Karteikarten. Haack/Pieper. Verwaltungsrecht. mit Staatshaftungsrecht. 9. Auflage 2015 Alpmann Schmidt

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1 KK Karteikarten Haack/Pieper Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 9. Auflage 2015 Alpmann Schmidt

2 Claudia Haack Hans-Gerd Pieper Rechtsanwälte Verwaltungsrecht AT 2 mit Staatshaftungsrecht 9., überarbeitete Auflage 2015 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) 3. Teil: Der Verwaltungsakt (Fortsetzung von 2 VerwR AT 1) E) Rechtmäßigkeit des VA, Fehlerfolgen n Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Ermächtigungsgrundlage in VO bzw. Satzung n Zuständigkeit, insbesondere Abgrenzung örtlich/sachlich-instanzielle Zuständigkeit n Verfahren, insbes. Anhörung gem. 28 I VwVfG , 7 n Form i.w.s., insbes. 37 III, 39 I VwVfG; Besonderheiten des elektronischen VA , 9 n Heilung gem. 45 VwVfG , 11 n Unbeachtlichkeit bzw. Aufhebungssperre gem. 46 VwVfG , 12 n Umdeutung gem. 47 VwVfG , 14 F) Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten n Erläuterung der Nebenbestimmungen gem. 36 II Nr. 1 5 VwVfG n Abgrenzung, insbesondere zu Inhaltsbestimmung und modifizierender Auflage , 17 n Zulässigkeit und Ermächtigungsgrundlage von Nebenbestimmungen , 18 n Folgen bei Verstoß gegen Nebenbestimmungen , 19 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) G) Aufhebung von Verwaltungsakten n Rücknahme gem. 48 VwVfG, insbesondere Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf Geldleistung etc. gem. 48 II VwVfG mit Prüfschema europarechtliche Besonderheiten bei Verstoß gegen Art. 107, 108 AEUV , 29 Rücknahme eines rechtswidrigen VA auf sonstige Begünstigung mit Prüfschema , 31 n Widerruf gem. 49 VwVfG, insbesondere Widerruf gem. 49 III VwVfG mit Prüfschema Widerruf gem. 49 II 1 VwVfG mit Prüfschema n Aufhebungserweiterung gem. 50 VwVfG Teil: Zusicherung und öffentlich-rechtlicher Vertrag n Zusicherung gem. 38 VwVfG , 42 n Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. 54 ff. VwVfG Teil: Staatshaftungsrecht A. Amtshaftung n Aufbauschema zu 839 BGB, Art. 34 GG n Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 Inhaltsverzeichnis (3) n Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht n Legislatives/normatives Unrecht n Verschulden bei 839 BGB, Art. 34 GG n Subsidiaritätsklausel, 839 I 2 BGB , 60 n Schuldhafte Rechtsmittelversäumung, 839 III BGB n Sonstige Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen n Rechtsfolgen des Amtshaftungsanspruchs n Passivlegitimation, Rechtsweg, Konkurrenzen B. Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse , 66 C. Öffentlich-rechtliche GoA D. Entschädigungsansprüche im Polizei- und Ordnungsrecht E. Entschädigung wegen klassischer Enteignung , 70 n Abgrenzung Enteignung/Inhalts- und Schrankenbestimmung F. Aufopferungsentschädigung , 72 n Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs n Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs Ü Definition ê! Beachte Beispiel

6 Inhaltsverzeichnis (4) G. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch n Anspruchsgrundlagen n Anspruchsvoraussetzungen , 74 n Rechtsfolge n Prozessuale Rechtslage H. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch n Voraussetzungen , 78 n Rechtsfolge , 79 n Prozessuale Besonderheiten I. Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) n Anspruchsgrundlagen n Voraussetzungen , 81 n Rechtsfolgen , 82 n Keine rechtsvernichtenden Ausschlussgründe n Folgeansprüche bei Unmöglichkeit n Mitverschulden , 85 n Folgenbeseitigung bei Drittbeteiligung; Folgenbeseitigungslast , 86 n Prozessuale Rechtslage; Annexantrag Ü Definition ê! Beachte Beispiel

