Datensammlung zur Steuerpolitik

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1 Datensammlung zur Steuerpolitik Ausgabe 2015

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3 Datensammlung zur Steuerpolitik Ausgabe 2015

4 SEITE 4 VORWORT Vorwort Die Datensammlung zur Steuerpolitik ist eine jährliche Publikation des Bundesministeriums der Finanzen. In ihr werden Zahlen und Fakten zu steuerlich wesentlichen Sachverhalten dargestellt. Die Ausgabe 2015 ist in den vergangenen Monaten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt, der Bundesbank, dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) und verschiedenen Abteilungen des Bundesfinanzministeriums aktualisiert worden. Andere Angaben beruhen auf teilweise schwer zugänglichen statistischen Unterlagen und Haushaltsdaten oder auf Schätzungen. Wussten Sie zum Beispiel, dass im Jahr 2012 die jährlichen Steuereinnahmen erstmals mehr als 600 Mrd. betragen haben (Tabelle 1.4.1). Nach den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen im November 2015 sollen die Steuereinnahmen in 2017 die 700 Mrd. Marke übersteigen. die - gemessen an der Höhe der Einkünfte - oberen 10 % der Einkommensteuerpflichtigen 54,5 % des gesamten Einkommensteueraufkommens 2015 zahlen (Tabelle 2.2.). es in 2011 rund 1,6 Mio. Einkommensteuerpflichtige gab, die mit dem Einkommensteuer-Höchstsatz besteuert wurden? Das sind rund 6 % aller unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Sie beziehen fast 28 % aller zu versteuernden Einkommen und tragen mit rund 43,9 % zum Einkommensteueraufkommen bei (Tabelle ). die familienpolitischen Leistungen von rund 56 Mrd. im Jahr 2000 auf über 67 Mrd. in 2015 ansteigen (Tabelle ). das Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland allein zwischen den Jahren 2011 (rd Mrd. ) und 2013 (rd Mrd. ) um rund 430 Mrd. angewachsen ist (Tabelle 5.3). es im Jahr 2011 mit einem Anteil von rd. 80 % - gemessen an der Zahl aller Einkommensteuerpflichtigen - die meisten Kirchensteuerpflichtigen im Saarland gab (Tabelle 8).

5 VORWORT SEITE 5 Dieses und noch viel mehr finden Sie in der Ihnen nun vorliegenden Datensammlung zur Steuerpolitik - Ausgabe Die jeweils aktuellste Fassung der Datensammlung steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit oder kann dort auch in gedruckter Form bestellt werden. Zur weiteren Verbesserung dieser Datensammlung sind Ihre Ideen und Vorschläge jederzeit willkommen. Bitte senden Sie dazu einfach eine an die folgende -Adresse: IVA6@BMF.bund.de Allgemeiner Hinweis: Alle Geldbeträge werden in dargestellt. Sie sind im Allgemeinen auf volle -, Mio. - bzw. Mrd. - Beträge gerundet. Für die Jahre bis 2001 erfolgte die Umrechnung zu dem geltenden festen Umrechnungskurs von 1 = 1,95583 DM.

6 SEITE 6 INHALT Inhalt Seite Vorwort 4 1. Steuereinnahmen insgesamt Steuer-, Staats- und Abgabenquote Aufteilung wichtiger Steuerarten auf die Gebietskörperschaften Verhältnis direkte und indirekte Steuern Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren Ist-Ergebnisse in Mio Ist - Ergebnisse in % des Steueraufkommens insgesamt Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der bis zum 31. Dezember 2015 in der 18. Legislaturperiode beschlossenen Gesetze im Bereich Steuern Lohn- und Einkommensteuer Verfügbares Einkommen von Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen nach Lohnsteuerklassen seit Beitrag der Steuerpflichtigen zum Einkommensteueraufkommen Lohn- und Einkommensteuerpflichtige Beginn der Steuerbelastung Beginn der Steuerbelastung bei Arbeitnehmern, Neupensionären und Neurentnern in den Jahren von 1970 bis Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente im Jahr 2015 je nach Jahr des Rentenbeginns bzw. des Besteuerungsanteils Entwicklung des Einkommensteuertarifs seit Eckdaten der Tarife Tarifformeln im Überblick Grenz- und Durchschnittssteuerbelastung bei der Einkommensteuer in % seit Lohn- und Einkommensteuerstatistik Eckzahlen des vereinfachten Besteuerungsschemas der Einkommensteuer Zahl der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen Zahl der einkommensteuerbelasteten bzw. -unbelasteten Steuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabelle und Veranlagungsart Renteneinkünfte Effekte des Splittingverfahrens bei der Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Lohnsteuerfälle in der veranlagten Einkommensteuer 2011 nach Geschlecht und Steuerklasse 41

7 INHALT SEITE 7 Seite Durchschnittliche Einkünfte, Sonderausgaben und Werbungskosten Schichtung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Größenklassen des zu versteuernden Einkommens im Jahr Lohnsteuerfälle mit einbehaltener Lohnsteuer nach Geschlecht und Größenklasse des individuellen Bruttolohnes im Jahr 2011 (Individualnachweis) Einkommensteuerpflichtige nach Ländern Steuerpflichtige, die mit dem Höchstsatz besteuert wurden Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. oder mehr Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus den einzelnen Einkunftsarten Steuerpflichtige mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit Familien und Kinder Daten zum Familienleistungsausgleich Entlastungswirkung durch Kindergeld und Freibeträge für Kinder Einkommensgrenzen, ab denen der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld Finanzielle Auswirkungen familienpolitischer Maßnahmen seit Fördervolumen zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester) -Förderung seit Übersicht über die Beträge ausgewählter Tatbestände im Einkommensteuerrecht Besteuerung der Unternehmen Unternehmen Unternehmen nach Umsatzgrößenklassen Unternehmen nach der Rechtsform Unternehmen / Selbständige nach Gewerbe- und Einkommensteuerstatistik Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerstatistik Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige nach Ländern in Gewerbesteuer Gewerbesteuerstatistik Gewerbesteuerpflichtige nach Ländern in 2010 nach der Steuermessbetragsfestsetzung Ausgewählte steuerstatistische Daten zur Unternehmensbesteuerung Entwicklung der Steuersätze von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag seit

8 SEITE 8 INHALT Seite 4. Umsatzsteuer Steuersätze Daten zu Steuerpflichtigen mit Voranmeldungen Umsatzsteueranteile Gebietskörperschaften Eckdaten der Umsatzsteuerstatistiken 2008 bis 2013 (Voranmeldungen) Erbschaftsteuer Erbschaftsteuerstatistik Übersicht über die Beträge ausgewählter Tatbestände im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland von 1995 bis Kraftfahrzeugsteuer Energie- und Stromsteuer Kirchensteuer Zahlen der Betriebsprüfung Finanzielle Auswirkungen sozialpolitischer steuerlicher Regelungen Steuerpolitische Faustformeln 87

9 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 9 1. Steuereinnahmen insgesamt 1.1 Steuer-, Staats- und Abgabenquote Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) 2) Abgrenzung der Finanzstatistik 3) (Kassenmäßige Abgrenzung) OECD-Abgrenzung Jahr 1) Steuerquote Abgabenquote 4) - Anteile am BIP in % - Staatsquote Steuerquote Abgabenquote 4) ,0 33,4 32,9 22,6 32,2 - - Steuerquote Abgabenquote 4) ,0 34,8 38,5 21,8 32,6 22,0 31, ,8 39,6 46,9 23,7 38,6 23,9 36, ,6 37,3 43,6 22,2 37,0 21,8 34, ,2 41,2 45,1 5) 22,1 39,0 22,1 36, ,4 39,3 46,9 20,5 37,1 21,1 35, ,0 38,8 47,3 20,0 36,7 20,5 34, ,1 39,1 47,8 19,9 36,7 20,6 34, ,6 38,2 46,3 19,5 36,0 20,1 33, ,8 38,2 46,2 19,6 35,9 20,3 33, ,6 38,5 44,7 20,4 36,8 21,3 34, ,4 38,5 42,8 21,4 36,3 22,1 34, ,7 38,8 43,6 21,9 36,8 22,5 35, ,4 39,3 47,6 21,3 37,0 22,2 36, ,4 37,9 47,3 20,6 35,8 21,3 35, ,0 38,4 44,7 21,2 36,4 21,9 35, ,5 39,0 44,4 21,8 37,1 22,5 36, ,6 39,1 44,5 22,0 37,3 22,6 36, ,6 39,2 44,3 22,1 37,4 1) Bis 1990 früheres Bundesgebiet, ab 1991: Deutschland. 2) Ab 1970 in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995). Ab 1991: in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) : vorläufiges Ergebnis der VGR; Stand: September ) Bis 2011: Rechnungsergebnisse : teilweise Kassenergebnisse. 4) Steuern und Sozialabgaben. 5) Staatsquote einschließlich Erlöse aus der UMTS-Versteigerung: 44,7 %. Quelle: Statistisches Bundesamt und BMF, September 2014, sowie OECD, Revenue Statistics, Paris 2014.

10 SEITE 10 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 1.2 Aufteilung wichtiger Steuerarten auf die Gebietskörperschaften 2015 Steuerart Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Anteil der Gebietskörperschaften % Bund Länder Gemeinden 42,5 42,5 15,0 50,0 50,0 - Körperschaftsteuer 50,0 50,0 - Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 44,0 44,0 12,0 Umsatzsteuer *) 53,37 44,63 2,00 *) Vgl. hierzu auch Tabelle 4.3. Zähler (Vervielfältiger Umlagesatz) Gewerbesteuerumlage 1) (Aufteilung im Jahr 2013) Normal- Umlage Erhöhung für Fonds - Deutsche Einheit Erhöhung durch den Solidarpakt Erhöhung infolge der Gewerbekapitalsteuer- Abschaffung Summe Nenner 2) Bund 14,5 14,5 395 Alte Bundesländer 14, ,5 397 Neue Bundesländer 14,5 6 20, ) Umlage zur Beteiligung von Bund und Ländern am Aufkommen der Gewerbesteuer (Artikel 106 VI GG); die Berechnung und Aufteilung zwischen Bund und Ländern wird durch 6 Gemeindefinanzreformgesetz bestimmt. Die Gewerbesteuerumlage wird auf Grundlage der Gewerbesteuermessbeträge berechnet und von den Gemeinden an Bund und Länder abgeführt. 2) Der Nenner entspricht dem jeweiligen durchschnittlichen gewogenen Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2013.

11 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Verhältnis direkte und indirekte Steuern 1) Steueraufkommen davon Anteile am Steueraufkommen insgesamt insgesamt direkte Steuern indirekte Steuern direkte Steuern indirekte Steuern Jahr Mio. % ,9 44, ,0 44, ,2 45, ,3 47, ,8 46, ,2 47, ,4 48, ,0 48, ,9 48, ,1 47, ,0 51, ,9 52, ,5 52, ,8 52, ,4 51, ,5 49, ,6 49, ,7 48, ,4 51, ,2 51, ,3 50, ,6 49, ,7 48, ,2 47, ) ,7 47, ) ,2 47, ) ,1 46, ) ,7 46, ) ,1 45, ) ,6 45,4 1) Abweichungen in den Summen durch Rundung. 2) Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen ; November 2015.

12 SEITE 12 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 1.4 Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren Ist-Ergebnisse in Mio ) ) ) ) ) ) ) I. Gemeinschaftl. Steuern Lohnsteuer Veranl. Einkommensteuer 1) Nicht veranl. Steuern v. Ertrag 1) Zinsabschlag / Abgeltungsteuer Körperschaftsteuer 1) Steuern vom Umsatz davon: Umsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer Gemeinschaftl. Steuern insgesamt II. Bundessteuern Mineralölsteuer / Energiesteuer Tabaksteuer Branntweinsteuer Alkopopsteuer Schaumweinsteuer Zwischenerzeugnissteuer Kaffeesteuer Versicherungsteuer Stromsteuer Kraftfahrzeugsteuer 3) Luftverkehrsteuer Kernbrennstoffsteuer Solidaritätszuschlag pausch. Einfuhrabgaben sonstige Bundessteuern Bundessteuern insgesamt

13 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 13 Fortsetzung: Tabelle ) ) ) ) ) ) ) III. Ländersteuern Vermögensteuer Erbschaftsteuer Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer 3) Rennwett- und Lotteriesteuer Feuerschutzsteuer Biersteuer Ländersteuern insgesamt IV. Gemeindesteuern Gewerbesteuer (100 %) Grundsteuer A Grundsteuer B Grunderwerbsteuer Sonstige Gemeindesteuern Gemeindesteuern insgesamt V. Zölle Zölle (100 %) Steuereinnahmen insgesamt ) Nach Abzug der Erstattungen des Bundeszentralamtes für Steuern. 2) Ergebnis des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom November ) Seit Juli 2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer.

