Alle Vögel sind schon da!

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1 Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Penzliner Land Schliemanngemeinde Ankershagen und der Gemeinden Kuckssee, Möllenhagen, und der Stadt Penzlin Sie finden uns auch unter: Montag, den 22. April 2013 Nr. 263/2013 Alle Vögel sind schon da! Foto: P. M. Seiler INHALT: n Amtliche Bekanntmachungen n Wir gratulieren n Feuerwehrnachrichten n Amtsinformationen n Vereine und Verbände n Kirchliche Nachrichten n Heimatliches n Sonstige Informationen n Panorama Jahre Penzlin Die nächste Ausgabe der Havel-Quelle erscheint am Samstag, 18. Mai 2013

2 2 Nr. 263/2013 Amt Penzliner Land Gemeindewahlbehörde Warener Chaussee 55 a, Penzlin Bekanntmachung der Wahlergebnisse gemäß 33 Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom Für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 14. April 2013 in der Gemeinde Möllenhagen hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15. April 2013 folgendes Ergebnisfestgestellt: Wahlberechtigte 1368 Wähler 777 Gültige Stimmen 766 Ungültige Stimmen 11 Wahlbeteiligung 56,80 % Die gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt Christliche Demokratische Union Deutschlands -CDU- Diener, Thomas 277 Einzelbewerberin Both Both, Anke 62 Einzelbewerber Wenzel Wenzel, Heinz-Peter Bruno 427 Folgender Bewerber wurde gewählt Einzelbewerber Wenzel Wenzel, Heinz-Peter Bruno Penzlin, (Ort, Datum) (Gemeindewahlleiter) Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters am in der Stadt Penzlin Die Stadt Penzlin hat gemäß 9 des Gesetzes über die Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. April 2011 (GVOBI. M-V S. 233), den Beschluss zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss gefasst. Für die am stattfindende Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Penzlin fungiert demnach der Amtsvorsteher des Amtes Penzliner Land, Herr Thomas Diener, als Gemeindewahlleiter. Zum Stellvertreter wurde Herr Stadtverwaltungsoberamtsrat Mirko Meinhart berufen. Gemeindewahlleiter und Stellvertreter sind dienstansässig beim Amt Penzliner Land, Warener Chaussee 55 a, Penzlin. Festsetzung des Termins für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Penzlin Gemäß 3 Abs. 3 Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. April 2011 (GVOBI. M-V S. 233), wird der Tag der Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister durch die Stadtvertretung bestimmt. Die Wahl darf frühestens 6 Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden. Der derzeitige Bürgermeister der Stadt Penzlin wurde mit Wirkung vom für die Dauer seiner Amtszeit (sieben Jahre) ernannt. Die Stadtvertretung Penzlin hat in ihrer Sitzung am den Termin für die Neuwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters auf den festgelegt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet dann am statt. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am in der Stadt Penzlin Gemäß 14 des Gesetzes über die Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz -LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. April 2011 (GVOBI. M-V S. 233), fordere ich die nach 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Penzlin auf. Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf die 16 bis 19 sowie auf 62 Abs. 2 bis 3; 66 LKWG M-V und auf 24 LKWO M-V. Diese können beim Gemeindewahlleiter eingesehen werden. Für die Bürgermeisterwahl ist gemäß 62 Abs. 2 LKWG M-V die Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages mehrerer Parteien oder Wählergruppen zulässig. Es ist zu beachten, dass jeder Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthält. Die Wahlvorschläge sind auf den Formblättern der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Alle Formblätter sind in der Gemeindewahlbehörde kostenfrei erhältlich. Sofern für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters eine Stichwahl notwendig ist, findet diese am zweiten Sonntag ( ) nach der Hauptwahl statt. Die Wahlvorschläge sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens , 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit jedoch so frühzeitig wie möglich vor dem letzten Tag eingereicht werden, sodass Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist jederzeit zu den Öffnungszeiten des Amtes Penzliner Land oder nach Absprache im Zimmer EG 02 möglich. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

3 Nr. 263/ Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung erteilt hat. Die Person bzw. Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewirbt bzw. bewerben, muss bzw. müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. in jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen zur Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Bezug nehmend auf 52 LKWG M-V wird darauf verwiesen, dass sich Fristen und Termine nicht dadurch verlängern, dass der Termin oder der Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Ich weise darauf hin, dass Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind), 1. die bei der Bürgermeisterwahl kandidieren wollen, die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen und darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung bzw. ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V). 2. Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach 23 des Landesmeidegesetzes M-V von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung, haben. Für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß 66 LKWG M-V zu beachten. Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister ist, wer am Tag der Wahl - nach 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, - das 18. Lebensjahr vollendet hat, - in der Gemeinde nach 4 LKWG M-V wahlberechtigt ist, - das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Personen, die sich bewerben und am das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben. Gemäß 24 Abs. 1 LKWO M-V haben Bürgermeisterkandidaten ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeindewahlbehörde zu beantragen. Es sind ferner ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen; beide Unterlagen dürfen am Tag der Einreichung der Wahlvorschläge nicht älter als drei Monate sein. Penzlin, Satzung der Gemeinde Kuckssee über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser-und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V S. 499), sowie der 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBI. S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kuckssee vom 5. März 2013 nachfolgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Kuckssee ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg, der entsprechend 62 ff. des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 759, 765) und der Verbandssatzungen, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Gem. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 10. November 2010 veröffentlicht am 11. Dezember 2010 (Müritzkreis-aktuell Nr. 13/2010) sind die Aufgaben des Verbandes 1. die Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen Anlagen, 2. Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, 3. Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen, 4. Bau und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft der Gemeinde auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommu-

4 4 Nr. 263/2013 nalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in den Gemarkungen der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. In den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 3 ist die Gemeinde bevorteilt. (2) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder). (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 nach der Größe der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Es gelten sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab. Das Beitragsverhältnis unterteilt sich nach Beitragsarten in 1. Gewässerunterhaltung 2. Schöpfwerke und Deiche 3. Erschwernisse 1. Gewässerunterhaltung Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg ergibt sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung aus der Kalkulation der Gebühren für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense In den Gebühren sind Verwaltungskosten enthalten. Entsprechend Satz 1 bemisst sich die Gebühr nach Abs Schöpfwerke und Deiche Grundstücke, die über ein Schöpfwerk entwässert werden, werden mit den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes nach dem Flächenmaßstab hektargleich belastet. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. Grundstücke, die von Deichen geschützt werden, werden mit den Kosten der Unterhaltung dieser Deiche belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. 3. Erschwernisse Für die Erschwernisse der Unterhaltung der Gewässer werden gem. 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Der Ersatz von sogenannten Erschwerniskosten richtet sich nach den Grundsätzen des 65 LWaG M-V und des Verursacherprinzips. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. (2) Über die Grundstücke führt die Gemeinde ein Verzeichnis (ALB Daten), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum des laufenden Jahres geltend gemacht werden. (3) Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg wird wie folgt festgesetzt*: bereinigte Verbandslast je ha 7,77 /ha - Überdeckung pro ha 0,29 /ha + Verwaltungskostenanteil je ha 1,55 /ha = Jahresgebühr je ha 9,03 /ha * nähere Angaben sind der Kalkulation der Gebühren des Wasserund bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense zu entnehmen. (4) Grundstücke, die in der Gesamtheit der Nutzungsart kleiner als qm sind, werden bei der Gebührenberechnung auf 0,3 ha aufgerundet. Die Gebühr bleibt für die Folgejahre unverändert, bis durch einen neuen Gebührenbescheid etwas anderes festgesetzt wird. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 2 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen, sowie alle Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendigen Unterstützungen zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 30. Juni des Jahres fällig. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Krukow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 2. März 2011, veröffentlicht am 14. März 2011, sowie die Satzung der Gemeinde Lapitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 2. März 2011, veröffentlicht am 14. März 2011 und die Satzung der Gemeinde Puchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 2. März 2011, veröffentlicht am 14. März 2011 außer Kraft. Kuckssee, den 20. März 2013 Norbert Böttcher Bürgermeister

