Versicherungsbedingungen

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1 Versicherungsbedingungen Tarife mit Tarifbedingungen für Beihilfeberechtigte Stand: Continentale Krankenversicherung a.g. Direktion: Ruhrallee 92, Dortmund Inhalt: Seite 1. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 3 2. Besondere Bedingungen Pflegeversicherung 34

2 Inhaltsübersicht Kurzbeschreibung Seite Tarif CSB1 Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen für beihilfeberechtigte Personen 3 mit einer jährlichen Selbstbeteiligung für ambulante Heilbehandlung und einem Leistungsfreiheitsrabatt Tarife BTI/BTII Ambulante Heilbehandlung/ 6 Stationäre Heilbehandlung für beihilfeberechtigte Personen Tarif Z3 Zahnärztliche Leistungen für beihilfeberechtigte Personen 8 Tarif SGII Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 10 Tarif SV Privatärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung 12 Tarif EBT Beihilfeergänzungstarif 13 Tarif EBTN Beihilfeergänzungstarif für NRW 14 Tarif EBTZP Ergänzungstarif für zahntechnische Leistungen 15 Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 17 Tarif AV-P Optionstarif für eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen 18 Tarif SII Krankenhaustagegeld 18 Tarif KS Kurkostenversicherung 19 Tarif KS1 Kurtagegeldversicherung 21 Tarif V Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V 22 Tarif VA Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VA 24 Tarife ANV und AWVA Anwartschaftsversicherung für die Tarife V und VA 27 Tarif Y Krankenhaustagegeld und Auslandsreisekrankenversicherung exklusiv für Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes und deren Familienangehörige 27 Tarif YA Optionstarif exklusiv für Soldaten auf Zeit und deren Familienangehörige 29 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (YG) 30 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG) 31 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AH) 31 Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ) 32 Besondere Bedingungen für Beamte auf Widerruf (BA) 33 Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE) 33 Tarif PV Pflegepflichtversicherung 34 Pflegehilfsmittelverzeichnis 37 Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (ANW PVN/ANW PVB) 38 Zusatzvereinbarungen für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten (PVN SO/PVN SW) 39 Tarif PTE Pflegetagegeldversicherung 39 Tarif PTK Pflegetagegeldversicherung 40 Tarif PZ Pflegezusatzversicherung 42

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen von beihilfeberechtigten Personen nach dem Tarif CSB1 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. In Erweiterung des 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach 95 SGB V (siehe Anhang)* ) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem MVZ nach 95 SGB V tätig sind, wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung vorgenommen werden. 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden, selbst beihilfeberechtigten Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (z. B. Ehegatten und Kinder). Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch nach den Tarifstufen CSB1/50, CSB1/30, CSB1/20 abzuschließen. Die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = vereinbarter Prozentsatz). 3. Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung für ambulante Heilbehandlungen beträgt für die Tarifstufe CSB1/50 die Tarifstufe CSB1/30 die Tarifstufe CSB1/20 550, Euro, 330, Euro, 220, Euro. Die Selbstbeteiligung gilt je versicherte Person und Kalenderjahr. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Selbstbeteiligung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Diese Regelung gilt nicht bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Bei Umstufungen gilt vor und nach dem Umstufungstermin die jeweils vereinbarte Selbstbeteiligung, insgesamt für das volle Kalenderjahr aber nur die höchste in diesem Jahr vereinbarte Selbstbeteiligung. 4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. 5. Umstufungen a) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch, so erfolgt auf Antrag *) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, den MB/KT 2009, den MB/PPV 2009 und den RB/PT des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen des bereits versicherten Tarifs Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich ändert, oder der Beihilfeanspruch entfällt, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. den Wegfall des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. b) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt. 6. Versicherungsdauer Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Erlöschen des Beihilfeanspruchs des Versicherungsnehmers. Beihilfeberechtigte versicherte Personen können gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 MB/KK 2009 das Versicherungsverhältnis fortsetzen. 7. Neugeborenennachversicherung Für Neugeborene, die gemäß 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Geburt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitragsraten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu zahlen. 8. Wartezeiterlass Die allgemeine Wartezeit gemäß 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und die besonderen Wartezeiten gemäß 3 Abs. 3 MB/KK 2009 entfallen. 9. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen werden. B) Leistungen des Versicherers I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen Die Kosten nachstehender ambulanter Heilbehandlungen werden mit dem vereinbarten Prozentsatz erstattet; von diesem errechneten Betrag wird die Selbstbeteiligung abgezogen. 3

