Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

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1 Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004 Bereinigte Üersetzung zwischen Deutschlnd, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz gestimmte Fssung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Protokoll zu der m 4. Novemer 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden ls «Konvention» ezeichnet) unterzeichnen im Hinlick uf die Entschließung Nr. 1 und die Erklärung, die uf der in Rom m 3. und 4. Novemer 2000 gehltenen Europäischen Ministerkonferenz üer Menschenrechte ngenommen wurden; im Hinlick uf die Erklärungen, welche ds Ministerkomitee m 8. Novemer 2001, 7. Novemer 2002 und 15. Mi 2003 uf seiner 109., 111. und 112. Tgung ngenommen ht; im Hinlick uf die Stellungnhme Nr. 251 (2004) der Prlmentrischen Versmmlung des Europrts vom 28. April 2004; in der Erwägung, dss es dringend erforderlich ist, einzelne Bestimmungen der Konvention zu ergänzen, um insesondere in Anetrcht der stetigen Zunhme der Areitslst des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europrts die lngfristige Wirksmkeit des Kontrollsystems zu whren und zu veressern; insesondere in der Erwägung, dss es notwendig ist zu gewährleisten, dss der Gerichtshof weiterhin seine herusrgende Rolle eim Schutz der Menschenrechte in Europ spielen knn hen folgendes vereinrt: Artikel 1 Artikel 22 Astz 2 der Konvention wird ufgehoen. Artikel 2 Artikel 23 der Konvention erhält folgende Fssung:

2 «Artikel 23 Amtszeit und Entlssung 1 Die Richter werden für neun Jhre gewählt. Ihre Wiederwhl ist nicht zulässig. 2 Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Leensjhrs. 3 Die Richter leien is zum Amtsntritt ihrer Nchfolger im Amt. Sie leien jedoch in den Rechtsschen tätig, mit denen sie ereits efsst sind. 4 Ein Richter knn nur entlssen werden, wenn die nderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dss er die erforderlichen Vorussetzungen nicht mehr erfüllt.» Artikel 3 Artikel 24 der Konvention wird ufgehoen. Artikel 4 Artikel 25 der Konvention wird Artikel 24 und erhält folgende Fssung: «Artikel 24 Knzlei und Berichtersttter 1 Der Gerichtshof ht eine Knzlei, deren Aufgen und Orgnistion in der Verfhrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. 2 Wenn der Gerichtshof in Einzelrichteresetzung tgt, wird er von Berichterstttern unterstützt, die ihre Aufgen unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs usüen. Sie gehören der Knzlei des Gerichtshofs n.» Artikel 5 Artikel 26 der Konvention wird Artikel 25 ("Plenum") und sein Wortlut wird wie folgt geändert: 1 Am Ende des Buchstens d wird ds Wort und durch ein Semikolon ersetzt. 2 Am Ende des Buchstens e wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 3 Es wird folgender neuer Buchste f ngefügt: Artikel 6 «f stellt Anträge nch Artikel 26 Astz 2.» Artikel 27 der Konvention wird Artikel 26 und erhält folgende Fssung: «Artikel 26 Einzelrichteresetzung, Ausschüsse, Kmmern und Grosse Kmmer 1 Zur Prüfung der Rechtsschen, die ei ihm nhängig gemcht werden, tgt der Gerichtshof in Einzelrichteresetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kmmern mit sieen Richtern und in einer Grossen Kmmer mit siezehn Richtern. Die Kmmern des Gerichtshofs ilden die Ausschüsse für einen estimmten Zeitrum. 2

