Tiefbauamt. Signalisationen und Markierungen

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1 Signalisationen und Markierungen

2 Rechtsgrundlagen Strassenverkehrsgesetz (SVG) Signalisationsverordnung (SSV) Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen (741.2) 2

3 Zuständigkeit für Verkehrsanordnungen Bei privaten Plätzen und Zufahrten die einem bestimmten Personenkreis dienen beim Bezirksgericht Bei Strassen und Plätzen welche einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen (öffentlich) beim DBU Tiefbauamt und Verkehrspolizei begutachten im Auftrag des DBU Tiefbauamt führt die Aufsicht und überwacht auch die Gemeinden, Organisationen und Private 3

4 Ablauf bei Verkehrsanordnung durch DBU Private Person oder Gruppierung stellt schriftlichen Antrag mit Begründung und Situationsplan an die Gemeinde Gemeinde prüft oder stellt selbst Antrag und leitet diesen mit einer Stellungnahme an das kantonale Tiefbauamt weiter Arbeitsgruppe prüft Begehren und beantragt die Genehmigung durch das DBU Publikation im Amtsblatt durch Tiefbauamt bei Staatsstrassen und privaten Verkehrsflächen Publikation in ortsüblicher Form durch die Gemeinde bei Gemeinde- und Flurstrassen Auflage 20 Tage mit Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht 4

5 Signalisationen und Markierungen welche die Gemüter bewegen Höchstgeschwindigkeiten 50 und 60 km/h Tempo 30 Zonen Fussgängerstreifen Markierung Achtung Kinder Betriebswegweiser Reklamen Farbliche Gestaltung des Strassenraumes 5

6 Höchstgeschwindigkeiten Grundsätzlich gilt innerorts 50 km/h und ausserorts 80 km/h Die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ist dort zu signalisieren wo die einseitige dichte Bebauung beginnt. Abweichende Höchstgeschwindigkeiten sind möglich und mittels Gutachten zu Begründen (Art. 108 SSV) Ziel: Signalisation muss für Fahrzeuglenker auf Grund des Strassenraumes plausibel erscheinen 6

7 Herabsetzung: bei erhöhten Gefahren, besonderer Schutz bestimmter Strassenbenützer Heraufsetzung: bei gut ausgebauten Strassen oder verbessertem Verkehrsablauf ohne Sicherheitsnachteile Gründe für 60 km/h z. B. bei einer losen Bebauung: Verbesserter Verkehrsfluss ruhigere Fahrweise da die Signalisation akzeptiert wird weniger Überholmanöver Bremsen und Beschleunigen kann reduziert werden. 7

8 Wo ist der Beginn der dichten Bebauung 8

9 Tempo 30 Zonen Antrag mittels Gutachten Prüfung durch Tiefbauamt Verfügung inkl. Publikation Nachkontrolle der Massnahmen spätestens nach einem Jahr Geschwindigkeit V 85 muss < 38 km/h sein ansonsten sind weitere Massnahmen notwendig für Radarkontrollen durch Polizei Geschwindigkeit V 85 < 35 km/h 9

10 Massnahmen in Tempo 30 Zonen 10

11 Fussgängerstreifen Bedingungen: Sichtweite von mind. 100 m ist anzustreben Warteräume mind m tief Standort beleuchtet nur innerorts ohne Mittelinsel mind. 20 m Abstand zu Bushaltestellen mind. 50 Fussgänger und 200 Fz. während der Spitzenstunde 11

12 Markierung Achtung Kinder Hauptbedingungen: Besondere Gefahren u. Signal 1.23 Achtung Kinder nicht ausreicht Direkter Zugang von Schule auf Strasse (ohne Trottoir) Sichtweiten eingeschränkt Grundsätzlich sind andere Massnahmen zur Verbesserung vorzusehen (z.b. Schnitt der Bepflanzung, Abschrankungen, Verkehrsberuhigungen.) 12

13 Betriebswegweiser - Gebietswegweiser Betrieb liegt abseits der Durchgangsachse Ohne Wegweisung schwer auffindbar Anlieferung durch mehr als 3 LKW pro Tag nicht zu Werbezwecken Für die Wegweisung zu mehr als 3 Betrieben ist ein Gebietswegweiser vorzusehen 13

14 Signalisationen mit Handlungsbedarf 14

15 Reklamen Bewilligung durch Gemeinde (StWG 52) Bei Kantonsstrassen Stellungnahme des Tiefbauamtes Grundsätzlich gelten Art der SSV Zur genaueren Beurteilung Richtlinien des Tiefbauamtes Reglement der Gemeinde 15

16 Richtlinien Reklamen Kanton Thurgau keine Beeinträchtigung von Sichtbermen Mindestabstände: 2 m bis 2 m2 Fläche; 3 m bis 7m2; 6 m bis 14m2; 10 m über 14m2 10 m von Signalen 20 m von Fussgängerstreifen 10 m von Kreiselfahrbahn keine off. Signale und wegweisenden Elemente Ausserhalb Baugebiet: Standortgebundenheit nötig Ausnahmebewilligung durch Amt für Raumplanung 16

17 Unerlaubte Standorte 17

18 So geht es nicht. 18

19 Farbliche Gestaltung des Strassenraums Massgebend ist VSS Norm definierte RAL Farben (keine offiziellen Markierungsfarben) Randsteifen cm breit Flächen (mindest Länge: 3 x die Breite der Strasse) Auf Kreuzungen (ganze Fläche inkl. Einlenkradien) grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig Beeinträchtigung des Ortsbildes prüfen Beratung durch das Tiefbauamt ist möglich und erwünscht 19

20 Beispiele für farbliche Gestaltung 20

21 unter Weisungen Genehmigungsverfahren für Verkehrsanordnungen Richtlinien für Strassenreklamen Merkblatt Betriebswegweiser Merkblatt Reklamen bei Wahlen und Abstimmungen Kurzfassung Strassenabstände 21

22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und die weitere gute Zusammenarbeit! 22

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