4 1. Ärztliche Leistungen Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche nicht zahnärztliche Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus nur, wenn diese vom Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Psychotherapeutische Behandlungen durch Psychotherapeuten werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bis zum Höchstsatz der GOÄ erstattet. Die Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegationsverfahren oder b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis durchgeführt werden. Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen. Zusätzlich werden auch Kosten sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die sich aus einem beim Versicherer erhältlichen Verzeichnis ergeben, erstattet. Das gleiche gilt, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. 2. Hebammen und Entbindungspfleger Kosten für Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig. 3. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. 4. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä. 5. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung. 6. Schutzimpfungen Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anlässlich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht erstattungsfähig. 7. Krankentransporte Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus. 8. Rücktransport und Überführung aus dem Ausland Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet. II. Kosten zahnärztlicher Leistungen 1. Leistungshöhe Die erstattungsfähigen Kosten werden mit dem aus der Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz erstattet. 2. Leistungsumfang Erstattungsfähig sind die Kosten zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, und zwar für Zahnbehandlungen mit 100 % des Rechnungsbetrages; Material- und Laborleistungen bei Zahnbehandlungen mit 100 % des Rechnungsbetrages; Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75 % des Rechnungsbetrages; Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung mit 75 % des Rechnungsbetrages, für Edelmetalle und Keramikverblendungen mit 50 % des Rechnungsbetrages. Bei oralen Implantaten sind die entstandenen Kosten für maximal 6 Implantate je Kiefer mit 75 % des Rechnungsbetrages erstattungsfähig. 3. Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Gebissfunktionsprüfung nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. a) Kosten für Zahnbehandlungen sind die Gebühren für allgemeine (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Parodontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontoseschienen), unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays und Stiftzähnen sowie Material- und Laborkosten. c) Kosten für Kieferorthopädie sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen sowie Material- und Laborkosten. d) Kosten für die Gebissfunktionsprüfung sind die Gebühren für funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial). 4

5 III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung 1. Leistungsumfang Erstattet werden die Kosten für Krankenhausleistungen bei berechneter Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer, privatärztliche Behandlung, Leistungen von Beleghebammen und Belegentbindungspflegern sowie Krankentransporte mit dem vereinbarten Prozentsatz außer bei oralen Implantationen gemäß Absatz B II 3e. 2. Erläuterungen a) Krankenhausleistungen Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die gesondert berechenbare Unterkunft im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Wird für eine Unterkunft in einem Ein-Bett-Zimmer kein Wahlleistungszuschlag für das Ein-Bett-Zimmer berechnet, gilt sie als Unterkunft in einem Zwei-Bett-Zimmer. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei-Bett- Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer. b) Privatärztliche Behandlung Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche nicht zahnärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) werden nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet. c) Beleghebammen und Belegentbindungspfleger Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Belegentbindungspfle gern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig. d) Krankentransporte Als Krankentransporte gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Leistungsunterlagen Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen. Die Rechnungen der Behandler sind mit den angefallenen Rechnungen für Arznei-, Verband-, Heil- und/oder Hilfsmittel zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. D) Leistungsfreiheits-Rabatt und Überschussverwendung I. Leistungsfreiheits-Rabatt Jede versicherte Person erwirbt für jedes volle Kalenderjahr, für das keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen und die Beiträge bis zum in voller Höhe entrichtet wurden, ab dem 1.7. des Folgejahres einen Leistungsfreiheits-Rabatt von 5 % (eine Rabattstufe), höchstens jedoch 50 % (10 Rabattstufen). Für jedes Kalenderjahr, für das Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden, verringert sich der Leistungsfreiheits-Rabatt ab dem 1.7. des Folgejahres um 10 % (zwei Rabattstufen). Grundlage für die Beitragsberechnung je versicherte Person ist der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des jeweils erreichten Leistungsfreiheits-Rabatts zu zahlen wäre; maximal sind 100 % des sich ohne den Leistungsfreiheits-Rabatt ergebenden Beitrags zu zahlen. II. Überschussverwendung Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z. B. Barauszahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt. E) Garantie zur Versicherungspflicht Die Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so begrenzt, dass dieser Tarif die ab dem 1. Januar 2009 geltenden Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang)* ) erfüllt. F) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. Hinweis: Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoranschlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir können Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen. 5

