Kooperationsvereinbarung zwischen
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- Arthur Breiner
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1 Kooperationsvereinbarung zwischen Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter t.a.h.), Agentur für Arbeit Hamburg (BA) der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Diakonisches Werk Hamburg-West/Südholstein Drogenhilfe Eimsbüttel e.v. Gemeindepsychiatrische Dienste Hamburg-Nordost GmbH Jugendhilfe e.v. Jugend hilft Jugend e.v. Martha Stiftung Therapiehilfe e.v. zur Zusammenarbeit von Jobcenter team.arbeit.hamburg, der Agentur für Arbeit Hamburg mit den Trägern der ambulanten Suchthilfe in Hamburg 1. Ausgangslage 1.1 Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) hat der Gesetzgeber entschieden, dass für die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II im Wesentlichen die bekannten Instrumente der Arbeitsförderung (SGB III) Anwendung finden. Hinzu kommen besondere Eingliederungsleistungen des SGB II, u. a. die kommunalen sozialintegrativen Eingliederungsleistungen (flankierende Leistungen) nach 16a Ziffer 4 SGB II. Die Aufgaben nach dem SGB II werden in Hamburg durch das Jobcenter team.arbeit.hamburg wahrgenommen a Ziffer 4 SGB II sieht als eine kommunale flankierende Leistung die Teilnahme von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an einer Suchtberatung vor. Die Suchtberatung umfasst alle von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) finanzierten ambulanten Beratungs- und Betreuungsangebote für Suchtkranke. 1.3 Um dem Anspruch einer bedarfsgerechten Versorgung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit der Dienstleistung Suchtberatung gerecht zu werden, stellt die Freie und Hansestadt Hamburg zusätzliche Beratungskapazitäten im Umfang von sechs Fachkraftstellen zur Verfügung. Dieser Fachkräfteanteil steht rechtskreisübergreifend auch den Kundinnen bzw. Kunden der Agentur für Arbeit Hamburg (BA) zur Verfügung. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Senat und Bürgerschaft zu den veranschlagten Haushaltsmitteln. Seite von 5
2 2. Ziele der Kooperation Mit dieser Kooperationsvereinbarung werden ein in allen Standorten Jobcenter t.a.h./ der BA einheitliches und verbindliches Verfahren zum Umgang mit der flankierenden Leistung Suchtberatung beschrieben (siehe 3.) und Pflichten der BGV, der Träger der SGB II Suchtberatung, des Jobcenter t.a.h. und der BA zur Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Qualität der Suchtberatung für Kundinnen und Kunden von Jobcenter t.a.h. und der BA (siehe 4. und 5.) festgelegt. Durch die einheitliche Kooperationsvereinbarung wird die effiziente Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Suchtberatungsstellen und Jobcenter t.a.h./ BA unterstützt. 3. Verfahren 3.1. Jobcenter t.a.h. bzw. BA ist für die Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Suchtberatung zuständig Das folgende Verfahren ist von allen Integrationsfachkräften von Jobcenter t.a.h. und der BA zu beachten: Die Zuweisung zu einer Einrichtung der Fachstellen der SGB II Suchtberatung kommt in Betracht, wenn Erkenntnisse über eine mögliche Suchtgefährdung oder Abhängigkeit als Handlungsbedarf vorliegen. Sofern die Integrationsfachkräfte in Zusammenwirken mit der Kundin bzw. dem Kunden die Suchtberatung als geeignetes Mittel zur weiteren Unterstützung identifiziert hat, stellt sie 1. eine Schweigepflichtentbindung (Anlage 1) und 2. Erstbescheinigung (Anlage 2) aus. