Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 3 U 223/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 771/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. der Frau S B, 2. des Herrn G B, Kläger und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - g e g e n die M Sparkasse in P, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - ZP 651 Versäumnisurteil (OLG) - MEGA 10/2002

2 2 hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding sowie die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen für Recht erkannt: Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 771/04 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger ,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2004 zu zahlen; die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen bei der N Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr.: L , Versicherungsnehmerin: S B, sowie bei dem Deutschen H, Versicherungsschein-Nr.: 1 FL , Versicherungsnehmerin: S B, an die Kläger zurückabzutreten und gegenüber den Versicherern die Freigabe zu erklären; es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den am / abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der ursprünglichen Nr (jetzige Konto-Nr ) und der ursprünglichen Konto-Nr (jetzige Konto-Nr ) gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages sowie weiterer im Hinblick auf die Verurteilung zur Rückabtretung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. in Höhe von hinsichtlich der Rückabtretung leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.

3 3 G r ü n d e : I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf von Darlehensverträgen auf Rückzahlung von gezahlten Beträgen, Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Rechte aus Lebensversicherungen sowie auf Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, in Anspruch. In zweiter Instanz stellen die Kläger ihre Anträge dergestalt um, dass statt der zunächst Zug um Zug geforderten Zahlung und der Feststellung des Annahmeverzuges diese Anträge nunmehr nur hilfsweise zum unbedingten Zahlungsantrag gestellt werden. Den Klägern ist zunächst am in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung in B erstmals eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft im Wege der Vollfinanzierung durch den Vermittler B angeboten worden. Am selben Tag haben sie den Zeichnungsschein hinsichtlich des Gesellschaftsbeitritts sowie eine dazu gehörende Anlage unterschrieben (Bl. 27, 87 GA). Einzelheiten der Finanzierung sind an diesem Tag nicht erörtert worden. Zur Unterzeichnung der vom Vermittler fertig ausgefüllten Darlehensverträge ist es wiederum in B in der Wohnung der Kläger am gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Hauptbegründung abgewiesen, ein Recht zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestünde schon deshalb nicht, weil die Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz ausreichend sei. Zur Hilfsbegründung hat das Landgericht weiter ausgeführt, eine Haustürsituation habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Einzelheiten der Darlehensverträge am nicht konkretisiert worden seien. Außerdem sei eine Kausalität dieses Besuches zu verneinen, weil eine fortwirkende Überrumpelungssituation nicht ersichtlich sei. Im Übrigen verhielten sich die Kläger widersprüchlich, weshalb ein Widerruf im Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz treuwidrig sei. Ein Rückforderungsdurchgriff wegen Schadensersatzansprüchen scheide aus.

4 4 Eine eigene Pflichtverletzung habe die Beklagte nicht begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Anträge, teilweise als Hilfsanträge, in vollem Umfang weiter. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag rügen sie grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Das Haustürwiderrufsgesetz sei anwendbar; zu einer Haustürsituation hätten sie schlüssig vorgetragen. Auch die Ursächlichkeit für den Abschluss der Darlehensverträge liege vor, weil der Beitritt und dessen Finanzierung durch den Vermittler stets als Paketlösung angeboten worden seien. Im Übrigen habe auch bei Unterzeichnung der Darlehensverträge eine Haustürsituation vorgelegen. Das Landgericht nehme eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorganges vor. Im Übrigen verstoße die Argumentation gegen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, hilfsweise a) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils der Kläger an dem Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft B L -O GbR, Teilhaberregister-Nr. 420, b) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der zu a) genannten Beteiligung seit dem in Verzug befindet,

5 5 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen bei der N Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. L , sowie bei dem Deuten H, Versicherungsschein-Nr. 1 FL an die Kläger zurückabzutreten und gegenüber den Versicherern die Freigabe zu erklären, 3. festzustellen, dass der Beklagten aus den am / abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der ursprünglichen Nr (jetzige Konto-Nr ) und der ursprünglichen Konto-Nr (jetzige Konto-Nr ) gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen gem. 3 Abs. 1 S. 1 HausTWG in der bis zum geltenden Fassung zu (Art EGBGB; 9 Abs. 3 HausTWG). Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist nicht gemäß dessen 5 Abs. 2 ausgeschlossen. Der Senat hat sich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es sowohl bei Realkreditverträgen als auch bei Personalkreditverträgen darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein gleich weit reichendes