6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten von beihilfeberechtigten Personen nach den Tarifen BTI und BTII Teil II: Tarife mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarife mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. In Erweiterung des 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach 95 SGB V (siehe Anhang) *) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem MVZ nach 95 SGB V tätig sind, wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung vorgenommen werden. 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden und selbst beihilfeberechtigten Personen, deren Ehegatten und Kinder. Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch zusammen oder getrennt nach ambulanten und stationären Heilbehandlungskosten nach folgenden Tarifstufen abzuschließen: ambulant stationär stationär stationär Zwei-Bett-Zimmer Mehr-Bett-Zimmer Ein-Bett-Zimmer (Differenzkosten) BTI/90 BTII/90 BTII3/90 BTII1 BTI/85 BTII/75 BTII3/75 BTI/80 BTII/70 BTII3/70 BTI/75 BTII/65 BTII3/60 BTI/70 BTII/60 BTII3/55 BTI/65 BTII/55 BTII3/50 BTI/60 BTII/50 BTII3/45 BTI/55 BTII/45 BTII3/40 BTI/50 BTII/40 BTII3/35 BTI/45 BTII/35 BTII3/30 BTI/40 BTII/30 BTII3/25 BTI/35 BTII/25 BTII3/20 BTI/30 BTII/20 BTII3/15 BTI/25 BTI/20 BTII/15 BTIS/20 BTIIS/20 und den RB/PT 6 BTII3S/20 Die Tarifstufen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 können nur in Kombination mit den Tarifstufen BTI/30, BTII/30 und BTII3/30 von Beihilfeberechtigten vereinbart werden, die einen Beihilfeanspruch von 50 % haben und für den Fall des Empfangs von Versorgungsbezügen einen Beihilfeanspruch von 70 % erlangen werden. *) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, den MB/KT 2009, den MB/PPV Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Absatz 1, Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr 1. Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. 4. Umstufungen Der Versicherungsnehmer hat Änderungen des Beihilfebemessungssatzes für jede versicherte Person dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. In diesem Falle oder bei Änderung des Beihilfebemessungssatzes aus anderen Gründen ändert der Versicherer auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistungen und den zu zahlenden Beitrag gemäß der (den) geltenden Tarifstufe(n) ohne erneute Risikozuschläge und Wartezeiten zum 1. des Monats, in dem die Änderung des Beihilfebemessungssatzes eintritt. Bei Vereinbarung der Tarifstufen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 sind die durch Änderung des Beihilfebemessungssatzes bedingten Änderungen des Versicherungsumfangs vorrangig mit diesen Tarifstufen durchzuführen. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige unterlassen, erhält er die Leistung der vereinbarten Tarifstufe(n), höchstens jedoch die Leistung der Tarifstufe(n), die dem neuen Beihilfebemessungssatz entspricht. 5. Versicherungsdauer Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Erlöschen des Beihilfeanspruchs des Versicherungsnehmers. Beihilfeberechtigte versicherte Personen können gemäß 15 Absatz 1 Satz 2 MB/KK 2009 das Versicherungsverhältnis fortsetzen. Darüber hinaus endet die Versicherung nach den Tarifstufen BTIS/20, BTIIS/20 und BTII3S/20 mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, für den die Zahlung von Versorgungsbezügen einsetzt. 6. Wartezeiten Sofern der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die zu versichernden Personen ärztliche Atteste auf vorgeschriebenem Formular vorlegt, können die Wartezeiten nach 3 Absatz 2 und 3 MB/KK 2009 erlassen werden. Treten Personen aus diesen Tarifen unmittelbar in andere Krankheitskostenversicherungen der Continentale Krankenversicherung a.g. über, so wird die in den Tarifen BTI und/oder BTII zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten der neuen gleichartigen Versicherung angerechnet; für schwebende Versicherungsfälle werden die Leistungen höchstens im Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes erbracht. B) Leistungen des Versicherers I. Tarif BTI für Kosten ambulanter Heilbehandlungen Erstattet werden die Kosten für ambulante Heilbehandlung. Die Höhe des Leistungsanspruches ergibt sich aus der Bezeichnung der Tarifstufe. Dabei ist die Zahl hinter dem Schrägstrich der Leistungssatz in Prozent der erstattungsfähigen Kosten. Ambulante Heilbehandlung: 1. Ärztliche Leistungen Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche nicht zahnärztliche Tätigkeit nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen

7 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens 30 Sitzungen pro Kalenderjahr erbracht, darüber hinaus nur, wenn diese vom Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Psychotherapeutische Behandlungen durch Psychotherapeuten werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bis zum Höchstsatz der GOÄ erstattet. Die Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn sie a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung unmittelbar oder von diesen verordnet im Delegationsverfahren oder b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis durchgeführt werden. Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. 2. Hebammen und Entbindungspfleger Kosten für Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig. 3. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. 4. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä. 5. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung. 6. Schutzimpfungen Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anlässlich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht erstattungsfähig. 7. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus. 8. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet. 9. Kurbehandlungen Als solche gelten ärztliche Leistungen, Arzneimittel und Kuranwendungen. II. Tarif BTII für Kosten stationärer Behandlungen im Zwei-Bett-Zimmer Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz (= Zahl hinter dem Schrägstrich) a) alle Kosten für Krankenhausleistungen im Zwei-Bett-Zimmer oder in der 2. Pflegeklasse, d. h. ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses ohne zeitliche Begrenzung sowie für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen). b) Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Belegentbindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe- Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig. c) die Kosten für Hin- und Rücktransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein- Bett- Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer. Bei berechnetem Ein-Bett-Zimmer sind die vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Kosten eines Zwei-Bett-Zimmers erstattungsfähig. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. III. Tarif BTII3 für Kosten stationärer Behandlungen im Mehr-Bett-Zimmer Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz (= Zahl hinter dem Schrägstrich) a) alle Kosten für Krankenhausleistungen im Mehr-Bett-Zimmer oder in der 3. Pflegeklasse, d. h. ärztliche Leistungen (keine privatärztlichen Behandlungen), Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses ohne zeitliche Begrenzung. b) Kosten für Leistungen von Beleghebammen und Belegentbindungspflegern sind nach der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe- Gebührenverordnung (HebGV) erstattungsfähig. c) die Kosten für Hin- und Rücktransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein- Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer. Bei berechnetem Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer sind lediglich die vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Kosten eines Mehr-Bett-Zimmers erstattungsfähig. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Mehr-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. IV. Tarif BTII1 für Kosten stationärer Behandlungen im Ein-Bett-Zimmer Erstattungsfähig sind zu 100 % die Differenzkosten zwischen dem Zuschlag zum Pflegesatz für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer und dem für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterbringung im Krankenhaus führen. Soweit Krankenanstalten nach 7