5 Nr. 263/ Die Satzungsanzeige wurde mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 14. März 2013 bestätigt. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde macht keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Kuckssee, den 20. März 2013 Norbert Böttcher Bürgermeister Satzung der Gemeinde Möllenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasserund Bodenverbandes Obere Havel/ Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), sowie der 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBI. S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Möllenhagen vom 28. Februar 2013 nachfolgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Möllenhagen ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen, der entsprechend 62 ff. des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 759, 765) und der Verbandssatzungen, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Gem. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 10. November 2010 veröffentlicht am 11. Dezember 2010 (Müritzkreis-aktuell Nr. 13/2010) und gem. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen vom 17. Februar 2006 veröffentlicht am 2. April 2011 (Müritzkreis-aktuell Nr. 04/2011) zuletzt geändert am 18. November 2010 veröffentlicht am 2. April 2011 (Müritzkreis-aktuell Nr. 04/2011) sind die Aufgaben der beiden Wasser- und Bodenverbände 1. die Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen Anlagen, 2. Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, 3. Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen, 4. Bau und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege in einem dafür festzusetzenden Sonderbeitragsgebiet (nur Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen), 6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Gewässer-, Boden- und Naturschutz (nur Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen). Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft der Gemeinde auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in den Gemarkungen der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. In den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 3 ist die Gemeinde bevorteilt. (2) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder). (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 beim Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg nach der Größe der Grundstücke und beim Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Es gelten sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab. Das Beitragsverhältnis unterteilt sich nach Beitragsarten in 1. Gewässerunterhaltung 2. Schöpfwerke und Deiche 3. Erschwernisse 1. Gewässerunterhaltung Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen gilt, dass die Beitragsart Gewässerunterhaltung sich in Beitragsklassen, nach dem Gesichtspunkt der Gewässerdichte, bezogen auf das Mitglied (Gemeinde) aufgliedert. Weiterhin gliedert sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung nach Nutzungsarten der Flächen auf. Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg ergibt sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung aus der Kalkulation der gebühr für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg In den Gebühren sind die Verwaltungskosten enthalten. Entsprechend Abs. 1 Satz1 bemisst sich die Gebühr nach Abs. 3.

6 6 Nr. 263/ Schöpfwerke und Deiche Die Beitragsarten Schöpfwerksbetrieb und Deiche gelten für beide Wasser- und Bodenverbände. Grundstücke, die über ein Schöpfwerk entwässert werden, werden mit den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes nach dem Flächenmaßstab hektargleich belastet. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. Grundstücke, die von Deichen geschützt werden, werden mit den Kosten der Unterhaltung dieser Deiche belastet. Die Verteilung erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. 3. Erschwernisse Die Beitragsart Erschwernisse gilt für beide Wasser- und Bodenverbände. Für die Erschwernisse der Unterhaltung der Gewässer werden gem. 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und gem. 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Der Ersatz von sogenannten Erschwerniskosten richtet sich nach den Grundsätzen des 65 LWaG M-V und des Verursacherprinzips. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. (2) Über die Grundstücke führt die Gemeinde ein Verzeichnis (ALB Daten), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum des laufenden Jahres geltend gemacht werden. (3) Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg wird wie folgt festgesetzt*: bereinigte Verbandslast je ha 7,11 /ha - Überdeckung pro ha 0,78 /ha + Verwaltungskostenanteil je ha 1,55 /ha = Jahresgebühr je ha 7,87 /ha Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen wird wie folgt festgesetzt*: - 1,0 ha landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Fläche = 9,05-1,0 ha versiegelte Hof- und Gebäudefläche = 17,42-1,0 ha sonstige befestigte Flächen = 17,42-1,0 ha Waldfläche = 4,87-1,0 ha Öd-/Un-/Brachland = 4,87-1,0 ha Teich/Weiher = 0,00-1,0 ha Wasserflächen = 0,00-1,0 ha sonstige Fläche = 9,05 (Normalflächen 9,05 /ha, Zuschlagsflächen = 17,42 /ha, Abschlagsflächen 4,87 /ha) * nähere Angaben sind der Kalkulation der Gebühren für den Wasserund Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und den Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen zu entnehmen. (4) Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen gilt: weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. (5) Grundstücke, die in der Gesamtheit der Nutzungsart kleiner als qm sind, werden bei der Gebührenberechnung auf 0,3 ha aufgerundet. Die Gebühr bleibt für die Folgejahre unverändert, bis durch einen neuen Gebührenbescheid etwas anderes festgesetzt wird. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 2 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen, sowie alle Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendigen Unterstützungen zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 30. Juni des Jahres fällig. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tohense Neubrandenburg und Obere Peene Stavenhagen vom 2. März 2011 veröffentlicht am 14. März 2011 außer Kraft. Möllenhagen, den 22. März 2013 Die Satzungsanzeige wurde mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 14. März 2013 bestätigt. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde macht keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Möllenhagen, 22. März 2013

7 Nr. 263/ Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Penzlin Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des 22 Gerneindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 25. Februar 2008 (GVOBI. M-V S. 34) einschließlich der ersten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBI. M-V S. 1118) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung vom folgende Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Penzlin erlassen: 1 Stundung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Stadt können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeiten darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen (Raten) gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten nicht eingehalten wird. (2) Der neue Fälligkeitstermin (Stundungsfrist) wird dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Der Fälligkeitstermin soll nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden. (3) Für gestundete Ansprüche sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB) der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % p. a., zu erheben. Darüber hinaus sind gemäß 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere, wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft werden. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,- EUR belaufen würde. (4) Ansprüche können gestundet werden: 1. vom Bürgermeister bis vom Haüptausschuss über ) Die Gewährung einer Stundung kann von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel Bürgschaften, Bestellung von Grundpfandrechten, Hinterlegung von Wertpapieren, Sicherungshypotheken, Abtretung von Forderungen, Sicherheitsübereignung oder Eigentumsvorbehalt. Für Sicherheitsleistungen bei kommunalen Abgaben gelten ergänzend die 241 bis 248 Abgabenordnung (AO). 2 Niederschlagung von Ansprüchen (1) Ansprüche der Stadt können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. (2) Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. Durch die Niederschlagung wird die Verjährung nicht unterbrochen. (3) Ansprüche können niedergeschlagen werden: 1. vom Bürgermeister bis vom Hauptausschuss über (4) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen und mit Hilfe einer von der Kämmerei zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners einzuziehen. Die Liste enthält folgende Angaben: 1. Name und Adresse des Schuldners, 2. Produkt und Konto, 3. Höhe des Anspruchs, 4. Gegenstand (Rechtsgrund), 5. Zeitpunkt der Fälligkeit, 6. Zeitpunkt der Niederschlagung, 7. Zeitpunkt des letzten Einziehungsversuches, 8. Zeitpunkt der Verjährung. 3 Erlass von Ansprüchen (1) Ansprüche der Stadt Penzlin können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Gleiches gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde. (2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch. Ein Erlass setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. (3) Ansprüche können erlassen werden: 1. vom Bürgermeister bis vom Hauptausschuss über ) In Anlehnung an 23 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO Doppik) und 13 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) können Kleinbeträge unter der Wertgrenze von 5,00 nach erfolgloser Mahnung durch die Kassenleiterin erlassen werden. Die Kleinbetragsbereinigung hat im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Die Regelungen des 3 Absatz 2 finden keine Anwendung. 4 Ansprüche aus Vergleichen Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Stadt Penzlin im Wege des Vergleiches. 5 Gültigkeit anderer Vorschriften (1) Vorschriften des Bundes und des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen der Stadt sowie für Ansprüche im Wege des Vergleiches, Säumniszuschläge und Zinsforderungen, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Penzlin vom 18. November 1997 außer Kraft. Hinweis Die Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Stadt Penzlin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

8 8 Nr. 263/2013 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Penzlin Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), des 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung vom 19. März 2013 folgende Hebesatz- Satzung erlassen. 1 Erhebungsgrundsatz Die Stadt Penzlin erhebt 1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und 2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. 2 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer - Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 270 v. H. - Grundsteuer B (für Grundstücke ) 360 v. H. 2. Gewerbesteuer 340 v. H. 3 Inkrafttreten Diese Hebesatz-Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Satzung der Stadt Penzlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/ Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI. M-V S. 499), sowie der 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBI. S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833), wird nach Beschluss der Stadtvertretung Penzlin vom 19. März 2013 nachfolgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Penzlin ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen, der entsprechend 62 ff. des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 759, 765) und der Verbandssatzungen, die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Gem. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg vom 10. November 2010 veröffentlicht am 11. Dezember 2010 (Müritzkreis-aktuell Nr. 13/2010) und gem. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen vom 17. Februar 2006 veröffentlicht am 2. April 2011 (Müritzkreis-aktuell Nr. 04/2011) zuletzt geändert am 18. November 2010 veröffentlicht am 2. April 2011 (Müritzkreis-aktuell Nr. 04/2011) sind die Aufgaben der beiden Wasser- und Bodenverbände 1. die Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen Anlagen, 2. Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, 3. Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen, 4. Bau und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege in einem dafür festzusetzenden Sonderbeitragsgebiet (nur Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen), 6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Gewässer-, Boden- und Naturschutz (nur Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen). Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft der Gemeinde auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (2) Die Stadt hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Stadt nach 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in den Gemarkungen der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. In den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 3 ist die Gemeinde bevorteilt. (2) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder). (3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 beim Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg nach der Größe der Grundstücke und beim Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

