Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012

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1 St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung Dienstag, 25. November 2014 Convention Point, Zürich Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012 Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank

2 Inhalt des Referat Übersicht über die Botschaft des Bundesrates vom (BBl ff. und 705 ff.) Gang der parlamentarischen Beratung Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen Meldepflicht und Sperre Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei 2

3 Übersicht über die Botschaft des Bundesrates Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI vom (BBl ff. und 705 ff.) Verbesserung der Transparenz bei den juristischen Personen und den Inhaberaktien, womit zugleich die Anforderungen des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erfüllt werden. Verschärfung der Pflichten der Finanzintermediäre bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen Ausdehnung des Begriffs der politisch exponierten Person (PEP) auf inländische PEPs sowie auf PEPs von zwischenstaatlichen Organisationen sowie Einführung entsprechender risikobasierter Sorgfaltspflichten 3

4 Übersicht über die Botschaft des Bundesrates Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI vom (BBl ff. und 705 ff.) Einführung einer Vortat für schwere Fälle im Bereich der direkten Steuern und Ausweitung des geltenden Straftatbestandes des Schmuggels im Zollbereich auf die indirekten Steuern Obligatorischer Beizug eines Finanzintermediärs für Barzahlungen über CHF 100'000 beim Kauf von beweglichen Gütern und Immobilien Erhöhung der Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems Verbesserung der Umsetzung des GAFI-Standards bezüglich der Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung 4

5 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Botschaft des Bundesrates vom (BBl ff. und 705 ff.) Beratung und Beschluss des Ständerates vom (geringfügige Änderungen gegenüber der bundesrätlichen Vorlage: CHF 300'000 statt CHF 200'000 beim Steuerdelikt als Vortat zur Geldwäscherei, kleine Modifikation des Barzahlungsverbots, PEP, Streichung von Art. 327 und 327a E-StGB betreffend Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Meldepflicht) 5

6 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Beratung und Beschluss des Nationalrates vom (erhebliche Änderungen gegenüber der bundesrätlichen Vorlage): Mitglieder des National- und Ständerates keine PEP Kein Verbot hoher Barzahlungen Transparenz bei Inhaberaktien nur für grosse Unternehmen [Ausnahmeklausel für Aktiengesellschaften mit Kapital bis CHF 250'000 und für GmbH bis CHF 250'000, Verzicht auf Strafsanktionen bei Verletzung von Meldepflichten im Zusammenhang mit Inhaberaktien] Einschränkung der Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei auf einen Rückerstattungsanspruch von CHF 200'000 pro Steuerperiode 6

7 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Beratung und Beschluss des Ständerates vom Beibehaltung des Verbots von Bargeldzahlungen mit Bereitschaft für eine Kompromisslösung Beibehaltung der National- und Ständeräte als PEP Erleichterung für Finanzintermediäre nach einer Meldung mit Sperre gemäss Art. 9 und 10 GwG (Ausführung von Kundenaufträgen nach Erstattung der Meldung [vgl. dazu hinten Folien 24 und 25], Aufrechterhaltung der Vermögenssperre bis zum Erhalt einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihn die Meldestelle über die Weiterleitung orientiert) Steuerdelikt als Vortat zur Geldwäscherei: Es gilt weiterhin die Schwelle von CHF 200'000 Steuerersparnis, nicht Steuerrückerstattung, wie dies der Nationalrat wollte. 7

8 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Beratung und Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16./ und 13./ Verzicht auf ein Verbot von Bargeldzahlungen über CHF 200'000 (Art. 2b und 2c E-GwG) Antrag für die Verankerung neuer Sorgfaltspflichten für Händler (natürliche und juristische Personen), die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld von mehr als CHF 100'000 entgegennehmen: Verpflichtung zur Identifikation der Vertragspartei und Identifikation (recte: Feststellung) der wirtschaftlich berechtigten Person mit entsprechender Dokumentationspflicht Verpflichtung zur Abklärung der Hintergründe und des Zwecks eines Geschäfts bei Ungewöhnlichkeit oder Nichterkennbarkeit der Rechtmässigkeit sowie bei Vorliegen von Anhaltspunkten für verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte (inkl. qualifiziertes Steuervergehen) Meldepflicht an die MROS Pflicht zur Beauftragung einer Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 8