8 Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein- Bett-Zimmer und die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Ein- und Zwei-Bett- Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterbringung nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer nachträglichen Umstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungsschein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Umstufung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 2. Risikozuschläge Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Leistungsunterlagen Die Rechnungen können in Zweitschrift oder als beglaubigte Abschriften bzw. Fotokopien vorgelegt werden und müssen spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen. D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens ein Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Garantie zur Versicherungspflicht Die Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so begrenzt, dass diese Tarife die ab dem 1. Januar 2009 geltenden Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang) *) erfüllen. F) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs Z3 für die Versicherung der Kosten zahnärztlicher Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen 8 Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.g. für ambulante Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen abgeschlossen werden, die keine Leistungen für zahnärztliche Behandlungen vorsieht. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. In Erweiterung des 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) *) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, den MB/KT 2009, den MB/PPV 2009 und den RB/PT nach 95 SGB V (siehe Anhang) *) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung der Krankheitskostenversicherung. 2. Tarifstufen Die Versicherung ist je nach Beihilfeanspruch nach folgenden Tarifstufen abzuschließen: Z3/90 Z3/65 Z3/40 Z3/85 Z3/60 Z3/35 Z3/80 Z3/55 Z3/30 Z3/75 Z3/50 Z3/25 Z3/70 Z3/45 Z3/20

9 3. Umstufungen a) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. b) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt. B) Leistungen des Versicherers Erstattet werden die Kosten zahnärztlicher Behandlungen einschließlich Behandlungen bei Zahnersatz und Kieferorthopädie im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) maximal von den dort festgelegten Höchstsätzen zahntechnischer Leistungen (Material- und Laborkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte) nach der Tarifstufe Z3/90 mit 90 % Z3/65 mit 65 % Z3/40 mit 40 % Z3/85 mit 85 % Z3/60 mit 60 % Z3/35 mit 35 % Z3/80 mit 80 % Z3/55 mit 55 % Z3/30 mit 30 % Z3/75 mit 75 % Z3/50 mit 50 % Z3/25 mit 25 % Z3/70 mit 70 % Z3/45 mit 45 % Z3/20 mit 20 % D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens ein Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. Hinweis: Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoranschlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen; wir können Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen. C) Leistungen des Versicherungsnehmers Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 9

10 Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs SGII für die Versicherung der Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. 3. Versicherungsumfang Versichert sind die entstandenen Kosten für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nach den Tarifen SGII1 im Ein- Bett-Zimmer und SGII2 im Zwei-Bett-Zimmer. Die Versicherung ist nach folgenden Tarifstufen für Beihilfeberechtigte, die einen prozentualen Versicherungsschutz benötigen, je nach Beihilfeanspruch abzuschließen (Zahl hinter dem Schrägstrich = vereinbarter Prozentsatz): SGII1/100 SGII2/70 SGII2/40 SGII2/100 SGII2/65 SGII2/35 SGII2/90 SGII2/60 SGII2/30 SGII2/85 SGII2/55 SGII2/25 SGII2/80 SGII2/50 SGII2/20 SGII2/75 SGII2/45 SGII2/15 4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss dieses Tarifs zu einer bestehenden Versicherung wird das Versicherungsjahr entsprechend angeglichen, wobei das erste Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet. Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsänderungen. 5. Vertragsänderungen Bei Vertragsänderungen sind für Mehrleistungen die Wartezeiten ( 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; 2 Abs. 1 MB/ KK 2009 gilt entsprechend. 6. Umstufungen a) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. b) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt. 7. Erlass der Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. 8. Kündigung durch den Versicherer Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen. B) Leistungen des Versicherers 1. Leistungsumfang Erstattet werden mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz (Erläuterungen zu den einzelnen Leistungen s. Nr. 2): a) nach Tarif SGII1 die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer privatärztliche Behandlung ambulante Operationen im Krankenhaus Krankentransporte SGII2 die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer privatärztliche Behandlung ambulante Operationen im Krankenhaus Krankentransporte b) bei Inanspruchnahme niedrigerer als der versicherten Leistungen die tatsächlich entstandenen Kosten; außerdem werden je Tag des stationären Krankenhausaufenthaltes mit dem vereinbarten Prozentsatz folgende Krankenhaustagegelder gezahlt: 10

11 in Anspruch genommene Leistungen versichert nach Tarif Zwei- und Mehr-Bett-Zimmer mit privatärztlicher Behandlung oder SGII1 Zwei-Bett-Zimmer ohne privatärztliche Behandlung 21, Euro SGII2 Mehr-Bett-Zimmer ohne privatärztliche Behandlung 57, Euro 36, Euro c) bei berechneter Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer nach Tarif SGII2 die Kosten gesondert berechenbarer Unterkunft im Zwei-Bett- Zimmer zuzüglich der Kosten privatärztlicher Behandlung. 2. Erläuterungen a) Gesondert berechnete Unterkunft Die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft sind die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes gesondert berechnet worden sind. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten, Sanitärzelle, Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet. Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein Zwei- bzw. Mehr-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet, gelten die Kostensätze des nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhauses. Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 1. Pflegeklasse dem Ein-Bett-Zimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zwei-Bett-Zimmer und die 3. Pflegeklasse dem Mehr- Bett-Zimmer oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer. Mehr-Bett-Zimmer sind Zimmer mit mehr als zwei Betten. Jede Unterkunft in einem Zwei- bzw. Ein-Bett-Zimmer ohne Mehrkosten gilt als Unterkunft im Mehr-Bett-Zimmer. b) Privatärztliche Behandlung Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. c) Ambulante Operationen Die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus werden erstattet, soweit sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen. Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von Ärzten, die am Krankenhaus angestellt sind, und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben sich aus dem gemäß 115 b Sozialgesetzbuch V erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen vergleichbar sind, mitversichert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztliche Leistungen) sind nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. d) Krankentransporte Als Krankentransporte gelten die Hin- und Rücktransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die vereinbarte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehrleistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro. 4. Leistungsunterlagen Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und nach den Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte spezifiziert sein, den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit und die Behandlungstage enthalten. Der Versicherer kann einen Nachweis über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes verlangen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die Art der Unterkunft führen. D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens ein Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendungen. 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. 11