9 Nr. 263/ Es gelten sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab. Das Beitragsverhältnis unterteilt sich nach Beitragsarten in 1. Gewässerunterhaltung 2. Schöpfwerke und Deiche 3. Erschwernisse 1. Gewässerunterhaltung Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen gilt, dass die Beitragsart Gewässerunterhaltung sich in Beitragsklassen, nach dem Gesichtspunkt der Gewässerdichte, bezogen auf das Mitglied (Gemeinde) aufgliedert. Weiterhin gliedert sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung nach Nutzungsarten der Flächen auf. Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg ergibt sich die Beitragsart Gewässerunterhaltung aus der Kalkulation der Gebühr für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg In den Gebühren sind die Verwaltungskosten enthalten. Entsprechend Abs. 1 Satz 1 bemisst sich die Gebühr nach Abs Schöpfwerke und Deiche Die Beitragsarten Schöpfwerksbetrieb und Deiche gelten für beide Wasser- und Bodenverbände. Grundstücke, die über ein Schöpfwerk entwässert werden, werden mit den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes nach dem Flächenmaßstab hektargleich belastet. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. Grundstücke, die von Deichen geschützt werden, werden mit den Kosten der Unterhaltung dieser Deiche belastet. Die Verteilung erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Grundlage sind die tatsächlich ermittelten Kosten des Vorjahres. 3. Erschwernisse Die Beitragsart Erschwernisse gilt für beide Wasser- und Bodenverbände. Für Erschwernisse der Unterhaltung der Gewässer werden gem. 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und gem. 19 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Der Ersatz von sogenannten Erschwerniskosten richtet sich nach den Grundsätzen des 65 LWaG M-V und des Verursacherprinzips. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. (2) Über die Grundstücke führt die Stadt ein Verzeichnis (ALB Daten), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum des laufenden Jahres geltend gemacht werden. (3) Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband Obere Havel Obere Tollense Neubrandenburg wird wie folgt festgesetzt*: bereinigte Verbandslast je ha 12,38 /ha - Oberdeckung pro ha 0,45 + Verwaltungskostenanteil je ha) 1,55 /ha = Jahresgebühr je ha 13,47 /ha Die Gebühr zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen wird wie folgt festgesetzt*: - 1,0 ha landwirtschaftlich oder gleichartig genutzte Fläche = 7,44-1,0 ha versiegelte Hof- und Gebäudefläche = 13,86-1,0 ha sonstige befestigte Flächen = 13,86-1,0 ha Waldfläche = 4,23-1,0 ha Öd-/Un-/Brachland = 4,23-1,0 ha Teich/Weiher = 0,00-1,0 ha Wasserflächen = 0,00-1,0 ha sonstige Fläche = 7,44 (Normalflächen 7,44 /ha, Zuschlagsflächen 13,86 /ha, Abschlagsflächen 4,23 /ha) * nähere Angaben sind der Kalkulation der Gebühren für den Wasserund Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und den Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen zu entnehmen. (4) Für das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen gilt: weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln. (5) Grundstücke, die in der Gesamtheit der Nutzungsart kleiner als qm sind, werden bei der Gebührenberechnung auf 0,3 ha aufgerundet. Die Gebühr bleibt für die Folgejahre unverändert, bis durch einen neuen Gebührenbescheid etwas anderes festgesetzt wird. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 2 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen sowie alle Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendigen Unterstützungen zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 30. Juni des Jahres fällig. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG M-V handelt, wer den Bestimmungen des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene Stavenhagen der Stadt Penzlin vom 2. März 2011 veröffentlicht am 11. April 2011 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Obere Havel/Obere Tollense Neubrandenburg der Gemeinde Mallin vom 2. März 2011 veröffentlicht am 14. März 2011 außer Kraft.

10 10 Nr. 263/2013 Die Satzungsanzeige wurde mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom bestätigt. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde macht keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Öffentliche Bekanntmachung Hiermit wird die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffen für die Gemeinden des Amtes Penzliner Land auf Grundlage des 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz in der Zeit vom zu jedermanns Einsicht in den Diensträumen der Stadtverwaltung Penzlin, EG 02, während der Sprechzeiten von: Montag Dienstag Donnerstag bekannt gegeben. 09:00-12:00 Uhr 09:00-12:00 Uhr 13:00-16:00 Uhr 09:00-12:00 Uhr 13:00-18:00 Uhr Öffentliche Bekanntmachungen der Jahresrechnung 2011 der Stadt Penzlin und der Gemeinde Mallin Die Stadtvertretung der Stadt Penzlin hat auf ihrer Sitzung am die Jahresrechnung 2011 der Stadt Penzlin und der ehemaligen Gemeinde Mallin beschlossen und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt. Die Jahresrechnungen liegen gemäß 61 der Kommunalverfassung M-V in der Stadtverwaltung der Stadt Penzlin, Warener Chaussee 55 a, Penzlin, Zimmer 15 während der Sprechzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Öffentliche Ausschreibung Die Stadt Penzlin schreibt hiermit folgende Grundstücke zum Verkauf aus: Penzlin, OT Alt Rehse, Haselberg (Baugrundstück) Gemarkung Alt Rehse, Flur 1, Flurstück 79/6, Flur 2, Flurstücke 62/20, 62/24, 62/25, 62/32 Größe: 622 qm Kaufpreis: , Penzlin, OT Marihn, Am Dorfteich/hinter dem Spielplatz (2-3 Baugrundstücke) Gemarkung Marihn, Flur 3, Flursück 40/7 Größe: ca qm Kaufpreis: 16,00 /qm Penzlin, OT Alt Rehhse, An der Schmiede 5b (Baugrundstück) Gemarkung Alt Rehse, Flur 1, Flurstück 46/3, 47/2, 48/1 Größe: 988 qm Kaufpreis: ,00 (zuzüglich Nebenkosten: 3.763,80 ) Penzlin; OT Klein Lukow, Lange Straße 1 (zwei Baugrundstücke) Gemarkung Klein Lukow, Flur 1, Flurstück 125/3 Größe qm Kaufpreis: , Penzlin, OT Mollenstorf, Zum Rillenstein 10 (zwei Baugrundstücke) Gemarkung Mollenstorf, Flur 1, Flurstücke 65/3 und 66/2 Größe: qm Kaufpreis: 8,00 /qm Penzlin, OT Mollenstorf, Zum Rillenstein 20 (zwei Baugrundstücke) Gemarkung Mollenstorf, Flur 1, Flurstück 1 Größe: ca qm Kaufpreis: 8,00 /qm Penzlin, Wilhelm-Scharff-Allee 5b (Baugrundstück) Gemarkung Penzlin, Flur 5, Flurstück 92/10 Größe: 736 qm Kaufpreis: , Penzlin, Ziegelkamp (Baugrundstück) Gemarkung Penzlin, Flur 6, Flurstücke 179/9 und 179/14 Größe: 476 qm Kaufpreis: , Penzlin, Gärtnereistr. 10a (Baugrundstück) Gemarkung Penzlin, Flur 7, Flurstücke 48/10 und 49 Größe: ca qm Kaufpreis: , Penzlin, Gärtnereistr. 12a (Baugrundstück) Gemarkung Penzlin, Flur 7, Flurstück 46/6, 48/13 und 46/12 Größe: ca. 660 qm Kaufpreis: 20,00 /qm Penzlin, OT Groß Vielen, Hans-Beimler-Str. (Pferdestall) Gemarkung Groß Vielen, Flur 1, Flurstück 33/27 Größe: qm Kaufpreis: 8.676, Penzlin, OT Alt Rehse, Am Dorfteich (ehem. Kita-Grundstück) Gemarkung Alt Rehse, Flur 1, Flurstück 76/2 und 78/5 Größe: 478 qm Kaufpreis: ,00 Angebote sind in der Stadt Penzlin, Amt für Ordnung Bau und Wirtschaftsförderung/Liegenschaften, Warener Chaussee 55 a, Penzlin, abzugeben. Sven Flechner Bürgermeister Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde Möllenhagen schreibt hiermit folgende Grundstücke zum Verkauf aus: 1. Möllenhagen, Am Burgwall Gemarkung Möllenhagen Flur 1, Flurstück 65/1, Größe qm Kaufpreis: ,00 2. Möllenhagen, Am Burgwall Gemarkung Möllenhagen Flur 1, Flurstück 62/4, Größe qm Kaufpreis: ,00 3. Möllenhagen, voll erschlossene Grundstücke im Gewerbegebiet B- Plan Nr. 1/92 Gemarkung Möllenhagen Flur 3, Flurstück 18/5 Größe qm Flur 3, Flurstück 18/7 Größe 209 qm Flur 3, Flurstück 19/15 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/16 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/17 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/20 Größe 266 qm