7 Rechtmäßigkeit des VA; Fehlerfolgen (1) 1 Relevanz n Materiell und 49 VwVfG sind nur anwendbar, wenn der aufgehobene VA rechtswidrig bzw. rechtmäßig gewesen ist. 2. Die Behörde hat nur dann innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt (z.b. i.s.v. 6 II VwVG des Bun des oder gem. 28 II ME PolG), wenn ein fiktiver Grund-VA rechtmäßig hätte erlassen werden können. 3. Eine Amtspflichtsverletzung i.s.v. Art. 34 S. 1 GG, 839 BGB ist u.a. zu bejahen, wenn der Scha den durch einen rechtswidrigen VA entstanden ist. 4. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist wegen rechtlicher Unmöglichkeit u.a. dann ausgeschlossen, wenn der zur Folgenbeseitigung notwendige drittbelastende VA aus formellen oder ma teriellen Gründen rechtswidrig wäre. n Prozessual 1. Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind u.a. nur dann begründet, wenn der (erledigte) VA rechtswidrig war. 2. Der Antrag nach 80 V 1 VwGO ist u.a. nur dann begründet, wenn der betreffende VA (of fen sichtlich) rechtswidrig ist. 3. Eine Verpflichtungsklage ist dann unbegründet, wenn der begehrte VA formell oder materiell rechtswidrig wäre. n Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen einen VA 1. Grds. wird von Behörden und Gerichten nur geprüft, ob der betreffende VA wirksam und voll ziehbar ist.

8 Rechtmäßigkeit des VA; Fehlerfolgen (2) 2 Relevanz (Fortsetzung) 2. In folgenden Fällen muss jedoch der sanktionsbewehrte VA rechtmäßig sein, um die Sanktion durch Kri - mi nalstrafe oder Bußgeld zu rechtfertigen: a) Nachhaltige Betroffenheit von hochwertigen Grundrechten durch den sanktionsbewehrten VA Ordnungswidrigkeit nach 29 I Nr. 2 VersammlungsG wegen Nichtbefolgung der Anordnung gem. 15 III VersammlungsG b) Sanktionsbewehrter VA ist EU-rechtswidrig. Überblick A) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des VA (Prüfschema) I. (wirksame) Ermächtigungsgrundlage = Befugnisnorm II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit nach gesetzlicher Aufgabenzuweisung = Zuständigkeitsnorm 2. Verfahren a) Allgemeine Anforderungen des VwVfG, insbes. gem. 20 und 28 VwVfG b) Ggf. Mitwirkung des Bürgers (mitwirkungsbedürftiger VA) oder anderer Behörden (mehr stufiger VA) c) Ggf. Beachtung besonderer Verfahrensvorschriften gem. 63 ff., 71 a ff. bzw. 72 ff. VwVfG, je weils i.v.m. Spezialgesetz 3. Form im weiteren Sinne a) Schriftform oder elektronische Form

9 Rechtmäßigkeit des VA; Fehlerfolgen (3) 3 Überblick (Fortsetzung) b) Beim schriftlichen oder elektronischen VA aa) Ordnungsgemäße Begründung gem. 39 I 1 3 VwVfG bb) Unterschrift und Erlassbehörde gem. 37 III VwVfG c) Nur beim elektronischen VA: qualifizierte elektronische Signatur nach SignaturG (Sa./EB Nr. 924); 3 a II, 37 III 2 VwVfG III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt? nur bei Anlass und prozessualer Fallfrage Ausführungen zu: a) Lehre vom Beurteilungsspielraum b) Nachschieben von Gründen im Prozess c) Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt (vgl. 2 Verwaltungsprozessrecht) 2. Nur im Polizei- und Ordnungsrecht: Störereigenschaft des Adressaten 3. Allgemeine Rechtmäßigkeit (der behördlich gesetzten Rechtsfolge) a) Bei Ermessens-VA: kein Ermessensfehler i.s.v. 40 VwVfG b) Bei jedem VA (bei Anlass): aa) Verhältnismäßigkeit bb) Keine Grundrechtsverletzung cc) Keine Unbestimmtheit gem. 37 I VwVfG (strenge Anforderungen bei Leistungs be schei den!) c) Nur bei Leistungsbescheiden: VA-Befugnis; vgl. dazu 2 6, 7 VerwR AT 1

