Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg
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- Gerd Kästner
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1 Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand: Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit - Caritas - Wann entstehen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit? Diese Fragestellung sorgte lange Zeit für Unsicherheiten in der Praxis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nunmehr in zwei Urteilen 1 ausführlich zum Entstehen von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit geäußert und auch die Frage beantwortet, wann bei Teilzeitkräften Zuschläge für kurzfristig angesetzte also sog. spontane Überstunden zu zahlen sind. I. Überstunden außerhalb von Wechselschicht- und Schichtarbeit Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten 2 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. 3 Beispiel: Die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden in der Woche und 7,8 Stunden täglich. Der vollbeschäftigte Mitarbeiter 4 arbeitet am Montag anstatt der vorgesehenen 7,8 Stunden, auf Anordnung des Dienstgebers 8,8 Stunden. Dafür arbeitet er in der folgenden Kalenderwoche eine Stunde weniger. Es ist keine Überstunde entstanden, da die zusätzliche Arbeitsstunde in der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden konnte. 1 BAG, Urteil vom , 6 AZR 800/11 und BAG, Urteil vom , 6 AZR 161/16. 2 Die regelmäßig durchschnittliche Arbeitszeit beträgt gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31/32/33 AVR 39 Stunden in der Woche; bei Ärzten 40 Stunden in der Woche, 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 AVR. 3 5 Abs. 5 Anlage 30 und 4 Abs. 7 Anlage 31/32/33 AVR. 4 Aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die jeweils auch für die weibliche Form steht. 1
2 II. Besonderheiten bei Wechselschicht und Schichtarbeit 5 Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist in 5 Abs. 6 c) Anlage 30 bzw. 4 Abs. 8 c) Anlage 31/32/33 AVR eine abweichende Überstundenregelung getroffen worden: 5 Abs. 6 c) Anlage 30 bzw. 4 Abs. 8 c) Anlage 31/32/33 AVR lautet: Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [ ] c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Das BAG befasst sich in den beiden oben genannten Urteilen ausführlich mit der wortgleichen Tarifnorm im TVöD 6. Es weist vorab allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschrift sprachlich schwer verständlich formuliert ist und deshalb bislang zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat. Dennoch könne die Regelung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausgelegt werden. Nach Auffassung des Gerichts ergebe die Regelung jedoch nur bei folgender Lesart Sinn: Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [ ] c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden (1. Alt.) und/oder der im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden (2.Alt.), angeordnet worden sind. Für das BAG ist offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien hier zwei unterschiedliche Sachverhalte regeln wollten: 5 5 Abs. 1 und 2 Anlage 30 und 4 Abs. 1 und 2 Anlage 31/32/33 AVR. 6 7 Abs. 8 c) TVöD. 2
3 Überschreiten der regelmäßigen, durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Dienstplanturnus, also bereits fest eingeplante, zusätzliche Arbeitsstunden (zweite Alternative der Vorschrift) sowie unvorhergesehene bzw. kurzfristig angeordnete, zusätzliche Arbeitsstunden (erste Alternative der Vorschrift) 1. Im Dienstplan bereits eingeplante, zusätzliche Arbeitsstunden Überstunden entstehen erst, aber auch immer dann, wenn die im Schichtplan eingeplanten Arbeitsstunden nicht innerhalb des Schichtplanturnus so ausgeglichen werden, dass im Durchschnitt dieses Turnus die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (39 Stunden bzw. 40 Stunden bei Ärzten) erreicht wird. Unter dem Begriff Schichtplanturnus ist nach BAG der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. In vielen Einrichtungen der Caritas wird z.b. mit Monatsdienstplänen (= Schichtplanturnus) gearbeitet. Das bedeutet: Innerhalb des Zeitraums, in dem ein Dienstplan bereits aufgestellt ist, können Plus- und Minusstunden ausgeglichen werden, wenn am Ende dieses Planungszeitraums im Ergebnis die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wird. Erst am Ende des Schichtplanturnus kann also festgestellt werden, ob eine Überstunde entstanden ist. Jede Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten am Ende des Schichtplanturnus hat die Entstehung von Überstunden zur Folge. Beispiel: In der Einrichtung X wird der Dienstplan grundsätzlich für vier Wochen im Vorhinein erstellt (= Schichtplanturnus). Die vollbeschäftigte Pflegekraft wird wie folgt eingeplant: Variante 1: Abweichungen von der 1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche regelmäßigen Arbeitszeit 39 Std. 39 Std. 41 Std. 37 Std. 156 Std. +/- 0 Std. Am Ende des Schichtplanturnus ist die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nicht überschritten worden (4 x 39 Stunden = 156 Stunden). Die beiden zusätzlich 3