11 Nr. 263/ Flur 3, Flurstück 19/46 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/47 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/49 Größe qm Flur 3, Flurstück 19/41 Größe qm Kaufpreis: 10,00 /qm 4. voll erschlossene Baugrundstücke in Möllenhagen, OT Wendorf, Am Krähenberg im B-Plangebiet Nr. 1/94 Gemarkung Wendorf Flur 1, Flurstück 98/41 Größe 588 qm Flur 1, Flurstück 98/46 Größe qm Flur 1, Flurstück 92/13, 97/8, 98/16 Größe 641 qm Flur 1, Flurstück 92/12 Größe 613 qm Flur 1, Flurstück 92/11 Größe 691 qm Flur 1, Flurstück 92/10 Größe 746 qm Flur 1, Flurstück 98/20 Größe 656 qm Flur 1, Flurstück 98/42 Größe 470 qm Kaufpreis: 31,10 /qm 5. OT Lehsten, Domänenstraße Gemarkung Lehsten Flur 4, Flurstück 93/1 Größe qm (zwei Baugrundstücke) Flur 1, Flurstück 37/2 Kaufpreis: je Grundstück ,00 6. OT Lehsten, Domänenstraße Gemarkung Lehsten Flur 1, Flurstück 30/13 Größe qm Gegenwärtige Nutzung als Garten und mit 11 Garagen (im Eigentum Dritter) bebaut, - Pachtverträge sind zu übernehmen - Kaufpreis: ,00 Alle Nebenkosten (u.a. Notar-, Gutachter- und Vermessungskosten) gehen zu Lasten des Käufers. Angebote sind im Amt Penzliner Land, Amt für Ordnung Bau und Wirtschaftsförderung/Liegenschaften, Warener Chaussee 55a, Penzlin abzugeben. Jürgen Hirlemann Erster Stellvertreter des Bürgermeisters Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde Möllenhagen schreibt hiermit folgende Grundstücke zum Verkauf aus: 1. Mehrfamilienwohnhaus (30 WE, vermietet) Grundstücksgröße: qm Möllenhagen, Parkweg Mehrfamilienwohnhaus (30 WE, vermietet) Grundstücksgröße: qm Möllenhagen, Parkweg Mehrfamilienwohnhaus (4 WE, vermietet) Grundstücksgröße: qm Möllenhagen, OT Wendorf, Freidorfer Str. 4-4b 4. Mehrfamilienwohnhaus (4 WE, vermietet) Grundstücksgröße: 501 qm Möllenhagen, OT Wendorf, Schloßstr. 6-6a mit Garagengrundstück (6 Garagen, vermietet) Grundstücksgröße: 698 qm Kaufpreis: nach Wertgutachten Alle Nebenkosten (u. a. Notar- und Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Käufers. Angebote sind im Amt Penzliner Land, Amt für Ordnung Bau und Wirtschaftsförderung/Liegenschaften, Warener Chaussee 55a, Penzlin abzugeben. Jürgen Hirlemann Erster Stellvertreter des Bürgermeisters NBS Bauernsiedlung GmbH Spaldingsplatz Güstrow Bodenordnungsverfahren Marihn Gemeinde: Stadt Penzlin Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte Öffentliche Bekanntmachung Ladung zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes und zum Anhörungstermin In dem Bodenordnungsverfahren Marihn habe ich gemäß 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen für das Gebiet des Bodenordnungsplanes folgenden Termin festgesetzt, zu dem hiermit alle Beteiligten geladen werden: Termin zur Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes und zur Erläuterung der neuen Flureinteilung und Anhörungstermin zur Entgegennahme von eventuellen Widersprüchen gegen den Bodenordnungsplan. Der Termin findet am Montag, dem 06. Mai 2013 um 19:00 Uhr im Alten Speicher im Ortsteil Marihn, Penzlin statt. Beteiligte sind: a) als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke, b) als Nebenbeteiligte u. a. Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen und von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung solcher Grundstücke beschränken. Jedem Teilnehmer wird rechtzeitig vor dem Anhörungstermin ein Auszug aus dem Bodenordnungsplan übersandt, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Bodenordnungsplan Marihn liegt außerdem in der Stadt Penzlin, Warener Chaussee 55 a, Penzlin und bei der NBS Bauernsiedlung GmbH, Spaldingsplatz 12, Güstrow zur Einsichtnahme im Zeitraum vom bis zu den bekannten Öffnungszeiten aus. Ich weise darauf hin, dass Widersprüche gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan von den Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin vorzubringen sind ( 59 FlurbG). Beteiligte, die an der Wahrnehmung der Termine verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können bei der NBS Bauernsiedlung GmbH angefordert werden. Güstrow, den 08. April 2013 gez. B. Allrich Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband Ernst-Alban-Straße Waren (Müritz) Tel.: Bekanntmachung des Müritz-Wasser-/ Abwasserzweckverbandes vom April 2013 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 gemäß 16 Abs. 5 KPG 1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbandes wurde von der Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, geprüft und am 30. August 2012 mit dem folgenden Bestätigungsvermerk versehen: Bitte lesen Sie weiter auf Seite 15!

12 P 12 Nr. 263/ Jahre Stadt P Herzlich willkommen! Stadt Penzlin Schliemanngemeinde Ankershagen Kuckssee Möllenhagen Neu im Internet! Herzlich Willkommen im Amt Penzliner Land Mit diesem Internetauftritt präsentieren wir Ihnen unsere schöne Region und vermitteln einen Überblick über unser Amt mit der Stadt Penzlin und den 3 Gemeinden Kuckssee, Möllenhagen und der Schliemanngemeinde Ankershagen. Unter diesen Zeichen präsentiert sich seit dem 10. April 2013 das Amt Penzliner Land und damit auch die Stadt Penzlin mit einem gemeinsamen neuen Internetauftritt. Unter finden Sie ab sofort auch alle Informationen rund um unsere 750 Jahrfeier. Für Hinweise und Anregungen zur Gestaltung der Seiten sind wir immer dankbar. Die Gedenktaler zum Stadtjubiläum 750 Jahre Penzlin Hersteller: Simm GmbH Renningen/ Die Medaille zeigt das Stadtbild Penzlin mit der Kirche und dem Stadtwappen. Auf der Rückseite ist das Logo der 750 Jahrfeier abgebildet. Zum Burg- und Stadtfest vom August 2013 kann man sich vor Ort Münzen aus Kaiserzinn beim Schauprägen mit dem Fallhammer nach alter Tradition anfertigen lassen. Zum Kauf werden dann auch Medaillen aus Messing, Kupfer und Bi-Metall sowie Schlüsselanhänger angeboten. Bei Interesse an limitierten und nummerierten Feinsilber - oder Goldmedaillen ist eine Vorbestellung notwendig. Entsprechende Listen liegen hier in der Geschäftsstelle aus. Die Silbermedaille können beim Burg- und Stadtfest am Stand der Münzpräger Simm GmbH abgeholt werden. Die Interessenten an Goldmedaillen werden Sie von der Firma persönlich kontaktiert, da eine Vorauszahlung nötig ist. Nach Fertigstellung erhalten Sie die Medaille per Einschreiben. Eine schöne Erinnerung nicht nur für Sammler. Preisliste: Gold ,- Euro Gold ,- Euro Feinsilber 999/000-29,- Euro (Etui 2,50 Euro) Zinn, Messing, Kupfer, Bi-Metall - 4,- Euro Schlüsselanhänger - 5,50 Euro Die Bestelllisten liegen in der Müritz-Sparkasse Penzlin, Raiffeisenbank Penzlin und hier in der Stadtverwaltung bei Frau Ehlert aus.