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird die Liste der zur Verfügung stehenden Fachstellen für SGB II Suchtberatungsangebote in Hamburg erläutert und ausgehändigt (Anlage 3) Die Integrationsfachkräfte können die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verpflichten, an einem Erstgespräch bei der selbst gewählten Fachstelle für SGB II Suchtberatung teilzunehmen. Die Schweigepflichtentbindung und die Erstbescheinigung dienen ausschließlich dem Informationsaustausch über die Teilnahme, den Fortgang und den Ausgang der Beratung Die Fachstelle für SGB II Suchtberatung bestätigt in der Erstbescheinigung der Kundin bzw. dem Kunden die Wahrnehmung einer Erstberatung und schickt eine Kopie postalisch an die zuständige Integrationsfachkraft von Jobcenter t.a.h. bzw. BA Falls die Fachkraft der Suchtberatungsstelle eine weitergehende Beratung der Kundin/des Kunden für fachlich notwendig erachtet, erstellt sie innerhalb von acht Wochen nach dem Erstberatungsgespräch einen Hilfeplan (Anlage 4). Aus diesem geht hervor, welche Beratungssegmente erforderlich sind und wie lange der Prozess voraussichtlich dauern wird. Seite von 5
3 Der Hilfeplan wird der Kundin/dem Kunden ausgehändigt. Die Beratungsstelle schickt der zuständigen Integrationsfachkraft von Jobcenter t.a.h./ BA postalisch eine Kopie zu Sobald es zu Änderungen des Hilfeplanes kommt, erhält die Kundin/der Kunde hierüber von der zuständigen Fachkraft der Suchtberatungsstelle eine Zwischenbescheinigung (Anlage 5). Die Suchtberatungsstelle schickt der zuständigen Integrationsfachkraft von Jobcenter t.a.h./ BA postalisch eine Kopie zu Nach Beendigung der Maßnahme erhält die Kundin/der Kunde eine Abschlussbescheinigung (Anlage 6) zur Vorlage bei Jobcenter t.a.h./ba. Diese informiert über das Ende der Beratung und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Die Suchtberatungsstelle schickt der zuständigen Integrationsfachkraft von Jobcenter t.a.h./ BA postalisch eine Kopie zu Wenn die Kundin/der Kunde die Suchtberatung abbricht, informiert die zuständige Fachkraft der Suchtberatungsstelle die Integrationsfachkraft. Ein Abbruch liegt vor, wenn die Kundin/der Kunde einen Termin bei der Suchtberatungsstelle nicht wahrnimmt und sich trotz Aufforderung durch die Beratungsstelle nicht innerhalb von vier Wochen zurückmeldet Die Suchtberatung endet mit dem Abschluss der Beratung, der Weitervermittlung in eine stationäre, teilstationäre, ambulante Therapie oder in eine Übergangseinrichtung, dem Abbruch der Maßnahme durch die Kundin/den Kunden oder die Fachkraft der Suchtberatungsstelle. Die Anlagen werden in einem geschlossenen Umschlag versandt. Der Umschlag ist mit dem Organisationszeichen der zuständigen Integrationsfachkraft von Jobcenter t.a.h./ BA und dem Zusatz Nur durch die Integrationsfachkraft zu öffnen auszuzeichnen. 4. Pflichten der BGV/ Träger der SGB II Suchtberatung 4.1. Die BGV stellt gemeinsam mit den zuständigen Trägern der SGB II Suchtberatung sicher, dass die beauftragten Suchtberatungsstellen für die ihnen von Jobcenter t.a.h. zugewiesenen Kundinnen und Kunden die entsprechenden Beratungskapazitäten vorhalten und dass der umgehende Zugang der Kundinnen und Kunden zur Beratung gewährleistet ist Die BGV und die Träger der SGB II Suchtberatung tragen dafür Sorge, dass das in den Suchtberatungsstellen für die Betreuung der Kundin/des Kunden eingesetzte Personal über die notwendigen Qualifizierungen verfügt. Die BGV und die Träger der SGB II Suchtberatungsstellen stellen sicher, dass die Suchtberatungsstellen nach den in der mit der BGV abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über Qualitätsstandards in der ambulanten Drogen- und Suchtarbeit vom festgelegten Standards arbeiten Die BGV und die Träger der SGB II Suchtberatung sagen zu, dass die Suchtberatungsstellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten personelle Ressourcen zur Verfügung stellen, um vorhandenen Schulungsbedarf der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcenter t.a.h./ BA zum Thema Sucht abzudecken. Seite von 5