14 SEITE 14 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Ist - Ergebnisse in % des Steueraufkommens insgesamt ) ) ) ) ) ) ) I. Gemeinschaftl. Steuern Lohnsteuer 29,0 % 24,1 % 24,4 % 24,8 % 25,4 % 26,1 % 26,7 % 26,9 % 27,3 % 27,7 % 28,2 % 28,8 % Veranl. Einkommensteuer 1) 2,6 % 5,9 % 5,6 % 6,2 % 6,7 % 7,1 % 7,2 % 7,2 % 7,3 % 7,2 % 7,3 % 7,3 % Nicht veranl. Steuern v. Ertrag 1) 2,9 % 2,4 % 3,2 % 3,3 % 2,8 % 2,7 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,7 % 2,7 % 2,7 % Zinsabschlag / Abgeltungsteuer 1,6 % 1,6 % 1,4 % 1,4 % 1,4 % 1,2 % 1,2 % 1,2 % 1,1 % 1,1 % 1,1 % 1,1 % Körperschaftsteuer 1) 5,0 % 2,3 % 2,7 % 2,8 % 3,2 % 3,1 % 3,1 % 2,8 % 3,2 % 3,4 % 3,4 % 3,4 % Steuern vom Umsatz 30,1 % 33,9 % 33,1 % 32,4 % 31,8 % 31,6 % 31,2 % 31,9 % 31,7 % 31,5 % 31,5 % 31,4 % davon: Umsatzsteuer 22,9 % 25,7 % 24,2 % 23,7 % 24,0 % 24,0 % 23,7 % 24,2 % 24,1 % 24,0 % 23,9 % 23,9 % Einfuhrumsatzsteuer 7,2 % 8,2 % 8,9 % 8,7 % 7,9 % 7,6 % 7,5 % 7,6 % 7,6 % 7,6 % 7,6 % 7,5 % Gemeinschaftl. Steuern insgesamt 71,3 % 70,3 % 70,4 % 71,0 % 71,3 % 71,8 % 71,9 % 72,4 % 73,0 % 73,6 % 74,1 % 74,5 % II. Bundessteuern Mineralölsteuer / Energiesteuer 8,1 % 7,5 % 7,0 % 6,6 % 6,3 % 6,2 % 5,9 % 5,9 % 5,6 % 5,4 % 5,2 % 5,1 % Tabaksteuer 2,4 % 2,5 % 2,5 % 2,4 % 2,2 % 2,3 % 2,2 % 2,1 % 2,0 % 1,9 % 1,8 % 1,8 % Branntweinsteuer 0,5 % 0,4 % 0,4 % 0,4 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,2 % Alkopopsteuer 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Schaumweinsteuer 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Zwischenerzeugnissteuer 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Kaffeesteuer 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Versicherungsteuer 1,6 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,8 % 1,9 % 1,8 % 1,8 % 1,8 % 1,7 % Stromsteuer 0,7 % 1,2 % 1,3 % 1,2 % 1,1 % 1,0 % 1,0 % 1,0 % 0,9 % 0,9 % 0,9 % 0,8 % Kraftfahrzeugsteuer 3) 1,6 % 1,5 % 1,4 % 1,4 % 1,3 % 1,3 % 1,3 % 1,2 % 1,2 % 1,1 % 1,1 % Luftverkehrsteuer 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Kernbrennstoffsteuer 0,2 % 0,3 % 0,2 % 0,1 % 0,2 % 0,2 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Solidaritätszuschlag 2,5 % 2,2 % 2,2 % 2,3 % 2,3 % 2,3 % 2,3 % 2,3 % 2,3 % 2,4 % 2,4 % 2,4 % pausch. Einfuhrabgaben 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % sonstige Bundessteuern 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Bundessteuern insgesamt 16,2 % 17,6 % 17,3 % 16,6 % 16,2 % 15,8 % 15,5 % 15,2 % 14,5 % 14,1 % 13,8 % 13,5 %

15 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 15 Fortsetzung: Tabelle ) ) ) ) ) ) ) III. Ländersteuern Vermögensteuer 0,1 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Erbschaftsteuer 0,6 % 0,8 % 0,7 % 0,7 % 0,7 % 0,8 % 0,9 % 0,8 % 0,7 % 0,7 % 0,7 % 0,7 % Grunderwerbsteuer 1,1 % 1,0 % 1,1 % 1,2 % 1,4 % 1,5 % 1,7 % 1,7 % 1,7 % 1,6 % 1,6 % 1,6 % Kraftfahrzeugsteuer 3) 1,5 % Rennwett- und Lotteriesteuer 0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,2 % 0,3 % 0,3 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % Feuerschutzsteuer 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Biersteuer 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Ländersteuern insgesamt 3,9 % 2,3 % 2,3 % 2,4 % 2,5 % 2,7 % 3,0 % 2,9 % 2,8 % 2,7 % 2,6 % 2,6 % IV. Gemeindesteuern Gewerbesteuer (100 %) 5,8 % 6,7 % 7,1 % 7,1 % 7,1 % 6,8 % 6,7 % 6,5 % 6,8 % 6,7 % 6,7 % 6,6 % Grundsteuer A 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % Grundsteuer B 1,8 % 2,1 % 2,0 % 1,9 % 2,0 % 1,9 % 1,9 % 1,9 % 1,8 % 1,8 % 1,8 % 1,7 % Grunderwerbsteuer 0,0 % Sonstige Gemeindesteuern 0,1 % 0,1 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % 0,2 % Gemeindesteuern insgesamt 7,8 % 9,0 % 9,2 % 9,2 % 9,2 % 9,0 % 8,9 % 8,6 % 8,9 % 8,8 % 8,7 % 8,6 % V. Zölle Zölle (100 %) 0,7 % 0,8 % 0,8 % 0,7 % 0,7 % 0,7 % 0,8 % 0,8 % 0,8 % 0,8 % 0,8 % 0,8 % Steuereinnahmen insgesamt 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 1) Nach Abzug der Erstattungen des Bundeszentralamtes für Steuern. 2) Ergebnis des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom November ) Seit Juli 2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer.

16 SEITE 16 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 1.5 Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der bis zum 31. Dezember 2015 in der 18. Legislaturperiode beschlossenen Gesetze im Bereich Steuern (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Lfd. Nr. Maßnahme 1. Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I, 2013, Nr. 43, S. 2763) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung *) Kassenjahr Insg Bund Länder Gem Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM- Umsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (AIFM-StAnpG) (BGBl. I, 2013, Nr. 76, S. 4318ff) 3. Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2014 vom 19. Dezember 2013 (LuftVStFestV 2014) (BGBl. I, 2013, Nr. 77, S. 4383) Insg Bund Länder Gem Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 4. Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I, 2014, Nr. 32, S. 1042) Es ergeben sich nur geringe finanzielle Auswirkungen. 5. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I, 2014, Nr. 36, S. 1266) 6. Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer- Festlegungsverordnung 2015 vom 24. November LuftVStFestV 2015) (BGBl. I, 2014, Nr. 55, S. 1822) Insg Bund Länder Gem Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 7. Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, 2014, Nr. 56, S. 1922) Insg Bund Länder Gem

17 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 17 Fortsetzung: Tabelle 1.5 (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Lfd. Nr. Maßnahme 8. Gesetz zur Anpassung der steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I, 2014, Nr. 62, S. 2392) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung *) Kassenjahr Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Größenordnung. 9. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I, 2014, Nr. 63, S. 2417) 10. Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz - 2. VerkehrStÄnG) vom 8. Juni 2015 (BGBl. I, 2015, Nr. 22, S. 901) Insg Bund Länder Gem Infrastrukturabgabe ist im Finanzplanungszeitraum bis 2019 nicht veranschlagt. 11. Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrag, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I, 2015, Nr. 30, S ) 12. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28. Juli 2015 (BGBl. I, 2015, Nr. 32, S ) 13. Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2. November 2015 (BGBl. I, 2015, Nr. 43, S. 1834) Insg Bund Länder Gem Geringfügige nicht quantifizierte Steuermindereinnahmen. Insg Bund Länder Gem *) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Eine Zusammenstellung der Steuerrechtsänderungen seit 1964 finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

18 SEITE 18 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2. Lohn- und Einkommensteuer 2.1 Verfügbares Einkommen von Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen nach Lohnsteuerklassen seit 1960 (ab 1991: alte und neue Bundesländer) Jahr Jahresarbeitslohn 2) Lohnsteuer Ledige Arbeitnehmer ohne Kinder (Steuerklasse I/0) 1) Solidaritätszuschlag Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt 3) (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt verfügbares Einkommen % 3) % 3) % 3) % 3) % 3) % 3) ,2 0 0, , , , , ,8 0 0, , , , , ,0 0 0, , , , , ,7 0 0, , , , , ,9 0 0, , , , , ,4 0 0, , , , , ,8 0 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 1) Bei einem unverheiratet zusammenlebenden Paar wird jeder Partner nach der Grundtabelle besteuert. 2) Die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und -gehaltssumme und der Zahl der inländischen Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeitslohns 2015 wurde geschätzt. 3) In % zu Spalte 2. 4) Unter Berücksichtigung des Sonderbeitrags für Krankenversicherte und des Pflegezuschlags für Kinderlose ab Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT).

19 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 19 Fortsetzung: Tabelle 2.1 Jahr Jahresarbeitslohn 2) Verheiratete Arbeitnehmer mit 2 Kindern, Alleinverdiener (Steuerklasse III/2) 1) Lohnsteuer Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt 2) (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt Solidaritätszuschlag Kindergeld 4) verfügbares Einkommen % 3) % 3) % 3) % 3) % 3) % 3) ,0 0 0,0 0 0, , , , ,6 0 0, , , , , ,8 0 0, , , , , ,8 0 0, , , , , ,3 0 0, , , , , ,1 0 0, , , , , ,9 0 0, , , , , ,5 0 0, , , , , ,4 0 0, , , , , ,7 0 0, , , , , ,7 0 0, , , , , ,9 0 0, , , , , ,5 0 0, , , , , ,4 0 0, , , , , ,6 0 0, , , , , ,8 0 0, , , , , ,2 0 0, , , , , ,7 0 0, , , , , ,2 0 0, , , , , ,3 0 0, , , , , ,3 0 0, , , , , ,5 0 0, , , , , ,4 0 0, , , , , ,7 0 0, , , , ,9 1) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. 2) Die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und -gehaltssumme und der Zahl der inländischen Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeitslohns 2015 wurde geschätzt. 3) In % zu Spalte 2. 4) Im Jahr 2009 einschließlich einmaliger Kindergeldzahlung i.h.v. 100 je Kind. Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT).

20 SEITE 20 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle 2.1 Jahr Jahresarbeitslohn 1) Lohnsteuer Alleinerziehender mit einem Kind (Steuerklasse II / 1) Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt Solidaritätszuschlag Kindergeld 3) verfügbares Einkommen % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,8 80 0, , , , , ,7 81 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,1 Jahr Doppelverdienerehepaar mit einem Kind (Aufteilung des Bruttolohns 2/3 zu 1/3; Steuerklasse III / V / 1) 4) Jahresarbeitslohn 1) Lohnsteuer Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt Solidaritätszuschlag Kindergeld 3) verfügbares Einkommen % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,4 1) Die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und -gehaltssumme mit der Zahl der inländischen Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeits lohns 2015 wurde geschätzt. 2) In % zu Spalte 2. 3) Im Jahr 2009 einschließlich einmaliger Kindergeldzahlung i.h.v. 100 je Kind. 4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT).

21 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 21 Fortsetzung: Tabelle 2.1 Jahr Doppelverdienerehepaar mit zwei Kindern (Aufteilung des Bruttolohns 2/3 zu 1/3; Steuerklasse III / V / 2) 4) Jahresarbeitslohn 1) Lohnsteuer Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt Solidaritätszuschlag Kindergeld 3) verfügbares Einkommen % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 Jahr Doppelverdienerehepaar mit zwei Kindern (Aufteilung des Bruttolohns 1/2 zu 1/2; Steuerklasse IV / IV / 2) 4) Jahresarbeitslohn 1) Lohnsteuer Steuer insgesamt Sozialabgaben insgesamt (Arbeitn.anteil) Abgaben insgesamt Solidaritätszuschlag Kindergeld 3) verfügbares Einkommen % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) % 2) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,3 1) Die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und -gehaltssumme mit der Zahl der inländischen Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeitslohns 2015 wurde geschätzt. 2) In % zu Spalte 2. 3) Im Jahr 2009 einschließlich einmaliger Kindergeldzahlung i.h.v. 100 je Kind. 4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT).

22 SEITE 22 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.2 Beitrag der Steuerpflichtigen zum Einkommensteueraufkommen ) kumulierter Anteil in % obere... % der Steuerpflichtigen 2) Einkünfte ab... 3) an der Einkommensteuer am Gesamtbetrag der Einkünfte am zu versteuernden Einkommen am verfügbaren Einkommen 4) ,4 11,6 12,5 9, ,4 25,4 26,2 21, ,5 36,8 37,2 31, ,8 45,7 46,2 40, ,0 53,4 53,8 47, ,0 60,0 60,4 54, ,8 65,8 66,2 60, ,8 71,1 71,4 65, ,3 75,8 76,2 70, ,2 80,1 80,4 75, ,5 83,9 84,2 79,3 kumulierter Anteil in % untere... % der Steuerpflichtigen 2) Einkünfte bis... 3) an der Einkommensteuer am Gesamtbetrag der Einkünfte am zu versteuernden Einkommen am verfügbaren Einkommen 4) ,1 1,9 1,9 3, ,3 3,3 3,3 5, ,6 5,0 4,9 7, ,3 7,2 7,0 10, ,3 9,7 9,5 13, ,7 12,7 12,4 16, ,5 16,1 15,8 20,7 1) Ergebnis der Fortschreibung einer Stichprobe aus der Einkommensteuerstatistik 2009; gezählt werden nur Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte. 2) Zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet. 3) Die Spalte Einkünfte ab... gibt den jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte wieder. Es handelt sich somit weder um die (Brutto-) Einnahmen noch um das zu versteuernde Einkommen, sondern um die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. 4) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich anderer Einkünfte, Lohnersatzleistungen und Kindergeld abzüglich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Vorsorgeaufwendungen (Sozialabgaben und sonstige Versicherungsleistungen). Quelle: Berechnung und Fortschreibung für das Jahr 2015 auf der Grundlage der Steuerstatistiken durch das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT).

23 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Lohn- und Einkommensteuerpflichtige 2014 Anzahl der Personen Mio. 3) Anteile an der Einwohnerzahl % Einwohner in Deutschland ( ) 1) 81,06 100,0 abzüglich: Kinder, für die Kindergeld gewährt wird 17,33 21,4 Einwohner ohne Kinder 63,73 78,6 davon: Lohn- und Einkommensteuerzahler 41,03 50,6 - nach der Grundtabelle 16,72 20,6 - nach der Splittingtabelle 2) 24,31 30,0 Nicht belastete Steuerpflichtige 22,70 28,0 1) Ergebnisse der 13. koordinierten Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus ) Rund 12,15 Mio. Fälle mit Steuerpflicht nach der Splittingtabelle; jeder Fall steht für ein zusammenveranlagtes Ehepaar und rechnet daher als zwei Personen. 3) Abweichungen in der Summe durch Rundung. Quelle: Berechnung und Fortschreibung für das Jahr 2014 auf der Grundlage der Steuerstatistiken durch das Fraunhofer- Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT).