13 Nr. 263/ enzlin 750 Minuten für meine Stadt Dank des Bürgermeisters an den Penzliner Männerchor für seinen Einsatz Die Mitglieder vom Männerchor Penzlin 1907 e. V. haben in mehreren Arbeitseinsätzen 350 laufende Meter Friedhofsböschung rekultiviert. Dadurch kann jetzt auch ein beliebter Spazierweg wieder genutzt werden. Der Aufgang zum Friedhof von der Badeanstalt aus wurde begehbar gestaltet und mit zusätzlichen Stufen versehen. Insgesamt waren 45 Männer an mehreren Samstagen für 3 Stunden im Einsatz. So sind weit mehr als die 750 Minuten zusammengekommen. Die Stadt möchte sich dafür herzlich bedanken. Es haben sich bereits noch mehr Freiwillige gemeldet, die verschiedene Aktionen übernehmen. Die Initiative zeigt wieder einmal den Zusammenhalt der Penzliner. Dadurch wird die Stadt zu ihrem Jubiläum noch schöner. Herzliche Einladung zur 2. Ausstellungseröffnung in der Stadtverwaltung im Jubiläumsjahr 2013 am 25. April um 16:30 Uhr. Aus Penzliner Wohnzimmern und Dachböden - Gemälde und Zeichnungen von Penzlin Penzliner Motive wurden oft gemalt oder gezeichnet. In so mancher guten Stube oder in einer Ecke des Dachbodens hängen Bilder, die nur wenige Leute betrachten können. Zum 750. Geburtstag unserer Stadt wollen wir einige von ihnen der Öffentlichkeit präsentieren. Kinder, Jugendliche oder Erwachsene haben Pinsel oder Stift zur Hand genommen. Penzlinerinnen und Penzliner sind dabei aber auch Nachbarn oder Gäste unserer Stadt. Staunen Sie mit uns, welche Geschichten Bilder erzählen können. Sandra Kleemann, Penzlin (Original in Farbe)

14 14 Nr. 263/ :00 Uhr Märchenstunde mit der Nichte von Babajaga Hexi und ihrem Freund Palimo auf der Bühne im Burggarten 17:45 Uhr Zumba für alle - jung und alt, groß und klein, dick und dünn mit der Zumbathini- Crew vor der Bühne 18:00 Uhr Maibaumaufstellen auf dem Burghof der Alten Burg und Frühlingsliedersingen - Alles singt! mit der Penzliner Blaskapelle und Herrn Beulke mit seiner Ziehharmonika 18:45 Uhr Line Dance Show von The Hop Daws aus Mallin ab 19:00 Uhr Wahl Burghexlein Wer hat das schönste Hexenkostüm bei den Kindern bis 12? Anmeldung ab 18:45 Uhr an der Bühne 20:00 Uhr Action-, Fakir- und Schlangen-Show UD Shankar 20:30 Uhr Riesen-Lichterschlange schlängelt sich 750 Meter weit bis auf den Galgenberg und zurück zum Feuer! Kommt mit Laternen, Fackeln und Lichtern aller Art und leuchtet uns den Weg! Leuchtwedel werden zum Verkauf angeboten! 21:00 Uhr Walpurgisfeuer und Live-Konzert: Seven Gates mit Rudi Feuerbach und Lars Kutschke Gegen 21:30 Uhr Wahl der Burghexe 2013, Anmeldungen ab 21:00 Uhr an der Bühne. Prämiert wird das schönste Hexenkostüm! Das Museum mit den Hexenkellern hat bis 20:00 für Sie geöffnet! 20:00 bis 22:00 Uhr Kurzführungen in die Hexenkeller! Mit einem blanken Taler ist man dabei. Auf dem Hexenmarkt, im Burgrestaurant und in der Schwarzküche werden viele Leckereien und Getränke angeboten. Impressum Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung Die Heimat- und Bürgerzeitung erscheint monatlich in einer Auflage von Exemplaren und wird in alle Haushalte des Amtes Penzliner Land kostenlos verteilt. Verlag + Satz: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Röbeler Straße 9, Sietow Druck: Druckhaus WITTICH An den Steinenden 10, Herzberg/Elster Tel /489-0 Telefon und Fax: Anzeigenannahme: Tel.: /57 90 Fax: / Redaktion: Tel.: / Fax: / Internet und info@wittich-sietow.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremd beilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Abonnement außerhalb des Amtsbereiches kann über das Amt Penzliner Land zum Preis von 30,- EURO pro Jahr bezogen werden.vom Kunden vorgebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4C-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Verantwortlich: Amtlicher Teil: Außeramtlicher Teil: Anzeigenteil: Erscheinungsweise: Auflage: VERLAG + DRUCK Der Amtsvorsteher Mike Groß (V. i. S. d. P.) Jan Gohlke monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Amtsbereich verteilt Exemplare LINUS WITTICH KG Heimat- und Bürgerzeitungen

15 Nr. 263/ Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbandes, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie gemäß 14 Abs. 2 KPG über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 13 Abs. 3 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. 2. Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 04. März 2013 den Prüfungsbericht freigegeben. 3. Die Verbandsversammlung des Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverbandes hat am 29. November 2012 folgende Beschlüsse gefasst: Der von der Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011, der mit einer Bilanzsumme von ,99 (Vorjahr ,19) und einem Jahresgewinn von ,91 (Vorjahr Jahresgewinn ,28) abschließt, wird hiermit festgestellt. Der Jahresgewinn in Höhe von ,91 wird der allgemeinen Rücklage zugeführt. 4. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und der Lagebericht werden in der Zeit vom 24. April 2013 bis zum 03. Mai 2013 in den Räumen der Stadtwerke Waren GmbH, Ernst-Alban-Straße 2, Waren (Müritz), Zimmer 2.02 öffentlich ausgelegt und sind während der Geschäftszeiten von jedermann einsehbar. Geburtstagsjubilare Monat April/Mai 2013 am Herrn Herbert Girrleit Möllenhagen zum 75. Geburtstag am Herrn Harald Grabe Möllenhagen zum 75. Geburtstag Frau Annita Henkel Penzlin zum 65. Geburtstag OT Passentin Herrn Paul Zeretzki Penzlin zum 80. Geburtstag OT Mollenstorf am Herrn Wolfgang Grabe Ankershagen zum 65. Geburtstag OT Bocksee Frau Anneliese Pfeiffer Ankershagen zum 80. Geburtstag OT Bocksee Frau Ediht Rahmel Penzlin zum 80. Geburtstag OT Ave am Frau Gertrud Schulz Kucksee zum 91. Geburtstag OT Puchow am Frau Christel Krüger Penzlin zum 83. Geburtstag OT Werder Herrn Rainer Niggemeier Penzlin zum 70. Geburtstag OT Groß Flotow am Herrn Kurt Berner Möllenhagen zum 87. Geburtstag OT Lehsten Herrn Eduard Seib Möllenhagen zum 81. Geburtstag OT Groß Varchow am Herrn Erhard Freude Penzlin zum 75. Geburtstag am Frau Gerda Barteld Penzlin zum 88. Geburtstag Herrn Gottlieb Renner Penzlin zum 80. Geburtstag am Frau Rose Marie Ohm Penzlin zum 88. Geburtstag OT Marihn am Frau Christiane Junghans Penzlin zum 60. Geburtstag OT Alt Rehse Frau Hilde Sturm Ankershagen zum 87. Geburtstag am Frau Erika Gröning Penzlin zum 75. Geburtstag Herrn Günter Herse Penzlin zum 60. Geburtstag OT Groß Vielen Frau Ilse Rumberger Penzlin zum 85. Geburtstag am Frau Erika Tesarsch Kuckssee zum 80. Geburtstag OT Lapitz am Frau Hildegard Grauwinkel Penzlin zum 86. Geburtstag Frau Johanna Haack Penzlin zum 84. Geburtstag Herrn Udo Kunzel Penzlin zum 60. Geburtstag OT Alt Rehse Frau Brigitte List Möllenhagen zum 65. Geburtstag Herrn Eberhard Pein Penzlin zum 65. Geburtstag Frau Eva Wachs Penzlin zum 97. Geburtstag OT Marihn am Herrn Rolf Müller Penzlin zum 65. Geburtstag Frau Roswitha Schulz Penzlin zum 60. Geburtstag am Herrn Jörg Manthey Möllenhagen zum 70.Geburtstag OT Lehsten am Frau Ella Lüss Möllenhagen zum 87. Geburtstag OT Wendorf

