Leitsatz. 53 Abs. 1 S. 2, 71 Abs. 1 GBO

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1 Leitsatz 53 Abs. 1 S. 2, 71 Abs. 1 GBO Auch und erst recht nach dem durch das FGG-Reformgesetz modifizierten neuen Grundbuchverfahrensrecht ist im Amtslöschungsverfahren wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung werde der Erlass eines ankündigenden Vorbescheides noch eine dagegen gerichtete Beschwerde zulässig. OLG Dresden, Beschluss vom W 345/11 und 17 W 348/11

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 17 W 0345/11 (LP ) 17 W 0348/11 (LP ) AG Leipzig, Grundbuchamt Beschluss des 17. Zivilsenats vom In der Grundbuchsache Wohnungsgrundbuch von L Blatt bis Beteiligte: P GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer, B, S Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G, H, W, H, G, M, H wegen Dienstbarkeit

3 3 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niklas, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richterin am Oberlandesgericht Enders beschlossen: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom (LP ; 17 W 345/11) wird verworfen; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben. 3. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom (LP ; 17 W 348/11) wird auf ihre Kosten nach einem Geschäftswert von 1.000,00 EUR zurückgewiesen. Gründe: I. Die ursprüngliche Eigentümerin, die ihr bebautes Grundstück gemäß 8 WEG zum Zwecke der Veräußerung der zu sanierenden insgesamt 25 Wohnungen geteilt hatte, bewilligte am in sämtlichen angelegten Wohnungsgrundbuchblättern bis die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Beteiligten. Auf deren Antrag trug das Grundbuchamt die Dienstbarkeit mit dem beschreibenden Klammerzusatz "Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht" am in die Wohnungsgrundbücher ein. Am fügte es auf Anregung der Beteiligten jeweils den berichtigenden Vermerk hinzu, dass die Dienstbarkeit weiterhin in einem Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot bestehe.

4 4 In der Folgezeit wurde das auf Blatt vorgetragene Wohnungseigentum Nr. zwangsversteigert. Als neuen Eigentümer kraft Zuschlags vom trug das Grundbuchamt am den Ersteigerer P. ein. Gleichzeitig löschte es in diesem Wohnungsgrundbuch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weil sie gegenüber der Grundschuld der vollstreckenden Gläubigerin nachrangig und nach den Versteigerungsbedingungen erloschen war. Nach Korrespondenz zwischen der Beteiligten und dem Grundbuchamt zur Frage, ob die Dienstbarkeit nunmehr auch in den anderen Wohnungsgrundbüchern zu löschen sei, hat der neue Wohnungseigentümer P. am durch den beglaubigenden Notar W. die am von ihm erklärte Bewilligung einer mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 5 ("Die Dienstbarkeit erlischt mit Ablauf des " statt laut Bewilligung vom : "Die Dienstbarkeit erlischt mit Beendigung der Wärmelieferung.") inhaltsgleichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorgelegt und deren Eintragung in das Wohnungsgrundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat zu diesem Antrag mit Zwischenverfügung vom die Vorlage einer Bewilligung aller Wohnungseigentümer der Anlage in öffentlich beglaubigter Form verlangt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es gegenüber der Beteiligten angekündigt, die Dienstbarkeitseinträge in den übrigen Wohnungsgrundbüchern gemäß 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen, und die Löschung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom hat die Beteiligte gegen beide "Entscheidungen" Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde gegen den Ankündigungsbeschluss vom ist unzulässig, weil es sich bei ihm nicht um eine Entscheidung im Sinne von 71 Abs. 1 GBO handelt.

5 5 1. Schon das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Grundbuchverfahrensrecht ließ es nicht zu, zur beabsichtigten Eintragung oder Löschung eines Grundbucheintrags oder auch allgemein zur Verfahrensweise einen Vorbescheid zu erlassen oder gegen einen solchen unzulässigen Vorbescheid Beschwerde einzulegen. Dies entsprach im Grundsatz einhelliger Ansicht (vgl. BGH NJW 1980, 1521; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306; BayObLG DNotZ 1993, 599; OLG Zweibrücken Rpfleger 1997, 428). Für die Fälle einer amtswegig vorzunehmenden Löschung eines inhaltlich unzulässigen Eintrags nach 53 Abs. 1 S. 2 GBO galt dabei richtigerweise keine Ausnahme. Soweit vereinzelt mit durchaus beachtlichen Gründen das Gegenteil angenommen wurde (LG Freiburg BWNotZ 1980, 61; LG Memmingen Rpfleger 1990, 251), ist die überwiegende Auffassung dem im Ergebnis mit Recht nicht gefolgt (OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; BayObLG DNotZ 1995, 72; Schöner/Stöber, GBR 14. Aufl. Rn. 473a). Gegen die entsprechende Anwendung insbesondere der im Erbscheinsverfahren entwickelten und anerkannten Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Vorbescheid zu erlassen, sprach und spricht vor allem, dass die Grundbuchordnung "nur", aber zugleich immerhin in einem speziellen Randbereich, nämlich bei der Löschung gegenstandsloser Eintragungen ( 84 ff. GBO), ein vorbescheidsähnlich ausgestaltetes Verfahren kennt und selbst dort nicht die Löschungsankündigung, sondern allein den nachfolgenden, die Gegenstandslosigkeit der Eintragung feststellenden Beschluss der - befristeten - Beschwerde unterwirft, 87, 89 Abs. 1 GBO. Diese Ausnahmeregelungen können nicht im Wege der Analogie auf die allgemeine Regelung des 53 Abs. 1 S. 2 GBO zur Amtslöschung mit ungleich breiterem Anwendungsfeld übertragen werden. Selbst dann käme ein Rechtsmittel im Übrigen nicht schon gegen die bloße Ankündigung, sondern erst - und dann als sofortige Beschwerde - gegen den förmlichen Feststellungsbeschluss in Betracht.

