Der Rechtsschutz im Baurecht

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1 Der Rechtsschutz im Baurecht - Rechtsschutz gegen Bauleitpläne - Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen - Rechtsschutz der Gemeinde 1/58

2 Rechtsschutz gegen Bauleitpläne 2/58

3 Der Bebauungsplan Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Satzungen können im Wege der Normenkontrolle ( 47 Abs. 1 Nr. 1 VBGO) gerichtlich überprüft werden. 3/58

4 Folge: - Bebauungsplan-Veränderungssperre - Innenbereichssatzung - Außenbereichssatzung - Sanierungs- oder Erhaltungssatzung können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. 4/58

5 Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens: - Satzung ist in Kraft getreten - Antragsfrist: 2 Jahre nach Bekanntmachung antragsbefugt: wer geltend machen kann, durch die Satzung oder in deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein (oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden) 5/58

6 Problem: die Antragsbefugnis antragsbefugt: - Eigentümer von im Bebauungsplan gelegenen Grundstücken - sofern Festsetzungen unmittelbar ihr Grundstück betreffen - Antragsbefugnis auch, wenn von den Festsetzungen mittelbar betroffen 6/58

7 Unmittelbare Betroffenheit: Antragsteller wird durch den Bebauungsplan an der beabsichtigten baulichen oder sonstigen Nutzung seines Grundstücks gehindert 7/58

8 Mittelbare Betroffenheit: Festsetzungen für das Nachbargrundstück oder in der Nachbargemeinde können sich auf das eigene Grundstück auswirken 8/58

9 Belange des Antragstellers müssen schutzwürdig sein (nicht, wenn keine oder nur geringfügige Nachteile) 9/58

10 keine Schutzwürdigkeit: - bei rechtswidrig erlangten Belangen (Eigentümer eines ohne Baugenehmigung errichteten Wohnhauses ist nicht antragsbefugt, wenn ein Bebauungsplan in seiner Nachbarschaft eine Sportanlage festsetzt) 10/58

11 antragsbefugt auch: - Mieter - Pächter - Bauantragsteller - Grundstückserwerber - Behörden - Nachbargemeinden 11/58

12 zuständig für das Normenkontrollverfahren: das Oberverwaltungsgericht (OVG) In Bayern: Verwaltungsgerichtshof 12/58

13 Wenn Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, wird die Entscheidung allgemein verbindlich und ist von der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. 13/58

14 Ist Normenkontrollantrag zulässig, prüft das Gericht den Bebauungsplan unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. 14/58

15 Selektion findet über die Antragsbefugnis statt. 15/58

16 Gerichtliche Überprüfung der Abwägung: 1. wenn Abwägung nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall) 2. wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit) 16/58

17 3. wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt werden (Abwägungsfehleinschätzung) 4. wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) 17/58

18 Vorläufiger Rechtsschutz: - einstweilige Anordnungen zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten - wird erlassen, wenn nach vorläufiger Prüfung Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg haben wird und anderenfalls vollendete Tatsachen geschaffen werden 18/58

19 sog. Inzidentkontrolle Wirksamkeit eines Bebauungsplans wird von den Verwaltungsgerichten im Rahmen einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung oder gegen eine erteilte Baugenehmigung inzident geprüft 19/58

20 Verfassungsbeschwerde Gegen Bebauungsplan ist auch Verfassungsbeschwerde zulässig Voraussetzung: Rechtsweg ist erschöpft (Normenkontrollverfahren geht vor) 20/58

21 Rechtsschutz gegen baurechtliche Einzelentscheidungen: 1. Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung 2. Klage gegen bauaufsichtliche Anordnungen 3. Nachbarklage 21/58

22 Zu 1: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung Fallkonstellation: - Baugenehmigung wird rechtswidrig versagt - Behörde bleibt untätig - Gemeinde ist notwendig beizuladen 22/58

23 Zu 2: Klage gegen bauaufsichtliche Anordnungen - Anfechtungsklage Beispiel: Klage gegen Beseitigungsanordnung Widerspruch und Klage in Beseitigungsanordnung haben aufschiebende Wirkung 23/58

24 Zu 3: Nachbarklage - Klage gegen Erteilung einer Baugenehmigung (Anfechtungsklage) Klagebefugnis: Vortrag, der Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt 24/58

25 Nachbarklage, Nachbarwiderspruch sind begründet, wenn die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt, die zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung gehören. 25/58

26 Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung! 26/58

27 Nachbar muss Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. 27/58

28 Rechtsschutz der Gemeinde: Klage, wenn Baugenehmigung ohne Einvernehmen ( 36 BauGB) erteilt wird planungsrechtliche Gemeinde-Nachbarklage (Klage gegen Baugenehmigung der Nachbargemeinde) 28/58

29 Besonderes Städtebaurecht - städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen - Erhaltungssatzung u. städtebauliche Gebote 29/58

30 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( BauGB) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind - Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. 30/58

31 Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn - das Gebiet nach der vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden und arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. ( 136 Abs. 2 BauGB) 31/58