9 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Beratung und Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16./ und 13./ (Fortsetzung) Punkto Inhaberaktien: Zustimmung zur Auffassung des Ständerates. Die Strafbestimmungen gemäss Vorschlag des Bundesrates (Art. 327 und 327a E-StGB) hat der Ständerat in der Sitzung vom mit 21:20 Stimmen gestrichen. Zustimmung zum ständerätlichen Beschluss betreffend Regelung der PEP (13:11 Stimmen) Zustimmung zum ständerätlichen Beschluss betreffend qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei (14:10 Stimmen) Zustimmung zum Entscheid des Ständerates betreffend Regelung des Meldesystems bei Geldwäschereiverdacht 9

10 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) 10

11 Parlamentarische Beratung (abrufbar auf der Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung Curia Vista unter der Nummer ) Nächste Schritte : Behandlung im Nationalrat Laufende Anpassung der VSB 15 an die Gesetzgebung Revision der GwV-FINMA geplant auf 2016 (Anhörung im Frühjahr 2015) Länderexamen Schweiz durch GAFI März/April

12 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Überblick Tatbestand/Thema Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, wenn Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist. Wirtschaftlich berechtigte Person an einer operativ tätigen juristischen Person (neu: immer nur natürliche Personen) Aktionär und wirtschaftlich berechtigte Person Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person (GmbH) Gesetzliche Vorschrift Art. 4 Abs. 2 lit. b E-GwG Art. 2a Abs. 3 E-GwG Art. 697i, 697j und 697l E-OR Art. 790a E-OR Beschreibung Abkehr vom Vermutungsprinzip Bei operativen Gesellschaften als Vertragspartner muss wirtschaftlich berechtigte Person abgeklärt werden. Operative Gesellschaften können nicht mehr als wirtschaftlich berechtigte Personen qualifizieren. «...letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25% des Kapitals oder des Stimmenanteils...» Ersatzweise gilt: oberstes Mitglied des leitenden Organs. «Wer alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten... Grenzwert von 25%, muss Namen und Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).» Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen «Wer alleine oder in gemeinsamer Absprache... Grenzwert von 25%... Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).» 12

13 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Überblick (Fortsetzung) Tatbestand/Thema Gesetzliche Vorschrift Beschreibung Genossenschafter-Verzeichnis Art. 37 E-OR «Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter...» Verweigerung der Eintragung des Erwerbers von Namenaktien ins Aktienbuch Offenlegung von Beteiligungen nach Börsengesetz Art. 685b Abs. 3 OR Art. 685d Abs. 2 OR Art. 20 BEHG «...die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.» «...wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien... melden.» Hinweis: Indirekter Erwerb durch Derivate erfasst! 13

14 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Überblick (Fortsetzung) Tatbestand/Thema Gesetzliche Vorschrift Beschreibung Wirtschaftlich berechtigte Person im Steuerrecht (QI-Agreement, Abgeltungssteuer, EU-Zinsbesteuerung [«Nutzungsberechtigter»]) z.b. Wegleitung EStV zu den Abkommen über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), November 2013, Rz 38 und 39 mit Verweis auf die VSB zur Ermittlung des sog. «Nutzungsberechtigten» «...gilt die wirtschaftlich berechtigt identifizierte Person als effektiv Nutzungsberechtigter im Sinne der Abkommen.» Eintrag im Aktienbuch bei Namenaktien Art. 686 E-OR Art. 686 Abs. 1, 2. Satz, und Abs. 5 E-OR «...in welches die Eigentümer und Nutzniesser... eingetragen werden.» Offene Frage: Fehlende Übergangsregelung für die Anwendung von Art. 2a Abs. 3 E-GwG 14