10 Rechtmäßigkeit des VA; Fehlerfolgen (4) 4 Überblick (Fortsetzung) B) Fehlerfolgen Grds. ist ein rechtswidriger VA fehlerhaft wirksam, aber aufhebbar. I. Die Wirksamkeit entfällt ex tunc bei Nichtigkeit gem. 44 VwVfG; siehe dazu VerwR AT 1 II. Die Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA entfällt bei 1. Heilung gem. 45 VwVfG; 2. Umdeutung gem. 47 VwVfG. III. Die Aufhebbarkeit entfällt bei Eingreifen der Aufhebungssperre wegen Unbeachtlichkeit der for mel - len Rechtswidrigkeit gem. 46 VwVfG. Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm n Eine Ermächtigungsgrundlage ist immer erforderlich im Anwendungsbereich des Vorbehalts des Ge - set zes, d.h. insbes. bei belastenden oder grundrechtsrelevanten Verwaltungsakten. Ausnahmen sind anerkannt beim gesetzlich nicht geregelten Hausrecht des Behördenleiters, ge stützt auf die Organisationsgewalt. Grundsätzliche Fehlerfolge: VA ist materiell rechtswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 20 III GG und das jeweils einschlägige Grundrecht. n Sofern die Ermächtigungsgrundlage in einer Verordnung oder Satzung enthalten ist, kann bei Anlass die Rechtmäßigkeit der Verordnungs- oder Satzungsermächtigung und die RM der VO/Sat zung selbst zu prüfen sein (vgl. a. 2 POR NRW!). Sog. dreistufiger Prüfungsaufbau: 1. Stufe = RM der Satzungs-/VO-Ermächtigung 2. Stufe = RM der Satzung/VO 3. Stufe = RM des VA

11 Rechtmäßigkeit des VA; Fehlerfolgen (5) 5 Zuständigkeit n Die Zuständigkeitsnormen für die Ausführung von Landesgesetzen sind immer im Landesgesetz selbst enthalten, in Bundesgesetzen sind sie regelmäßig enthalten in Ausführungsgesetzen, Durch füh rungs ver - ord nun gen o.ä. Regelungen des Landes. n Bei Zuständigkeitsproblemen ist zunächst die sachlich instanzielle Zuständigkeit festzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, welcher Behörde ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen ist bzw. welche Behörde für den Vollzug eines Gesetzes zuständig ist. Gem. 5 I 1 OBG NRW sind für die Aufgaben der Gefahrenabwehr die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig; gem. 62 BauO NRW sind für den Vollzug dieses Gesetzes (der BauO NRW) die unteren Bau auf sichts be hör den zuständig. n Da es in jedem Bundesland i.d.r. mehrere Behörden gibt, die für den Vollzug eines Gesetzes sachlich instan - ziell zuständig sein können, ist in einem zweiten Schritt die örtliche Zuständig keit festzulegen. So fern keine Spezialgesetze eingreifen, gilt insoweit 3 VwVfG. Gem. 4 I i.v.m. 12 II OBG NRW sind örtlich zuständig die Ordnungsbehörden, in deren Bezirk die zu schützen den Inte ressen verletzt oder gefährdet werden. Sofern der Fall in der kreisfreien Stadt S spielt, ist damit für den zu prüfenden VA zuständig die örtliche Ord nungsbehörde der kreisfreien Stadt S (abstrakte Behördenbezeichnung). n Regelmäßig werden die Aufgaben bestimmter Behörden Verwaltungsträgern zugewiesen, sodass ins bes. in Hausarbeiten noch zu klären ist, wer regelmäßig als Behörde des jeweiligen Ver waltungs trä gers handelt (sog. tatsächliche oder wirkliche Behördenbezeichnung). Gem. 3 I OBG NRW nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die Gemeinden wahr; gem. 63 I GO NRW ist i.d.r. der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Ver wal tungsgeschäften; gem. 40 II 2 GO NRW führt der Bürgermeister in kreisfreien Städten die Be zeich nung Oberbürgermeister. Also ist im Beispielsfall die tatsächlich zuständige Behörde der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt S. n Fehlerfolge: Grds. formelle Rechtswidrigkeit; Ausn.: Verstoß gegen 3 I Nr. 1 VwVfG wg. 44 II Nr. 3 VwVfG