12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung privatärztlicher Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nach dem Tarif SV Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach 14 Abs. 1 und 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungsrecht. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. 3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss dieses Tarifs zu einer bestehenden Versicherung wird das Versicherungsjahr entsprechend angeglichen, wobei das erste Versicherungsjahr mit dem bereits laufenden Versicherungsjahr endet. Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. 4. Erlass der Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person auf einem Vordruck des Versicherers vorgelegt wird. B) Leistungen des Versicherers Erstattet werden bei Inanspruchnahme von allgemeinen Krankenhausleistungen unabhängig von der gewählten Unterkunft die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro. 4. Leistungsunterlagen Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und nach den Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte spezifiziert sein, den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit und die Behandlungstage enthalten. D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens ein Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendungen. 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. 12

13 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Beihilfeergänzungsversicherung nach dem Tarif EBT Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.g. für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen für beihilfeberechtigte Personen abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung oder teilweiser Beendigung der Krankheitskostenversicherung. 2. Tarifstufen Die Versicherung ist abzuschließen nach Tarifstufe bei einem Beihilfebemessungssatz von EBT50 50 % EBT70 70 % EBT80 80 % 3. Umstufungen a) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechendeanpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen des bestehenden Tarifs. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür bereits Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entspricht. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich erhöht, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. b) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt. B) Leistungen des Versicherers Erstattet werden im tariflichen Rahmen mit dem aus der vereinbarten Tarifstufe ersichtlichen Prozentsatz die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Kosten. Sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig, leistet der Versicherer je nach Tarifstufe die vereinbarte prozentuale Erstattung. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden nach der Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 13. Februar 2009 ermittelt. I. Kosten bei ambulanten Heilbehandlungen 1. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu gehören nicht Arznei- und Verbandmittel, soweit für diese Festbeträge festgesetzt sind, sowie Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden oder unwirtschaftlich sind. Hiervon unabhängig sind festgelegte Selbstbeteiligungen für Arznei- und Verbandmittel erstattungsfähig. 2. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä. 3. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung. *) 4. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus. 5. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet. 6. Heilpraktikerleistungen Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind. 7. Ärztliche, psychotherapeutische, zahnärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen ( Praxisgebühr ) Die aufgrund der Minderung der Beihilfe bei der Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, zahnärztlichen Leistungen und Heilpraktikerleistungen nach 49 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung** ) verbleibenden Kosten werden in voller Höhe unabhängig vom vereinbarten Prozentsatz erstattet. *) Erläuterung: Bei Brillenfassungen gilt zzt. ein Wert von bis zu 52, Euro als einfache Ausführung. 13

14 II. Kosten für stationäre Behandlungen Diese umfassen gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen) sowie die Hin- und Rücktransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus. III. Kosten für zahntechnische Leistungen Diese umfassen die nach Maßgabe der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert berechenbaren Kosten für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten). **) 49 Abs. 4 der Bundesbeihilfeverordnung: Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von 1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, 2. zahnärztlichen Leistungen und 3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. (nicht abgedruckt) 2. Leistungsunterlagen Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihilfebewilligungsbescheid vorzulegen. Hinweis: Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoranschlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen. Wenn Sie uns zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle überlassen, können wir Ihnen die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Beihilfeergänzungsversicherung nach dem Tarif EBTN Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen (Auszug) A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen 14 Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.g. für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung oder teilweiser Beendigung der Krankheitskostenversicherung. 2. Tarifstufen Die Versicherung ist abzuschließen nach bei einem Beihilfebemessungssatz für Tarifstufe ambulante stationäre zahnärztliche Heilbehandlungen Behandlungen Behandlungen EBTN50 50 % 50 % 50 % EBTN60 60 % 60 % 60 % EBTN70 70 % 70 % 70 % EBTN80 80 % 80 % 80 % 3. Umstufungen a) Erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlich Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt, soweit hierfür bereits Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entspricht. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfebemessungssatz sich erhöht, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. b) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person, hat der Versicherungsnehmer dies innerhalb von sechs Monaten, vom Eintritt der Änderung an gerechnet, anzuzeigen. Der Versicherer ändert daraufhin auch mit Wirkung für laufende Versicherungsfälle die Versicherungsleistung und den zu zahlenden Beitrag gemäß der dann erforderlichen Tarifstufe zum 1. des Monats, der auf die Anzeige folgt. Dies gilt auch, wenn der Versicherer innerhalb der gleichen Frist auf sonstige Weise Kenntnis von der Änderung erlangt. Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt der Versicherer auch sonst keine Kenntnis, wird die Änderung der Tarifstufe zum 1. des Monats durchgeführt, der auf die verspätete Anzeige oder sonstige Kenntniserlangung durch den Versicherer folgt. B) Leistungen des Versicherers Erstattet werden im tariflichen Rahmen mit den sich aus der vereinbarten Tarifstufe ergebenden Prozentsätzen die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Kosten. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Januar 2007 ermittelt. I. Kosten bei ambulanten Heilbehandlungen 1. Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu gehören nicht Arznei- und Verbandmittel, soweit für diese Festbeträge festgesetzt sind, sowie Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden oder unwirtschaftlich sind. 2. Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z. B. Masseure). Hierzu gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u. ä. 3. Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung. *) *) Erläuterung: Bei Brillenfassungen gilt zzt. ein Wert von bis zu 52, Euro als einfache Ausführung.