15 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Motivation des Gesetzgebers Global Forum über mehr Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke als Treiber Länderexamen Schweiz 2005 durch die GAFI. Benotung: Schweiz nicht konform mit GAFI-Empfehlung Nr. 33 (neu Nr. 24) Transparenz über juristische Personen als Basis für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (z.t. steuerlich, nicht eigentlich geldwäschereirechtlich motiviert); Achtung: Ultimate Beneficial owner vs. Nutzungsberechtigter (= oftmals Steuerpflichtiger) 15

16 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften DQS (De quoi s'agit-il?) Bank Vermögenswerte von E E Vermögender Kunde der AG (wirtschaftlich Berechtigter an den bei der Bank liegenden Vermögenswerten) Konto/Depot Kunde AG A B C Fiduziarische Aktionäre (im Auftrag von D) Beispiel: Finanz- oder Investmentgesellschaft, bei der Kunden (E) nicht zugleich Aktionäre sind. D Auftraggeber (Fiduziant) = wirtschaftlich Berechtigter an den Aktien 16

17 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Neuer und zugleich eingeschränkter sowie erweiterter Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person Art. 2a (neu) Abs. 3 VE GwG: «Wirtschaftlich berechtigte Personen sind immer natürliche Personen.» Art. 2a (neu) Abs. 4 VE GwG: «Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere erkennbare Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.» Was ist neu? WB muss immer eine natürliche Person sein! (Einschränkung) WB an einer Beteiligung WB «an den unter der oben erwähnten Beziehung verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist/sind» (vgl. Formular A VSB 08) 17

18 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Neuer und zugleich eingeschränkter sowie erweiterter Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person Art. 2a Abs. 3 E-GwG regelt nur die wirtschaftlich berechtigten Personen einer operativ tätigen juristischen Person, nicht jedoch die wirtschaftliche Berechtigung an der Beteiligung bei einer Sitzgesellschaft. Ziff. 33 VSB 08: «Hat eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft 20 oder weniger Investoren, so müssen diese als wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden.» Nicht identisch mit Beispiel auf Folie 16 Offene Frage: Welcher Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person ist nach Art. 4 Abs. 2 lit. b E-GwG bei einer Sitzgesellschaft als Vertragspartei gemeint? 18

19 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Praktische Bedeutung (Beispiel) Bank Merkblatt der EStV zur Abgeltungssteuer Eventuell oberstes Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 2a Abs. 3 E-GwG Sitzgesellschaft als Vertragspartei Operative Gesellschaft als wirtschaftlich berechtigte Person Aktionär 25% als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 2a Abs. 3 E-GwG Stimmt das noch? Welcher Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person ist nach Art. 305 ter StGB massgebend? (vgl. zur autonomen Auslegung des Strafrechts bei der Auslegung von Art. 305 ter StGB: BGE 125 IV 144) 19

20 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Kommentar Einführung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten im Schweizer Recht durch die VSB 1977 als Antwort auf den Chiasso-Skandal der SKA u.a. mit der Zielsetzung, bei Banken liegende Vermögenswerte strafrechtlich zuordnen zu können. Verwendung des Begriffs des «wirtschaftlich Berechtigten» durch die Rechtsprechung bei Auskunftsbegehren im Vollstreckungs- und Erbrecht. Bislang keine Legaldefinition des wirtschaftlich Berechtigten in der Schweiz. Welchen Beitrag kann die Transparenz bei juristischen Personen (insbesondere bei Gesellschaften) für die strafrechtliche Zuordnung von kriminellen Geldern leisten? 20

21 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an Beteiligungen bei juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften Kommentar (Fortsetzung) Vorsicht bei Übernahme von internationalen Standards, die von anderen Rechtsordnungen geprägt sind! FATF und EU verstehen wirtschaftliche Berechtigung als Kontrollinhaberschaft beim Vertragspartner. Verwendung des «wirtschaftlich Berechtigten» im Steuerrecht zur Identifikation des Steuerpflichtigen Nicht deckungsgleiche Zielsetzung der Transparenz im Gesellschaftsund Börsenrecht und der Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Geldwäscherei- und Strafrecht! 21