16 16 Nr. 263/2013 Frau Gertrud Suhrweier Ankershagen zum 85. Geburtstag am Frau Rosmarie Ehrt Penzlin zum 75. Geburtstag OT Marihn Ehejubilare zum 60. Hochzeitstag am Herrn Helmut und Frau Wally Kießewetter aus Möllenhagen 6. Sankt Florianstag des Kreisfeuerwehrverbandes MSE Wasserspiele! Alle Jugendfeuerwehren des Amtes Penzliner Land waren zum 1. Schwimmfest in der Müritz Therme in Röbel eingeladen. 80 Kinder und Jugendliche aus 6 Jugendfeuerwehren sind der Einladung gefolgt und haben sich am dort eingefunden. Einige mussten einen Umweg über Malchow in Kauf nehmen, da ein Verkehrsunfall zwischen Klink und Sietow den direkten Weg nach Röbel versperrte. Mit ein wenig Verspätung konnten wir das Schwimmfest eröffnen. Neben dem Spaß war auch etwas Wettkampf an der Tagesordnung. Zuerst war der Schnellste auf der Rutsche gesucht. Alle Teilnehmer, Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren, haben sich der Herausforderung gestellt und mit verschieden Techniken versuchten sie die Strecke in der schnellstmöglichen Zeit hinter sich zu bringen. Die besten auf der Rutsche waren auf Platz 1 Leif-Eric Gram aus Lehsten, auf Platz 2 Lukas Hanke aus Penzlin und auf Platz 3 Philipp Dobschinski ebenfalls aus Lehsten. Jeder wurde mit einem kleinen Pokal belohnt. Nach dem Einzelwettbewerb war Teamgeist gefragt. Jede Jugendfeuerwehr stellte eine oder zwei Mannschaften zusammen. Aus einigen Wehren mit weniger Teilnehmern wurden gemischte Teams zusammengestellt. So entstanden 9 Teams die 3 Wettbewerbe als Staffel absolvierten. Dabei ging es um Geschicklichkeit, Schnelligkeit und Zusammenarbeit. Die Mannschaft mit dem besten Gesamtergebnis wurde gesucht. Schnell war der Ehrgeiz geweckt und alle waren mit vollem Einsatz dabei. Alle haben ihr bestes gegeben, ob die Brandschutzgruppe aus Marihn, mit Kindern unter 10 Jahren oder die Jugendlichen aus Penzlin. Am Ende gab es einen eindeutigen Sieger. Die 1. Mannschaft der Jugendfeuerwehr Lehsten gewann vor Groß Vielen und der 1. Mannschaft aus Marihn. Auf den weiteren Plätzen folgten die Teams aus Klein Lukow, Penzlin, Lehsten 2, Möllenhagen 1 und 2 sowie die Brandschutzgruppe aus Marihn. Die 3 besten Mannschaften erhielten ebenfalls einem Pokal. Wie alle Unternehmungen und Veranstaltungen ist auch so ein Schwimmfest mit hohen Kosten verbunden. Ohne Unterstützung durch Unternehmer aus unserer Region währe solch ein Event nicht möglich. Wir möchten uns ausdrücklich für die unkomplizierte Hilfe und Unterstützung bei folgenden Unternehmen und Vereinen bedanken. - Elektro-Schulz GmbH Möllenhagen - Agrar GmbH Penzlin - KMR-Service-GmbH Rainer Baum Penzlin - Elektro-Pöhls Klein Lukow - Melms Rohrleitungs- u. Tiefbau GmbH Neubrandenburg - Landwirt Thomas Diener Lehsten - Starke Gemeinde e. V. Groß Flotow - Müritz Therme Röbel Unser Ziel als Organisatoren soll es sein, immer im März jeden Jahres ein Schwimmfest für unsere Jugendfeuerwehren zu veranstalten. Wir freuen uns schon jetzt auf das nächste Jahr. Und wünschen den Jugendfeuerwehren viel Spaß bei den Vorbereitungen zum Kreisjugendfeuerwehrtag. Dieser findet am in Burg Stargard statt. Die Jugendwarte Festgottesdienst zu Ehren des Schutzpatrons der Feuerwehren Am 12. Mai 2013 findet um 10:30 Uhr in der St.-Marien-Kirche in Penzlin der 6. festliche Gottesdienst zu Ehren des Schutzpatrons der Feuerwehren- Sankt Florian- statt. Es ist ein besonderer Anlass das Ehrenamt zu würdigen. Viele Gäste aus Politik und Gesellschaft werden erwartet, sowie eine Delegation des polnischen Partnerkreises Bialogard. Die Kirchgemeinde und der Kreisfeuerwehrverband Mecklenburgische Seenplatte laden recht herzlich zu diesem Gottesdienst ein. Birgit Schmidt Pressewart des KFV Foto: LW-Bildarchiv

17 Nr. 263/ Die Gleichstellungsbeauftragte informiert Ein besonderes Dankeschön Am 8. März feierten wir Frauen wie jedes Jahr wieder, unseren Tag. Die Penzlinerinnen hatten die Möglichkeit, Dank der Organisation durch Veronika Schwenn und Iris Harnisch vom Citycafé Penzlin zum ersten Mal in der Neuen Burg zu feiern. Für 104 Frauen sorgten DJ Olli aus Lapitz und No Name aus Groß Vielen für Stimmung. Noch heute schwärmen wir von der Feier und freuen uns schon auf das nächste Jahr. Weiter so und vielen Dank an Veronika und Iris von ganzem Herzen die Frauen aus Penzlin und Umgebung Kultur- und Sportkalender 2013 Informationen und Anfragen Stadt Penzlin/Amt Penzliner Land Warener Ch. 55 a, Penzlin Frau D. Kaselitz Tel Informationsbüro Penzlin: Große Str. 4 Tel Museum Alte Burg Penzlin Tel Büdnerei Lehsten e. V. Tel Der Garten von Marihn Schliemann-Museum Ankershagen Jubiläen im Amtsbereich: 750 Jahre Stadt Penzlin 105 Jahre SPD-Ortsverein Penzlin 55. Dorffest in Klein Lukow 20 Jahre Penzliner Hundesportverein 15 Jahre Motorradfreunde Penzlin 15 Jahre Band Mr. Tambourine Termine/Hinweise und Ankündigungen sowie Vorschläge für Ausstellungen mündlich und schriftlich an Frau Kaselitz in der Stadtverwaltung, telefonisch ( ), per Fax ( ) oder per (d.kaselitz@penzlin.de). April April 16:30 Uhr Ausstellungseröffnung in der Stadtverwaltung Aus Penzliner Wohnzimmern und Dachböden - Gemälde und Zeichnungen von Penzlin 27. April Frühlingsfest in Ankershagen 15:00 Uhr wird der Jahresbaum gepflanzt anschl. Kaffee und Kuchen im Gutshaus Friedrichsfelde 18:00 Uhr Musik und Tanz mit DJ Michi in Möllers Scheune 27. April 19:00 Uhr Konzert in der Kirche St. Marien Penzlin Jörg Sollbach (Siegen) - christlicher Liedermacher mit dem Programm: Soviel du brauchst Eintritt frei! Spenden erbeten! 30. April Walpurgisnacht an der Alten Burg Penzlin Volkstümliches Singen am Maibaum Wahl der Burghexlein und Burghexe m lange Lichterschlange Bühnenprogramm und Markt mit Überraschungen Mai Mai traditionelles Mai - Fußballturnier des PSV Bei gutem Wetter auf dem Rasen-Platz! 9. Mai Herrentag mit Schwein am Spieß im Gasthof Roß Marihn 11. Mai 15 Jahre Motorradfreunde Penzlin Biker - Party am Stadtsee 12. Mai 6. St. Florianstag des Kreisfeuerwehrverbandes der Mecklenburgischen Seenplatte 10:30 Uhr ökumenischer Festgottesdienst in der Kirche St. Marien Penzlin 16. Mai Zeitreise - geschichtlicher Themenabend 18:30 Uhr Saal in der Neuen Burg Penzlin In Ansichtskarten und Fotos geschaut - private Schätze aus der Stadtgeschichte gezeigt 19. Mai 20:00 Uhr Pfingsttanz & Anni - live im Gasthof Roß Marihn Unsere aktuellen Ausstellungen 2013 Museum Alte Burg Hexenverwandlungstiere im Volksmund Penzlin und in der Tierplastik mit Werken von Walter Preik Stadtverwaltung Aus Penzliner Wohnzimmern und Dachböden - Penzlin Gemälde und Zeichnungen von Penzlin 25. April bis Mitte Juli 2013 Arbeitslosentreff e. V. Guten Tag und herzlich willkommen beim Arbeitslosenverband im Müritzkreis Veranstaltungsplan Mai 2013 Arbeitslosentreff Penzlin Gruppe I Montag, Beginn 9:30 Uhr ALT Beratung Frauenaktiv Mittwoch, Beginn:14:00 Uhr ALT Karten und Brettspiele Mittwoch, Beginn: 13:00 Uhr Kegelnachmittag in Wulkenzin Bahnhof Mittwoch, Beginn 14:00 Uhr ALT Buchlesung mit Frau Lambrecht Mittwoch, Treff:13:30 Uhr ALT Wanderung mit anschließend Kaffee in der Alten Burg Gruppe II Donnerstag, Beginn: 14 Uhr ALT Internetbewerbung Donnerstag, Treff: 13:30 Uhr ALT Wanderung mit Picknick