6 6 2. Das durch das FGG-Reformgesetz teils neu gefasste Grundbuchverfahrensrecht gestattet den Erlass eines Vorbescheides oder gegen diesen eine Beschwerde erst recht nicht. Einen Vorbescheid herkömmlichen Verständnisses gibt es nunmehr auch im Erbscheinserteilungsverfahren nicht mehr. An seine Stelle ist der Feststellungsbeschluss gemäß 352 FamFG getreten. Außerdem hat der Reformgesetzgeber bei derselben Gelegenheit 88 Abs. 2 GBO als spezifisch verfahrensrechtliche Norm für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen an das FamFG angepasst. Er hat also das grundlegende Problem des einer amtswegigen Löschung vorgeschalteten bzw. vorzuschaltenden Verfahrens in Grundbuchsachen durchaus in den Blick genommen. Wenn er bei dieser Sachlage, zumal im fraglos vorhandenen Wissen um die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre zur generellen Unzulässigkeit von Vorbescheiden und entsprechenden Beschwerden in Grundbuchsachen, keinen Bedarf gesehen hat, eine gleiche oder ähnliche Vorschrift wie 352 FamFG in die Grundbuchordnung aufzunehmen, kann das schwerlich anders denn als gesetzgeberische Bekräftigung verstanden werden, dass in Grundbuchsachen - mit der fortbestehenden Ausnahme in 84 ff. GBO und den dortigen Besonderheiten - kein Vorbescheid ergehen darf und gegen eine gleichwohl durch Verfügung oder Beschluss erlassene Ankündigung die Beschwerde nicht stattfindet. 3. Ist die Beschwerde der Beteiligten damit als unzulässig zu verwerfen, kann der Senat für das weitere Verfahren keine bindenden Vorgaben machen, wohl aber auf den jüngsten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Wx 46/10 (ZWE 2010, 460), der ganz auf der Linie der bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (NJW 1974, 1552, 1553 unter 2 b, insoweit nicht in BGHZ 62, 388 abgedruckt) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Rpfleger 1979, 149) liegt, sowie darauf hinweisen, dass jedenfalls ein zentraler

7 7 Bestandteil der vorliegend noch gebuchten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eindeutig grundstücks- und nicht wohnungseigentumsbezogen ist, nämlich soweit es um das Recht der Beteiligten geht, in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum des Gebäudes Wärmeversorgungsanlagen und in einem Teilbereich der unbebauten Grundstücksfläche Erdsonden zur Wärmegewinnung und Leitungen zur Verbindung der Erdsonden mit der Wärmeversorgungsanlage zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 4. Gerichtskosten werden für die Verwerfung der Beschwerde gemäß 16 KostO nicht erhoben, weil die Einlegung des Rechtsmittels auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Grundbuchamtes zurückzuführen ist (vgl. zuletzt BFH/NV 2011, 278 m.w.n.). III. Die Beschwerde gegen die taggleich erlassene Zwischenverfügung hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Allerdings ist dieses Rechtsmittel gemäß 71 ff. GBO zulässig. Insbesondere kann der Beteiligten - entgegen dem handschriftlichen Vermerk des Grundbuchamtes auf dem Telefax der Beschwerdeschrift - die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist auch derjenige, der den Antrag nicht selbst gestellt hat, aber in eigener Person antragsberechtigt ist und durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung seiner Rechtsstellung erfährt, zur Einlegung der Beschwerde befugt, wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag abgelehnt oder mit Zwischenverfügung beanstandet hat (vgl. BGHZ 162, 137). Exakt so verhält es sich hier in Ansehung des beanstandeten Eintragungsantrages des Wohnungseigentümers P.

8 8 2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist nichts zu erinnern, weil die vom Wohnungseigentümer P. zur Eintragung beantragte Dienstbarkeit ohne gleichlautende Bewilligung der anderen Wohnungseigentümer in der Tat nicht eingetragen werden darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob neue Bestellung und Eintragungsbewilligung dann, wenn sie exakt mit der von der ursprünglichen Grundstückseigentümerin bewilligten und in den übrigen Wohnungsgrundbuchblättern noch eingetragenen Dienstbarkeit übereinstimmen würden, geeignet wären, einen grundstücksbezogen "wieder vollständigen" und richtigen Dienstbarkeitseintrag zu ermöglichen. Denn tatsächlich weicht die neu bestellte Dienstbarkeit durch die anders gestaltete Laufzeitregelung nicht nur ganz unwesentlich von der bisherigen ab. Der Wohnungseigentümer P. kann, zumindest soweit die Dienstbarkeit grundstücksbezogen ist, seinen Miteigentumsanteil weder allein belasten noch die Belastung anders ausfallen lassen, als es die übrigen Miteigentümer getan haben oder noch tun. 3. Die erfolglose Beschwerde ist mit den Kostenfolgen aus 84 FamFG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO bei einem gemäß 30 KostO auf 1.000,00 EUR geschätzten Beschwerdewert zurückzuweisen. Dr. Niklas Enders Bokern

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