4 geplanten Stunden in Woche 3, werden in Woche 4 während des laufenden Schichtplanturnus im Soll-Dienstplan ausgeglichen. Somit entstehen keine Überstunden. Variante 2: 1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit 40 Std. 39 Std. 39 Std. 39 Std. 156 Std. +1 Std. =157 Std. Am Ende des Schichtplanturnus ist hier die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (4 x 39 Stunden = 156 Stunden) um eine bereits fest im Dienstplan eingeplante Stunde überschritten worden (insgesamt 157 Stunden anstatt 156 Stunden), folglich ist eine Überstunde entstanden. Ein Ausgleich ist nach Ablauf des Schichtplanturnus nicht mehr möglich. Anmerkung: Wie verhält sich der Schichtplanturnus zum Ausgleichszeitraum 7? Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist als Bezugsgröße für Überstunden der Schichtplanturnus ausdrücklich benannt. Diesen versteht das BAG als eine spezielle Ausgestaltung des Ausgleichszeitraums. Der Schichtplanturnus wird somit offenbar dem Ausgleichszeitraum gleichgesetzt Kurzfristig angeordnete, zusätzliche Arbeitsstunden a) Keine Ausgleichsmöglichkeit bei spontanen Überstunden Überstunden entstehen nach Ansicht des BAG auch dann, wenn zu den im Schichtplan (Dienstplan) festgesetzten täglichen Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan (Dienstplan) ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Denn diese Stunden können weder innerhalb des Schichtplanturnus, noch innerhalb der folgenden Kalenderwoche gemäß 5 Abs. 5 Anlage 30 bzw. 4 Abs. 7 Anlage 31/32/33 AVR ausgeglichen werden. Bei kurzfristig angeordneten Arbeitsstunden (sog. spontanen Überstunden) besteht nach Auffassung des Gerichts keine Ausgleichsmöglichkeit. Beispiel: Eine Operation im Krankenhaus dauert aufgrund von Komplikationen länger als vorgesehen. Die Mitarbeiter leisten an diesem Tag eine nicht im Dienstplan vorgesehene zusätzliche Arbeitsstunde. In diesem Fall ist unmittelbar eine Überstunde entstan- 7 3 Abs. 2 Anlage 30 bzw. 2 Abs. 2 Anlage 31/32/33 AVR. 8 Vgl. Gescher, ZMV 1/2015, 14. 4
5 den, da bei kurzfristig angeordneten Arbeitsstunden keine Ausgleichsmöglichkeit besteht. Das BAG begründet dieses Auslegungsergebnis mit der besonderen Erschwernis für Wechselschicht- und Schichtarbeiter, die unvorhergesehen über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Diese Erschwernis ist gerade nicht von der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage, die einen Ausgleich für die Störung des gleichmäßigen Tagesrhythmus gewähren soll, abgedeckt. b) Spontane Überstunden auch bei Teilzeitkräften Hinsichtlich der sog. spontanen Überstunden hat das BAG die Frage, ab wann bei Teilzeitkräften Zuschläge zu zahlen sind, nun auch eindeutig entschieden. Grundsätzlich definiert 5 Abs. 4 Anlage 30 bzw. 4 Abs. 6 Anlage 31/32/33 AVR Arbeitsstunden, die Teilzeitkräfte über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten, als Mehrarbeitsstunden. Danach führte bei Teilzeitkräften bislang erst das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten 9 zu Überstunden. Das BAG stellt nunmehr allerdings klar, dass es im Bereich der kurzfristig angeordneten, zusätzlichen Arbeitsstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht mehr auf die Bezugsgröße der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten ankommt. Die Überstunden entstehen in dieser Fallkonstellation unabhängig von dem bisherigen Stundenkonto des Vollzeitbeschäftigten. Eine dahingehende Auslegung der Norm, die Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus bis zur Grenze der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten von den Überstundenzuschlägen ausschließe, würde nach Auffassung des BAG eindeutig gegen das in 4 Abs. 1 TzBfG 10 verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Ar- 9 Siehe Fn
6 beitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders vergütet werden als Vollzeitarbeit. Das BAG führt dazu weiter aus: Mit dem Überstundenzuschlag soll allein der Umstand belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch die Möglichkeit einbüßt, über seine Freizeit frei zu verfügen. Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit über die Freizeit trifft teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise. Teilzeitkräfte erhalten daher für die gleiche Belastung, die durch die überobligatorische Inanspruchnahme der Arbeitsleistung eintritt, den gleichen Überstundenzuschlag wie Vollzeitkräfte. III. Fazit: Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit entstehen Überstunden, wenn die tatsächliche dienstplanmäßig angeordnete Arbeitszeit am Ende des Schichtplanturnus über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 bzw. 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31/32/33 AVR hinausgeht (eingeplante Überstunden). Der Schichtplanturnus entspricht dem Zeitraum, für den der Schicht- oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. Der Schichtplanturnus stellt dabei eine spezielle Ausgestaltung des Ausgleichszeitraums dar. Das BAG setzt den Schichtplanturnus und den Ausgleichszeitraum gleich. Des Weiteren führt jede unvorhergesehene, kurzfristig angeordnete Arbeitsstunde unabhängig vom Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auch bei Teilzeitkräften unmittelbar zum Entstehen von Überstunden (spontane Überstunden). Das BAG hat zwar lediglich über den Überstundenzuschlag bei Wechselschicht- und Schichtarbeit entschieden. Jedoch enthält das Urteil 11 auch allgemeine Aussagen, zur Entstehung von Überstunden bei Teilzeitkräften und zwar unabhängig von Wechselschicht- und Schichtarbeit. Abzuwarten bleibt, wie sich hier die Rechtsprechung weiter entwickeln wird. 11 BAG, Urteil vom , 6 AZR 161/16. 6
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