Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

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1 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Bautechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 3

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Fächerkombination 4 Studienbeginn 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Leistungsnachweise 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 4

3 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des "vertieft studierten Faches" der ersten Gruppe (Erstfach) Bautechnik. 2 Studienziele Mit dem Studium des vertieft studierten Faches Bautechnik erwerben die Studierenden berufspädagogische, berufs- und fachwissenschaftliche, berufs- und fachdidaktische Befähigungen, die als Grundlage für die Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld Bautechnik und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern dienen bzw. die für eine Ausbildungsund Unterrichtsarbeit im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlich sind. Insbesondere wird auf die Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse in der bautechnischen Grund- und Fachbildung sowie Aus- und Fortbildung vorbereitet. 3 Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Bautechnik kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern der zweiten Gruppe (s.a. Rahmenstudienordnung 5 Abs. 3) kombiniert werden. Das Zweitfach Farbtechnik und Raumgestaltung kann nur in Verbindung mit dem Studium des vertieft studierten Faches Bautechnik gewählt werden. 4 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn zum Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und der erbrachten Studienvoraussetzungen des Bewerbers entschieden werden, wobei der Beruflichen Fachrichtung Bautechnik eine koordinierende Beratung obliegt. 5 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semester- Wochenstunden in Form von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. 5

4 (2) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik umfasst - fachwissenschaftliche Grundlagen der Bautechnik - die Berufliche Didaktik Bautechnik - unterrichtspraktische Übungen und Blockpraktika. (3) Die Inhalte des Grundstudiums sind in Absatz 7 dargestellt. (4) Die Inhalte des Hauptstudiums sind in Absatz 7 aufgeführt. (5) Das Studium enthält mindestens eine Exkursion zu folgenden Schwerpunkten: - Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in einem Unternehmen der Baubranche - berufsspezifische/-übergreifende Aspekte beruflichen Lernens an einem Lernort beruflicher Bildung. (6) Zum Studium des "vertieft studierten Faches" Bautechnik gehören praktischpädagogische Übungen im Umfang von 3 SWS als Voraussetzung für ein 4-wöchiges Blockpraktikum B. (7) Bei fehlender einschlägiger Berufsausbildung ist gegebenenfalls ein Restanteil eines einschlägigen Berufspraktikums im Berufsfeld zu absolvieren, damit die geforderte Mindestdauer von 12 Monaten nachgewiesen werden kann. Über die Anerkennung dieser Praktikumsleistung entscheidet die Berufliche Fachrichtung. (8) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzenden Studium dienen. Grundstudium Studienfächer und empfohlener Ablauf Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltungen Umfang in SWS 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Mathematik 6 6 L Physik L Beuakonstruktionslehre ZP Baustofflehre L Tragwerkslehre ZP Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik (Grundlagen) 2 2 L Ein Leistungsnachweis in Mathematik ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. 6

5 Hauptstudium Pflichtveranstaltungen (20 SWS) - Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik Bautechnik 6 SWS L, SP mdl. - Bauklimatik 4 SWS} L, SP schr. - Ausbautechnik/Ausbautechnologie 4 SWS} wahlw. } SP - Grundlagen des kommunalen Tiefbaus 2 SWS 1L } SP - Tragwerkslehre 4 SWS L } SP Wahlpflichtveranstaltungen (17 SWS mit den fachentsprechenden Leistungsnachweisen) - Bauverfahrenstechnik 4 SWS - Bildungstechnologie 2 SWS - Ingenieurmäßiges Skizzieren 2 SWS - Mauerwerksbau 1 SWS - Massivbau 2 SWS - Holzbau 2 SWS - CAD 2 SWS - Technischer Ausbau I 2 SWS - Geschichte der Bautechnik 2 SWS - Grundlagen der Baudenkmalpflege 2 SWS - Historische Gebäude Bauklimatische Probleme und Besonderheiten 4 SWS - Umweltschutz in der Bauausführung 2 SWS - Bauökologie 1 SWS - Geodäsie für Architekten 2 SWS In Absprache mit der Beruflichen Fachrichtung ist auch der Besuch weiterer, den Studienzielen entsprechenden Lehrveranstaltungen möglich. Abkürzungen: ZP - Bestandteil der Zwischenprüfung SP - Bestandteil der Ersten Staatsprüfung L - Leistungsnachweis schr. - schriftliche Prüfung mdl. - mündliche Prüfung 6 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind laut Zwischenprüfungsordnung folgende Leistungsnachweise zu erbringen: - ein Leistungsnachweis in Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik (Grundlagen) - ein Leistungsnachweis in Physik - ein Leistungsnachweis in Mathematik - ein Leistungsnachweis in Baustofflehre. 7

6 (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind laut Lehramtsprüfungsordnung I folgende Leistungsnachweise vorzulegen: - Bauphysik und Bauklimatik - Tragkonstruktionen des Hochbaus (Tragwerkslehre) - Tiefbau oder Ausbau - Berufliche Didaktik Bautechnik. 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 8

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