32 Kriterien für die Beurteilung städtebaulicher Missstände: - Wohn-/Arbeitsverhältnisse/Sicherheit: - Belichtung, Besonnung, Belüftung - bauliche Beschaffenheit von Gebäuden - Zugänglichkeit der Grundstücke - Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- u. Arbeitsstätten - Nutzung von bebauten/unbebauten Flächen - Einwirkungen, die von Grundstücken ausgehen (Lärm, Verunreinigungen, Erschütterungen) - vorhandene Erschließung 32/58

33 Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - fließenden und ruhenden Verkehr - wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets - infrastrukturelle Erschließung 33/58

34 Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden ( 137 BauGB). 34/58

35 Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen (Aufgabe der Gemeinde): - vorbereitende Untersuchungen - förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets - die Bestimmung der Ziele u. Zwecke der Sanierung - städtebauliche Planung - Erörterung der beabsichtigten Sanierung - Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans - Ordnungs- und Baumaßnahmen 35/58

36 Sanierungssatzung Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird durch Sanierungssatzung festgelegt. 36/58

37 Durchführung der Sanierungsmaßnahmen: - Ordnungsmaßnahmen (Bodenordnung, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken, Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen, sonstige Maßnahmen) 37/58

38 Baumaßnahmen: grundsätzlich: den Eigentümern überlassen Gemeinde zuständig für: - Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen - Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie durch Eigentümer nicht gewährleistet ist 38/58

39 zu Baumaßnahmen gehören: - Modernisierung u. Instandsetzung - Neubebauung u. Ersatzbauten - Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfs- u. Folgeeinrichtungen - Verlagerung oder Änderung von Betrieben 39/58

40 Verfügungs- und Veränderungssperre ( 144, 145 BauGB) Verweis auf 14 BauGB (Veränderungssperre) 40/58

41 Verschiedene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. 41/58

42 Sanierungsträger Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Geeignete Beauftragte: 158 BauGB 42/58

43 Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen: - Reduktion der Verkehrswertentschädigung ( 153 Abs. 1) - Ausgleichsbetrag ( 154 BauGB) 43/58

44 Abschluss der Sanierung - Aufhebung der Sanierungssatzung ( 162) - Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ( 163) - Anspruch auf Rückübertragung ( 164) 44/58

45 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( ) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt und in dem Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. 45/58

46 Zuständig ist die Gemeinde. ( 166) 46/58

47 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ( 169) 47/58

48 Stadtumbau ( 171 a 171 f) 48/58

49 Erhaltungssatzung ( ) 49/58

50 Städtebauliche Gebote ( ) - Baugebot ( 176) - Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot ( 177) - Pflanzgebot ( 178) - Rückbau- u. Entsiegelungsgebot ( 179) 50/58

51 Beispiele für Klausurfragen: (1) Man unterscheidet Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. In welchen Gesetzen sind diese Rechtsmaterien geregelt? (2) Was versteht man unter einem städtebaulichen Vertrag? (3) Was versteht man unter einen vorbereitenden, was unter einem verbindlichen Bauleitplan? 51/58

52 (4) Was kann Inhalt eines Flächennutzungsplans sein? (5) Was ist der Zweck des Bebauungsplans? (6) Welche Festsetzungen muss ein Bebauungsplan mindestens enthalten, damit man von einem qualifizierten Bebauungsplan sprechen kann? 52/58

53 (7) Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) bauplanungsrechtlich zulässig? (8) Was versteht man in der Baunutzungsverordnung unter der Grundflächenzahl? (9) Wann empfiehlt es sich, einen Bauvorbescheid zu beantragen? 53/58

54 (10) Die Landesbauordnungen sehen Abstandsflächen vor. Welchen Zweck hatten diese? (11) Beschreiben Sie den Ablauf der Aufstellung eines Bebauungsplans! (12) Unter welchen Voraussetzungen ist bauen im Außenbereich planungsrechtliche zulässig? (13) Welche Genehmigungsverfahren in den Landesbauordnungen sind Ihnen bekannt? 54/58

55 (14) Was versteht man unter einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan? (15) Welchen räumlichen Geltungsbereich hat der Bebauungsplan, welchen der Flächennutzungsplan? (16) In welche Gesetzgebungskompetenz fällt das Bauordnungsrecht? (17) Welche Eingriffsbefugnisse haben die Bauordnungsbehörden, wenn baurechtswidrige Zustände festgestellt werden? 55/58

56 (18) Was versteht man unter der bauordnungsrechtlichen Generalklausel? (19) Wann kann man davon ausgehen, dass im Sinne der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens die Erschließung gesichert ist? (20) Wer trägt die Erschließungslast? (21) Kann die Gemeinde die Erschließung auf einen Dritten übertragen, wenn ja, wie und wo ist dies geregelt? 56/58

57 (22) Zählen Sie die privilegierten Vorhaben für ein Bauen im Außenbereich auf, wo ist dies geregelt? (23) Was ist die Funktion des Bauordnungsrechts? (24) Was sind nach der Sächsischen Bauordnung Sonderbauten und wo ist dies geregelt? (25) Was versteht man unter dem Verunstaltungsverbot? 57/58

58 (26) Was sind die Grundsätze des Abstandsflächenrechts? (27) Berechnen Sie die Tiefe der Abstandsfläche nach der Sächsischen Bauordnung eines Wohngebäudes mit 4 Geschossen, einer Wandhöhe von 12 m, 6 m Dachhöhe bei einer Dachneigung von 50! 58/58

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