Probleme beim Sonderabfalltransport in der Praxis
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- Dieter Friedrich
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1 Probleme beim Sonderabfalltransport in der Praxis REMONDIS Schweiz AG B. Wellenzohn Gefahrgutbeauftragter / Vertrieb REMONDIS Schweiz AG Standort Schaffhausen
2 2 Gesetzliche Grundlagen zur Entsorgung Gesetze Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) existiert seid 1957 Umweltschutzgesetz (USG) Gewässerschutzgesetz (GSchG) Betäubungsmittelgesetz (BtmG) Tierseuchengesetz (TSG) Verordnungen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) In der SDR werden einzelne Vorschriften des ADR präzisiert. Zusätzlich sind Ausnahmen enthalten Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Technische Verordnung über Abfälle (TVA) Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
3 3 Sonderabfälle - VeVA Als Sonderabfall bezeichnet man alle Stoffe die in der LISTE ZUM VERKEHR MIT ABFÄLLEN (LVA) vom UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) beschrieben sind. Die VeVA teilt die Sonderabfälle in 20 herkunftsbezogene bzw. 12 substanzbezogene Kategorien ein. Sie können aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht gemeinsam mit den übrigen Abfällen wie Hausmüll, Kehricht, Schwarzabfall entsorgt werden Das Gesetz (VeVA) definiert was ist Sonderabfall Sonderabfälle müssen mit Begleitschein oder mit Sammelliste transportiert werden Für die Annahme von Sonderabfällen ist eine Bewilligung notwendig Der Abgeber von Sonderabfällen prüft ob der Entsorger die Bewilligung zur Annahme der Sonderabfälle hat. ( / Betriebe suchen...)
4 4 Sonderabfälle - VeVA Die Sonderabfälle haben zur genaueren Bezeichnung einen 6 stelligen Code der sich wie folgt zusammensetzt: z.b S Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 = ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 01 = ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB, ANWENDUNG UND ENTFERNUNG VON FARBEN UND LACKEN 11 = FARB- UND LACKABFÄLLE, DIE ORGANISCHE LÖSUNGSMITTEL ODER ANDERE GEFÄHRLICHE STOFFE ENTHALTEN
5 5 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige (ak) Abfälle handelt Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind Abgeberbetriebe dürfen sämtliche andere kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind
6 6 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen Sie dürfen Sonderabfälle mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmen Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit: a: die gefahren beim Transport vermindert werden b: die Entsorgung nicht erschwert wird Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn: a: dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen b: dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist c: dadurch die Umwelt nicht stärker belastet wird
7 7 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle
8 8 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.6 Begleitscheine für Sonderabfälle Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen: a: in Mengen bis 50kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung (Kleinmengen); für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsbewilligung (Art. 40 Abs. 1) angeben und während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren; ausgenommen ist die Übergabe von Abfällen nach Buchstaben b-e b: in unveränderter Zusammensetzung und in Originalverpackung an den Händler, von dem das Produkt stammt, oder an den Hersteller oder Importeur des Produktes (Warenretouren);
9 9 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.6 Begleitscheine für Sonderabfälle c: zur Zwischenlagerung an eine andere Betriebsstätte des gleichen Unternehmens, soweit es sich um Produkte handelt, welche das Unternehmen im Kleinverkauf abgibt und von Haushalten als Abfälle zurücknimmt d: die im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, soweit es sich um Produkte handelt, die die Unternehmen im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen e: zur Zwischenlagerung an Unternehmen, die keine Bewilligung nach Artikel 8 benötigen Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind
10 10 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Adresse Abgeber Beschreibung des Abfalls nach VeVA Beschreibung des Abfalls nach ADR + vollständiger Text des ADR Name und Adresse Entsorger Name und Adresse Transporteur Begleitscheinnummer VeVA-Betriebsnummer Abgeber Kontaktperson Abgeber Telefonnummer Abgeber Abfall- und Herkunftscode Gewicht Gebindeart nach Verpackungsanweisung ADR Anzahl Verpackungen Datum der Beförderung Betriebsnummer Empfänger Definition Entsorgungsverfahren gemäss VeVA Zahl 1-5, Fahrzeugart Autokennzeichen des Transporteurs