12 Widerruf 32 Systematik von 49 VwVfG aufhebender VA aufzuhebender/aufgehobener VA rechtmäßig belastender VA EGL: 49 I begünstigender VA VA auf Geld-, Sachleistung; Voraussetzung dafür EGL: 49 III 1 VA auf sonstige Begünstigung EGL: 49 II 1 49 III 1 Nr. 1, 2 (VS) 48 IV 1, 49 III 2 (VS) auch ex tunc, 49 III 1 49 a I 1 Widerrufsgrund Widerrufsfrist zeitliche Wirkung Folgeansprüche kein Vertrauensschutz (VS) im Falle von III 1 Nr. 1 5 (VS) 48 IV 1, 49 II 2 (VS) nur ex nunc, 49 II 1 49 VI 1 (VS)

13 Widerruf gem. 49 III 1 VwVfG (1) 33 Prüfschema A) Ermächtigungsgrundlage: 49 III 1 VwVfG B) Formelle Rechtmäßigkeit C) Materielle Rechtmäßigkeit I. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 1. Widerrufener VA rechtmäßig? 2. Widerrufener VA gewährt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sach leis tung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes oder ist hierfür Voraussetzung 3. Widerrufsgrund gem. 49 III 1 Nr. 1 und 2 VwVfG 4. Beachtung der Widerrufsfrist gem. 48 IV 1, 49 III 2 VwVfG 5. Bei Anlass: 50 VwVfG II. Allgemeine Rechtmäßigkeit 1. Vollständiger Widerruf erforderlich? 2. Keine Ermessensfehler Folgeanspruch: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gem. 49 a I 1 VwVfG

14 Aufbauschema zu 839 BGB, Art. 34 GG 54 A. Haftungsgrundlagen n Ursprünglich persönliche Haftung des Beamten für schuldhafte Pflichtverletzungen gem. 839 BGB n Art. 34 S. 1 GG bezieht sich darauf und modifiziert die Rechtslage in zweifacher Hinsicht: (1) Kein Beamter im statusrechtlichen Sinn erforderlich, sondern Haftung besteht für jeden, der in Aus - übung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, also hoheitlich handelt (= Beamter im haftungs - rechtlichen Sinn) (2) Überleitung der Eigenhaftung des Beamten auf den Staat (mittelbare Staatshaftung); der Staat haftet anstelle des Amtswalters (befreiende Schuldübernahme) ð Einheitliche Anspruchsgrundlage auf Amtshaftung 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG (h.m.) B. Aufbauschema I. Amtshaftung nicht durch formelles Gesetz ausgeschlossen, z.b. 19 BNotO II. Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand) 1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, vgl Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, vgl Verschulden, vgl Kein Ausschluss (z.b. 839 I 2, III BGB) oder sonstige Haftungsbeschränkungen, vgl III. Rechtsfolge (haftungsausfüllender Tatbestand) n Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens, vgl. 2 63

15 Abgrenzung Enteignung/Inhalts- und Schrankenbestimmung 70 Inhalts- und Schranken - bestimmung (= ISB), Art. 14 I 2, II GG abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers Eingriff in das Eigentum i.s.d. Art. 14 I 1 GG Abgrenzung n Früher: Nach Intensität des Eingriffs (Schwellentheorien) BGH: Sonderopfertheorie BVerwG: Schweretheorie ð Jede Maßnahme, die keine recht - mäßige ISB mehr war, schlug auto matisch in Ent eig nung um. n Heute: Nach Form und Inten tion des Eingriffs (Trennungs theorie) ð ISB und Enteignung sind zwei selbstständige Institute, die nicht ineinander übergehen können. Enteignung, Art. 14 III GG zielgerichteter, hoheitlicher Eingriff, auf vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten Rechtsposition i.s.v. Art. 14 I GG gerichtet Rechtsfolge n Grds. keine Entschädigung n Ausnahme: (1) Ausgleichspflichtige ISB, z.b. 39 BauGB = gesetzl. Entschädigungsregel aus Gründen der Verhältnis mäßigkeit ê! Entschädigung nur bei vorhandener gesetzlicher Rege lung; fehlt eine solche, ist Gesetz wegen Unverhältnis mäßigkeit verfassungswidrig ð Eingriff rechtswidrig ð Bürger kann und muss sich wehren (2) Billigkeitsentschädigung, z.b. 66 ff. TierseuchenG = gesetzliche Entschädigungsregel aus sozialen Aspekten Rechtsfolge: Entschädigung nach Spezial gesetz, z.b. 85 ff., 45 ff. BauGB, (Art. 14 III 2 GG)

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