3 2 Auf Antrg des Plenums des Gerichtshofs knn die Anzhl Richter je Kmmer für einen estimmten Zeitrum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees uf fünf hergesetzt werden. 3 Ein Richter, der ls Einzelrichter tgt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertrgsprtei, für die er gewählt worden ist. 4 Der Kmmer und der Grossen Kmmer gehört von Amts wegen der für eine ls Prtei eteiligte Hohe Vertrgsprtei gewählte Richter n. Wenn ein solcher nicht vorhnden ist oder er n den Sitzungen nicht teilnehmen knn, nimmt eine Person in der Eigenschft eines Richters n den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs us einer Liste uswählt, welche ihm die etreffende Vertrgsprtei vor unterreitet ht. 5 Der Grossen Kmmer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kmmern und ndere nch der Verfhrensordnung des Gerichtshofs usgewählte Richter n. Wird eine Rechtssche nch Artikel 43 n die Grosse Kmmer verwiesen, so dürfen Richter der Kmmer, die ds Urteil gefällt ht, der Grossen Kmmer nicht ngehören; ds gilt nicht für den Präsidenten der Kmmer und den Richter, welcher in der Kmmer für die ls Prtei eteiligte Hohe Vertrgsprtei mitgewirkt ht.» Artikel 7 Nch dem neuen Artikel 26 wird folgender neuer Artikel 27 in die Konvention eingefügt: «Artikel 27 Befugnisse des Einzelrichters 1 Ein Einzelrichter knn eine nch Artikel 34 erhoene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden knn. 2 Die Entscheidung ist endgültig. 3 Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie uch nicht im Register des Gerichtshofs, so üermittelt er sie zur weiteren Prüfung n einen Ausschuss oder eine Kmmer.» Artikel 8 Artikel 28 der Konvention erhält folgende Fssung: «Artikel 28 Befugnisse der Ausschüsse 1 Ein Ausschuss, der mit einer nch Artikel 34 erhoenen Beschwerde efsst wird, knn diese durch einstimmigen Beschluss für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden knn, oder für zulässig erklären und zugleich ein Urteil üer die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssche zugrunde liegende Frge der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dzu Gegenstnd einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist. 2 Die Entscheidungen und Urteile nch Astz 1 sind endgültig. 3

4 3 Ist der für die ls Prtei eteiligte Hohe Vertrgsprtei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so knn er von Letzterem jederzeit während des Verfhrens eingelden werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss ht dei lle erhelichen Umstände einschliesslich der Frge, o diese Vertrgsprtei der Anwendung des Verfhrens nch Astz 1 Buchste entgegengetreten ist, zu erücksichtigen.» Artikel 9 Artikel 29 der Konvention wird wie folgt geändert: 1 Astz 1 erhält folgende Fssung: «Ergeht weder eine Entscheidung nch Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nch Artikel 28, so entscheidet eine Kmmer üer die Zulässigkeit und Begründetheit der nch Artikel 34 erhoenen Beschwerden. Die Entscheidung üer die Zulässigkeit knn gesondert ergehen.» 2 Am Ende des Astzes 2 wird folgender neuer Stz ngefügt: «Die Entscheidung üer die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnhmefällen nicht nders entscheidet.» 3 Astz 3 wird ufgehoen. Artikel 10 Artikel 31 der Konvention wird wie folgt geändert: 1 Am Ende des Buchstens. wird ds Wort und gestrichen. 2 Buchste. wird Buchste c., und folgender neuer Buchste. wird eingefügt: «entscheidet üer Frgen, mit denen der Gerichtshof durch ds Ministerkomitee nch Artikel 46 Astz 4 efsst wird, und». Artikel 11 Artikel 32 der Konvention wird wie folgt geändert: Am Ende des Astzes 1 werden nch der Zhl 34 ein Komm und die Zhl 46 eingefügt. Artikel 12 Artikel 35 Astz 3 der Konvention erhält folgende Fssung: «3 Der Gerichtshof erklärt eine nch Artikel 34 erhoene Individuleschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinr mit dieser Konvention oder den Protokollen dzu, für offensichtlich unegründet oder für missräuchlich hält oder wenn er der Ansicht ist, dss dem Beschwerdeführer kein erhelicher Nchteil entstnden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dzu nerknnt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorusgesetzt, es wird us diesem Grund nicht eine Rechtssche zurückgewiesen, die noch von keinem innersttlichen Gericht geührend geprüft worden ist.» 4

