um Zinssätze, um Wechselkurse oder um Währungen handelt, in die der Teilfonds gemäss seinem Anlageziel investieren darf; - die Kontrahenten bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen 18

19 Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden; - die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können; f) Geldmarktinstrumente, die nicht an einem zulässigen Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften über den Anleger- und den Einlagenschutz unterliegt, vorausgesetzt, diese Instrumente werden: - von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates, von der Europäischen Zentralbank, von der EU oder von der Europäischen Investitionsbank, von einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaates, von einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten angehört/angehören, begeben oder garantiert, oder - von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an zulässigen Märkten gehandelt werden, oder - von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert, das seinen eingetragenen Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat oder FATF-Staat hat, oder - von anderen Rechtsträgern begeben, die einer der Kategorien angehören, die von der CSSF zugelassen wurden, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind, und es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro ( EUR), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer oder mehreren börsennotierten Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. (2) Darüber hinaus darf der Fonds höchstens 10% des Nettovermögens eines Teilfonds in anderen als den in Absatz I (1) genannten übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen. II. Der Fonds kann ausserdem liquide Mittel halten. III. a) (i) Der Fonds darf höchstens 10% des Nettovermögens eines Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden, anlegen. (ii) Der Fonds darf höchstens 20% des Nettovermögens eines Teilfonds in Einlagen bei ein und demselben Emittenten anlegen. Das Ausfallrisiko des Kontrahenten bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf 10% seines Nettovermögens nicht überschreiten, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut im Sinne von I. d) ist. Für andere Fälle beträgt die Grenze maximal 5% seines Nettovermögens. b) Der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, bei denen der Fonds im Namen eines Teilfonds jeweils mehr als 5% des Nettovermögens des Teilfonds anlegt, darf darüber hinaus insgesamt 40% des Nettovermögens des Teilfonds nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen bei Finanzinstituten, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit solchen Finanzinstituten. 19

20 Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen des Absatzes a) darf der Fonds für die Teilfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% des Nettovermögens eines Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung führen würde: - von dieser Einrichtung begebene übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - Einlagen bei dieser Einrichtung, und/oder - von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. c) Die in Absatz a) (i) genannte Obergrenze von 10% wird auf höchstens 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, von seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Staat in Ost- und Westeuropa, Asien, Nord- und Südamerika und Ozeanien oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. d) Die in Absatz a) (i) genannte Obergrenze von 10% wird auf höchstens 25% für bestimmte Anleihen angehoben, wenn diese von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen behördlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Anleihen gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der angefallenen Zinsen bestimmt sind. Legt ein Teilfonds mehr als 5% seines Nettovermögens in Anleihen im Sinne dieses Absatzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettovermögens des Teilfonds nicht überschreiten. e) Die in den Absätzen c) und d) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz b) vorgesehenen Grenze von 40% nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen a), b), c) und d) genannten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; daher dürfen gemäss den Absätzen a), b), c) und d) getätigte Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden, in Einlagen oder in Derivaten bei dieser Einrichtung insgesamt 35% des Nettovermögens eines Teilfonds nicht übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Konsolidierung der Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften zusammengefasst werden, sind bei der Berechnung der in diesem Absatz III. vorgesehenen Grenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen. Der Fonds darf kumulativ bis zu 20% des Nettovermögens eines Teilfonds in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen. f) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der Fonds berechtigt, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100% des Nettovermögens eines Teilfonds in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat, von seinen Gebietskörperschaften oder Behörden, von einem anderen OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden, vorausgesetzt, die Anteilsinhaber des Teilfonds geniessen einen ausreichenden Schutz und der Teilfonds hält Wertpapiere, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei 20