24 SEITE 24 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.4 Beginn der Steuerbelastung Beginn der Steuerbelastung bei Arbeitnehmern, Neupensionären und Neurentnern in den Jahren von 1970 bis ) ) ) ) ) ) ) Arbeitnehmer Bruttolohn Jahresbetrag Alleinstehend, ohne Kinder (Steuerklasse I/0) Alleinerziehend mit einem Kind (Steuerklasse II/0,5) Verheiratet, ohne Kinder (Steuerklasse III/0) Versorgungsbezug Beamtenpensionär Neupensionäre 2) Alleinstehend Verheiratet Sozialrente Sozialrentner Neurentner 2) alte Länder: alleinstehend verheiratet neue Länder: alleinstehend verheiratet ab 2005 identisch zu den alten Bundesländern 1) Ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. 2) Für Rentner (-innen) / Pensionäre (-innen), die erstmals im entsprechenden Jahr in Rente bzw. Pension gehen. Die Angaben sind Näherungswerte; sie gelten nur dann, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. 3) Jeweils ohne Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung berechnet. Quelle: Berechnungen BMF; Referat IV A 6. Stand: Oktober 2015

25 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente im Jahr 2015 je nach Jahr des Rentenbeginns bzw. des Besteuerungsanteils*) Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Besteuerungsanteil) Höchste Jahresbruttorente 2015, in die noch steuerunbelastet bleibt ergibt Monatsbruttorente in Herleitung: Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns in % Steuerfreier Teil der Rente in % ergibt: betragsmäßig festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente in der Besteuerung unterliegender Anteil der Rente in davon gehen ab: Werbungskostenpauschbetrag in Sonderausgabenpauschbetrag in abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in zu versteuerndes Einkommen (entspricht dem Grundfreibetrag in 2015) in *) Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentner; sie gelten nur dann, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 0,9 % beträgt. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab.

26 SEITE 26 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.5 Entwicklung des Einkommensteuertarifs seit Eckdaten der Tarife Tarif '58 Tarif '65 Tarif '75 Tarif '78 Tarif '79 Tarif '81 Tarif '86 Tarif '88 Tarif '90 Tarif '96 Tarif '98 Tarif '99 Grundfreibetrag Eingangssteuersatz untere Proportionalzone von bis % 20,0 19,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 19,0 25,9 25,9 23,9 ab Steuersatz % 20,0 19,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 19, erste Progressionszone ab Steuersatz ab % 27,2 19,0 30,8 30,8 22,0 22,0 22,0 22,0 19,0 25,9 25,9 23,9 zweite Progressionszone ab Steuersatz ab % 36,5 40,7 48,0 48,0 48,0 50,4 51,8 49,0-33,5 34,4 26,7 dritte Progressionszone ab Steuersatz ab % - 49, ,7 erste obere Proportionalzone ab Steuersatz % 53,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 zweite obere Proportionalzone Reichensteuer ab Steuersatz % nachrichtlich: besonderer Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte ab Steuersatz % ,0 47,0 45,0

27 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 27 Fortsetzung: Tabelle Tarif '00 Tarif '01 Tarif '02 Tarif '04 Tarif '05 Tarif '07 Tarif '09 Tarif '10 Tarif '13 Tarif '14 Tarif '15 Tarif '16 Grundfreibetrag Eingangssteuersatz untere Proportionalzone von ab bis % 22,9 20,0 20,0 16,0 15,0 15,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 ab Steuersatz % erste Progressionszone ab Steuersatz ab % 22,9 20,0 20,0 16,0 15,0 15,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 14,0 zweite Progressionszone ab Steuersatz ab % 25,0 23,0 23,0 24,1 24,0 24,0 24,0 24,0 24,0 24,0 24,0 24,0 dritte Progressionszone ab Steuersatz ab % erste obere Proportionalzone ab Steuersatz % 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 zweite obere Proportionalzone Reichensteuer ab *) Steuersatz % ,0 45,0 45,0 45,0 45,0 45,0 45,0 nachrichtlich: besonderer Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte ab Steuersatz % 43, *) Für 2007 ohne Gewinneinkünfte.

28 SEITE 28 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Tarifformeln im Überblick 1. Einkommensteuertarif 1958 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,2 * (zve ); c) DM DM ESt = * y + 2,9 * y²; y = (zve ) / d) DM DM ESt = * y + 1,572 * y² - 0,006 * y³; y = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 1965 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,19 * zve - 319,2; c) DM DM ESt = * y + 7,764 * y² - 0,086 * y³; y = (zve ) / d) DM DM ESt = * y + 1,82 * y² - 0,012 * y³; y = (zve ) / e) DM DM ESt = * y + 1,572 * y² - 0,006 * y³; y = (zve ) / f) ab DM ESt = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 1975 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve - 660; c) DM DM ESt = ((-49,2 * y + 505,3) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (((0,1 * z - 6,07) * z + 109,95) * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve Einkommensteuertarif 1978 von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve - 726; c) DM DM ESt = ((-49,2 * y + 505,3) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (((0,1 * z - 6,07) * z + 109,95) * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve Einkommensteuertarif 1979 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve - 812; c) DM DM ESt = (((10,86 * y - 154,42) * y + 925) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (((0,1 * z - 6,07) * z + 109,95) * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve Einkommensteuertarif 1981 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve - 926; c) DM DM ESt = (((3,05 * y - 73,76) * y + 695) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (((0,09 * z - 5,45) * z + 88,13) * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve Einkommensteuertarif 1986 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve - 998; c) DM DM ESt = (((2,10 * y - 56,02) * y + 600) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (42 * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve

29 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Fortsetzung 8. Einkommensteuertarif 1988 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,22 * zve ; c) DM DM ESt = (((0,34 * y - 21,58) * y + 392) * y ) * y ; y = (zve ) / d) DM DM ESt = (70 * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,56 * zve Einkommensteuertarif 1990 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = 0,19 * zve ; c) DM DM ESt = (151,94 * y ) * y + 472; y = (zve ) / d) ab DM ESt = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 1996 ( ) von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = (86,63 * y ) * y; y = (zve ) / c) DM DM ESt = (151,91 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ab DM Est = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 1998 von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = (91,19 * y ) * y; y = (zve ) / c) DM DM ESt = (151,96 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ab DM ESt = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 1999 von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = (350,35 * y ) * y1; y1 = (zve ) / c) DM DM ESt = (101,31 * y ) * y ; y2 = (zve ) / d) DM DM ESt = (151,93 * z ) * z ; z = (zve ) / e) ab DM ESt = 0,53 * zve Einkommensteuertarif 2000 von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = (262,76 * y ) * y; y = (zve ) / c) DM DM ESt = (133,74 * z ) * z + 957; z = (zve ) / d) ab DM ESt = 0,51 * zve Einkommensteuertarif 2001 von bis Tarifformel a) DM (Grundfreibetrag) 0; b) DM DM ESt = (387,89 * y ) * y; y = (zve ) / c) DM DM ESt = (142,49 * z ) * z + 857; z = (zve ) / d) ab DM ESt = 0,485 * zve

30 SEITE 30 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung 15. Einkommensteuertarif 2002 ( ) von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (768,85 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (278,65 * z ) * z + 432; z = (zve ) / d) ab ESt = 0,485 * zve Einkommensteuertarif 2004 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (793,1 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (265,78 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ab ESt = 0,45 * zve Einkommensteuertarif 2005 ( ) von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (883,74 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z + 989; z = (zve ) / d) ab ESt = 0,42 * zve Einkommensteuertarif 2007 ( ) von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (883,74 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z + 989; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ; e) ab ESt = 0,45 * zve Einkommensteuertarif 2009 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (936,68 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ; e) ab ESt = 0,45 * zve Einkommensteuertarif 2010 ( ) von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (912,17 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ; e) ab ESt = 0,45 * zve Einkommensteuertarif 2013 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (933,70 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z ; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ; e) ab ESt = 0,45 * zve

31 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Fortsetzung 22. Einkommensteuertarif 2014 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (974,58 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z + 971; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ; e) ab ESt = 0,45 * zve Einkommensteuertarif 2015 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (997,6 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (228,74 * z ) * z + 948,68; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ,29; e) ab ESt = 0,45 * zve , Einkommensteuertarif 2016 von bis Tarifformel a) (Grundfreibetrag) 0; b) ESt = (993,62 * y ) * y; y = (zve ) / c) ESt = (225,4 * z ) * z + 952,48; z = (zve ) / d) ESt = 0,42 * zve ,14; e) ab ESt = 0,45 * zve ,52. Rundungsvorschriften a) Für die Einkommensteuertarifformeln bis einschließlich 1980 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zve) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten durch - 30 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht mehr als DM beträgt und nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist.- 60 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es mehr als DM beträgt und nicht bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist. b) Für Einkommensteuerformeln 1981 bis 2001 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zve) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 54 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. In 2001 ist dieser ermittelte Wert um 27 DM zu erhöhen. c) Für die Einkommensteuerformel 2002/2003 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zve) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 36 ohne Rest teilbaren -Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist und um 18 zu erhöhen. d) 1975 bis 2003 Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist aufden nächsten vollen DM-Betrag ( -Betrag) abzurunden. e) ab 2004 Das zu versteuernde Einkommen ist auf den vollen -Betrag abzurunden. Die Steuerberechnung erfolgt ohne Rundung mit Gleitkommarechnung. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen -Betrag abzurunden. Splitting-Verfahren Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich nach der entsprechenden Einkommensteuertarifformel für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten ergibt.

32 SEITE 32 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.6 Grenz- und Durchschnittssteuerbelastung bei der Einkommensteuer in % seit 1958 zu versteuerndes Einkommen Grenzbelastung 1) T1958 T1965 T1975 T1978 T1979 T1981 T1986 T1988 T1990 T1996 T1998 T1999 T2000 T2001 T2002 T2004 T2005 T2009 T2010 T2013 T2014 T2015 T2016 Grundtabelle ,2 21,6 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 19,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,9 33,5 34,2 34,2 28,0 24,1 23,8 23,2 22,5 27,2 27,2 27,2 25,6 23,4 23,4 19,7 19,1 18,1 17,6 17,5 17,2 17,0 16, ,8 40,4 41,6 41,6 39,4 35,1 33,6 30,1 25,4 28,9 29,0 29,2 28,2 26,2 26,2 25,3 25,0 24,8 24,7 24,7 24,7 24,7 24, ,5 43,7 46,2 46,2 45,4 42,6 40,6 35,8 28,4 30,6 30,8 31,2 30,8 29,0 29,0 27,9 27,3 27,1 27,0 27,0 27,0 27,0 26, ,9 46,3 48,2 48,2 48,2 47,4 45,5 40,4 31,4 32,3 32,6 33,2 33,4 31,8 31,8 30,6 29,6 29,4 29,2 29,2 29,2 29,2 29, ,9 48,2 50,1 50,1 50,1 50,1 48,7 44,1 34,4 34,4 34,4 35,1 36,0 34,6 34,6 33,2 31,9 31,7 31,5 31,5 31,5 31,5 31, ,6 49,4 51,8 51,8 51,8 51,8 50,5 46,8 37,3 37,3 37,3 37,3 38,6 37,4 37,4 35,9 34,2 34,0 33,8 33,8 33,8 33,8 33, ,0 50,0 53,1 53,1 53,1 53,1 51,7 48,7 40,3 40,3 40,3 40,3 41,2 40,2 40,2 38,5 36,4 36,3 36,1 36,1 36,1 36,1 35, ,9 50,9 54,1 54,1 54,1 54,1 52,5 50,1 43,3 43,3 43,3 43,3 43,9 42,9 43,0 41,2 38,7 38,5 38,4 38,4 38,4 38,4 38, ,6 51,6 54,9 54,9 54,9 54,9 53,3 51,5 46,2 46,2 46,2 46,2 46,5 45,7 45,7 43,9 41,0 40,8 40,7 40,7 40,7 40,7 40, ,9 51,9 55,5 55,5 55,5 55,5 54,1 52,9 49,2 49,2 49,2 49,2 49,1 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 55,8 55,8 55,8 55,8 54,9 54,2 52,2 52,2 52,2 52,2 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 55,8 55,6 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0

33 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 33 Fortsetzung: Tabelle 2.6 zu versteuerndes Einkommen Grenzbelastung 1) T1958 T1965 T1975 T1978 T1979 T1981 T1986 T1988 T1990 T1996 T1998 T1999 T2000 T2001 T2002 T2004 T2005 T2009 T2010 T2013 T2014 T2015 T2016 Splittingtabelle ,2 21,6 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 19,5 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,1 28,2 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 22,0 21,0 26,3 26,3 25,0 23,5 20,4 20,4 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,9 33,5 34,2 34,2 28,0 24,1 23,8 23,2 22,5 27,2 27,2 27,2 25,6 23,4 23,4 19,7 19,1 18,1 17,6 17,5 17,2 17,0 16, ,3 37,5 38,2 38,2 34,6 30,0 29,0 26,8 24,0 28,0 28,1 28,2 26,9 24,8 24,8 23,7 23,5 22,8 22,2 22,2 22,1 22,0 21, ,8 40,4 41,6 41,6 39,4 35,1 33,6 30,1 25,4 28,9 29,0 29,2 28,2 26,2 26,2 25,3 25,0 24,8 24,7 24,7 24,7 24,7 24, ,2 42,2 44,3 44,3 42,9 39,2 37,4 33,1 26,9 29,7 29,9 30,2 29,5 27,6 27,6 26,6 26,1 26,0 25,8 25,8 25,8 25,8 25, ,5 43,7 46,2 46,2 45,4 42,6 40,6 35,8 28,4 30,6 30,8 31,2 30,8 29,0 29,0 27,9 27,3 27,1 27,0 27,0 27,0 27,0 26, ,8 45,1 47,5 47,5 47,0 45,3 43,3 38,2 29,9 31,4 31,7 32,2 32,1 30,4 30,4 29,2 28,4 28,3 28,1 28,1 28,1 28,1 28, ,9 46,3 48,2 48,2 48,2 47,4 45,5 40,4 31,4 32,3 32,6 33,2 33,4 31,8 31,8 30,6 29,6 29,4 29,2 29,2 29,2 29,2 29, ,0 47,3 49,2 49,2 49,2 49,0 47,3 42,4 32,9 33,1 33,5 34,2 34,7 33,2 33,2 31,9 30,7 30,5 30,4 30,4 30,4 30,4 30, ,9 48,2 50,1 50,1 50,1 50,1 48,7 44,1 34,4 34,4 34,4 35,1 36,0 34,6 34,6 33,2 31,9 31,7 31,5 31,5 31,5 31,5 31, ,8 48,9 51,0 51,0 51,0 51,0 49,7 45,6 35,9 35,9 35,8 36,1 37,3 36,0 36,0 34,6 33,0 32,8 32,7 32,7 32,7 32,7 32, ,6 49,4 51,8 51,8 51,8 51,8 50,5 46,8 37,3 37,3 37,3 37,3 38,6 37,4 37,4 35,9 34,2 34,0 33,8 33,8 33,8 33,8 33, ,3 49,7 52,5 52,5 52,5 52,5 51,2 47,9 38,8 38,8 38,8 38,8 39,9 38,8 38,8 37,2 35,3 35,1 35,0 35,0 35,0 35,0 34, ,0 50,0 53,1 53,1 53,1 53,1 51,7 48,7 40,3 40,3 40,3 40,3 41,2 40,2 40,2 38,5 36,4 36,3 36,1 36,1 36,1 36,1 35, ,5 50,5 53,6 53,6 53,6 53,6 52,1 49,4 41,8 41,8 41,8 41,8 42,6 41,6 41,5 39,9 37,6 37,4 37,3 37,3 37,3 37,3 37, ,9 50,9 54,1 54,1 54,1 54,1 52,5 50,1 43,3 43,3 43,3 43,3 43,9 42,9 43,0 41,2 38,7 38,5 38,4 38,4 38,4 38,4 38, ,3 51,3 54,6 54,6 54,6 54,6 52,9 50,8 44,8 44,8 44,8 44,8 45,2 44,3 44,3 42,5 39,9 39,7 39,5 39,5 39,5 39,5 39, ,6 51,6 54,9 54,9 54,9 54,9 53,3 51,5 46,2 46,2 46,2 46,2 46,5 45,7 45,7 43,9 41,0 40,8 40,7 40,7 40,7 40,7 40, ,9 51,9 55,5 55,5 55,5 55,5 54,1 52,9 49,2 49,2 49,2 49,2 49,1 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 55,8 55,8 55,8 55,8 54,9 54,2 52,2 52,2 52,2 52,2 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 55,8 55,6 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42, ,0 53,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 56,0 53,0 53,0 53,0 53,0 51,0 48,5 48,5 45,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0