18 18 Nr. 263/2013 Donnerstag, Treff 13:00 Uhr ALT Pflege Bayerplatz Donnerstag, Beginn 14:00 Uhr Grillnachmittag Änderungen vorbehalten! Blau-Kreuz- Selbsthilfegruppe Herzliche Einladung an Sie/Euch! zum Besuch der wöchentlichen Gruppenstunden für Betroffene und Angehörige von alkoholkranken Menschen und zum Gespräch und Hilfe in Alltagsschwierigkeiten und sinnvoller Freizeitgestaltung montags um 19:00 Uhr in der Diakonie-Sozialstation Penzlin Ansprechpartner: Angelika Witt ( ) donnerstags um 19:00 Uhr in der Begegnungsstätte in der Neuen Str. 31 Möllenhagen Ansprechpartner: Ralf Arndt ( ) Zum Nachdenken! Aus der Plakataktion des Blauen Kreuzes: Wenn Mami trinkt, kümmere ich mich um meine Geschwister... Blau-Kreuz-Verein Groß Vielen e. V. Ostern im Schloss Zahren Nachdem wir das Haus im Vorfeld österlich geschmückt hatten, gestalteten wir mit unseren Bewohnern ein schönes Osterfest mit ausgiebigem Osterfrühstück, Osterandacht, dem Film Die Passion, Osterspaziergang und verschiedenen Spielen wie Skatturnier und Stärkster Mann im Schloss. Nun richten sich schon die Vorbereitungen auf unser Fest im Mai: dem Jahresfest und Familientag am Himmelfahrtstag, dem , zu dem wir recht herzlich ins Festzelt einladen möchten. Beginnen wollen wir um 10 Uhr. Es gibt zuerst einen gemeinsamen Gottesdienst mit viel Musik und einem parallelen Kinderprogramm. Gastprediger wir Reinhard Jahn, Bundesgeschäftsführer des Blauen Kreuzes aus Wuppertal sein. Anschließend kann das Schloss besichtigt und die Spielstraße ausprobiert werden. Weiterhin soll es Zeiten der Begegnung und Gespräche bei einem guten Essen aus der Gulaschkanone und Kaffee und Kuchen geben. Ein Büchertisch zum Stöbern wird auch angeboten. Seien Sie dabei. Wir freuen uns auf Sie. Klein Lukower SV 1958 e. V. Allgemeine Sportgruppe Ein erfolgreicher Start in die Wettkampfsaison 2013 gelang den Mädchen und Jungen unserer Allgemeinen Sportgruppe des Klein Lukower Sportvereins am beim Kinder-Team-Cup in Neustrelitz. Mit drei Teams in der Altersklasse U10 waren wir der Einladung des 1. LAV Neustrelitz gefolgt. Für unsere Teilnehmer ging es vor allem darum, Wettkampferfahrung zu sammeln und von den anderen Mannschaften zu lernen. So dominierten erwartungsgemäß die Teams des Gastgebervereins das Starterfeld. Mit viel Spaß und vor allem hoher Einsatzbereitschaft zeigten unsere Schützlinge aber bemerkenswerte Einzel- und Mannschaftsleistungen. Der Lohn dafür waren die Plätze 5, 6 und 7 in der Gesamtwertung aller zehn gestarteten Teams. Vielen Dank an alle Eltern und Großeltern, die uns zum Wettkampf begleitet und unterstützt haben. Antje Mach und Rainer Balzer Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Penzlin/Groß Lukow Ohne Gottesdienst kein Sonntag Ohne Sonntag kein Gottesdienst Wir laden Sie/Euch herzlich ein zu folgenden Gottesdiensten: Uhr Kirche Mollenstorf 10:00 Uhr Kirche Penzlin Uhr Kirche Groß Lukow 10:30 Uhr Kirche Penzlin 14 Uhr Puchow Uhr Ankershagen Regionalgottesdienst zum Himmelfahrtsfest :30 Uhr Kirche Penzlin Uhr Kirche Marihn 10:30 Uhr Kirche Penzlin 14:30 Uhr Kirche Lübkow Uhr Kirche Mollenstorf 14 Uhr Kirche Krukow In unseren Kirchen können Gottesdienste teilweise nur in größeren Abständen gefeiert werden. Der Kirchgemeinderat möchte darum alle Gemeindeglieder und Interessierte ermuntern, die Gottesdienste auch außerhalb des Heimatortes zu nutzen. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern weiter. Offene Kinder- und Jugendarbeit im Gutshaus Ave

19 Nr. 263/ Kinderstunde montags mit Geschichten aus der Bibel, Liedern, Spielen, Gemeinschaft Jugendtreff samstags von 18 bis 20 Uhr abwechselnd in der Turnhalle bei Spiel und Sport und im Gutshaus: Gespräche über Gott und die Welt, Gesang, gutes Essen und vieles mehr Pfadfindertreffen dienstags von 16:00 bis 18 Uhr für Grundschulkinder Weitere Termine in Ihrer Kirchgemeinde: Gemeindenachmittag: 25.4.und in Penzlin um 14:30 Uhr Gesprächskreis über den Glauben: um 19:30 Uhr Gottesdienst im Pflegeheim: um 15:15 Uhr Konfirmanden: 25. bis Fahrt nach Dänemark Konfirmation in Mollenstorf um 10 Uhr Herzliche Einladung an die Christenlehrekinder: Montags 15 bis 15:45 Uhr Vorschulkinder und Erstklässler Dienstags in Marihn von 16 bis 17 Uhr im Speicher Donnerstags von 15:30 bis 16:30 Uhr, 2. Bis 6. Klasse Dienstag wieder Flöten- und Klavierunterricht nach Vereinbarung mit Frau Möller Weitere Angebote: Mittwochs Kirchenchor von 19:00 bis 21 Uhr Freitags 18:30 bis 20 Uhr Posaunenchor Konzerte in der Penzliner Kirche: Uhr Christlicher Liedermacher Jörg Sollbach Soviel du brauchst, Eintritt frei, Spenden erbeten Uhr Harmonic Brass 5 Jahreszeiten VK: 16, Eintritt: 18 Seien Sie von Gott geleitet mit dem Monatsspruch: Öffne deinen Mund für den Stummen, für das Recht aller Schwachen! Sprüche 31,8 Ev.-luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen Gottesdienste 21. April 10:15 Uhr Ankershagen 14:00 Uhr Groß Varchow 28. April 9 Uhr Möllenhagen 10:15 Uhr Ankershagen 5. Mai 9 Uhr Möllenhagen 10:15 Uhr Ankershagen 9. Mai (Christi Himmelfahrt) 10 Uhr Waldgottesdienst Ankershagen (bei der Havelquelle) 12. Mai 9 Uhr Möllenhagen 14 Uhr Groß Varchow 18. Mai 18 Uhr Beichtfeier Möllenhagen 19. Mai (Pfingstsonntag) 10 Uhr Konfirmation Ankershagen Kirchenfahrradtour 20. Mai (Pfingstmontag) 9 Uhr Treffpunkt Rumpshagen Fahrt über Wendorf, Groß Dratow, Kraase Bibelfrühstück 23. April, 9 Uhr Möllenhagen Christenlehre jeden Mittwoch, 15:30 bis 16:30 Uhr, Möllenhagen Seniorenkreis 2. Mai, 14 Uhr Möllenhagen Schulandacht 3. Mai, 12 Uhr Möllenhagen AWO-Andacht 15. Mai, 10 Uhr Möllenhagen Lesung Aus meinem Bücherschrank 15. Mai, 19 Uhr Möllenhagen Bibliothek im Pfarrhaus jeden Mittwoch, 16:30 bis 18:30 Uhr, Möllenhagen Kirchgemeinde Wulkenzin-Weitin (Alt Rehse, Mallin, Passentin) Gottesdienste im März-April Sonntag, :00 Uhr Kirche Wulkenzin Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden Sonntag, :00 Uhr Kirche Alt Rehse Gottesdienst Sonntag, :00 Uhr Kirche Mallin Gottesdienst Sonntag, :00 Uhr Kirche Wulkenzin Konfirmationsgottesdienst mit Abendmahl und Chor Kindertreff: Sonnabend, 11. Mai 09:30-11:30 Uhr im Pfarrhaus Wulkenzin Bank-Einsatz der Blaskapelle In den Morgenstunden des 13. April wurden in Penzlin Bänke demontiert. Profihaft ausgestattet werkelten 4 Personen an den Bänken am Sportplatz und an der Seepromenade bis zum Stau. Es wurde geschraubt, abgebaut und aufgeladen. - Was war passiert? - Im Rahmen der Aktion. 750 Minuten für unsere Stadt haben sich die Mitglieder der Penzliner Blaskapelle die Sanierung der Bänke an der Seepromenade/Sportplatz vorgenommen. Nach dem langen Warten auf etwas höhere Temperaturen konnte die Aktion nun am Samstag starten. Gegen 8 Uhr trafen sich 4 Penzliner Bläser um die Bänke abzunehmen. Dabei stellten wir fest, dass es dringend notwendig war etwas zu tun. Nur wenige dieser Sitzgelegenheiten waren noch sicher. Verfaulte und auch lose Teile, könnten zur Unfallquelle werden. Körperteile einklemmen, durchbrechen - alles war möglich. Als etwas schwierig erwiesen sich die z.t. stark verrosteten Schrauben, aber mit Köpfchen, Rostlöser-Spray und Muskelkraft konnten diese Hindernisse beseitigt werden. Damit war der erste Teil unseres Bank-Einsatzes beendet.