4 4.4. Bei Bedarf und nach Absprache müssen Präsenzzeiten im Rahmen der personellen Möglichkeiten in den Standorten angeboten werden Die BGV aktualisiert die in der Infoline der FHH eingestellten Informationen zur Suchtberatung regelhaft. 5. Pflichten von Jobcenter t.a.h und BA 5.1. Jobcenter t.a.h/ BA verpflichten sich zur Nutzung des für die Kundin/den Kunden zur Verfügung gestellten Beratungsangebotes in den beauftragten Suchtberatungsstellen. Es gilt das unter 3.2 beschriebene Verfahren Jobcenter t.a.h/ BA stellen sicher, dass in den Standorten ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um fachlich indizierte Zuweisungen zu Suchtberatungsstellen gewährleisten zu können. Schulungsressourcen der Fachstellen für die SGB II Suchtberatung sind zu nutzen (siehe 4.3.) Jobcenter t.a.h. und die BA erstellen jeweils ein Handlungskonzept zum Thema Sucht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Jobcenter t.a.h. und die BA stellt über benannte Multiplikatoren den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen Standort und der Fachstellen für die SGB II Suchtberatung sicher. Dies beinhaltet auch Besuche der Beratungsstellen Jobcenter t.a.h./ BA stellt die Teilnahme an einem einmal jährlich durchzuführenden Jour Fixe zum Thema Suchtberatung sicher. Hierzu wird von der BGV, Fachabteilung Drogen und Sucht, eingeladen Jobcenter t.a.h/ BA stellen die Teilnahme an den Dienstbesprechungen der AG Sucht /ge sicher. Die Dienstbesprechungen der AG Sucht/ ge werden von der BGV, Fachabteilung Drogen und Sucht, geplant und organisiert. 6. Controlling zum SGB II 6.1. Zur Umsetzung des Controllings werden die Zuweisung von der Kundin bzw. dem Kunden durch Jobcenter t.a.h. in eine Suchtberatungsstelle zur Wahrnehmung eines Erstgesprächs (Kennzahl 1) Anzahl der Kundinnen bzw. Kunden, die aufgrund einer Zuweisung gemäß Kennzahl 1 die Beratung tatsächlich aufgenommen haben (Kennzahl 2) durch Jobcenter t.a.h. der BGV halbjährlich jeweils bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung zu den Kennzahlen 1 und 2 erfolgt im EDV- System COSACH durch Jobcenter t.a.h.. Grundlage für die Daten zu Kennzahl 2 sind die Rückmeldungen der Suchtberatungsstellen i. S. d. Anlage Die BGV berichtet halbjährlich über die folgenden Ergebnisse des Zugangs- und Erfolgscontrollings der Suchtberatungsstellen: Seite von 5
5 Anzahl aller laufenden Fälle incl. Zu- und Abgänge Anzahl der von Jobcenter t.a.h.zugewiesenen Personen, die neu in die Beratung aufgenommen wurden Anzahl der abgeschlossenen Fälle Anzahl der erfolgreich abgeschlossen Fälle (regulär beendet, Weitervermittlung) 6.3. Die BGV berichtet darüber hinaus einmal jährlich über Ergebnisse des Zugangs- und Erfolgscontrollings der Suchtberatungsstellen (Leido SGB II) bis zum des Folgejahres folgende Daten: Anzahl von Jobcenter t.a.h. im Vorjahr zugewiesene u. beratende Klientinnen und Klienten gesamt die Verteilung der in den SGB II Suchtberatungsstellen betreuten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Arten des Suchtmittelmissbrauchs (z.b. Alkohol, Cannabis) Betreuungsarten in den SGB II Suchtberatungsstellen (z.b. Einmalberatung, Mehrfachberatung, Therapievorbereitung und vermittlung) Arten der Weitervermittlung während und nach Maßnahmeabschluss (z.b. Selbsthilfegruppe, ambulante Entgiftung). 7. Controlling zum SGB III Der BA stehen die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für ein entsprechendes Controlling nicht zur Verfügung. Die BGV wird halbjährlich über die zugewiesenen Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung in die Suchtberatung aus dem Rechtskreis SGB III vermittelt werden, berichten. 8. Laufzeit Diese Handlungsanweisung tritt mit Datum vom in Kraft. Sie gilt bis Spätestens bis zum wird zwischen Jobcenter t.a.h. und der BGV Einvernehmen über eine Verlängerung der Laufzeit dieser Kooperationsvereinbarung oder den Abschluss einer neuen Vereinbarung hergestellt. Hamburg, Seite von 5
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