34 SEITE 34 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle 2.6 zu versteuerndes Einkommen Durchschnittsbelastung 2) T1958 T1965 T1975 T1978 T1979 T1981 T1986 T1988 T1990 T1996 T1998 T1999 T2000 T2001 T2002 T2004 T2005 T2009 T2010 T2013 T2014 T2015 T2016 Grundtabelle ,9 15,9 15,2 14,5 13,6 12,5 11,8 11,3 8,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,5 21,9 20,5 20,1 18,4 17,3 17,0 16,7 14,6 10,2 9,8 8,7 7,6 6,2 6,1 4,2 4,0 3,5 3,2 2,9 3,0 2,4 2, ,7 27,1 26,4 26,1 23,7 21,5 20,9 20,0 17,7 16,1 15,9 15,2 14,0 12,4 12,4 10,5 10,3 9,7 9,4 9,2 9,0 8,8 8, ,9 30,8 30,8 30,6 28,4 25,9 25,0 23,3 20,0 19,5 19,4 18,9 17,9 16,2 16,2 14,5 14,3 13,8 13,5 13,4 13,2 13,1 12, ,2 33,7 34,1 34,0 32,1 29,8 28,7 26,3 22,0 21,9 21,9 21,6 20,7 19,0 19,0 17,5 17,1 16,7 16,4 16,3 16,2 16,1 15, ,2 35,9 36,6 36,5 35,0 33,0 31,7 28,9 23,8 23,8 23,8 23,7 23,1 21,4 21,4 19,9 19,4 19,0 18,8 18,7 18,5 18,5 18, ,8 37,8 38,7 38,6 37,2 35,5 34,3 31,3 25,5 25,5 25,5 25,4 25,1 23,5 23,5 22,0 21,3 21,0 20,7 20,7 20,5 20,5 20, ,3 39,3 40,4 40,3 39,1 37,6 36,4 33,4 27,2 27,2 27,2 27,1 26,9 25,4 25,4 23,9 23,1 22,7 22,5 22,5 22,4 22,3 22, ,5 40,5 41,9 41,8 40,8 39,4 38,1 35,1 28,8 28,8 28,8 28,7 28,7 27,2 27,2 25,6 24,7 24,4 24,2 24,1 24,0 24,0 23, ,6 41,6 43,1 43,1 42,1 40,9 39,6 36,7 30,4 30,4 30,4 30,3 30,3 28,9 28,9 27,3 26,2 25,9 25,7 25,6 25,6 25,5 25, ,5 42,5 44,2 44,2 43,3 42,2 40,9 38,1 32,0 32,0 32,0 31,9 31,9 30,6 30,5 28,9 27,6 27,3 27,1 27,1 27,0 27,0 26, ,4 43,4 45,2 45,1 44,4 43,4 42,0 39,4 33,5 33,5 33,5 33,5 33,5 32,1 32,0 30,3 28,8 28,6 28,4 28,3 28,3 28,2 28, ,1 44,1 46,0 46,0 45,2 44,3 43,1 40,6 35,0 35,0 35,0 35,0 34,8 33,3 33,3 31,4 29,8 29,6 29,4 29,4 29,3 29,3 29, ,7 44,7 46,7 46,7 46,0 45,2 44,0 41,7 36,3 36,3 36,3 36,3 36,0 34,4 34,4 32,4 30,7 30,5 30,3 30,3 30,2 30,2 30, ,3 45,3 47,3 47,3 46,7 45,9 44,8 42,7 37,4 37,4 37,4 37,4 37,0 35,3 35,3 33,2 31,4 31,2 31,1 31,1 31,0 31,0 30, ,8 45,8 47,9 47,8 47,3 46,5 45,5 43,5 38,4 38,4 38,4 38,4 37,8 36,2 36,2 33,9 32,1 31,9 31,8 31,8 31,7 31,7 31, ,2 46,2 48,4 48,3 47,8 47,1 46,1 44,2 39,2 39,2 39,2 39,2 38,6 36,9 36,9 34,6 32,7 32,5 32,4 32,4 32,3 32,3 32, ,6 46,6 48,8 48,7 48,2 47,6 46,7 44,9 40,0 40,0 40,0 40,0 39,3 37,5 37,5 35,2 33,2 33,0 32,9 32,9 32,8 32,8 32, ,9 46,9 49,2 49,1 48,6 48,0 47,1 45,5 40,7 40,7 40,7 40,7 39,9 38,1 38,1 35,7 33,7 33,5 33,4 33,4 33,3 33,3 33, ,2 47,2 49,5 49,5 49,0 48,4 47,6 46,0 41,3 41,3 41,3 41,3 40,5 38,6 38,6 36,2 34,1 33,9 33,8 33,8 33,8 33,7 33, ,2 48,2 50,6 50,6 50,2 49,7 49,0 47,7 43,3 43,3 43,3 43,2 42,2 40,3 40,3 37,6 35,4 35,3 35,2 35,2 35,1 35,1 35,0

35 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 35 Fortsetzung: Tabelle 2.6 zu versteuerndes Einkommen Durchschnittsbelastung 2) T1958 T1965 T1975 T1978 T1979 T1981 T1986 T1988 T1990 T1996 T1998 T1999 T2000 T2001 T2002 T2004 T2005 T2009 T2010 T2013 T2014 T2015 T2016 Splittingtabelle ,9 15,9 15,2 14,5 13,6 12,5 11,8 11,3 8,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,8 18,9 17,5 17,0 16,4 15,6 15,1 14,8 12,1 4,6 4,1 2,7 1,9 0,9 0,8 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0, ,5 21,9 20,5 20,1 18,4 17,3 17,0 16,7 14,6 10,2 9,8 8,7 7,6 6,2 6,1 4,2 4,0 3,5 3,2 2,9 3,0 2,4 2, ,7 24,7 23,6 23,4 21,0 19,3 18,8 18,3 16,3 13,6 13,4 12,4 11,3 9,8 9,8 7,7 7,5 6,9 6,5 6,3 6,4 5,8 5, ,7 27,1 26,4 26,1 23,7 21,5 20,9 20,0 17,7 16,1 15,9 15,2 14,0 12,4 12,4 10,5 10,3 9,7 9,4 9,2 9,0 8,8 8, ,4 29,1 28,7 28,5 26,2 23,7 23,0 21,7 18,9 18,0 17,8 17,2 16,1 14,5 14,5 12,7 12,5 12,0 11,7 11,5 11,3 11,2 10, ,9 30,8 30,8 30,6 28,4 25,9 25,0 23,3 20,0 19,5 19,4 18,9 17,9 16,2 16,2 14,5 14,3 13,8 13,5 13,4 13,2 13,1 12, ,1 32,3 32,6 32,4 30,4 27,9 26,9 24,8 21,0 20,8 20,7 20,3 19,4 17,7 17,7 16,1 15,8 15,3 15,1 15,0 14,8 14,7 14, ,2 33,7 34,1 34,0 32,1 29,8 28,7 26,3 22,0 21,9 21,9 21,6 20,7 19,0 19,0 17,5 17,1 16,7 16,4 16,3 16,2 16,1 15, ,3 34,9 35,4 35,3 33,6 31,5 30,3 27,7 22,9 22,9 22,9 22,7 22,0 20,3 20,2 18,7 18,3 17,9 17,6 17,6 17,4 17,3 17, ,2 35,9 36,6 36,5 35,0 33,0 31,7 28,9 23,8 23,8 23,8 23,7 23,1 21,4 21,4 19,9 19,4 19,0 18,8 18,7 18,5 18,5 18, ,0 36,9 37,7 37,6 36,2 34,3 33,1 30,2 24,7 24,7 24,7 24,6 24,1 22,5 22,4 20,9 20,4 20,0 19,8 19,7 19,6 19,5 19, ,8 37,8 38,7 38,6 37,2 35,5 34,3 31,3 25,5 25,5 25,5 25,4 25,1 23,5 23,5 22,0 21,3 21,0 20,7 20,7 20,5 20,5 20, ,6 38,6 39,6 39,5 38,3 36,7 35,4 32,4 26,4 26,4 26,4 26,3 26,1 24,5 24,4 22,9 22,2 21,9 21,7 21,6 21,5 21,4 21, ,3 39,3 40,4 40,3 39,1 37,6 36,4 33,4 27,2 27,2 27,2 27,1 26,9 25,4 25,4 23,9 23,1 22,7 22,5 22,5 22,4 22,3 22, ,9 39,9 41,2 41,1 40,0 38,6 37,3 34,3 28,0 28,0 28,0 27,9 27,8 26,3 26,3 24,8 23,9 23,6 23,4 23,3 23,2 23,1 22, ,5 40,5 41,9 41,8 40,8 39,4 38,1 35,1 28,8 28,8 28,8 28,7 28,7 27,2 27,2 25,6 24,7 24,4 24,2 24,1 24,0 24,0 23, ,1 41,1 42,5 42,5 41,5 40,2 38,9 36,0 29,6 29,6 29,6 29,6 29,5 28,1 28,0 26,5 25,4 25,1 24,9 24,9 24,8 24,7 24, ,6 41,6 43,1 43,1 42,1 40,9 39,6 36,7 30,4 30,4 30,4 30,3 30,3 28,9 28,9 27,3 26,2 25,9 25,7 25,6 25,6 25,5 25, ,5 42,5 44,2 44,2 43,3 42,2 40,9 38,1 32,0 32,0 32,0 31,9 31,9 30,6 30,5 28,9 27,6 27,3 27,1 27,1 27,0 27,0 26, ,4 43,4 45,2 45,1 44,4 43,4 42,0 39,4 33,5 33,5 33,5 33,5 33,5 32,1 32,0 30,3 28,8 28,6 28,4 28,3 28,3 28,2 28, ,1 44,1 46,0 46,0 45,2 44,3 43,1 40,6 35,0 35,0 35,0 35,0 34,8 33,3 33,3 31,4 29,8 29,6 29,4 29,4 29,3 29,3 29, ,7 44,7 46,7 46,7 46,0 45,2 44,0 41,7 36,3 36,3 36,3 36,3 36,0 34,4 34,4 32,4 30,7 30,5 30,3 30,3 30,2 30,2 30, ,3 45,3 47,3 47,3 46,7 45,9 44,8 42,7 37,4 37,4 37,4 37,4 37,0 35,3 35,3 33,2 31,4 31,2 31,1 31,1 31,0 31,0 30,8 1) Entspricht dem Steuersatz, mit dem die jeweils letzte Einheit des zu versteuernden Einkommens besteuert wird. 2) Steuerbetrag dividiert durch zu versteuerndes Einkommen. Quelle: Berechnungen BMF; Referat IV A 6.

36 SEITE 36 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.7 Lohn- und Einkommensteuerstatistik Eckzahlen des vereinfachten Besteuerungsschemas der Einkommensteuer 1) Mrd. 2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 9,2 8,9 7,9 8,7 9,6 + Gewerbebetrieb 113,8 118,0 101,0 114,0 123,5 + selbständiger Arbeit 65,8 69,6 68,8 70,8 73,6 + nichtselbständiger Arbeit 797,3 811,9 812,5 834,0 873,2 + Kapitalvermögen 29,1 35,9 11,9 9,9 9,7 + Vermietung und Verpachtung 10,9 12,0 14,5 17,0 18,4 + Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG 41,0 41,8 43,7 47,5 49,0 = Summe der Einkünfte 1.067, , , , ,1 - Altersentlastungsbetrag 4,1 4,3 4,1 3,9 3,9 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1,2 1,1 1,1 1,1 1,1 - sonstige Abzüge 0,4 0,4 0,4 0,3 0,4 = Gesamtbetrag der Einkünfte 1.061, , , , ,7 - Verlustabzug 6,5 6,1 5,4 5,8 5,5 - Sonderausgaben 117,1 120,0 121,8 147,1 154,9 - außergewöhnliche Belastungen 10,3 10,4 10,9 11,6 11,8 - Altersvorsorgebeiträge 2,4 3,6 4,1 4,6 4,9 - Steuerbegünstigungen 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 = Einkommen 924,6 951,8 912,2 927,1 974,2 - Kinderfreibetrag 18,3 19,1 13,6 21,4 23,1 - sonstige Abzüge 0,2 0,3 0,2 0,3 0,3 = zu versteuerndes Einkommen 906,1 932,4 898,4 905,4 950,8 = tarifliche Einkommensteuer 193,5 203,3 187,4 185,8 200,0 - Steuermäßigungen und sonstige Abzüge 6,6 10,7 9,8 10,7 11,8 darunter: Ermäßigung nach 35 EStG 4,7 9,2 8,1 8,9 9,8 Abzugsfähige Summe nach 35a EStG 0,7 0,6 0,8 1,5 1,7 + Hinzurechnungsbeträge 6,1 6,5 10,1 12,4 13,5 darunter: Kindergeld 5,7 6,0 4,6 6,6 7,2 Steuer nach 32d EStG.. 4,9 5,1 5,6 = festzusetzende Einkommensteuer 193,0 199,1 187,7 187,5 201,7 1) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). 2) Abweichungen in der Summe durch Rundungen. Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2007 bis Berechnungen des BMF.