15 4. Transporte Als solche gelten notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus. 5. Rückführung und Überführung Als Rückführung gilt der Transport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten der Rückführung werden erstattet, soweit sie die Rückreisekosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizinischen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet. 6. Heilpraktikerleistungen Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch, wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind. II. Kosten für stationäre Behandlungen Diese umfassen gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlungen) sowie die Hin- und Rücktransporte zum nächstgelegenen Krankenhaus. Für Ausfälle, die infolge der tageweise berechneten Einschränkungen der Beihilfe entstehen, werden keine Leistungen erbracht. III. Kosten für zahntechnische Leistungen und Implantate Erstattet werden die gesondert berechneten Kosten für zahntechnische Leistungen nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (Material- und Laborkosten); die Kosten für orale Implantate nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenem Zahnersatz sowie Materialund Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial). IV. Beihilfekürzung Die gemäß 12a der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom durch Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen entstehenden Ausfälle werden unabhängig davon, für welche versicherte Person Kosten entstanden sind für die beihilfeberechtigte Person und deren berücksichtigungsfähige, im selben Vertrag mitversicherten Angehörigen jeweils bis zu 26, Euro, insgesamt bis zu 104, Euro je Kalenderjahr, ausgeglichen. Der Betrag von jeweils bis zu 26, Euro wird in der Reihenfolge des Alters der versicherten Personen beginnend mit der ältesten Person gezahlt. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. (nicht abgedruckt) 2. Leistungsunterlagen Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihilfebewilligungsbescheid vorzulegen. Hinweis: Bei Zahnersatz empfehlen wir Ihnen, uns einen Kostenvoranschlag Ihres Zahnarztes, der spezifizierte Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzureichen. Wenn Sie uns zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle überlassen, können wir Ihnen die Höhe der von uns zu erwartenden Leistungen mitteilen. Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs EBTZP für die Versicherung von zahntechnischen Leistungen Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. In Erweiterung des 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach 95 SGB V (siehe Anhang) *) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in MVZ. *) vgl. Anhang zu den MB/KK 2009, den MB/KT 2009, den MB/PPV 2009 und den RB/PT 2. Personenkreis Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes oder Anspruch auf Heilfürsorge haben, und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. 3. Vereinbarter Prozentsatz Die Versicherung nach diesem Tarif wird mit einem Prozentsatz vereinbart. Die Höhe des Prozentsatzes ist so zu vereinbaren, dass der Erstattungsanspruch für Kosten von zahntechnischen Leistungen nach der Vorleistung der Beihilfe, Heilfürsorge und anderer Kostenträger insgesamt 100 % nicht übersteigt. Die Höhe des vereinbarten Prozentsatzes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem Schrägstrich bezeichnet den vereinbarten Prozentsatz (z.b. EBTZP/40 = 40 %) Der Versicherungsschutz ist in vollen Prozentpunkten zu vereinbaren. Der Mindestversicherungsschutz beträgt 10 %. 4. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen. 15

16 5. Wartezeiterlass Die besondere Wartezeit kann erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Sie entfällt für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen. 6. Anpassung des Versicherungsschutzes / Leistungsdynamik Ändert sich der Anspruch auf Beihilfe (Beihilfemessungssatz bzw. beihilfefähige Aufwendungen) oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen, wird auf Antrag des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Tarifs entsprechend angepasst. Der Zeitpunkt und die Gründe für die Änderung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen sind auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. a) Erhöhung des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz wird ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten erhöht, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen gestellt wird und die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht größer ist als der wegfallende Teil der Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) finden Anwendung. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten kann nur zum 1. des Monats, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen ändert, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. b) Verminderung des Versicherungsschutzes Eine Verminderung des Versicherungsschutzes wird frühestens zum 1. des Monats wirksam, in dem sich der Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen ändert, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen angezeigt wird. Erfolgt die Anzeige nach Ablauf der zwei Monate nach Änderung des Anspruchs der Beihilfe oder Heilfürsorge für zahntechnische Leistungen, wird die Verminderung des Versicherungsschutzes zum 1. des Monats wirksam, der auf die Anzeige beim Versicherer folgt. Die Leistungen werden auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Versicherungsschutzes an mit dem neu vereinbarten Prozentsatz erbracht, soweit hierfür bereits Leitungspflicht gegeben ist. 7. Zurechnung der Kostenerstattung je Kalenderjahr Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die zahnärztliche Behandlung durchgeführt wird. 8. Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis für die nach diesem Tarif versicherte Person endet zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 wegfällt. B) Leistungen des Versicherers Erstattungsfähig sind die Kosten für zahntechnische Leistungen. Diese umfassen die bei zahnärztlichen Behandlungen nach den Abschnitten C Nummer 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der Fassung vom entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten). Die erstattungsfähigen Kosten für zahntechnische Leistungen werden mit dem vereinbarten Prozentsatz erstattet. Besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen andere Kostenträger, so ist der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges nur für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Der Jahresbeitrag kann in monatliche Raten gezahlt werden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. 2. Mahnkosten Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro. 3. Leistungsunterlagen Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen. Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, den zahnprothetischen Befund und die Behandlungstage enthalten. Die Leistungsunterlagen sind zusammen mit dem Beihilfebewilligungsbescheid, einem Leistungsbescheid der Heilfürsorge bzw. einem Leistungsbescheid eines anderen Kostenträgers vorzulegen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind. D) Überschussverwendung Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.b. Barauszahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt. E) Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. 16