22 Meldepflicht und Sperre Grundlagen Erweiterung der Abklärungspflicht durch Art. 6 Abs. 2 lit. c und d E-GwG Art. 6 Abs. 2 lit. c E-GwG Bestehende Praxis Art. 6 Abs. 2 lit. d E-GwG Terrorismusbekämpfung «...abklären, wenn: die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission oder eine Selbstregulierungsorganisation dem Finanzintermediär gemäss Art. 22a Abs. 2 oder 3 weitergeleitet hat, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.» Art. 6 Abs. 3 E-GwG Ausländische PEP Per se erhöhtes Risiko Art. 6 Abs. 4 E-GwG Inländische PEP Erhöht das Risiko zusammen mit einem weiteren Risikokriterium. 22

23 Meldepflicht und Sperre Neuregelung der Meldepflicht nach Art. 9 E-GwG Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei meldepflichtig Meldung von Übereinstimmungen mit Angaben gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d E-GwG (Terrorismusfinanzierung) Weiterleitungspflicht der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 Abs. 4 lit. b, 5 und 6 E-GwG innert 20 Tagen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Fassung Ständerat vom ) und entsprechende Meldung an den meldenden Finanzintermediär Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gemäss Art. 34 Abs. 3 E-GwG 23

24 Meldepflicht und Sperre Sperre von Vermögenswerten und Ausführung von Kundentransaktionen nach Erstattung der Meldung Ausführung von Kundenaufträgen betreffend die gemeldeten Vermögenswerte gemäss Art. 9a E-GwG (gemäss Fassung des Ständerates vom ) Art. 9a Abs. 1 E-GwG «Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 ter Absatz 2 StGB gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.» Art. 9a Abs. 2 und 3 der bundesrätlichen Vorlage sind vom Ständerat gestrichen worden. 24

25 Meldepflicht und Sperre Sperre von Vermögenswerten und Ausführung von Kundentransaktionen nach Erstattung der Meldung Sperre nach erstatteter Meldung, «sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.» (Art. 10 Abs. 1 E-GwG) Unverzügliche Sperre gemäss Art. 10 Abs. 1 bis E-GwG «Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.» (Terrorismusfinanzierung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d E-GwG) Aufrechterhaltung der Sperre gemäss Art. 10 Abs. 2 E-GwG «Bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1 bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.» 25

26 Meldepflicht und Sperre Informationsverbot Informationsverbot gegenüber Dritten Nicht Dritte sind SRO's, FINMA und Eidgenössische Spielbankenkommission Meldung an andern dem Gesetz unterstellten Finanzintermediär zulässig Würdigung des neuen Meldeverfahrens Ohne sofortige Sperre läuft die Bank Gefahr, eine Vereitelungshandlung nach Art. 305 bis StGB zu begehen. Vergleichbare Rechtslage wie früher bei Bestehen eines blossen Melderechts nach Art. 305 ter Abs. 2 StGB. Der Strafrichter legt Art. 305 bis StGB autonom aus (vgl. dazu BGE 125 IV 139 ff., insb. S. 144). 26

27 Meldepflicht und Sperre Würdigung des neuen Meldeverfahrens (Fortsetzung) Sofortige Sperre durch die Bank und unverzügliche Weiterleitung der Meldung durch die MROS an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde wäre für Finanzintermediäre vorteilhafter, weil sie dann für die Frage des «courant normal» einen gesetzlich zuständigen Ansprechpartner für die Freigabe von gemeldeten und gesperrten Vermögenswerten hätten. «Geldwäscherei-Arrest» durch Dritte erhöhen den Druck auf die Bank. Schadenersatzforderungen gegen die Bank und deren Mitarbeitende von Seiten Dritter gestützt auf Art. 305 bis StGB als Schutznorm. Wörtliche Übernahme der GAFI-Empfehlung Nr. 29 statt Adaption auf die Schweizer Verhältnisse 27

28 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates vom (= Vorschlag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12./ ) Art. 305 bis Ziff. 1 und 1 bis StGB «1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung... zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1 bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erster Tatbestand des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Franken betragen.» 28