11 11 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.7 Kennzeichnung von Sonderabfällen Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen: a: mit den Aufschriften «Sonderabfälle», «déchets spéciaux» und «rifiuti speciali»; (unsere drei Landessprachen; Deutsch, Französisch, Italienisch) b: mit dem Abfallcode oder der Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis; c: mit der Nummer des Begleitscheins Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen
12 12 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.8 Bewilligungspflicht Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind: a: Unternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle lediglich einsammeln b: Unternehmen, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 verpflichtet sind und die diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern c: Unternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle, die sie auf Grund anderer Vorschriften zurücknehmen müssen oder im Rahmen einer von der kantonalen Behörde anerkannten Branchenvereinbarung zurücknehmen, lediglich zwischenlagern
13 13 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.8 Bewilligungspflicht d: Unternehmen, die Produkte, die sie im Kleinverkauf abgeben, von Haushalten als Abfälle zurücknehmen und lediglich zwischenlagern e: von Behörden bezeichnete Sammelstellen, die ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Batterien (mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren) oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Sonderabfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn: a: die erforderlichen Begleitscheine nach Anhang 1 mitgeführt werden b: das Entsorgungsunternehmen auf den Begleitscheinen eingetragen ist c: die Abfälle nach Vorschriften von Artikel 7 gekennzeichnet sind Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen
14 14 Sonderabfälle VeVA 2. Kapitel Verkehr mit Abfällen im Inland Art.8 Bewilligungspflicht Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben Ist Ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen Sie umgehend die kantonale Behörde informieren
15 15 Sonderabfälle die Gefahrgut sind Jede Gefahrgutverpackung und Umverpackung muss mit der UN-Nummer und Gefahrzettel, ggbf. mit OVERPACK und Ausrichtungspfeilen bezettelt werden Es dürfen nur Gefahrgutverpackung UN -codiert und bauartzugelassen nach Verpackungsvorschrift ADR/SDR in Berücksichtigung der Ablaufdaten (meist 5 Jahre) verwendet werden. Alle Beteiligten müssen Ihren Pflichten nachkommen! Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Beförderer, Entlader und Gefahrgutbeauftragte
16 16 Kennzeichnung der Gefahrgüter Jede Gefahrgutverpackung muss folgendermassen gekennzeichnet werden; Gefahrgutverpackung: UN geprüftes Gebinde. Gefahrzettel Mindestgrösse: Kantenlänge 10 cm / bei Placards 25cm Ausrichtung: Die Zahl der Klasse befindet sich unten UN-Nr. UN vor der Zahl Die UN Nr. soll in der Nähe des Gefahrzettels stehen und folgende Schriftgrösse haben; UN 1263 Gebinde bis 30Liter oder 30kg = 6mm Schriftgrösse Gebinde grösser als 30 Liter oder 30kg = 12mm Schriftgrösse
17 17 Gefahrzettel / Placards und andere Kennzeichnungen Umweltgefährdende Stoffe Orange Tafeln Ausrichtungspfeile Umverpackung
18 18 Praxishilfe Strafbestimmung Gut zu Wissen: Strafbestimmung! Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer VeVA:.vorsätzlich Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt oder Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen verletzt (Bundesgesetz über Umweltschutz, SR ). ADR/SDR:.Ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in der ADR/SDR- Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird; die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflicht nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt oder ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt ohne die geforderten Pflichten zu beachten (SDR, SR ).
19 19 Die häufigsten Probleme beim Sonderabfalltransport sind. Abgeber rufen an und wollen was transportieren/entsorgen lassen was weder nach VeVA und ADR/SDR klassiert ist ES MUSS WEG, WISSEN ABER NICHT WAS ES IST??? Der Abgeber weiss sehr wenig oder gar nichts von VeVA und oder ADR/SDR, somit die Klassierung, Verpackung und Kennzeichnung mangelhaft, gar nicht oder falsch ausfällt Abgeber melden Abfälle an, die aber bei der Abholung nicht dies darstellen wie sie es angemeldet haben, somit die Begleitscheine nicht mit den angemeldeten Abfällen übereinstimmen Die vom Abgeber übermittelten Mengen stimmen nicht mit der Tatsache überein, somit die Tour kostenaufwändig umdisponiert werden muss
20 20 So darf keine Beförderung erfolgen!
21 21 So darf keine Beförderung erfolgen!
22 22 So darf keine Beförderung erfolgen!
23 23 So darf keine Beförderung erfolgen!
24 24 So darf keine Beförderung erfolgen!
25 25 So darf keine Beförderung erfolgen!
26 26 So wird s gemacht
27 27 So wird s gemacht
28 28 So wird s gemacht
29 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Herzlich Willkommen zum. Workshop Abfall, Entsorgung von Chemikalien an der Jardin Suisse Seminartagung zum Umgang mit Chemikalien
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