I. Allgemeines zum Verfahren der Begutachtung und Entscheidung
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- Insa Meissner
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1 aéìíëåüé cçêëåüìåöëöéãéáåëåü~ñí eáåïéáëéñωêçáé_éöìí~åüíìåö I. Allgemeines zum Verfahren der Begutachtung und Entscheidung In der Regel werden zu jedem Antrag zwei voneinander unabhängig urteilende Gutachter bzw. Gutachterinnen gehört. Auf der Basis dieser Gutachten fertigt die Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) einen Entscheidungsvorschlag. Im Anschluss hieran werden alle Unterlagen an ein oder mehrere Mitglied(er) der Fachkollegien übersandt. Die Fachkollegien sind gewählte Gremien der DFG. Sie haben die Verantwortung für die Qualität des Begutachtungsverfahrens und insbesondere bei der Einzelförderung für die Vorbereitung der Förderentscheidung durch den zuständigen Ausschuss. Die Entscheidung über den Antrag wird allen am Begutachtungsverfahren beteiligten Personen mitgeteilt. II. Formelle Gesichtspunkte der Begutachtung Wenn Sie sich fachlich nicht zuständig fühlen, senden Sie bitte den Antrag so rasch wie möglich zurück. In diesem Fall sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns mit Vorschlägen für die Auswahl einer anderen Person helfen. Bitte prüfen Sie grundsätzlich, ob Umstände vorliegen, die Anlass für den Anschein Ihrer Befangenheit geben könnten. Bei Rückfragen zum Antrag wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Geschäftsstelle der DFG. Berücksichtigen Sie bitte bei der Erstellung des Gutachtens, dass die Geschäftsstelle der DFG ggf. Ihre Hinweise zum Antrag anonymisiert an Antragstellende weiterleitet. acdjsçêçêìåânmkomjqlmujffov DFG
2 - 2 - Wenn die Komplexität des Antrags es zulässt, sollte der Umfang des Gutachtens ein bis zwei Seiten nicht übersteigen. Bitte machen Sie stets einen eindeutigen Entscheidungsvorschlag. III. Kriterien für die Begutachtung 1. Qualität des Vorhabens / Qualifikation der Antragstellerin / bzw. des Antragstellers Tragfähigkeit der Vorarbeiten, Qualität der Veröffentlichungen und bei Fortsetzungsanträgen auch der bisher erzielten Ergebnisse Originalität Erwarteter Erkenntnisgewinn (auch im Verhältnis zu den Kosten) Wissenschaftliche Bedeutung (eventuell auch für andere Disziplinen) Besondere Bedeutung aus anderen Gründen (wissenschaftspolitisch, gesellschaftspolitisch, wirtschaftlich-technisch) 2. Arbeitsmöglichkeiten / wissenschaftliches Umfeld Personelle, institutionelle, räumliche und apparative Voraussetzungen. 3. Ziele und Arbeitsprogramm Klare Arbeitshypothesen Sinnvolle Eingrenzung der Thematik Angemessenheit der Methoden Durchführbarkeit insbesondere im beantragten bzw. im insgesamt konzipierten Zeitrahmen 4. Vorschlag zum Umfang der Förderung 4.1 Personal Rechtfertigung des beantragten Personalbedarfs durch das Arbeitsprogramm. 4.2 Geräte Erforderlichkeit der beantragten Geräte für das Vorhaben; Auslastung der beantragten Geräte durch das Forschungsvorhaben Gehören die beantragten Geräte zur zeitgemäßen Grundausstattung? Erforderlichkeit der beantragten Leistungsklasse bzw. der beantragten Ausstattung mit Zubehör
3 Kleine Geräte (Anschaffungskosten max ,- EUR), Verbrauchsmaterial, Reisekosten und Sonstige Kosten Bitte machen Sie nach Prüfung der im Antrag genannten Einzelpositionen einen entsprechenden Vorschlag, ggf. für einen Gesamtbetrag. 4.4 Publikationskosten Für die Publikation der wissenschaftlichen Projektergebnisse kann - soweit beantragt - ein Pauschalbetrag von in der Regel maximal 750,- EUR/Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von bis zu 5.000,- EUR/Jahr bewilligt werden, wenn Sie sich grundsätzlich für die Förderung des Vorhabens aussprechen. Die Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Sachbeihilfen (DFG-Vordruck 1.02) unter Ziff. IV IV. Vielfalt und Chancengleichheit im Wissenschaftssystem Die DFG bemüht sich in allen Förderverfahren aktiv um Vielfalt und Chancengleichheit im deutschen Wissenschaftssystem. Insbesondere darf die Begutachtung eines Förderantrages nicht zum Nachteil von Antragstellenden auf wissenschaftsfremde Kriterien wie z.b. Lebensalter, Geschlecht oder Behinderung gestützt werden. Beispielsweise sollte bei der Begutachtung von Anträgen des wissenschaftlichen Nachwuchses statt der Betrachtung des absoluten Lebensalters, das Verhältnis von individueller Dauer des wissenschaftlichen Werdegangs und bislang erreichter wissenschaftlicher Leistung im Vordergrund stehen. Bitte denken Sie bei der Formulierung Ihres Gutachtens daran, dass Antragstellenden Ihre Erwägungen in anonymisierter Form durch die DFG mitgeteilt werden. Zugunsten der Antragstellenden ist zur Förderung von Vielfalt und Chancengleichheit in der Wissenschaft ein Nachteilsausgleich wegen bestimmter außerwissenschaftlicher Sachverhalte möglich. Um beispielsweise die wissenschaftlichen Leistungen einer Person angemessen zu beurteilen, müssen auch deren individuelle Lebensumstände Beachtung finden. Chancengleichheit bedeutet hier, unvermeidbare Verzögerungen im wissenschaftlichen Werdegang antragstellender Personen (beispielsweise längere Qualifikationsphasen, Publikationslücken oder reduzierte Auslandsaufenthalte wegen Kinderbetreuung) angemessen zu berücksichtigen. Weitere Informationen zum Themenkomplex Vielfalt im Wissenschaftssystem (Diversity) und Chancengleichheit finden Sie unter: Sie können sich auch gerne mit Fragen an den für Sie zuständigen Fachbereich in der DFG wenden.
