Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme

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1 Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts Hessisches Schulgesetz

2 Zwei Säulen der Unterstützung Schule Schulgesetz/Verordnungen Hessisches Schulgesetz: Sozialhilfeträger Sozialrecht/SGB SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 3, Abs.6 Individuelle Förderung 51 Inklusion ist Regelform Elternwahlrecht für Förderschule SGB IX Teilhabe und Rehabilitation SGB XII Sozialhilfe 54 Ressourcenvorbehalt nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen VOSB Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung VOSGV Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Geistige/körperliche, Sinnesbehinderung Mehrfachbehinderung Seelische Behinderung Hilfe zur angemessenen Schulbildung Richtlinien für Unterricht und Erziehung Dr. Dorothea Terpitz Hilfen zur Erziehung Erlasse, Rundverfügungen etc.

3 Schule und Schulrecht (Sonder)pädagogische Förderung Bietet Raum für Gestaltung und individuelle Förderung Eltern sind miteinbezogen Zusammenarbeit Transparenz Information

4 Das Hessische Schulgesetz Der Blick aufs Kind Drei Stufen der Förderung 1) Allgemein ( 3 Abs. 6) 2) Vorbeugende Maßnahmen (Individueller Förderplan, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Differenziertes Material, Einbeziehung von Therapeuten, Beratung und Austausch mit den Eltern ) 3) Sonderpädagogische Förderung (festes Verfahren, erst wenn VM nicht reichen)

5 Eckpunkte der sonderpädagogischen Förderung Beratungs- und Förderzentren Förderbedarf Anzahl Förderstunden Multiprofessionelle Teams

6 Grundlagen des Sozialrechts Sozialrecht ist kompliziert Hilfe bei Bedürftigkeit: Sozialamt muss immer einspringen, wenn es gebraucht wird Aber nur dann, wenn die Leistungen nicht anders erbracht werden können ( 2, SGB XII) >>> Subsidiarität

7 Rechtsprechung Bundessozialgericht, B 8 SO 30/10 R Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. Bundesverwaltungsgericht, C und 5 C Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung bzw. die Zuweisung durch die Schulbehörde zu respektieren.

8 Schulische Eingliederungshilfe 53/54, SGB XII: (1) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. >>> Geistige, körperliche, Sinnesbehinderung/Mehrfachbehinderung Nachweis durch ärztliches Gutachten/Behindertenausweis

9 35a, SGB VIII: (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (1a) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der ICD-10 zu erstellen.

10 Hilfe zur Teilhabe vs. Hilfen zur Erziehung Hilfe zur Teilhabe (UN-BRK) Verweiskette: SGB VIII, 35a, Abs. 3 >>> SGB XII 53/54/56/57 53,3: die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hilfen zur Erziehung: Eltern ( 27) Hilfeplankonferenz: nötig bei schulischer Eingliederungshilfe oder Schikane der Eltern?

11 Das Leistungsdreieck Leistungsberechtigter (Schüler) Ausführung/ Inanspruchnahme der Leistung Antrag nach SGB Bewilligung Leistungsträger (Jugend-/Sozialbehörde) Vereinbarung über Dauer, Umfang und Qualität der Leistung/ Vergütung Leistungserbringer (Pflegedienst)

12 Zwei Systeme ein Ziel Trennung beider Systeme: - (sonder)pädagogische Förderung im System (Schule) - Individuelle Hilfsmaßnahme zur Teilhabe (Jugend/Sozialbehörden) INKLUSION

13 Rechte der Eltern Umfassende Beratung und Information Anhörung Mitsprache auf Augenhöhe Das Staatliche Schulamt/die Schulen müssen nach Vorschrift handeln Eltern kennen ihr Kind am besten. Eltern haben viele Rechte gegenüber der Jugend-/Sozialbehörde Ihre Meinung muss gehört werden. Inklusion hat keine Fristen für Eltern

14 Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion Kenntnis der rechtlichen Grundlagen Kommunikation und Zusammenarbeit Positive Grundhaltung Nobody is perfect Inklusion ist ein Weg, kein Zustand

15 Aktuelle Infos für Eltern:

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