17 Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren Anhang zu den Tarifen mit ambulantem Versicherungsschutz Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig: Untersuchungs- oder Behandlungsmethode Akupressur Akupunkturmassage Augendiagnostik Bach-Blüten-Therapie Bioresonanztherapie Blutsedimentationstest Clusterdiagnostik Colon-Hydro-Therapie CO2-Quellgastherapie Dermapunkturmassage Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB Elektrohauttest Elektromagnetischer Bluttest Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH) Farblichttherapie/Farbpunktur Fußreflexzonentherapie Gegensensibilisierung nach Theurer Haarmineralanalyse Harnschau, traditionell HLB-Bradford-Bluttest Kaelin-Test Kinesiologie Laser-Akupunktur Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser) Matrixregenerationstherapie Mikromagnetfeldtherapie Mikroökologische Therapie Mora-Therapie Neobioelektrische Therapie (NBT) Ohrkerzenbehandlung Regulationstherapie Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie Sauerstoffzelt Signaltherapien Spenglersan-Test Stoffwechselregulation mit STT Terminalpunktdiagnostik Thermoregulationsdiagnostik Vega-Test Erstattung analog Gebührenziffer bzw Desweiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vorgesehen: Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie sind tarifgemäß bis zu 150, Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig. Die Jahreshöchstleistung errechnet sich aus dem versicherten Prozentsatz. Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst. 17

18 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Option nach dem Tarif AV-P Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.g. bestehen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009 und Tarifbedingungen), zu der dieser Tarif besteht, finden Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Eintrittsalter von 43 Jahren. 3. Optionsrecht Für die versicherte Person besteht das Recht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen, in die private Pflegepflichtund in die Pflegezusatzversicherung zu wechseln. Der Wechsel ist vor dem jeweiligem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam werden soll, beim Versicherer zu beantragen. a) Das Recht kann wahrgenommen werden, wenn - die Versicherung nach diesem Tarif ununterbrochen vier oder zwölf volle Kalenderjahre bestanden hat. Der Wechsel wird zum 1.1. des Kalenderjahres wirksam, das auf das vierte oder zwölfte volle Kalenderjahr folgt. - die versicherte Person 45 Jahre alt wird und die Versicherung nach diesem Tarif noch nicht zwölf volle Kalenderjahre bestanden hat. Der Wechsel wird zum 1.1. des Kalenderjahres wirksam, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Person 45 Jahre alt wird. b) Der Versicherungsnehmer kann bei Antragstellung mit dem Versicherer einen weiteren Zeitpunkt vereinbaren, zu dem das Recht wahrgenommen werden kann. Zu diesem weiteren Zeitpunkt darf die versicherte Person nicht älter als 45 Jahre sein und die Versicherung nach diesem Tarif noch nicht zwölf volle Kalenderjahre bestanden haben. Der Wechsel wird zu dem mit dem Versicherer vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Der Beitrag errechnet sich nach dem dann erreichten Eintrittsalter. Die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) finden Anwendung. Während der Optionszeit entstandene Krankheiten und Unfallfolgen sind ohne besonderen Zuschlag mitversichert. 4. Ende der Versicherung a) Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Versicherung nach diesem Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam wird. b) Wird das Optionsrecht nicht wahrgenommen, besteht die Versicherung nach diesem Tarif längstens bis zum des Kalenderjahres, in dem sie zwölf volle Kalenderjahre bestanden hat; sie endet jedoch spätestens zum des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person 45 Jahre alt wird. Die Versicherung nach diesem Tarif endet, wenn keine Krankheitskostenversicherung mehr besteht. 5. Beitrag Der Beitrag für die Versicherung nach diesem Tarif wird bei Versicherungsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. 6. Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leistungsfreiheitsrabatt Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leistungsfreiheitsrabatt besteht für diesen Tarif nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tarif SII Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen (Auszug aus SI, SII, SIII) A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. In Erweiterung des 1 Abs. 4 MB/KK 2009 wird der Versicherungsschutz sofern ein Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden muss so lange gewährt, wie die versicherte Person die Rückreise wegen Transportunfähigkeit nicht antreten kann. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. 3. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage des Versicherungsbeginns an ( 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009). Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. Entsprechendes gilt bei nachträglichen Höherstufungen und Vertragserweiterungen. 4. Höherstufungen und Vertragserweiterungen Bei Höherstufungen und Vertragserweiterungen sind für Mehrleistungen die Wartezeiten ( 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; 2 Abs. 1 MB/KK 2009 gilt entsprechend. 5. Wartezeiterlass aufgrund eines Attestes Sofern der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die zu versichernden Personen ärztliche Atteste auf vorgeschriebenem Formular vorlegt, können die Wartezeiten nach 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009 erlassen werden. B) Leistungen des Versicherers 1. Leistungshöhe Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro). Die Mindestversicherungssumme für das Krankenhaustagegeld beträgt 3, Euro. Höherstufungen um je 1, Euro sind möglich. 18