5 Artikel 13 Am Ende des Artikels 36 wird folgender neuer Astz 3 ngefügt: «3 In llen ei einer Kmmer oder der Grossen Kmmer nhängigen Rechtsschen knn der Kommissr für Menschenrechte des Europrts schriftliche Stellungnhmen geen und n den mündlichen Verhndlungen teilnehmen.» Artikel 14 Artikel 38 der Konvention erhält folgende Fssung: «Artikel 38 Prüfung der Rechtssche Der Gerichtshof prüft die Rechtssche mit den Vertretern der Prteien und nimmt, flls erforderlich, Ermittlungen vor; die etreffenden Hohen Vertrgsprteien hen lle zur wirksmen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.» Artikel 15 Artikel 39 der Konvention erhält folgende Fssung: «Artikel 39 Gütliche Einigung 1 Der Gerichtshof knn sich jederzeit während des Verfhrens zur Verfügung der Prteien hlten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung uf der Grundlge der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dzu nerknnt sind, zu erreichen. 2 Ds Verfhren nch Astz 1 ist vertrulich. 3 Im Fll einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich uf eine kurze Ange des Schverhlts und der erzielten Lösung eschränkt, die Rechtssche in seinem Register. 4 Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses üerwcht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehlten wird.» Artikel 16 Artikel 46 der Konvention erhält folgende Fssung: «Artikel 46 Verindlichkeit und Vollzug (1) der Urteile 1 Die Hohen Vertrgsprteien verpflichten sich, in llen Rechtsschen, in denen sie Prtei sind, ds endgültige Urteil des Gerichtshofs zu efolgen. 2 Ds endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses üerwcht seinen Vollzug (2). (1) A und D: Durchführung. (2) A und D: seine Durchführung. 5

6 3 Wird die Üerwchung des Vollzugs (1) eines endgültigen Urteils nch Auffssung des Ministerkomitees durch eine Frge etreffend die Auslegung dieses Urteils ehindert, so knn ds Ministerkomitee den Gerichtshof nrufen, dmit er üer diese Auslegungsfrge entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof nzurufen, edrf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnhme n den Sitzungen des Komitees erechtigten Mitglieder. 4 Weigert sich eine Hohe Vertrgsprtei nch Auffssung des Ministerkomitees, in einer Rechtssche, in der sie Prtei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu efolgen, so knn ds Ministerkomitee, nchdem es die etreffende Prtei gemhnt ht, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnhme n den Sitzungen des Komitees erechtigten Mitglieder gefssten Beschluss den Gerichtshof mit der Frge efssen, o diese Prtei ihrer Verpflichtung nch Astz 1 nchgekommen ist. 5 Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Astzes 1 fest, so weist er die Rechtssche zur Prüfung der zu treffenden Mssnhmen n ds Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dss keine Verletzung des Astzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssche n ds Ministerkomitee zurück; dieses eschliesst die Einstellung seiner Prüfung.» Artikel 17 Artikel 59 der Konvention wird wie folgt geändert: 1 Es wird folgender neuer Astz 2 eingefügt: «2 Die Europäische Union knn dieser Konvention eitreten.» 2 Die Asätze 2, 3 und 4 werden die Asätze 3, 4 und 5. Schluss- und Üergngsestimmungen Artikel 18 1 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstten des Europrts, welche die Konvention unterzeichnet hen, zur Unterzeichnung uf; sie können ihre Zustimmung, geunden zu sein, usdrücken, indem sie es ohne Vorehlt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem sie es vorehltlich der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen und später rtifizieren, nnehmen oder genehmigen. 2 Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. Artikel 19 Dieses Protokoll tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem lle Vertrgsprteien der Konvention nch Artikel 18 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch ds Protokoll geunden zu sein. (1) A und D: der Durchführung. 6

7 Artikel 20 1 Mit Inkrfttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen uf lle eim Gerichtshof nhängigen Beschwerden und uf lle Urteile, deren Vollzug (1) ds Ministerkomitee üerwcht, nzuwenden. 2 Auf Beschwerden, die vor Inkrfttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvorussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Astz 3 Buchste der Konvention eingefügt wird, nicht nzuwenden. In den ersten zwei Jhren nch Inkrfttreten dieses ProtokolIs drf die neue Zulässigkeitsvorussetzung nur von Kmmern und der Grossen Kmmer des Gerichtshofs ngewendet werden. Artikel 21 Mit Inkrfttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht gelufen ist, ohne weiteres uf insgesmt neun Jhre. Die ürigen Richter leien für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jhre verlängert, im Amt. Artikel 22 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts c d jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde; den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Protokolls nch Artikel 19 und jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieen. Geschehen zu Strssurg m 13. Mi 2004 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermssen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts egluigte Aschriften. (1) A und D: Durchführung. 7

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