4 - 4 - V. Vertraulichkeit Alle Anträge an die DFG, der zu ihnen geführte Schriftwechsel, die Gutachten und die Identität der Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie der an einer Bewertung beteiligten Mitglieder von Fachkollegien sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Die Aufgabe der Begutachtung darf daher nur persönlich wahrgenommen und nicht an Dritte delegiert werden. Der wissenschaftliche Inhalt des Antrages darf nicht für eigene und fremde wissenschaftliche Zwecke verwertet werden. Wir bitten Sie zudem, sich weder gegenüber Antragstellenden noch gegenüber Dritten als Gutachterin oder Gutachter zu erkennen zu geben. VI. Befangenheit Die Geschäftsstelle der DFG prüft in jedem Abschnitt der Bearbeitung eines Antrags, ob der Anschein der Befangenheit gegeben ist. Der Anschein ist begründet, wenn Sie durch den Gegenstand des Förderverfahrens unmittelbar betroffen sind oder sonst ein Grund besteht, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit Ihrer fachlichen Bewertungen zu erwecken. Bitte informieren Sie uns vor Abgabe Ihres schriftlichen Votums bzw. vor Ihrer Mitarbeit in einer Gutachtergruppe, ob Umstände 1) vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen können. Bitte offenbaren Sie uns etwaige Bedenken, damit die Geschäftsstelle der DFG gemeinsam mit Ihnen prüfen kann, ob Ihre Beteiligung am jeweiligen Verfahren opportun ist. Schon wenn der Anschein der Befangenheit besteht, können Sie an dem jeweiligen Verfahren nicht mitwirken. Im schriftlichen Verfahren dürfen Sie kein Votum abgeben. Als Mitglied einer Gutachtergruppe bitten wir Sie, bei der mündlichen Beratung über den entsprechenden Antrag den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer abschließenden Begutachtung mehrerer Anträge enthalten Sie sich der Stimme, wenn über die Einordnung desjenigen Antrages abgestimmt wird, bei dem Ihrerseits der Anschein der Befangenheit besteht. 1) Solche Umstände können sein: Verwandtschaft, persönliche Bindungen oder Konflikte; enge wissenschaftliche Kooperation, z.b. Durchführung gemeinsamer Projekte bzw. gemeinsame Publikation innerhalb der letzten 3 Jahre; unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten oder Plänen; Ortsnähe, z.b. Angehörigkeit zur selben wissenschaftlichen Einrichtung oder bevorstehender Wechsel der Gutachterin, bzw. des Gutachters an die Einrichtung Antragstellender und umgekehrt; Lehrer / Schülerverhältnis, es sei denn, es besteht eine unabhängige wissenschaftliche Tätigkeit seit mehr als 10 Jahren; dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Jahre; Beteiligung an laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen Berufungsverfahren; zeitgleiche oder zurückliegende Tätigkeit in Beratungsgremien der Einrichtung Antragstellender, z.b. wissenschaftliche Beiräte; Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen, auch außerhalb von DFG-Verfahren zumindest innerhalb der zurückliegenden 12 Monate; eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über den Förderantrag; Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen z.b. gemeinsame Unternehmensführung.
5 - 5 - VII. Pflicht zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis gelten auch in den Begutachtungsprozessen. Ein Verstoß hiergegen kann insbesondere vorliegen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird oder gegen die in V. und VI. formulierten Grundsätze verstoßen wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens kann die DFG eine oder mehrere Maßnahmen beschließen, die von der schriftliche Rüge über den Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre bis zum Ausschluss von der Mitwirkung in Begutachtungen und in Gremien der DFG und der Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der DFG reichen. mçëí~åëåüêáñíw aéìíëåüécçêëåüìåöëöéãéáåëåü~ñíirpntm_çåå e~ìë~åëåüêáñíwaéìíëåüécçêëåüìåöëöéãéáåëåü~ñíihéååéçó~ääééqmirpntr_çåå qéäkwmoouluurenfxqéäéñ~ñwmoouluurjottt bjj~áäwéçëíã~ëíéê]çñökçéxfåíéêåéíwüííéwllïïïkçñökçé
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