21 die im Rahmen ein und derselben Emission begebenen Wertpapiere 30% des Nettovermögens dieses Teilfonds nicht übersteigen dürfen. IV. a) Unbeschadet der in Absatz V. festgelegten Grenzen werden die in den Absätzen III. a.) bis e) genannten Grenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden, auf höchstens 20% angehoben, wenn es das Ziel der Anlagepolitik eines Teilfonds ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex auf Basis der folgenden Voraussetzungen nachzubilden: die Zusammensetzung des Index ist hinreichend diversifiziert, der Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den er sich bezieht, dar. Der Index wird in angemessener Weise veröffentlicht und ist in der betreffenden Anlagepolitik des Teilfonds gelegt. b) Die in Absatz a) vorgesehene Grenze beträgt 35%, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, insbesondere an geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG und jedem anderen geregelten Markt, der anerkannt und für das Publikum ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist ( geregelte Märkte ) und an denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder bestimmte Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. V. a) Der Fonds darf keine Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind und die es ihm ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. b) Ferner darf der Fonds nicht mehr als: - 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; % der Schuldtitel ein und desselben Emittenten; 25% der Anteile ein und desselben OGAW oder eines anderen OGA im Sinne von Artikel 2 Absatz (2) des Gesetzes von 2010; - 10% der Geldmarktinstrumente, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, erwerben. Die im zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnet werden kann. c) Absatz V. ist nicht anwendbar im Hinblick auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat, von dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen zulässigen Staat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. Auf die Bestimmungen in Absatz V. wird ausserdem verzichtet im Hinblick auf: - Aktien, die der Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates hält, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Absätzen III. a) bis e), V. a) und b) und VI. festgelegten Grenzen beachtet; - Aktien, die von einer oder mehreren Investmentgesellschaften am Kapital von Tochtergesellschaften gehalten werden, die ausschliesslich für die Investmentgesellschaft oder -gesellschaften in dem Staat, in dem die Tochtergesellschaft niedergelassen ist, Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die Rücknahme von Anteilen auf Antrag der Anteilsinhaber ausüben. VI. a) Vorbehaltlich der im Gesetz von 2010 vorgesehen Grenzen darf der Fonds bis zu 100% 21

22 des Nettovermögens eines Teilfonds in Anteilen von OGAW und/oder sonstigen OGA im Sinne von Absatz I. 1) c) anlegen, wenn er nicht mehr als 20% des Nettovermögens des Teilfonds in den Anteilen ein und desselben OGAW oder sonstigen OGA anlegt. Ungeachtet des vorstehenden Grundsatzes und sofern nicht anders in der Beschreibung des jeweiligen Teilfonds in Abschnitt 29. Merkmale der Teilfonds angegeben, darf der Fonds nicht mehr als 10% des Nettovermögens eines Teilfonds in Anteilen von OGAW und/oder sonstigen OGA im Sinne von Absatz I. 1) c) anlegen. Bei der Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines OGAW und/oder OGA mit mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes von 2010 als eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung der verschiedenen Teilfonds gegenüber Dritten findet Anwendung. b) Wenn der Fonds Anteile von OGAW oder sonstigen OGA erworben hat, werden die Anlagewerte dieser OGAW oder sonstigen OGA in Bezug auf die in III. a) bis e) genannten Anlagebeschränkungen nicht kombiniert. c) Erwirbt der Fonds Anteile von OGAW und/oder sonstigen OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung im Sinne von Artikel 46, Absatz (3) des Gesetzes von 2010 oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung, die mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte hält, verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anlagen des Fonds in Anteilen der sonstigen OGAW und/oder sonstigen OGA keine Gebühren, für die Verwaltung nur eine reduzierte Gebühr von höchstens 0,25% und hinsichtlich des Vermögens des Fonds keine Performancegebühren berechnen. In Bezug auf die Anlagen eines Teilfonds in OGAW und sonstigen OGA, die mit dem Fonds gemäss dem vorstehenden Absatz verbunden sind, soll die Verwaltungsgebühr (ohne etwaige Performancegebühr), die dem Teilfonds selbst sowie den betreffenden OGAW oder sonstigen OGA berechnet wurde, 3% des betreffenden verwalteten Nettovermögens nicht übersteigen. In seinem Jahresbericht wird der Fonds die Summe der Verwaltungsgebühren angeben, die der betreffende Teilfonds sowie die OGAW und/oder sonstigen OGA, in denen er im relevanten Zeitraum angelegt war, zu tragen hatte. d) Der Fonds darf nicht mehr als 25% der Anteile ein und desselben OGAW oder sonstigen OGA erwerben. Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Bruttobetrag der ausgegebenen Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnet werden kann. Bei OGAW oder sonstigen OGA mit mehreren Teilfonds gilt diese Beschränkung in Bezug auf alle ausgegebenen Anteile des betreffenden OGAW oder sonstigen OGA, wobei alle Teilfonds kombiniert werden. e) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens eines Teilfonds nicht übersteigen. VII. Der Fonds stellt für jeden Teilfonds sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert des betreffenden Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko des Kontrahenten, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die folgenden Unterabsätze. Wenn der Fonds Anlagen in derivative Finanzinstrumente tätigt, darf das Risiko aus den Basiswerten insgesamt nicht die Anlagegrenzen in den Absätzen III. a) bis e) übersteigen. Wenn der Fonds in indexbasierte derivative Finanzinstrumente anlegt, müssen diese Anlagen nicht zwangsläufig bei den Grenzen in Absatz III. a) bis e) berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes VII. berücksichtigt werden. VIII. a) Der Fonds darf für Rechnung eines Teilfonds von Banken vorübergehend Kredite aufnehmen, die sich auf höchstens 10% des Nettovermögens des Teilfonds belaufen. Der 22

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