6 6 Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz besteht wie nach dem Haustürwiderrufsgesetz (BGH, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff; XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639 ff; II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 ff). Es ist danach keine abstrakte, sondern eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Bewertung vorzunehmen, ob ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz dem Kreditnehmer gleich weit reichende Rechte vermittelte, wie es ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz getan hätte. Im vorliegenden Fall war ein Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz aufgrund zutreffender Belehrung in den Darlehensverträgen innerhalb einer Woche zu erklären. Nach erfolgtem Fristablauf gewährt das Verbraucherkreditgesetz kein Widerrufsrecht, während - mangels Belehrung - das Haustürwiderrufsgesetz auch weiterhin ein Recht zum Widerruf gewährt. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eröffnet. Wegen der weiteren Begründung für diese Rechtsansicht verweist der Senat auf die seit der Heiniger-Entscheidung des EuGH (Az.: C-481/99 vom ) ergangenen Entscheidungen des BGH (s. o.). Eine ordnungsgemäße Belehrung zu ihrem Widerrufsrecht gem. 1 HausTWG haben die Kläger nicht erhalten. Die Belehrungen, welche die Kläger beim Abschluss ihrer Darlehensverträge mit der Beklagten erhalten haben, beziehen sich ausschließlich auf das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz in der bis zum bestehenden Fassung. Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift der entsprechenden Anlagen zu den beiden Darlehensverträgen, sondern aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, welche jeweils die Passage enthält: Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt. Diese Belehrung genügt einer solchen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH ZIP 2004, 1639 ff; BGHZ 159, 280 ff; ZIP 2003, 22; ZIP 2006, 221). Einen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat derzeit nicht. Zwar hat der XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom zum Az.: XI ZR 193/04 erkennen lassen, dass ein Zusatz zur Widerrufsbelehrung, der auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, möglicherweise als unschädlich anzusehen wäre. Um einen solchen Hinweis handelt es sich hier jedoch nicht, sondern um eine allein auf das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz zugeschnittene Belehrung.

7 7 Die Kläger sind in einer so genannten Haustürsituation zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden. Anders als das Landgericht ausgeführt, kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Inhalt der abzuschließenden Darlehensverträge im Einzelnen bereits beim ersten Hausbesuch festgelegt oder auch nur besprochen worden ist. Nach wiederum ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine mündliche Verhandlung i.s.v. 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG bereits dann vor, wenn der Kunde mit dem Ziel eines späteren Vertragsschlusses angesprochen worden ist. Verhandlungen beginnen nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, das auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt (im Einzelnen: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff). Hierzu haben die Kläger substanziiert vorgetragen, ohne dass dem die Beklagte entgegengetreten wäre. Der Vermittler B hat sie am unveranlasst aufgesucht, um ihnen erstmals als Paketlösung einen kreditfinanzierten Immobilienfonds anzubieten. Bereits bei dieser Gelegenheit haben die Kläger verschiedene Unterlagen unterzeichnet, und zwar nicht nur den so genannten Zeichnungsschein betreffend den Fondsbeitritt, sondern daneben auch die Anlage zum Zeichnungsschein (Bl. 87 GA), in der formularmäßig die Kläger um Finanzierung zweier Darlehensverträge in Höhe von 75 % und 25 % des Zeichnungsvolumens gebeten haben. Sodann hat sich nach ihrem Vortrag der Vermittler um die Einzelheiten gekümmert und ihnen am wiederum in ihrer Wohnung ohne vorhergehende weitere Gespräche - die vorbereiteten Kreditverträge zur Unterschrift vorgelegt, wo sie auch unmittelbar unterzeichnet wurden. Damit sind die Darlehensverträge am in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Kläger nicht bestritten; sie zieht daraus nur abweichende rechtliche Schlüsse. Damit gilt das Vorbringen der Kläger als unstreitig gem. 138 Abs. 3 ZPO. Soweit das Landgericht gemeint hat, die Ortsangabe P in den Darlehensverträgen zum Anhalt von Zweifel nehmen zu müssen, hätte die Kammer zuvor den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben müssen, zumal der gesamte Sachvortrag unstreitig war. Auf den erstmals im Urteil zum Ausdruck gekommenen Zweifel des Landgerichts haben die Kläger mit der Berufungsbegründung dargelegt, der Vermittler habe die Eintragungen irrtümlich bereits zuvor getätigt. Diese Erklärung, die wiederum unbestritten geblieben ist, hätten sie bei entsprechendem Hinweis des Landgerichts auch in erster Instanz vorbringen können.

