Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

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1 Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) 1. Die Mietsache wird nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Nutzungszweck vermietet. Der Mieter darf die Mietsache nicht zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen. 2. Die Mietsache wird in dem Zustand vermietet, in dem sie sich befindet. Durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag und dem Übergabeprotokoll erkennt der Mieter die Mietsache als vertragsgemäß an. Bevor die Mietsache an Mieter überlassen wird, findet gemeinsam mit dem Mieter oder einem von ihm benannten Veranstaltungsleiter eine Begehung und Besichtigung des gesamten Mietobjekts inklusive aller Rettungswege, Notausgänge und technischen Einrichtungen statt. 3. Mieter darf keinerlei Veränderungen am Mietobjekt vornehmen. 4. Vermieter ist lediglich Vermieter der Mietsache. Mieter ist alleiniger Veranstalter der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Eine Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. 5. Mieter hat die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich im geräumten besenreinen Zustand unter Entfernung aller von ihm eingebrachten Gegenstände und Anlagen zurück zugeben. Vermieter muss Mieter dazu nicht auffordern. Die stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses ( 545 BGB) wird ausgeschlossen. 6. Der Mieter tritt Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf bis zu Höhe der Ansprüche des Vermieters im Voraus an die Vermieterin zur Befriedigung deren Ansprüche ab. Vermieter nimmt diese Abtretung hiermit an. 7. Sämtliche Werbemaßnahmen, unter anderem das Aufstellen von Flyern, das Aufhängen von Fahnen, das Aufhängen von Plakaten oder Banderolen etc. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Mieter sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbung erforderlichen Urheberrechte, Bildrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Wettbewerbs- und Namensrechte verfügt und stellt Vermieter mit Abschluss des Mietvertrages insoweit von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung. 8. Mieter ist bekannt, dass wildes Plakatieren untersagt ist. Auch insoweit stellt er Vermieter von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 9. Mieter hat Anspruch auf die im beigefügten Bestuhlungsplan ausgewiesenen Sitzplätze. Er wird Vermieterin eine ausreichende Anzahl von Sitzplätzen für

2 die Sicherheitskräfte, die Polizei und den Sanitätsdienst unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Die Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Mieter. 11. In der Mietsache herrscht ein absolutes Rauchverbot. Mieter versichert, dass er dieses Rauchverbot gegenüber den Besuchern der Veranstaltung durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz stellt Mieter Vermieter von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 12. Vermieter kümmert sich in Absprache mit Vermieter um Sanitätsdienst, Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal sowie Polizei, Sicherheitsdienst und Ordnungskräfte sowie Feuerwehr. Die insoweit anfallenden Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zum vereinbarten Mietzins, zu tragen. 13. Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Vorschriften aus diesem Mietvertrag kann Vermieter vom Mieter die unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. Sofern Mieter dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, kann Vermieter die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters durchführen lassen. In diesem Fall hat Mieter den vollen Mietzins zu zahlen. Vermieter bleibt vorbehalten, weitere Schadensersatzansprüche anzumelden. 14. Mit Abschluss des Mietvertrages stellt Mieter Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter unwiderruflich frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Veranstaltung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche Dritter, die aufgrund von Pflichtverletzungen von Mieter oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. 15. Soweit Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Pflichtverletzungen begehen, die Verstöße gegen Schutzgesetze (z.b. die Versammlungsstättenverordnung) darstellen, stellt er Vermieter in Bezug auf festgesetzte Bußgelder mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 16. Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen. 17. Der Vermieter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn sie hat eine Kardinalspflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. 18. Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für eingebrachte Sachen und Anlagen des Mieters, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Zulieferer und Dritter.