37 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Zahl der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ) ) ) ) ) ) ) unbeschränkt Steuerpflichtige 2) Lohn- und Einkommensteuerveranlagte Verlustfälle davon mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Verlust zusammen davon ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Verlust zusammen beschränkt Steuerpflichtige 2) Lohn- und Einkommensteuerveranlagte Verlustfälle Lohnsteuerpflichtige insgesamt 2) davon: steuerbelastet nicht steuerbelastet nachrichtlich: individuelle Lohnsteuerfälle insgesamt ) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). 2) Zusammen veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaften werden als ein Steuerpflichtiger gezählt. Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2005 bis 2011.

38 SEITE 38 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Zahl der einkommensteuerbelasteten bzw. -unbelasteten Steuerpflichtigen nach Grund-/Splittingtabelle und Veranlagungsart Unbeschränkt Steuerpflichtige Berichtsjahr Grund- /Splittingtabelle Art der Veranlagung Anzahl der Steuerpflichtigen insgesamt Anzahl der steuerbelasteten Steuerpflichtigen Steuerpflichtige insgesamt Grundtabelle Ohne Veranlagung davon Getrennte Veranlagung Übrige Veranlagung Splittingtabelle Ohne Veranlagung davon Zusammenveranlagung Witwensplitting Steuerpflichtige insgesamt Grundtabelle Ohne Veranlagung davon Getrennte Veranlagung Übrige Veranlagung Besondere Veranlagung Splittingtabelle davon Zusammenveranlagung Witwensplitting Steuerpflichtige insgesamt Grundtabelle davon Ohne Veranlagung Getrennte Veranlagung Übrige Veranlagung Besondere Veranlagung Splittingtabelle davon Ohne Veranlagung Zusammenveranlagung Witwensplitting Beschränkt Steuerpflichtige Berichtsjahr Grund- /Splittingtabelle Art der Veranlagung Anzahl der Steuerpflichtigen insgesamt Grundtabelle Splittingtabelle Grundtabelle Splittingtabelle Grundtabelle Splittingtabelle Getrennte Veranlagung 132 Übrige Veranlagung Zusammenveranlagung Witwensplitting 83 Getrennte Veranlagung 91 Übrige Veranlagung Zusammenveranlagung Witwensplitting 61 Getrennte Veranlagung 301 Übrige Veranlagung Zusammenveranlagung Witwensplitting 116 Quelle: Statistisches Bundesamt; Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2004, 2007, 2010.

39 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Renteneinkünfte 1)2) Steuerpflichtige mit Renteneinkünften Zuwachs Steuerpflichtige mit Renteneinkünften dar. steuerbelastet entspricht 49 % 57 % 58 % 60 % 63 % 65 % 64% 66% darunter Steuerpflichtige mit überwiegend oder ausschließlich Renteneinkünften dar. steuerbelastet entspricht 6 % 26 % 27 % 30 % 32 % 35 % 35% 37% darunter Steuerpflichtige mit ausschließlich Renteneinkünften dar. steuerbelastet entspricht 3 % 18 % 19 % 19 % 21 % 25 % 28% 30% Tarifliche Einkommensteuer der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften in Tsd. Zuwachs Steuerpflichtige mit Renteneinkünften darunter Steuerpflichtige mit überwiegend oder ausschließlich Renteneinkünften darunter Steuerpflichtige mit ausschließlich Renteneinkünften Durchschnittliche Einkommensteuer-Belastung in der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften Zuwachs Steuerpflichtige mit Renteneinkünften darunter Steuerpflichtige mit überwiegend oder ausschließlich Renteneinkünften darunter Steuerpflichtige mit ausschließlich Renteneinkünften ) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). 2) Bis einschl. Veranlagungsjahr 2010 ohne Daten für Niedersachsen. Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2004 bis 2011.

40 SEITE 40 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Effekte des Splittingverfahrens bei der Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Angaben zum Splittingeffekt beziehen sich auf Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag Gesamtwirkung: Splittingeffekt 1) davon: Grundfreibetragswirkung 1) 2) in % Progressionswirkung 1) in % Splittingeffekt bei Ehepaaren mit und ohne Kinder: Splittingeffekt bei Eltern mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern 1) in % Splittingeffekt bei Eltern ohne steuerlich zu berücksichtigende Kinder 1) 3) in % Splittingeffekt bei Steuerpflichtigen ohne Kinder 1) 3) in % Splittingeffekt bei Ein- und Doppelverdienerehen: Splittingeffekt bei Einverdienerehen 1) in % Splittingeffekt bei Doppelverdienerehen 1) in % Nachrichtlich: Anzahl der steuerpflichtigen Alleinverdienerehen 4) in % Anzahl der steuerpflichtigen Doppelverdienerehen 4) in % Anzahl der steuerpflichtigen Ehepaare 4) (Zusammenveranlagungen) Nachrichtlich: Steuerpflichtige im Jahr ) Zusammenveranlagungen im Jahr ) Einzelveranlagungen im Jahr ) ) Angaben in Mio.. 2) Übertragung des nicht durch eigene Einkünfte des Ehepartners ausgeschöpften Teils des Grundfreibetrags. 3) Nach Auswertungen des Sozio-Ökonomischen Panels ist davon auszugehen, dass es sich bei etwa 75 % der Ehepaare ohne steuerlich zu berücksichtigende Kinder um Eltern handelt. 4) Angaben in Tausend. Abweichungen in der Summe durch Rundungen. Quelle: Berechnung und Fortschreibung auf der Grundlage der Steuerstatistiken durch das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT).

41 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Lohnsteuerfälle in der veranlagten Einkommensteuer 2011 nach Geschlecht und Steuerklasse *) I. Weibliche Lohnsteuerpflichtige Steuerklasse Fälle Anzahl Bruttolohnsumme Tsd. Durchschnittslohn I II III IV V zusammen II. Männliche Lohnsteuerpflichtige Steuerklasse Fälle Anzahl Bruttolohnsumme Tsd. Durchschnittslohn I II III IV V zusammen III. Weibliche und männliche Lohnsteuerpflichtige insgesamt Steuerklasse Fälle Anzahl Bruttolohnsumme Tsd. Durchschnittslohn I II III IV V zusammen *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2011.

42 SEITE 42 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Durchschnittliche Einkünfte, Sonderausgaben und Werbungskosten ) ) ) ) ) ) ) 1. Summe der Einkünfte insgesamt positive Einkünfte insgesamt negative Einkünfte insgesamt aus Land- und Forstwirtschaft positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus selbständiger Arbeit positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus nichtselbständiger Arbeit positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Kapitalvermögen 2) positive Einkünfte aus Kapitalvermögen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus sonstigen Einkünften positive sonstige Einkünfte negative sonstige Einkünfte Bruttolohn der Lohnsteuerpflichtigen Sonderausgaben der Einkommensteuerveranlagten Vorsorgeaufwendungen übrige Sonderausgaben Werbungskosten der Lohnsteuerpflichtigen mit erhöhten Werbungskosten ) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). 2) Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009; daher nur erklärte Kapitaleinkünfte enthalten. Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2005 bis 2011.

43 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Schichtung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen nach Größenklassen des zu versteuernden Einkommens im Jahr 2011 *) Anzahl Steuerpflichtige Anteil % Festgesetzte Einkommensteuer Volumen in Tsd. Anteil % Grundtabelle , ,8 Splittingtabelle , ,2 Grund- und Splittingtabelle insgesamt , ,0 Grundtabelle Steuerpflichtige Grundtabelle Festgesetzte Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen Anteil Anteil von... bis unter... Anzahl Kumuliert Volumen Kumuliert % % in Tsd. % % ,4 2, ,2 0, ,4 9, ,3 0, ,7 26, ,5 3, ,8 42, ,3 8, ,8 57, ,0 16, ,8 69, ,0 26, ,0 78, ,3 35, ,5 84, ,2 42, ,8 88, ,0 48, ,8 92, ,3 55, ,1 94, ,0 60, ,8 95, ,3 66, ,1 97, ,9 70, ,2 98, ,2 75, ,0 99, ,6 82, ,5 99, ,6 87, ,2 99, ,1 91, oder mehr ,1 100, ,3 100,0 Insgesamt , , ,4 2, ,2 0, ,6 92, ,7 55, ,7 99, ,7 87, oder mehr ,3 100, ,4 100,0

44 SEITE 44 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle Splittingtabelle Steuerpflichtige Splittingtabelle Festgesetzte Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen Anteil Anteil von... bis unter... Anzahl Kumuliert Volumen Kumuliert % % in Tsd. % % ,7 2, ,2 0, ,8 9, ,3 0, ,3 28, ,9 3, ,9 46, ,2 9, ,7 61, ,3 17, ,0 74, ,0 28, ,6 83, ,9 38, ,2 87, ,1 44, ,9 90, ,1 50, ,9 93, ,3 56, ,6 94, ,3 60, ,4 96, ,6 65, ,9 97, ,5 68, ,0 98, ,1 73, ,0 99, ,2 81, ,5 99, ,2 87, ,2 99, ,0 92, oder mehr ,1 100, ,7 100,0 Insgesamt , , ,7 2, ,2 0, ,4 93, ,2 56, ,6 99, ,0 87, oder mehr ,3 100, ,7 100,0 *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2011.

45 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Lohnsteuerfälle mit einbehaltener Lohnsteuer nach Geschlecht und Größenklassen des individuellen Bruttolohnes im Jahr 2011 (Individualnachweis) *) Einbehaltene Lohnsteuer Bruttolohn von bis unter weibliche Lohnsteuerpflichtige männliche Lohnsteuerpflichtige Fälle in Tsd. Tsd. Fälle in Tsd. Tsd Mio Mio. oder mehr Insgesamt *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2011.

46 SEITE 46 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Einkommensteuerpflichtige nach Ländern 2011 *) Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige Land Steuerpflichtige Gesamtbetrag der Einkünfte Anzahl Anteil in % in Mio. Anteil in % Schleswig-Holstein , ,4 Hamburg , ,5 Niedersachsen , ,0 Bremen , ,7 Nordrhein-Westfalen , ,1 Hessen , ,3 Rheinland-Pfalz , ,0 Baden-Württemberg , ,2 Bayern , ,3 Saarland , ,1 Berlin , ,4 Brandenburg , ,4 Mecklenburg-Vorpommern , ,4 Sachsen , ,6 Sachsen-Anhalt , ,9 Thüringen , ,9 Deutschland , ,0 *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2011.

47 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Steuerpflichtige, die mit dem Höchstsatz besteuert wurden *) Anzahl der Steuerpflichtigen - nach der Grundtabelle besteuerte (ZVE: ab 2004 > ; 2009 > ; 2010 > ) darunter mit Reichensteuersatz (ZVE: ab 2007 > ; 2009 > ; 2010 > ) - nach der Splittingtabelle besteuerte (ZVE: ab 2004 > ; 2009 > , 2010 > ) darunter mit Reichensteuersatz (ZVE: ab 2007 > ; 2009 > , 2010 > ) zusammen darunter mit Reichensteuersatz Anteil an den Steuerpflichtigen insgesamt in % - nach der Grundtabelle besteuert 2,58 2,82 3,13 3,41 3,24 3,04 3,32 - nach der Splittingtabelle besteuert 2,03 2,22 2,47 2,73 2,50 2,46 2,73 - zusammen 4,61 5,05 5,60 6,14 5,74 5,50 6,05 Anteil am zu versteuernden Einkommen insgesamt in % - nach der Grundtabelle besteuert 8,86 9,58 10,40 10,79 9,79 9,70 10,25 - nach der Splittingtabelle besteuert 14,63 15,62 16,93 18,26 15,96 16,56 17,59 - zusammen 23,49 25,19 27,33 29,05 25,74 26,25 27,83 Anteil am Einkommensteueraufkommen insgesamt in % - nach der Grundtabelle besteuert 14,27 15,24 16,24 16,32 15,37 15,37 15,95 darunter mit Reichensteuersatz 5,53 5,20 3,95 4,35 4,60 - nach der Splittingtabelle besteuert 24,12 25,28 27,01 28,09 25,59 26,80 27,92 darunter mit Reichensteuersatz 9,02 9,23 6,77 7,85 8,13 - zusammen 38,39 40,52 43,25 44,40 40,95 42,17 43,87 darunter mit Reichensteuersatz 14,56 14,43 10,73 12,20 12,73 *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2005 bis 2011.

48 SEITE 48 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. oder mehr *) Jahr Anzahl Gesamtbetrag der Einkünfte in Mrd. Durchschnittliche Einkünfte in Mio. an den Steuerpflichtigen insgesamt Anteil in % an den Einkünften insgesamt am Einkommensteueraufkommen insgesamt ,86 2,73 0,03 2,74 5, ,67 2,78 0,03 2,53 5, ,86 2,72 0,04 2,74 5, ,02 3,07 0,05 4,04 7, ,82 2,95 0,06 4,35 8, ,11 3,06 0,06 4,82 9, ,20 2,91 0,07 4,96 8, ,19 2,75 0,05 3,24 5, ,05 2,82 0,05 3,74 7, ,90 2,75 0,06 3,90 7,30 *) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,3 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2007 und ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistiken zur Einkommensteuer 2002 bis 2011.

