Bildungsrichtlinie. Bayerisches Rotes Kreuz. i. d. F. vom
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- Mareke Sachs
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1 Bayerisches Rotes Kreuz Bildungsrichtlinie i. d. F. vom Erlassen vom Landesvorstand des Bayerischen Roten Kreuzes Volkartstraße 83, München
2 - Präambel - Diese Richtlinie ist notwendig, um die gesamte Bildungsarbeit im Bayerischen Roten Kreuz zu regeln und um eine einheitliche und den Erfordernissen entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Bereichen zu sichern. Es wurden die neuen Bildungsstrukturen, die durch Beschluss des Landesvorstandes am in die Wege geleitet wurden, eingearbeitet. Es sind folgende Strukturen im Bildungsbereich maßgeblich: Steuerungsgruppe Bildung Stabsstelle Bildung Bedarfsträger Landesarzt Durchführungsmanagement Landeslehrgruppen und Lenkungsgruppen Durchführende Weitere Regelungen finden sich in den Durchführungsbestimmungen des Kompetenzzentrum Bildung. Neue Lernmodelle, sowie Lehr- und Sozialformen wurden berücksichtigt. Mit dem Erlass dieser Richtlinie und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen treten alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen außer Kraft. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 2 von 7
3 Allgemeine Bestimmungen Diese Richtlinie regelt die gesamte Bildungsarbeit des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie sorgt für eine einheitliche und den Erfordernissen entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Bereichen. Sie ist für alle Verbandstufen, Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verbindlich. Organisatorisch zuständig für alle Fragen der Bildung ist das Kompentenzzentrum Bildung in Abstimmung mit der Stabstelle Bildung. RK-Gemeinschaften und Bedarfsträger regeln ihre Bildungsvorhaben auf Grundlage ihrer jeweiligen Ordnungen und Richtlinien inhaltlich selbst und stimmen die Durchführung mit dem Kompetenzzentrum Bildung ab. Die in dieser Bildungsrichtlinie geregelten Bildungsgänge sind in vier Bereiche unterteilt: - Gemeinschaftsübergreifende Bildung - Gemeinschaftsbezogene Bildung - Berufliche Bildung - Sonstige Bildungsmaßnahmen Gemeinschaftsübergreifende Bildung Zur gemeinschaftsübergreifenden Bildung zählen alle Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die in der Regel von Angehörigen mehrerer Gemeinschaften wahrgenommen werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu diesem Bereich der Bildung werden vom DRK-Bundesverband, den Landeslehrgruppen (einer Bezirkslehrgruppe im Auftrag der Landeslehrgruppe) oder einer Lenkungsgruppe erstellt bzw. vorgegeben. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 3 von 7
4 Gemeinschaftsübergreifende Landeslehrgruppen sind z. B.: Methodik / Didaktik Erste Hilfe Erste Hilfe am Kind Frühdefibrillation Leitungskräfte Sanitätsdienst Rettungsdienst Gemeinschaftsübergreifende Landeslehrgruppen werden nach Erfordernis gebildet und strukturiert. Es werden Vertreter der Durchführenden integriert. Über die Entsendung der Vertretung der Gemeinschaften entscheidet die RK-Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit. Weitere Fachberater können hinzugezogen werden. Die Federführung in diesen Landeslehrgruppen hat ein von der Steuerungsgruppe beauftragter Leiter. Das Kompetenz Zentrum Bildung gewährleistet in Abstimmung mit den Gemeinschaften die Organisation und Abwicklung. Die Ausarbeitungen der Landeslehrgruppen werden den Geschäftsführern der Gemeinschaften zur Stellungnahme vorgelegt, der Steuerungsgruppe zum Beschluss zugeleitet und vom Landesarzt freigegeben. Das eventuell notwendige Einvernehmen mit anderen Beschließenden Ausschüssen ist herzustellen. Alle kinder- und jugendspezifischen Ausbildungen werden über das Bayerische Jugendrotkreuz abgewickelt. Hier wird eine enge Zusammenarbeit gesucht. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 4 von 7