3 19. Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter dazu, bis spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung eine schriftliche Bühnenanweisung mit sämtlichen technischen Aufbauhinweisen an den Vermieter zu übergeben. 20. Folgende Pflichtangaben hat Mieter dem Vermieter bis spätestens 3 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich zu übermitteln: a. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Veranstaltungsleiters gem. 38 Abs. 5 VStättV b. den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit bühnen-, studio-, oder beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut werden c. die Größe etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen oder Podien d. den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem. 40 VStättVO e. den exakten Zeitplan, d.h. Beginn, Pause, Ende der Veranstaltung f. ob ein geplanter Einsatz von pyrotechnischen Effekten, der Betrieb von Nebelanlagen oder Lasereinrichtungen vorgesehen ist. g. ob mitgebrachte Aufbauten, Ausstattungen oder Dekorationen eingebracht werden sollen. 21. Mieter versichert, dass er die gesetzlichen Regelungen der VStättV über die technischen Probe und die Vorlage eines Gastspielprüfbuchs ( 40,45 VStättV) einhalten wird. 22. Mieter ist alleiniger Veranstalter gem. 38 Abs. 5 VStättV. 23. Mieter hat Vermieter bis spätestens 3 Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung eine Person zu benennen, die als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum Veranstaltungsende vor Ort anwesend ist. Dieser Veranstaltungsleiter hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Veranstaltungsstätte insbesondere in Hinsicht auf Rettungswese, Notausgänge und technische Anlagen vertraut zu machen. 24. Der Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, die Vorschriften der VStättVO einzuhalten und etwaige behördliche Anordnungen zu beachten. Er muss während der Veranstaltungsdauer und jederzeit erreichbar sein. Er hat notwendige Entscheidungen in Absprache mit der Vermieterin, den Sicherheitsbehörden wie Feuerwehr, Ordnungsbehörde, Polizei, Sanitätsdienst zu treffen.

4 25. Der Veranstaltungsleiter ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn dies eine Gefährdung von Personen erforderlich macht, wenn sicherheitstechnische notwendige Anlage, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsbereit sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. In einem solchen Fall hat er Vermieter, Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst unverzüglich zu benachrichtigen, dies gilt insbesondere im Falle der Gefährdung der Gesundheit und/oder des Lebens von Personen. 26. Ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik hat den Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Einrichtungen zu beaufsichtigen und zu leiten. Hierzu hat Mieter (vgl. 40 VStättV) mind. einen Verantwortlichen zur Veranstaltungstechnik zu stellen und namentlich der Vermieterin unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses zu benennen. 27. Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertrau sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. 28. Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. 29. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen müssen mind. ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. 30. Bei Szeneflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum im Kraft- Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten 3 Jahren ausgeübt haben. 31. Die Anwesenheit nach den Absätzen 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen

5 Einrichtung der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben 1-3 von einer Aufsichtsführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsichtsführende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. 32. Bei Großbühnen sowie bei Szeneflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technischen Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szeneaufbaus der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist. 33. Sowohl im Falle von Stehplatzveranstaltungen, als auch bei sitzplatzbestuhlten Veranstaltungen ist eine Überbelegung der Mietsache strengstens untersagt. 34. Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Rettungswege und Notausgänge jederzeit frei zu halten sind. 35. Jegliche Schweiß-, Löt-, Schneid-, Nagel-, sowie Trennschleifarbeiten sind in der Mietsache strengstens untersagt. Dies gilt auch für das Schlagen von Löchern, Nägeln und Haken sowie das Bolzen schießen und Ähnliches. 36. Zur Dekoration der Veranstaltung verwendete Materialien (z.b. Vorhänge oder andere Ausstattungen) müssen ausschließlich aus schwer entflammbarem Material (vgl. DIN 4102) bestehen. Das Ausschmücken von Fluren, Gängen und Treppenräumen sowie Rettungswegen ist strengstens untersagt. 37. Das verwenden von offenem Feuer, Gasen, brennbaren Flüssigkeiten und Pyrotechnik sowie von explosionsgefährlichen Stoffen ist strengstens untersagt.

6 38. Mieter hat dafür zu sorgen, dass durch die während der Veranstaltung auftretende Lautstärke niemand geschädigt wird. Dies kann Mieter entweder durch den Einsatz von Limitern oder durch die Ausgabe von Ohrenstöpseln erreichen. Mieter verpflichtet sich zur Durchführung von beiden Maßnahmen. Die Ohrenstöpsel sind auf Kosten des Mieters kostenfrei an das Publikum an geeignetem Ort auszugeben. Mieter verpflichtet sich insoweit die DIN Teil 5 einzuhalten. Insoweit stellt Mieter Vermieter mit Abschluss des Mietvertrages von allen Ansprüchen und allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaig anfallender Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. 39. Mieter verpflichtet sich sämtliche einschlägige Schutzgesetze (Versammlungsstättenverordnung, Jugendschutzgesetz, Anordnungen der Bauaufsichtsaufsicht, des Ordnungsamtes und der Polizei etc.) vollumfänglich einzuhalten. Auch insoweit stellt Mieter Vermieter von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter mit Abschluss dieses Mietvertrages unwiderruflich frei. Dies gilt auch für insoweit etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.

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