49 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus den einzelnen Einkunftsarten ) Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus 2) Gesamtbetrag der positiven Einkünfte Stpfl. in Tsd. in Mio. Gesamtbetrag der negativen Einkünfte Stpfl. in Tsd. in Mio. Stpfl. in Tsd. Gesamtbetrag der Einkünfte Anteil in % in Mio. Land- und Forstwirtschaft , ,8 Gewerbebetrieb , ,3 selbständiger Arbeit , ,4 nichtselbständiger Arbeit , ,4 Kapitalvermögen , ,4 Vermietung und Verpachtung , ,5 sonstigen Einkünften , ,1 insgesamt 3) , ,0 nachrichtlich: Steuerpflichtige - mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit , ,1 - ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , ,9 - insgesamt 3) , ,0 Anteil in % Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus Anzahl der steuerbelasteten Steuerpflichtigen in Tsd. festgesetzte Einkommensteuer in Mio. Anteil am Steueraufkommen in % Land- und Forstwirtschaft ,8 Gewerbebetrieb ,0 selbständiger Arbeit ,7 nichtselbständiger Arbeit ,6 Kapitalvermögen ,3 Vermietung und Verpachtung ,9 sonstige Einkünfte ,7 Unbeschränkt Steuerpflichtige insgesamt ,0 1) Ohne Nichtveranlagungsfälle (ca. 12,5 Mio. Fälle gemäß amtlicher Statistik 2010). 2) Überwiegende Einkunftsart wurde nach dem Absolutbetrag (betragsmäßig höchste Einkunftsart) bestimmt. 3) Abweichungen in der Summe durch Rundungen. Quelle: Statistisches Bundesamt; Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2011.

50 SEITE 50 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Steuerpflichtige mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit 2010 *) Steuerpflichtige mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit Anzahl der Steuerpflichtigen Durchschnittl. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zusammen Rechtanwälte und Notare einschließlich Patentanwälte Rechtsanwälte (ohne Notariat) Rechtsanwälte (mit Notariat) Notare Patentanwälte Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer, sowie freiberufliche Tätigkeit im Bereich sonstiger Rechtsberatung Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Sonstige Wirtschaftsberater Ärzte Zahnärzte einschl. Dentisten (aber ohne Zahntechniker) Tierärzte Heilpraktiker Sonstige Heilberufe Architekten, Vermessungs- und Bauingenieure Sonstige Ingenieure und Techniker Technische, physikalische und chemische Untersuchung Künstlerische Berufe Sonstige Freie Berufe *) Nachgewiesen werden ausschließlich die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Für abhängig beschäftigte Freiberufler mit Nebeneinkünften aus freiberuflicher Tätigkeit werden in dieser Tabelle nur diese Nebeneinkünfte dargestellt. Quelle: Statistisches Bundesamt; Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2010.

51 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Familien und Kinder Daten zum Familienleistungsausgleich Kindergeldkinder ) erste Kinder zweite Kinder dritte Kinder vierte und weitere Kinder Kinder insgesamt ausschließlich Kindergeldgewährung keine Aufschlüsselung zusätzlich mit Kinderfreibetragsgewährung möglich Kindergeldkinder ) Tsd. - erste Kinder zweite Kinder dritte Kinder vierte und weitere Kinder Kinder insgesamt ausschließlich Kindergeldgewährung zusätzlich mit Kinderfreibetragsgewährung Mio. Familienleistungsausgleich davon: - Kindergeld 1) Zusatzentlastung durch Kinderfreibetrag 1) davon - Freistellung des Existenzminimums 2) - Förderanteil Mio. Familienleistungsausgleich davon: - Kindergeld 1) Zusatzentlastung durch Kinderfreibetrag 1) davon - Freistellung des Existenzminimums 2) - Förderanteil Tsd.

52 SEITE 52 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle Kindergeldsätze 1. Kind Kind Kind Kind Kinderfreibeträge - Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ) insgesamt ) Kindergeldsätze 1. Kind Kind Kind Kind Kinderfreibeträge - Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung insgesamt ) Schätzungen des Fraunhofer Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT). 2) Mit Berücksichtigung des verminderten Kinderfreibetrags für Kinder über 16 Jahre in 2000 und ) Für Kinder unter 16 Jahren.

53 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Entlastungswirkung durch Kindergeld und Freibeträge für Kinder 2015 Jahresbruttolohn 1) Kindergeld Alleinerziehende 2) 1 Kind 2 Kinder Zusatzentlastung durch den Freibeträg für Kinder 3) Freibetragswirkung beim Solidaritätszuschlag Insgesamt Kindergeld Zusatzentlastung durch die Freibeträge für Kinder 3) Freibetragswirkung beim Solidaritätszuschlag Insgesamt

54 SEITE 54 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle Jahresbruttolohn 1) Kindergeld Ehegatten (ein Alleinverdiener) 4) 1 Kind 2 Kinder Zusatzentlastung durch den Freibeträg für Kinder 3) 1) Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach Abzug der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, ggf. dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgabenpauschbetrag vom Bruttolohn. 2) Für die Berechnungen wurde der volle Freibetrag für Kinder (7.152 ) und das volle Kindergeld angenommen. 3) Die über das gezahlte Kindergeld hinausgehende Entlastung durch die Freibeträge für Kinder wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt und ausgezahlt. 4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. Freibetragswirkung beim Solidaritätszuschlag Insgesamt Kindergeld Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT). Zusatzentlastung durch die Freibeträge für Kinder 3) Freibetragswirkung beim Solidaritätszuschlag Insgesamt

55 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Einkommensgrenzen, ab denen der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld Kalenderjahr Bruttolohn 1) Alleinerziehende 1 Kind 2 Kinder zu versteuerndes Einkommen 3) Bruttolohn 1) zu versteuerndes Einkommen 3) ) Kalenderjahr Bruttolohn 1) Ehegatten (ein Alleinverdiener) 4) 1 Kind 2 Kinder zu versteuerndes Einkommen 3) Bruttolohn 1) zu versteuerndes Einkommen 3) ) ) Angegeben sind die Grenzen, ab denen der Kinderfreibetrag dauerhaft für alle Kinder günstiger ist, als das Kindergeld. 2) Im Jahr 2009 ohne Berücksichtigung des einmaligen Kindergeldes i.h.v. 100 je Kind. 3) Bruttolohn abzüglich der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, ggf. dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag und dem Sonderausgabenpauschbetrag. Ab 2015 wurde bei der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge der durch schnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. 4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt. Quelle: Berechnungen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT).

56 SEITE 56 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Stand: August Finanzielle Auswirkungen familienpolitischer Maßnahmen seit Angaben in Mio. Steuern und Ausgaben insgesamt Steuern Ausgaben Kinderbetreuungskosten 1) Kinderfreibeträge 2) Kindergeld als Steuervergütung 3) Kinderkomponente bei Eigenheimförderung 4) Ausbildungsfreibeträge ( 33a Abs.2 EStG) 5) Haushaltsfreibetrag Entlastungsbetrag nach 24b EStG 6) Unterstützung naher Angehöriger (Unterhaltsfreibetrag) ( 33a Abs.1 EStG) 7) Pflegepauschbetrag ( 33b EStG) 7) Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen ( 35a Abs.2 Satz 2 EStG; 35a Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.) 7)8) Aufwendungen für Beschäftigung einer Haushaltshilfe u. a. 7)9) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (ohne geringfügige Beschäftigung und Handwerkerleistungen) ( 35a Abs. 2 EStG) 10) Realsplitting 7)11)12) Summe Steuern:

57 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 57 Fortsetzung: Tabelle Angaben in Mio. Steuern und Ausgaben insgesamt Steuern Ausgaben Kinderbetreuungskosten 1) Kinderfreibeträge 2) Kindergeld als Steuervergütung 3) Kinderkomponente bei Eigenheimförderung 4) Ausbildungsfreibeträge ( 33a Abs.2 EStG) 5) Haushaltsfreibetrag Entlastungsbetrag nach 24b EStG 6) Unterstützung naher Angehöriger (Unterhaltsfreibetrag) ( 33a Abs.1 EStG) 7) Pflegepauschbetrag ( 33b EStG) 7) Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen ( 35a Abs.2 Satz 2 EStG; 35a Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.) 7)8) Aufwendungen für Beschäftigung einer Haushaltshilfe u. a. 7)9) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (ohne geringfügige Beschäftigung und Handwerkerleistungen) ( 35a Abs. 2 EStG) 10) Realsplitting 7)11)12) Summe Steuern: ) Ab 2002: 33 c -neu. Ab 2006: 4f neu, 9 Absatz 5, 10 Absatz 1 Nummer 5 und 8 EStG. Ab 2009: 9c EStG. Ab 2012: 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG (StVereinfG 2011). 2) 2000 und 2001: zzgl. Betreuungsfreibetrag, ab 2002: zzgl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. 3) Nach dem JStG 1996 wird ab 1996 das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. 4) : IST. 2015: Schätzung unter Verwendung der Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom November Die Eigenheimzulage wurde zum abgeschafft. Die Zahlen ab 2006 betreffen damit nur sog. Altfälle. 5) Ab 2002 Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung. 6) Der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende ersetzt ab 2004 den Haushaltsfreibetrag. Ab 2015: Nach Kinderzahl gestaffelt. 7) Die Quantifizierung erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik. 8) Neu eingeführt ab 2006 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, geändert ab 2009 durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen. 9) Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden nach Abschaffung des 33a Absatz 3 EStG a.f. durch das FamLeistG diese Aufwendungen teilweise unter 35a Absatz 2 EStG n.f. berücksichtigt. 10) 25. Subventionsbericht; inklusive Solidaritätszuschlag. 11) Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). 12) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt.

58 SEITE 58 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Fortsetzung: Tabelle Angaben in Mio. Bundeskindergeldgesetz 1) Mutterschutzgesetz hier: Mutterschaftsgeld Bundeserziehungsgeldgesetz Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz 2) Unterhaltsvorschussgesetz 3) Stiftung Mutter und Kind Soll 2015 Bundesausbildungsförderungsgesetz 4) 5) darin enthalten: Studenten (Zuschüsse und Darlehen) darin enthalten: Darlehen Schüler Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten Summe Ausgaben ) Ab : inkl. Kinderzuschlag nach 6a BKGG (124 Mio. ). 2) Neu ab , ersetzt Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). 3) Brutto-Ausgaben Bund und Länder (Bundeshaushalt: 50 %; ab /3 %); ab 1992 einschließlich neue Länder. 4) Finanzierungsschlüssel Bund-Länder 65 : 35. Ab dem trägt der Bund die Leistungen nach dem BAföG in voller Höhe (100 %). 5) Ab 2000 wird der Bundesanteil an BAföG Staatsdarlehen über die KfW bereitgestellt. Der Bund übernimmt Zinszuschüsse und die Erstattung von.darlehensausfällen an die KfW (Soll 2015: 236,5 Mio. ); Darlehensanteil geschätzt.

59 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Fördervolumen zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Förderung) seit 2002 Jahr Altersvorsorgezulage 1)2) Förderung durch Sonderausgabenabzug nach 10a EStG 3)4) Angaben in Mio , ,5 53, ,9 108, ,1 140, ,5 293, ,4 424, ,6 652, ) 2.383,5 744, ,9 813, ,4 884, ,4 n.v ,1 n.v ,7 n.v ,5 n.v. 1) Abschnitt XI EStG. 2) Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr der Verausgabung (Kassenjahr/Haushaltsjahr) und sind daher nicht vergleichbar mit anderen öffentlichen Statistiken, die auf das Jahr bezogen sind, für das die Zulage gewährt wurde (Beitragsjahr). 3) Die Angaben erfolgen für das Beitragsjahr, das dem steuerrechtlichen Veranlagungsjahr entspricht. 4) Aufgrund der dem Steuerpflichtigen zugestandenen Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vergehen.mehrere Jahre, bis statistische Auswertungen hierzu vorliegen.

60 SEITE 60 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.9 Übersicht über die Beträge ausgewählter Tatbestände im Einkommensteuerrecht Bezeichnung Vorschrift im EStG 1) 2015 Beträge in 2) steuerfreie Einnahmen (bis ) sog. Übungsleiterfreibetrag 3 Nr allgemeiner Freibetrag für sonstige Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit 3 Nr. 26a 720 Geschenke 4 Abs. 5 Satz 1 Nr Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienst-/Geschäftsreisen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Abwesenheit 24 Stunden 24 An- und Abreisetag 12 Abwesenheit 8-24 Stunden 12 Häusliches Arbeitszimmer und Kosten der Ausstattung 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Grundstücksteile von untergeordnetem Wert 8 EStDV Geringwertige Wirtschaftsgüter 6 Abs Sammelposten 6 Abs. 2a 3) Investitionsabzugsbetrag 7g L+F-Betriebe: Wirtschaftswert / Ersatzwirtschaftswert Gewinnermittlung 4 Abs. 1 / 5 EStG: Betriebsvermögen Gewinnermittlung 4 Abs. 3 EStG: Gewinn Höchstbetrag 7g Abs Fahrten/Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Entfernungspauschale 0,30 Höchstbetrag ohne Nachweis einer Kfz Nutzung Werbungskosten Geringwertige Wirtschaftsgüter 9 Abs. 1 Nr Kinderbetreuungskosten 10 Abs. 1 Nr. 5 2/3 der Aufwendungen, höchstens Altersgrenze für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten 14 Pauschbeträge für Werbungskosten 9a bei Arbeitslohn (Arbeitnehmerpauschbetrag) bei Versorgungsbezügen ( 19 Abs. 2) 102 bei Einnahmen i.s.d. 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 10 Abs. 1 Nr Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Altersvorsorgeaufwendungen 10 Abs. 1 Nr. 2 abziehbarer Prozentsatz 10 Abs % Höchstbetrag 10 Abs. 3 zusammenveranlagte Ehegatten andere Personen Max. Kürzungsbetrag 10 Abs. 3 Satz Sonstige Vorsorgeaufwendungen 4) 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a Höchstbetrag 10 Abs. 4 Satz Höchstbetrag 10 Abs. 4 Satz