20 20 Nr. 263/2013 Die nächsten Aufgaben werden die Defektaufnahme und der Neuaufbau der Bänke sein. Der Bauhof der Stadt wird uns durch die Bereitstellung benötigter Materialien unterstützen. Wichtig ist jetzt die baldige Lieferung der Materialien, weiterhin gute Organisation und ein zügiger Arbeitsverlauf. Bis zum Sängertreffen (Anfang Juni) wollen wir die neuen Bänke wieder montiert haben. Penzliner Blaskapelle e. V. - W. Tänzer Heinrich-Schliemann-Museum Lindenallee 1, Schliemanngemeinde Ankershagen Tel.: ; Fax: info@schliemann-museum.de Aufruf zu einem Fotowettbewerb Das Heinrich-Schliemann-Museum Ankershagen ruft zur Teilnahme an einem Fotowettbewerb auf. Das Thema lautet: Kultur im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Eine große Auswahl an Fotos wird in einer Sonderausstellung im Museum ab September 2013 gezeigt. Wir wollen mit dieser Ausstellung auf die Vielfalt des kulturellen Lebens im größten Landkreis Deutschlands, aber auch auf Probleme im Umgang mit kulturellen Aufgaben hinweisen. Als Motive bieten sich an: Kultureinrichtungen, wie z. B. Theater, Konzertstätten, Musikschulen und Museen sowie Einblicke in kulturelle Veranstaltungen. Auch sind wir an kleinen Texten zu den Fotos interessiert. Teilnahme: Einwohnerinnen/Einwohner und Besucherinnen/Besucher des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ohne Altersbeschränkung Gewünschte Fotoformate: 20 x 30 cm und 30 x 45 cm (andere Formate beschränkt möglich) Letzter Einsendetermin: Montag, 12. August 2013 Prämierung: Die von einer Jury ausgewählten 10 besten Fotos werden mit Buchpreisen prämiert. Eröffnung der Sonderausstellung: Sonntag, 8. September 2013 (im Rahmen der Jahrestagung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft) Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Ankershagen Sehr geehrte Land- und Waldeigentümer, ich lade alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde Ankershagen, die von den Pächtern der Jagdbögen I und II bejagd werden, zur Mitgliederversammlung am Montag, d um 19:00 Uhr in das Gemeindehaus Uns Hus in Rumpshagen herzlich ein. Tagesordnung 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Wahl des Versammlungsleiters 3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung 4. Bericht des Vorsitzenden 5. Finanzbericht 6. Entlastung des alten Vorstandes 7. Neuwahl des Vorstandes 8. Sonstiges gez. Udo Wilke Vorsitzender Danksagung Für die vielen Glückwünsche, zahlreiche Blumensträuße und Geschenke anlässlich meines 90. Geburtstages sage ich auf diesem Wege herzlichen Dank. Besonders bedanken möchte ich mich bei meinen Kindern, Enkeln, Urenkeln, meinen Schwestern, Bekannten und Verwandten. Ein besonderes Dankeschön dem Hotel zum Eichenhof für das gute Mittagessen und dem City Café für die freundliche Bewirtung bei Kaffee und Kuchen. Es war für mich ein ganz besonderer Geburtstag. Dankeschön. Lisbeth Reggentin Penzlin, im April Dr. Reinhard Witte Museumsleiter Ort: Hilfsangebot Sucht- und Drogenberatungsstelle auch in Penzlin Sprechzeit: Diakonie-Sozialstation Am Wall Penzlin jeden 2. Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr (ungerade Kalenderwoche) Ansprechpartnerin vor Ort: Frau Kerstin Kley Evangelische Suchtkrankenhilfe M-V ggmbh Sucht- und Drogenberatungsstellenverbund Müritz Hauptsitz: Waren, Mozartstraße 22 Telefon: Ein herzliches Dankeschön für die vielen Glückwünsche, Geschenke und Blumengrüße zu unserer diamantenen Hochzeit an alle Verwandten und Freunde. Besonderer Dank gilt unseren Kindern und Enkelkindern, die uns diesen Tag liebevoll gestalteten. Weiterhin danken wir dem Ministerpräsidenten Erwin Sellering und dem Bürgermeister Sven Flechner. Wir danken auch dem Ehepaar Pee und dem Team des Herrenhauses Groß Vielen für die sehr gute und tolle Bewirtung und dem DJ Fredi für die gute Unterhaltung Ilse und Willi Hoth Groß Vielen, im März 2013

21 Nr. 263/ Bestattungshaus Engelhardt Ihr hilfreicher Partner in schwierigen Situationen Erd-, Feuer-, See- und Anonymbestattungen Weinbergstr. 6, Tag und Nacht Waren (Müritz) % ( ) Friedensstraße 30, % ( ) Malchow Töpferwall 2, % ( ) Röbel (Müritz) S Der neue Mazda6. Ihre Mecklenburgi l Jetzt schlägt s 13 im Autohaus Eschengrund! 10x ŠKODA Citigo, z.b. Active 1.2, 44 kw (60 PS), km, EZ 09/12, 1 Klima, UPE , 2 nur 8.450,- Barpreis 3 0 E XE M P ST ENLO S kr achen! Feuerwer ksverkauf 3) Platz 1: Mazda6 Platz 2: Hyundai i40cw Platz 3: Ford Mondeo Platz 4: Opel Insignia Platz 5: Toyota Avensis Platz 6: Renault Laguna 2) O Lassen Sie's Nummer Eins. in allen der neue Mazda6 überzeugt Komfort oder Effizienz, Egal ob in Sachen Design, zeigt er Siegerqualitäten. Leistung! Punkten. Auch im Wettbewerbsvergleich von seiner überragenden selbst bei einer Probefahrt Überzeugen Sie sich 1) SIMPLY CLEVER.00 te s c h e S e e n p l at r e mb e r 2012/J a nu a 8. 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Lenzer Höh wurde zielgekraftrichtet nach Bargeld und stoff gesucht. im Weitere Straftaten wurden und Bereich Göhren-Lebbin Sparow verübt, hier wurden Werkzeuge, Computertechnik und Spirituosen gestohlen. Der Gesamtschaden beläuft Euro ca. auf sich KKDurch die Beamten der Außenstelle in Röbel konnte diese Serie von insgesamt und 15 Straftaten aufgeklärt umbeendet werden. Durch und fangreiche polizeiliche strafprozessuale Maßnahmen Malwurden zwei 20-jährige in chower ermittelt. Sie waren den ihren Vernehmungen zu jeweiligen Taten geständig. im neuen Gardinenstudio ab 2. April 2013 Kirchenstr. 6 in der (pm) Das AGRONEUM lädt am Gardinen 29. März ab 10 Uhr zu einem aufregenden Tag in Alt Schwerin ein. Dekostoffe Auf dem großen Freigelände des AGRONEUMs warten Tradition, Musterfenster Brauchtum, Unterhaltsames und Kleiderstoffe Überraschendes zum Osterfest auf & Kissen Groß und Klein. 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