19 2. Leistungsdauer Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird ohne Kostennachweis für jeden medizinisch notwendigen vollstationären Aufenthaltstag im Krankenhaus bei Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als vollstationär. Bei stationären Kuren wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld für höchstens 28 Tage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zu 25 % gezahlt. Die Notwendigkeit der stationären Kur muss vor Behandlungsbeginn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden und die Behandlung in einer ärztlich geleiteten Anstalt mit ausreichenden Einrichtungen für die Durchführung von Kuren erfolgen. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungsschein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu entrichten. 2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Mahngebühr Je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro. 4. Leistungsunterlagen Zum Nachweis des notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens ein Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. (nicht abgedruckt) 2. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. 3. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung Die zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung SII bedeuten die Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes. Beispiel SII/20 = Krankenhaustagegeld von 20, Euro täglich. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Kurkosten nach dem Tarif KS A) Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherungsbedingungen Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale Krankenversicherung a.g. abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung, zu der dieser Tarif abgeschlossen wird, finden entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 2. Personenkreis Aufgenommen werden können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen. Als Versicherungsjahr gilt das Versicherungsjahr des Krankheitskostentarifs, zu dem dieser Tarif abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit Beendigung der Krankheitskostenversicherung. 4. Wartezeit Die Wartezeit beträgt 6 Monate. 5. Versicherungsumfang/Höherstufungen Der Mindesttagessatz beträgt 3, Euro. Höherstufungen um je 1, Euro sind möglich. Bei Höherstufungen sind für Mehrleistungen die Wartezeiten ( 3 Abs. 2 und 3 Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK 2009) erneut einzuhalten; 2 Abs. 1 der MB/KK 2009 gilt entsprechend. 3. Versicherungsjahr 19

20 B) Leistungen des Versicherers 1. Erstattungsfähige Kosten Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel, Arznei- und Verbandmittel Aufenthaltskosten Unterkunfts-, Verpflegungskosten sowie Kurtaxe soweit die Erstattung vor Kurbeginn unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt und vom Versicherer schriftlich zugesagt wird. 2. Besondere Leistungsvoraussetzungen a) Kuraufenthalt und -durchführung müssen in einem ärztlich geleiteten und mit ausreichenden Einrichtungen für Kurdurchführungen versehenen Sanatorium oder einem diesem vergleichbaren Haus, das nach 30 der Gewerbeordnung konzessioniert ist, stattfinden. b) Die Kur muss innerhalb von 2 Monaten nach einer mindestens 10-tägigen stationären Krankenhausbehandlung angetreten werden. 3. Leistungsumfang Die Versicherungsleistung beträgt bei Nachweis der erstattungsfähigen Kosten a) bis zu 100 % des versicherten Tagessatzes, wenn beide besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, b) bis zu 50 % des versicherten Tagessatzes, wenn eine der besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist, c) bis zu 25 % des versicherten Tagessatzes, wenn keine der besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist. Zu a): Leistungsdauer je Versicherungsfall bis zu 28 Tagen, Zu b) und c): Leistungsdauer je Leistungsperiode bis zu 28 Tagen; eine etwa in Anspruch genommene Leistungsdauer gemäß a) wird angerechnet. 4. Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Kurbehandlung; er beginnt mit ihrer ärztlich festgestellten Notwendigkeit und gilt mit ihrer Beendigung als abgeschlossen. 5. Leistungsperiode Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die erste Leistungsperiode endet mit dem Schluss des Kalenderjahres, das auf den Versicherungsbeginn folgt. C) Leistungen des Versicherungsnehmers 1. Jahresbeitrag Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungsschein für die versicherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann in monatlichen Raten erfolgen. Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu entrichten. 4. Rechnungsbelege Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrechnungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungsdauer, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Die Rechnungen der Behandler sind mit den angefallenen Arzneiund Heilmittelrechnungen zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden. D) Beitragsrückerstattung Versicherte Personen, 1. die für das abzurechnende Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erhalten haben und 2. deren Beitragsraten für alle 12 Monate spätestens am des Jahres voll und ohne Gerichtsverfahren gezahlt worden sind und 3. deren Versicherung am des abzurechnenden Jahres mindestens 1 Jahr bestanden hat und 4. deren Versicherung am 1.7. des Folgejahres noch in Kraft ist, es sei denn, dass sie im Folgejahr durch Tod oder Eintritt der Versicherungspflicht endet, haben Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung, sofern und soweit eine solche satzungsgemäß von der Mitgliedervertreterversammlung, die auch den Zeitpunkt der Auszahlung festsetzt, beschlossen wird. E) Tarifanpassung 1. Beitragsanpassung Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Männer und Frauen jeweils ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet 8 b MB/KK 2009 Anwendung. 2. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 18 MB/KK 2009 bleibt unberührt. 2. Risikozuschlag Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge vereinbart werden. 3. Mahngebühr Sie beträgt je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro. 20

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