61 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Fortsetzung Bezeichnung Vorschrift im EStG 1) 2015 Beträge in 2) Vorsorgeaufwendungen bis ) Grundhöchstbetrag 10 Abs. 3 Nr. 1 zusammenveranlagte Ehegatten andere Personen Vorwegabzug 10 Abs. 3 Nr. 2 zusammenveranlagte Ehegatten andere Personen Kürzung des Vorwegabzugs in den Fällen des 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 16 % Zusätzlicher Höchstbetrag für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen 10 Abs. 3 Nr Pflegeversicherung Veräußerungsfreibetrag 16 Abs Kappungsgrenze 16 Abs. 4 Satz Versorgungsfreibetrag 19 Abs. 2 Prozentsatz der Versorgungsbezüge 24,0 % Höchstbetrag Zuschlag 540 Sparer-Pauschbetrag 20 Abs. 9 zusammenveranlagte Ehegatten andere Personen 801 Freigrenze für sonstige Leistungseinkünfte 22 Nr Freigrenze für private Veräußerungsgewinne 23 Abs Altersentlastungsbetrag 24a Prozentsatz der Einkünfte 24,0 % Höchstbetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 6) 24b Kinderfreibetrag (siehe auch Tabelle 2.8.1) 32 Abs. 6 in bestimmten Fällen doppelter Betrag Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 32 Abs. 6 in bestimmten Fällen doppelter Betrag Grundfreibetrag 32a Grundtarif Unterhaltsaufwendungen 33a Abs. 1 Höchstbetrag bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung und in bestimmten Fällen 7) Anrechnungsfreier Betrag 624 Freibetrag für ein auswärtig untergebrachtes Kind über 18 Jahre 33a Abs. 2 in Berufsausbildung Höchstbetrag 924 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 35a Abs. 1 bei geringfügiger Beschäftigung 20 % Abzug in Höhe von der Aufwendungen Höchstbetrag 510

62 SEITE 62 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 2.9 Fortsetzung Bezeichnung Vorschrift im EStG 1) 2015 Beträge in 2) Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen 35a Abs. 2 bei nicht geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen 20 % und bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Abzug in Höhe von der Aufwendungen Höchstbetrag Handwerkerleistungen 35a Abs. 3 Abzug in Höhe von der Aufwendungen 20 % Höchstbetrag Kindergeld (siehe auch Tabelle 2.8.1) 66 Abs. 1 für das erste und zweite Kind jeweils 188 für das dritte Kind jeweils 194 für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 1) Wenn keine andere Vorschrift genannt ist. 2) Wenn nichts anderes genannt ist. 3) Bei der Bildung von Sammelposten nach 6 Abs. 2a EStG können nur Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 nicht übersteigen, in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. 4) Ab 2010 sind Beträge für eine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung voll abziehbar ( 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ist bei der Günstigerprüfung zu beachten). 5) Ab 2005 im Rahmen der Günstigerprüfung ( 10 Abs. 4a EStG) zu beachten. 6) Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt im Kalenderjahr Euro. Für jedes weitere Kind im Sinne dieser Vorschrift erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. 7) Der Höchstbetrag erhöht sich ab VZ 2010 um den Betrag der im jeweiligen VZ nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.

63 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Besteuerung der Unternehmen 3.1 Unternehmen Unternehmen nach Umsatzgrößenklassen 2013 Größenklassen der Steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen von... bis unter... Anzahl % , , , , Mio ,79 Summe I (Kleine Unternehmen) ,91 1 Mio. 2 Mio ,87 2 Mio. 5 Mio ,42 5 Mio. 10 Mio ,30 10 Mio. 25 Mio ,84 25 Mio. 50 Mio ,31 Summe II (Mittlere Unternehmen) ,74 50 Mio. 100 Mio , Mio. 250 Mio , Mio. 500 Mio , Mio. 1 Mrd ,02 1 Mrd. und mehr 498 0,02 Summe III (Große Unternehmen) ,35 insgesamt ,00 Quelle: Statistisches Bundesamt; Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Daher ohne sog. Jahreszahler und ohne Unternehmer mit einem steuerbaren Jahresumsatz von oder weniger.

64 SEITE 64 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK Unternehmen nach der Rechtsform 2013 Rechtsform Steuerpflichtige 1) Anzahl % I. Personenunternehmen ,9 - Einzelunternehmen ,8 - Offene Handelsgesellschaften 2) ,4 - Kommanditgesellschaften 3) ,7 II. Kapitalgesellschaften ,1 - Aktiengesellschaften 4) ,2 - Gesellschaften mit beschränkter ,5 Haftung - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ,2 - Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ,2 III. Sonstige Rechtsformen ,9 Insgesamt ,0 1) Nur Steuerpflichtige mit Lieferungen und Leistungen über , die USt-Voranmeldungen abgeben. 2) Einschl. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts u. ä. 3) Einschl. GmbH & Co. KG und AG & Co. KG. 4) Einschl. KGaA, Europäische AG und sonst. Kapitalgesellschaften. Quelle: Statistisches Bundesamt; Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2013.

65 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Unternehmen / Selbständige nach Gewerbe- und Einkommensteuerstatistik 2010 Unternehmensgruppe insgesamt Positiver Steuermessbetrag Anzahl/Anteil Steuermessbetrag gleich 0 Tsd. Tsd. % Tsd. % I. Gewerbesteuerstatistik 2010 Kapitalgesellschaften einschl. übriger juristischer Personen 996,8 337,6 33,9 659,2 66,1 Personengesellschaften 390,8 159,6 40,8 231,2 59,2 Gewerbliche Einzelunternehmen 1.898,3 749,1 39, ,2 60,5 Gewerbesteuerstatistik insgesamt 3.285, ,3 37, ,6 62,1 II. Selbständige steuerbelastet nicht steuerbelastet (Einkommensteuerstatistik 2010, Einkommensteuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus selbständiger Arbeit) 869,0 667,6 76,8 201,4 23,2 III. Unternehmen/Selbständige insgesamt 4.154, ,9 46, ,0 53,9 Quelle: Statistisches Bundesamt; Gewerbe- und Einkommensteuerstatistik 2010.

66 SEITE 66 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 3.2 Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerstatistik 2010 Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte Rechtsform festgesetzte Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer 2) positiv negativ positiv negativ Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Kapitalgesellschaften davon: - Gesellschaften mit beschränkter Haftung übrige Kapitalgesellschaften 3) Übrige Steuerpflichtige ( 1 Abs. 1 Nr. 2 6 KStG) 4) Insgesamt Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige 1) mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte Rechtsform festgesetzte Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer 2) positiv negativ positiv negativ Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Stpfl. Mio. Kapitalgesellschaften davon: - Gesellschaften mit beschränkter Haftung übrige Kapitalgesellschaften 3) Übrige Steuerpflichtige ( 1 Abs. 1 Nr. 2 6 KStG) 4) Insgesamt nachrichtlich: verbleibende Körperschaftsteuer (saldiert) ) Ohne Steuerbefreite, ohne Organgesellschaften. 2) Die verbleibende Körperschaftsteuer ist die Differenz zwischen der festgesetzten Körperschaftsteuer und den angerechneten bzw. erstatteten Steuern. 3) Zu den übrigen Kapitalgesellschaften zählen Aktiengesellschaften (auch REIT-AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften, europäische Aktiengesellschaften, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und sonstige Kapitalgesellschaften (inländischer Rechtsform). 4) Darunter fallen z. B. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Abweichungen in den Summen durch Rundung. Quelle: Statistisches Bundesamt; Körperschaftsteuerstatistik 2010.

67 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige nach Ländern in ) Länder Gesamtbetrag der Einkünfte Zuversteuern des Einkommen Festgesetzte (positive) positiv negativ Körperschaftsteuer Verbleibende Körperschaftsteuer 2) Anzahl Tsd. Anzahl Tsd. Anzahl Tsd. Anzahl Tsd. Anzahl Tsd. Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Insgesamt ) Ohne Organgesellschaften und ohne steuerbefreite Körperschaften. 2) Die verbleibende Körperschaftsteuer ist die Differenz zwischen der festgesetzten Körperschaftsteuer und den angerechneten bzw. erstatteten Steuern. Abweichungen in den Summen durch Rundung. Quelle: Statistisches Bundesamt; Körperschaftsteuerstatistik (Geschäftsstatistik) 2010.

68 SEITE 68 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 3.3 Gewerbesteuer Gewerbesteuerstatistik 2010 Anzahl der Steuerpflichtigen mit positiven Mio. 1) Anteil am Gewinn Steuermessbetrag 1) % Gewinn aus Gewerbebetrieb ,0 davon - Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften) ,1 - Personengesellschaften ,3 - Einzelunternehmen ,6 nachrichtlich: Anzahl der Gewerbebetriebe mit Verlust davon - Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften) Personengesellschaften Einzelunternehmen 38-2 Anzahl der Steuerpflichtigen mit positiven Steuermessbetrag 1) Mio. 1) % des entsprechenden Gewinns aus Gewerbebetrieb 2) Hinzurechnungen insgesamt ,4 Kürzungen insgesamt ,7 Gewerbeertrag der Organgesellschaften ,6 Verlustvortrag nach 10a GewStG ,1 Freibetrag für den Gewerbeertrag insgesamt ,4 darunter - Körperschaften ,0 - Personengesellschaften ,7 - Einzelunternehmen ,0 Steuerpflichtiger Gewerbeertrag ,6 davon - Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften) ,3 - Personengesellschaften ,1 - Einzelunternehmen ,5 Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag ,5 davon - Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften) ,3 - Personengesellschaften ,0 - Einzelunternehmen ,2 1) Abweichungen in der Summe durch Rundung. 2) Im Falle der Aufgliederung der Unternehmen nach Rechtsform bezogen auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb der jeweiligen Rechtsform. 3) Einschließlich der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Betriebsanlagen. Quelle: Statistisches Bundesamt; Gewerbesteuerstatistik 2010.

69 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Gewerbesteuerpflichtige nach Ländern in 2010 nach der Steuermessbetragsfestsetzung Land Anzahl der Steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Mio. abgerundeter Gewerbeertrag Anzahl der Steuerpflichtigen positiver Steuermessbetrag in Mio. Baden - Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg - Vorpom Niedersachsen Nordrhein - Westfalen Rheinland - Pfalz Saarland Sachsen Sachsen - Anhalt Schleswig - Holstein Thüringen Bundesgebiet insgesamt Abweichungen in der Summe durch Rundung. Quelle: Statistisches Bundesamt; Gewerbesteuerstatistik 2010.

70 SEITE 70 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 3.4 Ausgewählte steuerstatistische Daten zur Unternehmensbesteuerung I. Verlustvorträge A. Körperschaftsteuer Verbleibende Verlustvorträge der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen Mrd. 128,3 239,5 285,4 380,2 473,4 531,2 578,7 Zusätzliche Daten zu den Verlustvorträgen Ende Verbleibende Verlustvorträge zum bzw. zum ,3 27,3 bei beschränkt Steuerpflichtigen: - Verbleibende Verlustvorträge zum bzw. zum ,5 606,0 bei allen Körperschaften (unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige): Auf Körperschaftsteuerpflichtige (entspricht 2,2 % aller Körperschaftsteuerpflichtigen) mit den höchsten Verlustvorträgen entfallen 503,5 Mrd. bzw. 90,0 % aller Verlustvorträge von Körperschaftsteuerpflichtigen Auf Körperschaftsteuerpflichtige (entspricht 2,19 % aller Körperschaftsteuerpflichtigen) mit den höchsten Verlustvorträgen entfallen 545,4 Mrd. bzw. 90,0 % aller Verlustvorträge von Körperschaftsteuerpflichtigen. - Verbleibender Verlustvortrag zum bzw. zum von Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit unbeschränkter Steuerpflicht: 40,3 50,7 B. Gewerbesteuer Verlustvorträge bei der Gewerbesteuer zum bzw. zum (Gewerbebetriebe insgesamt): 591,0 605, C. Einkommensteuer Mrd. Bestand der Verlustvorträge 71,2 65,3 70,9

71 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE 71 Fortsetzung: Tabelle 3.4 II. Steuerbelastete, Nichtsteuerbelastete *) A. Körperschaftsteuer Unbeschränkt Steuerpflichtige Durchschnitt Steuerbelastete 353,8 295,3 321,3 375,4 423,3 40,6 % 37,4 % 39,4 % 42,8 % 42,0 % Nichtsteuerbelastete 518,7 494,7 495, ,8 59,4 % 62,6 % 60,6 % 57,2 % 58,0 % Steuerpflichtige insgesamt 872,5 790,0 816,4 876, ,2 B. Einkommensteuer Steuerpflichtige mit Einkünften überwiegend aus Gewerbebetrieb Durchschnitt Steuerbelastete 1.240, , , , ,8 61,1 % 60,4 % 56,9 % 63,1 % 63,6 % Nichtsteuerbelastete 790,2 719,4 867,3 798,2 775,9 38,9 % 39,6 % 43,1 % 36,9 % 36,4 % Steuerpflichtige insgesamt 2.030, , , , ,7 selbständige Arbeit Durchschnitt Steuerbelastete 596,3 519,5 561,7 636,6 667,6 76,2 % 77,3 % 73,7 % 77,1 % 76,8 % Nichtsteuerbelastete 186,0 152,4 200,9 189,2 201,4 23,8 % 22,7 % 26,3 % 22,9 % 23,2 % Steuerpflichtige insgesamt 782,3 671,9 762,6 825,8 869,0 Land- und Forstwirtschaft Durchschnitt Steuerbelastete 119,0 116,4 110,1 131,1 118,4 59,7 % 52,8 % 52,4 % 68,5 % 67,6 % Nichtsteuerbelastete 80,4 104,1 100,2 60,4 56,9 40,3 % 47,2 % 47,6 % 31,5 % 32,4 % Steuerpflichtige insgesamt 199,4 220,5 210,3 191,5 175,2 *) Angaben in Tsd., wenn nichts anderes angegeben ist. Quelle: Statistisches Bundesamt, Steuerstatistiken

72 SEITE 72 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 3.5 Entwicklung der Steuersätze von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag seit 1970 Steuerart bis Körperschaftsteuer - Thesaurierungssatz - 1) 56,0 50,0 50,0 45,0 45,0 45,0 45,0 45,0 40,0 40,0 - Ausschüttungssatz - 1) 36,0 36,0 36,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 - einheitlicher Steuersatz ,0 25,0 26,5 25,0 15,0 15,0 - besonderer Steuersatz bei Ausschüttungen von - 1) ,0 45,0 belastetem Altkapital im Konzern - ermäßigter Steuersatz - 1) 50,0 50,0 46,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 40,0 - (für nicht dem Anrechnungsverfahren unterliegende Körperschaften) 2004 bis ab 2009 Kapitalertragsteuer 2) - bei Gewinnanteilen aus Aktien, Anteile an 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 20,0 20,0 20,0 20,0 25,0 Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften, Beteiligung als stiller Gesellschafter - Zinsabschlag - - 3) - 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 25,0 6) - Steuersatz bei Tafelgeschäften 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 35,0 25,0 Solidaritätszuschlag ) - - 7,5 7,5 7,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 (Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer) 1) bis 1977 ab Thesaurierungssatz - Ausschüttungssatz - ermäßigter Steuersatz 2) Ab 2009: Einheitlicher Steuersatz von 25 % (sog. Abgeltungsteuer). 51 % 56 % 15 % 36 % (ohne Anrechnung) - 50 % 3) : kleine Kapitalertragsteuer: 10,0 %. 4) bis : 7,5 %. 5) Ab 2001: Reform der Körperschaftsteuer: Ersatz des Vollanrechnungsregimes durch Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom (Steuersenkungsgesetz StSenkG)). 6) Ab 2009 inklusive Veräußerungsgewinne.