8 8 Die Haustürsituation ist auch ursächlich geworden für den Abschluss der Darlehensverträge. Die Kläger sind schon deshalb nicht gehalten gewesen, weitere Ausführungen zu einer Überrumpelung zu machen, weil Einzelheiten der Gestaltung der Darlehensverträge erstmals am aufgrund der fertig ausgefüllt vorgelegten Vertragsformulare zur Sprache gekommen sind. An eben diesem Tag ist unmittelbar die Unterzeichnung der Verträge erfolgt. Aber selbst wenn man auf den abstellen würde, so hat der Senat aufgrund der Gesamtsituation keinen Zweifel an der Kausalität. Unbestritten haben die Kläger vorgebracht, seitens des Vermittlers seien Finanzierung und Fondsbeitritt stets nur als Paketlösung angeboten worden. Sie seien zum Abschluss der Darlehensverträge ausschließlich durch das Verhalten des Vermittlers bestimmt worden. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der Kausalität aus. Es genügt danach, dass die mündlichen Verhandlungen zu Hause einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der spätere Vertrag nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre, wobei es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang nicht ankommt (vgl. nur: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff). Abgesehen davon, dass die Kläger bereits am eine schriftliche Erklärung zur Finanzierung entsprechend dem Vorschlag des Vermittlers abgegeben haben und sie deshalb in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt waren, weil sie sich bereits gebunden fühlen durften (vgl.: BGHZ 123, 380 ff), sind auch die konkreten Einzelheiten des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erstmals besprochen worden, in der sogleich die Unterzeichnung der Verträge erfolgte. Die Tatsache, dass den Klägern am eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt übergeben worden war, was in bestimmten Fällen ein Indiz für die fehlende Kausalität sein kann, führt hier nach Überzeugung des Senates aufgrund der gesamten Fallgestaltung nicht zur Verneinung der Kausalität. Insgesamt liegt vielmehr eine solche Situation vor, in der die europäische Richtlinie zum Verbraucherschutz (Richtlinie 85/577/EWG vom ) von einer typischen Überrumpelungssituation des Verbrauchers ausgeht, der mit einem entsprechenden Widerrufsrecht zu begegnen ist. Die Kläger haben sich auch nicht treuwidrig verhalten. Da die Belehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Haustürwiderrufsgesetz unabhängig voneinander erfolgen müssen, kann das Vorliegen einer Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht herangezogen werden, um ein treuwidriges Verhalten des Verbrauchers anzunehmen. Im Übrigen hätten die Kläger, um sich treuwidrig verhalten zu können, wissen müssen, dass sie

9 9 mangels Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz jederzeit noch widerrufen durften (vgl. nur: BGH WM 2006, 220/222). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Gem. 3 Abs. 1 S. 1 HausTWG ist die Beklagte zur Rückgewähr der aufgrund der mit Erklärung vom wirksam widerrufenen Darlehensverträge geleisteten Beträge verpflichtet. Deren Höhe, welche sich aus der der Klageschrift beigefügten Aufstellung ergibt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Dem Hauptantrag zu 1. der Kläger ist stattzugeben, wobei es auf den Hilfsantrag nicht ankommt, weil die Kläger nicht verpflichtet sind, der Beklagten ihren Anteil an dem Immobilienfonds zu übertragen. Zum einen ist eine entsprechende Abtretung - wenn auch zur Sicherung - bereits erfolgt, und die Beklagte macht kein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zum anderen besteht aber auch schon kein entsprechender Anspruch, weil die Darlehensverträge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gem. 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG a. F. bilden. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier aus 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG, weil sich die Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger bei Abschluss der Kreditverträge der Mitwirkung eines Vermittlers bedient hat, der gleichzeitig auch den Fondsbeitritt vermittelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die wirtschaftliche Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagengeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers den Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (BGH WM 2003, 1762 f; 2232 ff). Dabei versteht der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs so, dass es nicht unbedingt auf eine gleichzeitige Vorlegung und Unterzeichnung des Anlage- und des Kreditvertrages ankommt, sondern zugleich bedeutet, dass von Anfang an im Sinne einer Paketlösung die Finanzierung entsprechend angeboten wird. Dies hat zur Folge, dass beim Widerruf der Darlehensvertragserklärung dem Darlehensgeber weder ein Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen zusteht, noch ein Anspruch auf Abtretung der Geschäftsanteile. Die Rückabwicklung hat im Fall der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des kreditfinanzierten Geschäfts im Weg der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der Kredit gebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen (grundsätzlich: BGHZ 133, 254 ff;

10 10 jüngst bestätigt durch Entscheidung vom , etwa XI ZR 193/04). Daraus folgt weiter, dass auch die Anträge zu 2. und 3. der Kläger begründet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Insoweit folgt der Senat nicht dem Antrag der Kläger auf Niederschlagung der Gerichtskosten der Berufung. Dies käme gem. 21 Abs. 1 S. 1 GKG nur im Fall eines offensichtlichen schweren Fehlers des Landgerichts in Betracht. Bei abweichender Beurteilung von Rechtsfragen, auch im Hinblick auf obergerichtliche Rechtsprechung kann regelmäßig - wie auch hier - von einer Unrichtigkeit nicht die Rede sein, weil die Gerichte in ihrer rechtlichen Entscheidung frei sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht für gegeben hält. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof in letzter Zeit verschiedene Entscheidungen zu Fragen des Haustürwiderrufsgesetzes erlassen, denen der Senat sich insgesamt angeschlossen hat. Hinsichtlich der Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss der Darlehensverträge handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Soweit der Bundesgerichtshof in bestimmten Einzelfällen die tatrichterliche Würdigung, wonach eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände die Kausalität hat entfallen lassen, nicht beanstandet hat, ist deshalb eine Zulassung der Revision nicht geboten. Auch im vorliegenden Fall sind allein die Umstände des konkreten Falles Grundlage der Entscheidung über die Kausalität. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,91 festgesetzt. Davon entfallen ,58 auf den Antrag zu 1., ,52 auf den Antrag zu 2. und ,81 auf den Antrag zu 3.

11 11 ROLG Hüsgen ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rohrbach-Rödding Jalaß Rohrbach-Rödding

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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