5 Gemeinschaftsbezogene Bildung Zur gemeinschaftsbezogenen Bildung zählen alle Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die in der Regel nur von Angehörigen einer Gemeinschaft wahrgenommen werden. Die Erstellung der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen erfolgt durch die Gemeinschaften. Grundsätzlich ist die Gemeinschaft als Bedarfsträger für die Konzeption eigenverantwortlich. Um Synergien zu nutzen, sind die Möglichkeiten des Kompentenzzentrums Bildung einzubeziehen. Für die Beschlussfassung bezüglich aller Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen in diesem Bereich der Bildung ist der jeweilige Landesausschuss/Landesleitung zuständig. Medizinische Inhalte sind mit dem Landesarzt abzustimmen. Berufliche Bildung Zum Bereich der beruflichen Bildung zählen alle Maßnahmen, die zur beruflichen Ausübung einer Tätigkeit notwendig sind. Dies sind zum einen Bildungsgänge an den Berufsfachschulen, wie z. B. für Altenpflege und Altenpflegehilfe, Rettungsassistenten und Physiotherapie, zum anderen Seminare und Fortbildungsmaßnahmen. Die angebotenen Berufsausbildungsmaßnahmen unterliegen teils eigenen Regelungen und Gesetzen, wie z. B. dem Rettungsassistentengesetz. Im Bereich des Rettungsdienstes greifen die Grundlagen der Personalentwicklungsmaßnahmen, die über die Steuerungsgruppe Rettungsdienst bzw. im Bereich Soziales, Pflege und Entwicklung über die Steuerungsgruppe Sozialpolitik geregelt werden. Im Rahmen der Erste-Hilfe-Ausbildung in Betrieben und der Betriebssanitäterausbildung sind es die Regelwerke der Berufsgenossenschaften. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 5 von 7
6 Sonstige Bildungsmaßnahmen Zum Bereich der offenen Lehrgänge zählen alle Ausbildungen, die auch für Organisationsfremde (ggf. hilfsorganisationenübergreifende Bildungsmaßnahmen) angeboten werden. Die Bildungsmaßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung stellen eine Mischform dar. Die Zuständigkeit für diese Ausbildungen wird im Einzelnen nach Rücksprache mit der Stabsstelle Bildung vom Kompentenzzentrum Bildung festgelegt. Das eventuell notwendige Einvernehmen mit anderen Beschließenden Ausschüssen und dem Landesarzt ist herzustellen. Durchführung der Bildung Die Durchführung der einzelnen Ausbildungsmaßnahmen und Organisation der Bildungsarbeit ist den jeweiligen Verbandstufen in den Ausführungsbestimmungen zur Bildungsrichtlinie zugeordnet. Der übergeordnete Rotkreuzverband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Bildungsarbeit, dem Träger der Ausbildung mögliche Hilfe im Rahmen der genehmigten Haushaltsmittel zuteil werden zu lassen. Er kann selbst Träger der Bildungsarbeit sein. Im Sinne des Bildungscontrollings sind alle Bildungsmaßnahmen der übergeordneten Verbandstufe zu melden. Geeignete Instrumente werden seitens des Kompentenzzentrums Bildung zur Verfügung gestellt. Lehrkräfte Jeder Lehrgangsleiter muss im Besitz der erforderlichen Qualifikation, wie z. B. eines gültigen Lehrscheines sein. Er wird durch den Durchführenden der Bildungsmaßnahme eingesetzt. Jede Lehrkraft muss eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 6 von 7
7 Lehrscheine / Lehraufträge, sofern gewissen Bildungsbereichen zugeordnet, werden ausschließlich von der jeweils zuständigen Verbandstufe erteilt und sind in den Ausführungsbestimmungen detailliert geregelt. Jeder Anwärter zur Ausbilderschulung muss vor Besuch der fachdidaktischen Ausbildung ausreichende methodisch/didaktische Fähigkeiten nachweisen. Dies geschieht durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges Methodik/Didaktik oder durch eine nachzuweisende gleichwertige Ausbildung. Die Gültigkeit des Lehrscheines / Lehrauftrags ist entsprechend den Ausführungsbestimmungen auf eine bestimmte Zeit befristet. Eine Verlängerung ist nur aufgrund von Besuchen einer, in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Fortbildung, möglich. Beurteilung der Teilnehmer Die Bedarfträger regeln je nach Bildungsgang die Erfordernis von Beurteilungen. Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildungen regeln Gesetze, Richtlinien, Erlasse oder ähnliche Vorgaben die Beurteilungen. Für die Beurteilung nach einem Lehrgang ist die Lehrgangsleitung bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission verantwortlich. Die Beurteilung muss sich zusammenfassend darüber aussprechen, ob der Lehrgangsteilnehmer das Ziel des Lehrganges erreicht hat. Die Beurteilung erfolgt schriftlich und ist dem Teilnehmer mitzuteilen. Die Beurteilung ist der entsendenden Stelle zuzuleiten. Bildungsmaßnahmen die mit Erfolgskontrollen abschließen, erfordern die Ausstellung eines Zeugnisses, bzw. eines Zertifikates. Bei Bildungsmaßnahmen ohne Erfolgskontrollen erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss des Landesvorstandes vom zum in Kraft. Version: 2.0 Ersteller: Freigegeben: Freigabe am: Seite 7 von 7
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