73 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Umsatzsteuer 4.1 Steuersätze Regelsteuersatz % seit Ermäßigter Steuersatz % (nur für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen) , ,5 seit

74 SEITE 74 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 4.2 Daten zu Steuerpflichtigen mit Voranmeldungen insgesamt Anzahl Lieferungen und Leistungen davon mit Dauerfristverlängerung davon mit Dauerfristverlängerung insgesamt Anzahl Anteil Mio. Mio. Anteil Monatszahler ,4% ,2% Quartalszahler ,8% ,9% insgesamt ,0% ,1% Quelle: Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) [Erfasst werden alle Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben, mit jährlichen Lieferungen und Leistungen über Nicht erfasst sind u.a. Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Steuerzahllast entsteht.] 4.3 Umsatzsteueranteile Gebietskörperschaften ab dem Jahr 2009 Bund vorab 4,45 %; vom Rest: Bund vorab 5,05 %; vom Rest: Gemeinden vorab 2,2 % vom Rest: Bund 49,7 % zzgl. Festbetrag gem. 1 Satz 5 FAG Länder 50,3 % abzgl. Festbetrag gem. 1 Satz 5 FAG nachrichtlich: effektive Anteile (2015) Bund 53,37 % Länder 44,63 % Gemeinden 2,00 %

75 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Eckdaten der Umsatzsteuerstatistiken 2008 bis 2013 (Voranmeldungen) Gegenstand der Nachweisung Anzahl Steuerpflichtige 1) Mio. 5) Lieferungen und sonstige Leistungen - Umsätze 2) steuerpflichtig darunter: zum vollen Steuersatz 3) zum ermäßigten Steuersatz 4) steuerfrei darunter: mit Vorsteuerabzug ohne Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Erwerbe Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuerbeträge darunter : für Lieferungen und Leistungen darunter: zum vollen Steuersatz 3) zum ermäßigten Steuersatz 4) zu anderen Steuersätzen für Umsätze nach 24 UStG für Umsätze nach 13b UStG für innergemeinschaftliche Erwerbe darunter: zum vollen Steuersatz 3) zum ermäßigten Steuersatz 4) Abziehbare Vorsteuerbeträge Umsatzsteuer Vorauszahlungen ) Mit mehr als Jahresumsatz und die Voranmeldungen abgeben. 2) Ohne Umsatzsteuer. 3) Voller Steuersatz seit 1. Januar 2007: 19 %, vom 1. April 1998 bis zum 31.Dezember 2006: 16 %. 4) Ermäßigter Steuersatz seit 1. Juli 1983: 7 %. 5) Abweichungen in der Summe durch Rundungen. Quelle: Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistiken (Voranmeldungen) 2008 bis 2013.

76 SEITE 76 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 5. Erbschaftsteuer 5.1 Erbschaftsteuerstatistik Gegenstand der Nachweisung 1) Erbfälle Insgesamt Erbfälle Schenkungen Schenkungen Insgesamt Anteiliger Wert der Nachlassgegenstände/ Steuerwert des übertragenen Vermögens (Fälle) 2) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsvermögen Grundvermögen Übriges Vermögen Wert der Erwerbe vor Abzug von Steuerbefreiungen und -begünstigungen (Fälle) 3) Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Anteiliger Wert der Nachlassgegenstände/ Steuerwert des übertragenen Vermögens 23,46 11,19 34,66 25,35 10,66 36,01 (Gesamterwerb in Mrd. ) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 0,11 0,13 0,24 0,17 0,09 0,26 Betriebsvermögen 2,30 3,62 5,92 2,56 4,75 7,31 Grundvermögen 6,29 2,30 8,59 7,61 1,99 9,60 Übriges Vermögen 14,76 5,14 19,90 15,01 3,83 18,84 Wert der Erwerbe vor Abzug von Steuerbefreiungen und -begünstigungen 22,14 10,77 32,91 24,82 10,29 35,11 (in Mrd. ) 3)4) Steuerklasse I 13,24 8,92 22,15 14,42 8,89 23,31 Steuerklasse II 4,89 1,20 6,09 5,91 0,76 6,68 Steuerklasse III 4,00 0,66 4,66 4,48 0,64 5,12 Tatsächlich festgesetzte Steuer 3,358 1,238 4,596 3,525 0,697 4,221 (in Mrd. ) Steuerklasse I 1,394 0,949 2,343 1,350 0,487 1,837 Steuerklasse II 1,027 0,117 1,145 1,088 0,087 1,176 Steuerklasse III 0,937 0,172 1,108 1,087 0,122 1,209 Abweichungen in der Summe durch Rundungen. 1) Erstfestsetzungen von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben > 0. 2) Die summierte Anzahl der Fälle der Vermögensarten kann größer sein als die Anzahl der Fälle der Steuerpflichtigen insgesamt. 3) Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle bei Erwerben von Todes wegen. 4) Einschließlich Nachlassverbindlichkeiten (2010: - 4,67 Mrd., 2011: - 4,70 Mrd., 2012: - 4,61 Mrd., 2013: - 4,93 Mrd., 2014: - 5,96 Mrd. ) und sonstige Erwerbe (2010: + 3,54 Mrd., 2011: + 4,29 Mrd., 2012: + 4,26 Mrd., 2013: + 4,37 Mrd., 2014: + 4,76 Mrd. ) Quelle: Statistisches Bundesamt; Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistiken 2010 bis 2014.

77 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Erbfälle Insgesamt Erbfälle Insgesamt Erbfälle Schenkungen Schenkungen Schenkungen Insgesamt ,90 26,12 52,02 26,80 19,70 46,50 32,40 41,90 74,30 0,18 0,07 0,25 0,25 0,08 0,32 0,22 0,11 0,33 2,34 16,97 19,31 2,31 8,50 10,81 3,51 28,25 31,76 7,94 1,94 9,89 8,14 2,17 10,31 9,34 2,58 11,92 15,43 7,13 22,56 16,09 8,95 25,04 19,32 10,96 30,28 25,45 25,98 51,43 26,14 19,63 45,78 31,04 41,87 72,91 15,09 24,15 39,24 15,51 16,93 32,44 19,23 38,73 57,96 5,62 0,90 6,52 5,98 1,21 7,19 6,79 1,26 8,04 4,74 0,93 5,67 4,65 1,49 6,14 5,03 1,88 6,91 3,595 0,600 4,195 3,635 1,093 4,728 4,34 1,10 5,44 1,406 0,375 1,781 1,485 0,719 2,204 1,991 0,756 2,747 0,989 0,085 1,075 1,019 0,116 1,136 1,133 0,122 1,256 1,200 0,140 1,340 1,130 0,258 1,388 1,217 0,224 1,440

78 SEITE 78 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 5.2 Übersicht über die Beträge ausgewählter Tatbestände im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2015 Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen insbesondere der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Bemessungsgrundlage ist die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerbefreit ist ( 10 Abs. 1 ErbStG). Steuerklassen ( 15 Abs. 1 ErbStG) I II III Ehegatten, eingetragener Lebenspartner, (Stief-)Kinder, (Stief-)Enkel und weitere (Stief-)Abkömmlinge; (Groß-)Eltern bei Erwerb von Todes wegen Ehegatte, Lebenspartner (Stief-)Kinder *) (Stief-)Enkel Übrige *) Auch für Kinder verstorbener (Stief-)Kinder. Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten; Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; (Groß-)Eltern bei Schenkungen Freibeträge in ( 16 Abs. 1 ErbStG) Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Beim Erwerb von Todes wegen kommt für den überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden Lebenspartner zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu zur Anwendung ( 17 Abs. 1 ErbStG). Der Erwerb selbst genutzten Wohneigentums unterliegt in bestimmten Fällen nicht der ErbSt/SchenkSt. Für bestimmtes unternehmerisches Vermögen kommt eine Steuerbefreiung von 85 % oder optional von 100 % in Betracht; zusätzlich kann ein Abzugsbetrag von bis zu in Anspruch genommen werden ( 13a Abs.1, 2, 8, 13b Abs. 4 ErbStG). Begünstigungsfähig sind der Erwerb bestimmten Betriebsvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften ( 13b ErbStG). Die Befreiungen sind von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig:

79 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Fortsetzung Lohnsummenbedingung Regelverschonung (Verschonungsabschlag von 85 %) Optionsverschonung (Verschonungsabschlag von 100 %) Lohnsummenfrist ( 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) 5 Jahre 7 Jahre Mindestlohnsumme, bezogen auf die Ausgangslohnsumme ( 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) 400 % 700 % Ausnahme für Kleinstbetriebe mit bis zu ( ) Beschäftigten ( 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) 20 Beschäftigte 20 Beschäftigte Behaltensbedingung (keine Veräußerung oder Betriebsaufgabe) Behaltefrist ( 13a Abs. 5 ErbStG) 5 Jahre 7 Jahre Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 sind die Regelungen zur Verschonung unternehmerischen Vermögens anzupassen. Die Änderung muss bis zum 30. Juni 2016 erfolgen. Bis dahin sind die geltenden Vorschriften weiter anwendbar. Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Die ErbSt/SchenkSt wird nach folgenden Steuersätzen erhoben ( 19 Abs. 1 ErbStG): Steuersätze in % Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10 ErbStG): *) I II III > *) Beim Stufentarif steigt der Steuerbetrag innerhalb einer einzelnen Wertstufe proportional an. Der Übergang in die nächsthöhere Wertstufe führt zu einem sprunghaften Anstieg der Steuer. Um dieses Ansteigen zu verringern, ist ein Härteausgleich vorgesehen ( 19 Abs. 3 ErbStG).

80 SEITE 80 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK 5.3 Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland von 1995 bis 2014 Bestände am Jahresende; Mrd Vermögen insgesamt 6.885, , , , , , , , , , ,4 Sachvermögen 3.583, , , , , , , , , , ,9 - Anlagegüter 1) 2.767, , , , , , , , , , ,4 - Wohnbauten 2.300, , , , , , , , , , ,4 - Nichtwohnbauten 322,3 345,4 358,8 366,6 388,8 403,4 408,5 412,2 426,8 439,0 447,1 - Sonstige Anlagegüter 2) 145,0 149,3 142,7 145,5 150,4 155,7 154,8 155,4 158,4 160,5 158,9 - Baulandvermögen 3) 815, , , , , , , , , , ,5 Geldvermögen 2.554, , , , , , , , , , ,0 Gebrauchsvermögen 746,9 841,8 887,7 901,0 916,5 929,4 945,5 950,3 977,5 995, ,5 Verbindlichkeiten 1.157, , , , , , , , , , , ,7 - Wohnungsbaukredite 697,4 947, , , , , , , , , , ,4 - Sonstige Verbindlichkeiten 4) 440,3 553,5 517,4 498,9 488,9 482,8 477,7 477,8 481,8 476,9 468,1 480,3 Reinvermögen (inkl. Gebrauchsv.) 5.728, , , , , , , , , , ,8 Reinvermögen (ohne Gebrauchsv.) 4.981, , , , , , , , , , ,3 Anmerkung: Angaben gemäß Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Die Angaben beziehen sich auf den Sektor private Haushalte einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck. 1) Nettoanlagevermögen zu Wiederbeschaffungspreisen. 2) Ausrüstungen, Nutztiere und Nutzpflanzungen und immaterielle Anlagegüter. 3) Wohn- und Nichtwohnbauten zugrunde liegendes Grundstücksvermögen bewertet zu Marktpreisen. 4) Im Wesentlichen für gewerbliche und konsumtive Zwecke. Abkürzungen und Zeichen:...Angabe fällt später an Differenzen in den Summen durch Rundung. Quelle: Deutsche Bundesbank und Statistisches Bundesamt.

81 DATENSAMMLUNG ZUR STEUERPOLITIK SEITE Kraftfahrzeugsteuer 1. Aufteilung nach Haltergruppen: Insgesamt Arbeitnehmer und Wirtschaft und sonstige Nichterwerbspersonen Haltergruppen a) Pkw-Bestand zum 1. Januar 2015 *) Anzahl % (gerundet) b) Nutzfahrzeugbestand zum 1. Januar 2015 *) Anzahl % (gerundet) Quelle: *) Statistische Meldungen des Kraftfahrt-Bundesamtes. Unterscheidung der Haltergruppen zum Stand Januar Pauschalierter Kraftfahrzeugsteuerzuschlag je 100 cm 3 Hubraum zum Ausgleich der Mineralölsteuer bei Dieselmotoren Erstzulassung ab für Personenkraftwagen besser als Euro-1 8,69 - für sonstige Personenkraftwagen 12,22 Erstzulassung ab ,50 45 Bestand an steuerpflichtigen Pkw nach der Art der Motorisierung - Angaben in Mio mit Otto-Motor mit Diesel-Motor ohne die neuen Bundesländer; 1993 ohne Berlin Quelle: BMF Geschäftsstatistik

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