29 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates vom (Fortsetzung) (= Vorschlag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12./ ) Art. 14 Abs. 4 VStrR «4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an anderen Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.» Art. 305 ter Abs. 2 StGB (Ergänzung) «2...aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1 bis herrühren.» 29

30 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates vom (Fortsetzung) (= Vorschlag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12./ ) Vortat ist Tätigkeitsdelikt. Es braucht aber eine Steuerhinterziehung bzw. einen hinterzogenen Betrag als möglichen Gegenstand für Geldwäscherei. Für im Ausland begangene Vortaten ist die Verwendung von Urkunden gemäss Botschaft nicht erforderlich (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB). CHF 200'000 als Schwellenwert. Erfasst sind Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen, Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen sowie Grundstückgewinnsteuer Offene Frage: Ist Kapitalgewinnsteuer im Ausland Gewinn- oder Kapitalsteuer nach Schweizer Recht? Verbot der Rückwirkung. 30

31 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates vom (Fortsetzung) (= Vorschlag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12./ ) Das «schwere Steuerdelikt» (Verbrechen) erzeugt eine Steuerersparnis und damit verbrecherischen Erlös. Ursprünglich legales Vermögen wird durch die Vortat (verbrecherisch bewirkte Vermeidung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen) zu verbrecherischem und damit zum Tatobjekt der Geldwäscherei. «Kontaminiert» ist damit nicht das ganze Vermögen des Vortäters, sondern nur die Steuerersparnis, die in der Praxis allerdings nur schwer oder überhaupt nicht zu ermitteln sein wird. Problem der «Unverjährbarkeit» bei hinterzogenen Vermögenssteuern und den aus dem hinterzogenen Vermögen resultierenden Erträgen 31

32 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates vom (Fortsetzung) (= Vorschlag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12./ ) Ähnliche Straftatbestände als Vortaten zu Geldwäscherei Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB Ausnützen von Insiderinformationen mit einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (Art. 40 Abs. 2 BEHG) (insb. Verlustvermeidung) BGE 120 IV 367 «Vermögenswerte, welche gemäss Artikel 58 StGB allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen (...) und die direkt oder indirekt durch strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.» 32

33 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Zusammenhang Weissgeldstrategie und qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Erstattung einer Meldung nach Art. 9/10 GwG Vermeidung der Strafbarkeit von Bank und Mitarbeitenden nach Art. 305 bis und 102 Abs. 2 StGB Vermeidung der Strafbarkeit von Bank und Mitarbeitenden unterhalb der Schwelle des qualifizierten Steuervergehens (Aber: Initiative Matter) (Praktisches Problem: Barsaldierungen!) Vermeidung von Steuerumgehung als Vorstufe zur Steuerhinterziehung und eventuell Steuerbetrug (Art. 21 Abs. 2 Verrechnungssteuergesetz; Abkommensmissbrauch, vgl. SoZ vom , S. 37) Vermeidung von Reputationsschäden durch Unterstützung von Firmen, die legal Steuern optimieren (Beispiel: Sitzverlegung aus den USA nach Kanada) Art. 11 E-FINIG (Inländerdiskriminierung oder falsche Versprechen an ausländische Kunden 33

34 Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei Kommentar zur neuen Vortat Steuerersparnis als verbrecherischer Erlös analog Deutschland Internationale Akzeptanz für die Weiterführung der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung möglicherweise fraglich Problematische Aufweichung der Vortat im Ausland auf blosse Steuerhinterziehung (Botschaft des Bundesrates, BBl f.) Leider keine Chance für das Alternativmodell von Waldburger/Fuchs im Parlament (Robert Waldburger/Stefan Fuchs, Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei, Konzeptionelle Problembereiche der Qualifikation von Steuerdelikten als Vortaten zur Geldwäscherei im Allgemeinen und des bundesrätlichen Entwurfs gemäss Botschaft vom 13. Dezember 2013 im Besonderen sowie entsprechende Lösungsansätze für das schweizerische Recht, IFF Forum für Steuerrecht 2014/2, S. 111 ff.) 34

35 Fragen? 35

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